← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19 Sa 1835/09 Urteil Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung. Art 9 Abs 3 GG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 23. September 2009, 14 Ca 5940/09, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2009 – 14

Art. 9Arbeitskampf Nr. 163) , den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BAG 31. August 1994 – 7 AZR 893/93– AP Betr

VG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl BAG 30. Mai 1996 – 6 AZR 537/95 - AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34) . Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält (vgl. BAG 9. August 1984 - 2 AZR 400/83 AP KSchG 1969 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 12 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 1) . Randnummer 50

  1. b)Gemessen an diesen Maßstäben besteht ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 16. März 2009 und der auf sie verweisenden oder Bezug nehmenden Schriftstücke aus der Personalakte. Die Abmahnung, mit der die Beklagte die Nutzung ihrer technischen Infrastruktur als Vertragsverstoß rügt, beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens der Klägerin. Die Klägerin hat dadurch, dass sie ohne Erlaubnis der Beklagten von ihrem Arbeitsplatz aus die Email vom 24. Februar 2009 an die betrieblichen Email-Adressen von 140 Beschäftigten der Beklagten geschickt hat, nicht rechtswidrig eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. Auch wenn man den Versand der Email im Hinblick auf die IT-Nutzungsordnung – trotz der Duldung privater Emails durch die Beklagte – als Arbeitsvertragsverletzung bewertete, wäre diese gerechtfertigt. Die Befugnis der Klägerin, die betriebliche IT-Infrastruktur als gewerkschaftliche Vertrauensperson im Auftrag der Gewerkschaft für die Versendung der Email vom 24. Februar 2009 zu nutzen, folgt zwar nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG, aber aus der von den Gerichten aufgrund ihrer Schutzpflicht im Wege der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung vorzunehmenden Ausgestaltung der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit. Randnummer 51
  2. aa)Die Befugnis, die Email vom 24. Februar 2009 von ihrem Arbeitsplatz aus an die betrieblichen Email-Adressen von 140 Beschäftigten der Beklagten zu senden, folgt nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Zwar entfaltet die Bestimmung Wirkungen auch innerhalb der Rechtsverhältnisse von Privatrechtssubjekten, wie Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG zeigt. Die Vorschrift schützt die Koalitionsfreiheit auch vor privatrechtlichen Beeinträchtigungen (BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08– Rn. 36,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96; BAG

  1. Februar 2006 – 1 AZR 460/04 Rn. 35, BAGE 117, 137) . Eine Behinderung der Koalitionsfreiheit und des Betätigungsrechts iSv. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitgeber - wie hier nach Maßgabe des IT Nutzungsordnung - den Gebrauch der IT-Infrastruktur nur zu betrieblichen Zwecken gestattet. Eine Betriebsvereinbarung oder die Wahrnehmung des Direktionsrechts, die Gewerkschaften nicht gezielt von der Nutzung eines im Betrieb installierten elektronischen Kommunikationssystems ausnimmt, ist keine Maßnahme, die das Betätigungsrecht der Gewerkschaft iSv. Art. 9 Abs. 3 Satz GG einzuschränken oder zu behindern suchte (BAG
  2. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 36,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . Randnummer 52 bb) Eine Befugnis der Klägerin, als gewerkschaftliche Vertrauensperson im Auftrag der Gewerkschaft die betriebliche IT-Infrastruktur für die Versendung der Email vom 24. Februar 2009 zu nutzen, folgt aus der von den Gerichten aufgrund ihrer Schutzpflicht im Wege der gesetzesvertretenden Rechtsfortbildung vorzunehmenden Ausgestaltung der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit. Randnummer 53

(1)Art. 9 Abs. 3 GG enthält eine doppelte Gewährleistung. Die Bestimmung verbürgt für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden. Das Grundrecht schützt den Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben. Außerdem schützt es die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solche Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl.BVerfG 6. Februar 2007 – 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe NZA 2007, 394 ; BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 -

Art. 9Arbeitskampf Nr.

167; BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 38,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . Die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel, mit denen die Koalitionen diesen Zweck erreichen wollen, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst ( BVerfG 10. September 2004 – 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe,

Art. 9Arbeitskampf Nr. 167 = Ez

A GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136; BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 38,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . Durch Art. 9 Abs. 3 GG ist auch das Institut und die Tätigkeit der gewerkschaftlichen Vertrauensleute verfassungsrechtlich abgesichert (BAG 8. Dezember 1978 – 1 AZR 303/77, BAGE 31, 167 =

Art. 9Nr. 28 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 28) . Randnummer 54 Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, zählt die Mitgliederwerbung ( BVerfG

  1. November 1995 – 1 BvR 601/92– zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352 ; BAG
  2. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 38,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . Zu den geschützten Tätigkeiten zählt ferner die Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern über Aktivitäten der Vereinigung, die der Erreichung des Koalitionszwecks, etwa der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen sollen ( BVerfG 6. Februar 2007 – 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394 ; BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 38,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) und der Aufruf zu einem rechtmäßigen Streik ( BVerfG 10. September 2004 – 1 BvR 1191/03 - zu B II 2 b der Gründe,

Art. 9Arbeitskampf Nr. 167 = Ez

A GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136) . Randnummer 55 Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht von vornherein auf einen Kernbereich koalitionsgemäßer Betätigungen beschränkt, die für die Erreichung des Koalitionszwecks unerlässlich sind. Er erstreckt sich vielmehr auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen ( BVerfG 6. Februar 2007 – 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394 ; 14. November 1995 – 1 BvR 601/92 - zu B I 3 der Gründe, BVerfG 93, 352, BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 39,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . Sie kann auch entscheiden, durch welche Personen und in welcher äußeren Form sie handeln will. Soweit die Verfolgung des Koalitionszwecks von dem Einsatz bestimmter Mittel abhängt, werden auch diese vom Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst ( BVerfG 26. Juni 1991 – 1 BvR 779/85– zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 84, 212 ; BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 39,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . In den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG fällt auch die im Auftrag der Gewerkschaft ausgeführte Tätigkeit der gewerkschaftlichen Vertrauensperson. Die Gewerkschaft ist nicht auf einen Kernbereich unerlässlicher Maßnahmen und damit möglicherweise auf Aktivitäten außerhalb des Rechtskreises des Arbeitgebers und Betriebsinhaber beschränkt ( BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 38,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) Randnummer 56 Ist die Gewerkschaft bei der gewählten Art und Weise der Mitgliederwerbung, Information und einen Streikaufruf auf die Inanspruchnahme von Eigentum oder Betriebsmitteln des Arbeitgebers angewiesen, kollidiert dies zunächst mit dessen Rechtspositionen aus Art. 14, Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt des Rechts auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. Dieses wird insbesondere im Fall der Störung des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens berührt ( BVerfG 14. November 1995 – 1 BvR 601/92– zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352 ; BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 40,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . Zum Schutz von gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen kann die von Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit, obwohl ohne Gesetzesvorbehalt verbürgt, eingeschränkt werden (BVerfG

  1. Februar 2007 – 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394 ; BVerfG
  2. Juni 1991 – 1 BvR 779/85– zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 84, 212 ; BAG
  3. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 40,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96 ). Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalition nur solche Schranken gezogen werden, die im konkreten Fall zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (BVerfG

  1. Februar 2007 – 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394 ; BVerfG
  2. November 1995 – 1 BvR 601/92– zu B I 3 b der Gründe; BAG
  3. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 40,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . Zudem ist – jedenfalls soweit es um einen Streikaufruf geht - auch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit des Arbeitgebers tangiert. Beide Tarifvertragsparteien genießen den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG in gleicher Weise, stehen bei seiner Ausübung aber in Gegnerschaft zueinander (BVerfG

