Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 15. Juli 2009, 7 Ca 3773/08, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2009 – 7 Ca 3773/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Mindestbeiträgen nach dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes für die Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2004 für fünf gewerbliche Arbeitnehmer, die Klägerin sieht diese als im Tarifsinne abgrenzbaren Teil der Belegschaft der Beklagten an. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage des im gesamten Klagezeitraum für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) verlangt die Klägerin von der Beklagten Beitragszahlungen für einen Teil ihrer gewerblichen Arbeitnehmer Randnummer 3 Die in A/B ansässige Beklagte beschäftigte im von der Klage erfassten Zeitraum durchschnittlich 46 Arbeitnehmer, davon 15 gewerbliche Arbeitnehmer. Sie bezeichnet sich als Spezialistin für Abdichtungstechnik. Die Beklagte bietet Ingenieurleistungen einschließlich Planungsüberwachung auf dem Gebiet der Abdichtungstechnik an. Daneben erstellt sie Gutachten zu Abdichtungsarbeiten, als Betonspezialist und erbringt Schadensanalysen. Bis 2008 produzierte die Beklagte mit 10 gewerblichen Arbeitnehmers darüber hinaus Fugensysteme unter der Bezeichnung “XXX“, welche - wie im Berufungsverfahren unstreitig war - an einen Vertriebspartner veräußert und nicht durch eigene Arbeitnehmer eingebaut wurden. Soweit die Beklagte die Gewährleistung für Ingenieurleistungen erbringt, führt sie auch selbst - in streitigem Umfang - Bauabdichtungsarbeiten mit Hilfe fünf ihrer gewerblichen Arbeitnehmer durch. Randnummer 4 Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gem. §§ 18, 19 VTV verpflichtet, Beiträge zum Sozialkassensystem zu leisten. Dazu hat sie behauptet, im Betrieb der Beklagten seien durch die beschäftigten Arbeitnehmer in den Jahren 2003 und 2004 zu mehr als 50% der persönlichen Arbeitszeit, welche auch mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmachte, Tätigkeiten bei der Sanierung von undichten Bauwerken erbracht worden. Es habe sich gehandelt um Abdichtungsarbeiten durch Montage des von der Beklagten selbst entwickelten Fugensystems „XXX“ sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Schadensanalysen für die Ursachen des Wassereintritts, die Herstellung von Sanierungsplänen einschließlich der erforderlichen Ingenieurleistungen, sowie die Herstellung und Produktionsarbeiten für das Fugensystem „XXX“. Randnummer 5 Wegen dieser Tätigkeiten hat die Klägerin von der Beklagten Mindestbeiträge für fünf gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 32.095,00 € und Festbeiträge für zwei Angestellte in Höhe von 1.014,00 € verlangt. Zur Wiedergabe der Berechnung der Mindestbeiträge wird auf die Klageschrift vom 18. November 2008 sowie das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts Wiesbaden 15. Juli 2009 (Bl. 29 d. A.) verwiesen. Randnummer 6 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.109, 00 € zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte hat behauptet, die durchgeführten Arbeiten an Bauabdichtungen durch eigene gewerbliche Arbeitnehmer hätten nur einen Anteil von ca. 11% an der Gesamtarbeitszeit. Berücksichtige man zusätzlich die bei einem Garantiefall zum Einsatz kommenden Sachverständigen, ergebe sich ein Gesamtanteil der baulichen Arbeiten für Abdichtungen von ca. 15,4%. Der Hauptanteil der bei ihr erbrachten Arbeiten, nämlich 85% der Gesamtarbeitszeit, verteile sich auf Verwaltungsarbeiten, Ingenieurleistungen, Planungsüberwachung, Laborleistungen, Außendiensttätigkeiten sowie Arbeiten in der eigenen Produktion. Die gewerblichen Arbeitnehmer, die in Garantiefällen für Bauabdichtungen eingesetzt würden, bildeten auch keine selbstständige Abteilung, ein eigener Leitungsapparat sei nicht vorhanden. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 15. Juli 2009 abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Klägerin auf den substantiierten Vortrag der Beklagten zu dem Umfang der Bauabdichtungsarbeiten und die bloße Produktion von “XXX“ ihrer Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Die von der Beklagten angegebenen Ingenieurleistungen seien nicht als “Zusammenhangstätigkeiten“ zu bewerten, da sie nicht für eigene baugewerbliche Arbeiten durch die Beschäftigten der Beklagten erbracht würden. Randnummer 12 Zur vollständigen Wiedergabe der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie des weiteren Vorbringens der Parten im ersten Rechtszug wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 31 - 38 d.A.). Randnummer 13 