  1. Juli 1995 – 1 BvF BVerfG 92, 365, zu C I 1 c der Gründe ). Die zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen erforderliche Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit durch die Rechtsordnung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. Sieht dieser hiervon ab, ist es Sache der Gerichte, den mit Art. 9 Abs. 3 GG verbundenen staatlichen Schutzauftrag bei der Normauslegung und ggf. im Wege der Rechtsfortbildung wahrzunehmen ( BVerfG
  2. Juni 1991 – 1 BvR 779/85– zu C I 2 a der Gründe, BVerfGE 84, 212 ; BAG
  3. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 40,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96 ). Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie trotz ihres Gegensatzes für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG 6. Februar 2007 – 1 BvR 978/05 zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394 ; BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 40,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96). Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass eine tarifzuständige Gewerkschaft bei der Wahrnehmung von koalitionsgemäßen Aufgaben zum Arbeitgeber als Inhaber des Betriebs und der Betriebsmittel in einer besonderen Beziehung steht, so dass dem Arbeitgeber die die Inanspruchnahme von Eigentum und Betriebsmitteln durch die tarifzuständige Gewerkschaft vergleichsweise eher zuzumuten als eine solche durch Dritte, mit denen er keinerlei rechtliche Beziehungen unterhält (vgl. BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 41,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich weder Sache des Kampfgegners noch des Staates ist, die Solidarität der Koalitionsmitglieder zu gewährleisten. Der Organisationsgrad einer Koalition, ihre Fähigkeit zur Anwerbung und Mobilisierung von Mitgliedern und ähnliche Faktoren liegen außerhalb der Verantwortung des Gesetzgebers ( BAG 24. April 2007 – 1 AZR 252/06, Rn. 70, BAGE 122, 134 = AP TVG § 1 Sozialplan Nr. 2 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 139 ; BVerfG 4. Juli 1995 – 1 BvF 2/86 -, BVerfGE 92, 265, zu C I 1 c der Gründe ). Randnummer 57

(2)Danach durfte die Klägerin als gewerkschaftliche Vertrauensperson im Auftrag von b die Email vom 24. Februar 2009, mit der sie für einen Beitritt zu b geworben, über den Warnstreik und dessen Bedeutung informiert und zur Teilnahme an diesem aufgerufen hat, von ihrem Arbeitsplatz an die betrieblichen Email-Adressen von 140 Beschäftigten der Beklagten versenden, ohne zuvor das Einverständnis der Beklagten zur Nutzung der IT-Infrastruktur einzuholen. Randnummer 58 (
  1. a)Die Werbung und Information von Mitgliedern und Nichtmitgliedern und der Streikaufruf fallen in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG. Das gilt auch für die Entscheidung von b, diese Tätigkeit innerbetrieblich durch die Klägerin als gewerkschaftliche Vertrauensperson durchführen zu lassen. Die Entscheidung, dabei von der bei der Beklagten bestehenden IT-Infrastruktur zur Versendung der Email Gebrauch zu machen, ist grundsätzlich von der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit gedeckt. Randnummer 59 (
  2. b)Der Umstand, dass für die Versendung der Email die im Eigentum der Beklagten stehenden technisch-elektronischen Vorrichtungen genutzt wurde, führt auch ohne Einverständnis der Beklagten nicht dazu, dass der Email-Versand unterbleiben musste. Zwar sind das Eigentum der Beklagten und ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und ihre Koalitionsfreiheit tangiert. Die Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten durch den Inhalt und den Umfang der Email vom 24. Februar 2009 ist aber so gering, dass zu ihrem Schutz eine Beschränkung der Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft nicht geboten ist. Randnummer 60 (
  3. aa)Die Nutzung der IT-Infrastruktur tangiert das Eigentum der Beklagten und ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit in Gestalt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1, 12 Abs.1 und 2 Abs. 1 GG) nur in äußerst geringen Umfang. Randnummer 61 Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass für den Versand und den Abruf der Email erhöhte Telekommunikationskosten angefallen sind. Zu möglichen beeinträchtigenden Folgen einer Nutzung des erforderlichen Speichers hat sie nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte einen Arbeitszeitausfall von 2,3 Stunden beruft, ist diese Behauptung unsubstantiiert, weil sie von der bloßen Annahme ausgeht, 50% der Adressaten hätten die Email gelesen und für die Lektüre zwei Minuten gebraucht. Es ist der Beklagten zuzugeben, dass sich der Umfang der „unnützen“ Lohnkosten kaum exakt messen lässt. Typischerweise ist er jedenfalls nicht größer als derjenige, welcher mit der Lektüre von Informations- und Werbematerial verbunden ist, das Arbeitnehmern, sei es während der Pausen, sei es während der Arbeitszeit im Betrieb in Papierform überreicht wurde. Dieser Übermittlungsweg ist den Gewerkschaften auch angesichts möglicher Folgekosten eröffnet (vgl. BVerfG 14. November 1995 – 1 BvR 601/92 zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352 ) . Die Beklagte hat schließlich nicht substantiiert vorgetragen, dass und in welchem Umfang Beschäftigte die Email ausgedruckt haben und dadurch Papier und Toner verbraucht worden ist. Dass die Beklagte generell den Kosten der privaten Nutzung der betrieblichen IT allenfalls eine geringe Bedeutung zumisst, zeigt zudem, dass sie die private Nutzung der IT-Infrastruktur – sogar für Mailings an sämtliche Belegschaftsmitglieder - bisher nicht sanktioniert hat. Randnummer 62 Betriebsablaufstörungen durch eine Polarisierung der Belegschaft sind nicht substantiiert dargelegt. Sie wären aber ebenso wie die Betriebsablaufstörungen, die durch die Teilnahme am Warnstreik selbst entstehen, bei der Beurteilung der Nutzung der IT-Infrastruktur nicht zu berücksichtigen. Solche Betriebsablaufstörungen sind Folge des Streikaufrufs selbst und keine Folge der Entscheidung, den Streikaufruf unter Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur zu versenden. Sie wären auch dann aufgetreten, wenn der Streikaufruf im Betrieb in Papierform verteilt oder am Schwarzen Brett bekannt gemacht worden wäre. Randnummer 63 (
  4. bb)Die Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur für die Email vom 24. Februar 2009 ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Kampfparität zu beanstanden. Es trifft allerdings zu, dass die Mobilisierung von Mitgliedern Aufgabe der Koalition und nicht Aufgabe des Kampfgegners ist. Die Beklagte wird jedoch nicht gezwungen, die Mitglieder von b zu mobilisieren. b selbst mobilisiert die Mitglieder, allerdings unter Nutzung der vorhandenen IT-Infrastruktur der Beklagten. Insoweit unterscheidet sich die IT-Nutzung aber nicht strukturell von einem Streikaufruf, der im Betrieb in Papierform verteilt oder am Schwarzen Brett verteilt wird; in beiden Fällen werden Betriebsmittel des Arbeitgebers genutzt. Dass die wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers bei einem Email-Versand höher sind, ist nicht ersichtlich. Es wird nicht verkannt, dass die Gewerkschaft auf diesem Weg mit weniger eigenem Einsatz mehr Arbeitnehmer erreicht. Dass dadurch jedoch die Kampfparität gestört worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal die Beklagte die Möglichkeit hatte, durch eine eigene Email zum Arbeitskampfgeschehen Stellung zu nehmen. Randnummer 64 (
  5. cc)Auf Seiten der Gewerkschaft steht ein geschütztes Interesse von erheblichem Gewicht gegenüber. Es ist für die Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften von großer und ersichtlich weiter zunehmender Bedeutung, dass sie mit Arbeitnehmern - Mitgliedern und Nichtmitgliedern - auf dem immer üblicher werdenden Weg des E-Mail-Verkehrs in Kontakt treten können. Für diese Feststellung reicht es aus, dass jedenfalls die zuständige Gewerkschaft selbst die Wichtigkeit dieses Kommunikationsweges im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Einschätzungsprärogative so beurteilt. Da die Arbeitnehmer zur Befassung mit gewerkschaftlichen Belangen in ihrer betrieblichen Umgebung stärker als andernorts bereit sein dürften, kann einer Gewerkschaft deshalb gerade die Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur grundsätzlich nicht verwehrt werden. Dies gilt insbesondere angesichts der weit verbreiteten Auflösung des „klassischen“ betrieblichen Arbeitsplatzes zu Gunsten von häuslicher Telearbeit und angesichts flexibler Arbeitszeitmodelle ohne feststehende und für Außenstehende abschätzbare Arbeitszeiten. Auch ist die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, dass Gewerkschaften, die sich des betrieblichen E-Mail-Systems nicht bedienen können, bei den Arbeitnehmern zunehmend als „veraltet“ gelten und Akzeptanzverluste gewärtigen müssen (vgl. BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 49,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . Randnummer 65 cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Abmahnung vom 16. März 2009 auch dann nicht zu Recht erfolgt, wenn die Email während der Arbeitszeit verschickt worden sein sollte oder an solche Beschäftigte gerichtet war, die nicht bei b organisiert sind. Diese Vorwürfe sind nicht Gegenstand der Abmahnung. Für die Rechtmäßigkeit der Abmahnung kommt es nur darauf an, ob die in der Abmahnung erhobenen Vorwürde zutreffend sind. Randnummer 66