Die Klägerin hat gegen das ihr am 13. August 2009 zugestellte Urteil mit am Montag, dem 14. September 2009, bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 13. November 2009 am 11. November 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 14 Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, das Arbeitsgericht habe zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die fünf gewerblichen Arbeitnehmer, welche die Beklagte in Garantiefällen einsetze, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV bildeten, welche außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Arbeiten ausführten. Dies ergebe sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten. Randnummer 15 Die Klägerin hat folgend die Berufung wegen der Angestelltenbeiträge in Höhe von 1.014,00 € in der Verhandlung vom 10. März 2010 zurückgenommen und ihre Forderung auf Beiträge für die fünf gewerblichen Arbeitnehmer beschränkt, welche die Beklagte bei Garantiefällen einsetzt (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 101 d. A). Randnummer 16 Die Klägerin meint, dass der Vortrag der Beklagten auf den Auflagenbeschluss der Kammer vom 10. März 2010 zur Tätigkeit dieser gewerblichen Arbeitnehmer missverständlich und nicht ausreichend sei. Die Beklagte müsse darlegen, welcher arbeitszeitliche Umfang auf die von ihr angeführten Tätigkeiten entfalle. Die meisten von ihr als baufremd angeführten Arbeiten der als Techniker bezeichneten gewerblichen Arbeitnehmer seien Vorbereitungs- und Zusammenhangsarbeiten für Abdichtungen und daher als baulich zu qualifizieren. Sie bestreite, dass diese Arbeitnehmer nur mit 25% bis von 45% ihrer persönlichen Arbeitszeit auf Baustellen arbeiteten, tatsächlich mache dies mehr als 50% der Arbeitszeit aus. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2009 - 7 Ca 3773/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.095,00 € zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte wiederholt ihre Behauptungen zum Anteil der Abdichtungsarbeiten an der Gesamtarbeitszeit im Betrieb und zum Fehlen einer selbstständigen Betriebsabteilung. Sie behauptet, ihre gewerblichen Arbeitnehmer, soweit sie nicht in der Produktion von “XXX“ arbeiteten, würden als Techniker bezeichnet und arbeiteten überwiegend von der Betriebsstätte aus. Die Techniker bearbeiteten und klärten Anfragen der Bauunternehmer oder Eigentümer zu erbrachten Leistungen der Beklagten sowie zu den Themen Abdichtungs- und Dämmungstechniken. Daneben arbeiteten sie auch in der Reklamationsabwicklung. Dazu gehöre die Ursachenermittlung bei Wasserschäden bzw. das Erbringen von Dichtigkeitsnachweisen und die Mängelbeseitigung. Werde ein Garantiefall festgestellt, unterstützten die Techniker die Ingenieure bei der Entscheidung und Planung zur Mangelbeseitigung. Arbeiten, welche reine Vor- und Nacharbeiten darstellten, würden nicht durch die eigenen gewerblichen Arbeitnehmer ausgeführt, denn Rohbau-, Fliesen- und Malerarbeiten würden fremd vergeben. Dabei suchten die Techniker die Fremdfirmen aus und wiesen sie auf den Baustellen ein. Vor der Durchführung von Abdichtungsarbeiten sei der Geräte- und Materialeinsatz zu kalkulieren. Nach ihrem Abschluss müsse ein Schadensbericht geschrieben, dieser an die Versicherung weitergeleitet und die Kosten erfasst werden. Auch diese Aufgaben erledigten die Techniker von der Betriebsstätte aus. In der Gesamtschau betrage der Arbeitszeitanteil auf externen Baustellen daher nur zwischen 25% und 45%. Randnummer 22 Die Beklagte behauptet, ihre Techniker würden nicht gleichzeitig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt. Es müsse außerdem ständig innerhalb des Betriebes abgestimmt werden, ob ein als Techniker bezeichneter gewerblicher Arbeitnehmer im Bereich der Abdichtungsarbeiten oder im Bereich der Ingenieur- und Planungsleistungen eingesetzt werde. Randnummer 23 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften vom 10. März und 01. September 2010 (Bl. 101 f., 137 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2009 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Randnummer 25 Die Berufung ist nicht erfolgreich. Die Beklagte ist in der Klägerin nicht zur Zahlung von Mindestbeiträgen wegen der Beschäftigung fünf gewerblicher Arbeitnehmer mit Abdichtungsarbeiten in der Zeit von Dezember 2003 bis Dezember 2004 in Höhe von 32.095,00 € verpflichtet. Randnummer 26 1. Als Anspruchsgrundlage für das Beitragsverlangen der Klägerin kam nur § 18 VTV i.V.m. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV in Betracht. Randnummer 27
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