(1)Mit der Abmahnung hat die Beklagte nicht gerügt, dass die Klägerin die Email während ihrer Arbeitzeit verschickt hat. Sie ist vielmehr nach dem Wortlaut der Abmahnung vom Versand während der Freizeit ausgegangen. Auf die Frage, ob die Klägerin die Email während ihrer Arbeitszeit oder ihrer Pause verschickt hat, kommt es daher nicht an. Randnummer 67
(2)Die Beklagte hat in der Abmahnung auch nicht eine rechtswidrige Verwendung der dienstlichen Email-Adressen von Nichtmitgliedern von b gerügt. Wenn dieser Vorwurf bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin eine Rolle gespielt hätte, so hätte die Beklagte die Rüge auf den Versand an die nicht bei b organisierten Beschäftigten begrenzen müssen. Jedenfalls in der Verwendung der Email-Adressen der Mitglieder von b liegt keine Verletzung von deren Selbstbestimmungsrecht (vgl. BAG 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08, Rn. 52,

Art. 9Nr. 137 = Ez

A GG Art. 9 Nr. 96) . Randnummer 68 2. Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung und der auf sie verweisenden oder Bezug nehmenden Schriftstücke folgt zudem aus dem Maßregelungsverbot laut Ziffer 11 der Tarifeinigung vom 1. März 2009. Randnummer 69

  1. a)Darin erklären die Arbeitgebervertreter, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 28. Februar 2009, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Randnummer 70
  2. b)Diese Regelung, die eine Anspruchsgrundlage für die entgegen dieser Erklärung erteilten Abmahnungen ist, erfasst die Versendung der Email vom 24. Februar 2009 durch die Klägerin. Randnummer 71
  3. aa)Aus der Maßregelungsklausel kann die Klägerin als tarifgebundene Arbeitnehmerin selbst Rechte herleiten. Sie kann die Unterlassung, aber auch die Beseitigung der Maßregelung verlangen, die entgegen der Maßregelungsklausel erfolgt ist. Das schließt einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung ein. Randnummer 72
  4. bb)Die Maßregelungsklausel erfasst die Versendung der Email vom 24. Februar 2009. Die Klausel gilt nicht nur für die Teilnahme am Streik, sondern auch für den Streikaufruf der Klägerin per Email im Auftrag von b. Das ergibt eine Auslegung der Klausel. Randnummer 73 Nach dem Wortlaut gilt die Klausel für Maßregelungen aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Die Formulierung „aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks“ ist zunächst allgemein gehalten und erfasst damit auch eine Abmahnung wegen eines Streikaufrufs. Aus dem Nachsatz folgert die Beklagte, dass nur Maßregelungen aufgrund der Teilnahme am rechtmäßigen Arbeitskampf Gegenstand der Regelung sein sollten. Da die Klägerin im Auftrag von b gehandelt hat und die Gewerkschaft sich nicht am Tarifkonflikt beteiligt, sondern diesen trägt, ist der Streikaufruf keine Teilnahme. Randnummer 74 Die Auslegung der Regelung darf aber nicht allein am Wortlaut haften bleiben, sondern muss Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigen. Hätten die Tarifvertragsparteien nur Abmahnungen oder Entlassungen wegen der Teilnahme am rechtmäßigen Streik erfassen wollen, so hätten sie eine Selbstverständlichkeit geregelt. Davon, dass die Tarifvertragsparteien eine an sich überflüssige Regelung treffen wollten, ist aber nicht auszugehen. Mit Maßregelungsklauseln verfolgen die Tarifvertragsparteien das Ziel, eine umfassende Befriedung herbeizuführen. Da die Klausel Maßregelungen im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie Abmahnungen und Entlassungen betrifft, soll die Maßregelungsklauseln erkennbar Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vermeiden. Unter Berücksichtigung dieses Zwecks ist die Maßregelungsklausel dahingehend zu verstehen, dass sie grundsätzlich alle Maßregelungen aus Anlass des gewerkschaftlichen Warnstreiks erfasst und nur Arbeitskampfexzesse vom Geltungsbereich der Maßregelungsklausel ausnimmt. Randnummer 75 III. Die Beklagte hat als unterlegen Partei die Kosten zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002913

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.