(408)hat die gleichen von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten angegeben wie die Zeuginnen L und O. Zudem hat sie ausgeführt, bis 2001 oder 2002 das Auto der Klägerin jeden Tag vor dem Haus der Frau A gesehen zu haben. Die Kammer sah die Aussagen der genannten Zeuginnen zu Art und Umfang der von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten als glaubhaft an. Sie waren unmittelbare Nachbarn oder lebten in nächster Nähe zum Haus der Frau A Die Zeugin Q kam bis 2002 auf ihren täglichen Spaziergängen mit dem Hund an ihrem Haus vorbei und hat sie gelegentlich besucht. Die Zeugin L hat zwei Häuser weiter gewohnt und zudem Frau A bis zu ihrem Tod zweimal die Woche besucht. Die Zeugin O wohnte 150 m vom Haus der Frau A entfernt, stand mit ihr in nachbarschaftlichem Kontakt und hat sie zweimal jährlich besucht. Alle konnten ihre Aussagen auf jahrzehntelange Beobachtungen, Kontakte und Gespräche mit Frau A und der Klägerin stützen. Es bestand auch kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zu zweifeln. Randnummer 36 Auch wenn keine der Zeuginnen bei der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Klägerin durchgehend präsent war, liefern sie doch ausreichende Anhaltspunkte dafür, den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung der Klägerin gemäß § 287 ZPO zu schätzen, und zwar insbesondere durch die von allen übereinstimmend angeführten erbrachten Arbeitsleistungen sowie durch die Angaben zu einer Steigerung der Anwesenheit der Klägerin parallel zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Frau A nach dem erlittenen Herzinfarkt und den späteren Hüft- und Wirbelsäulenproblemen. Die Kammer sah durch die Aussagen die Behauptung der Klägerin, den gesamten Zeitraum seit 1983 bis 2004 wöchentlich durchschnittlich 23 Stunden für Frau K, tätig gewesen zu sein, jedoch nicht als bestätigt, sondern konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Klägerin ihren Einsatz in ihren Darstellungen etwas dramatisierte. Das zeigt sich z.B. daran, wie sie das Verhalten der Frau A über die gesamten 21,5 Jahre beschrieb (Seite 4 des SS v. 4.09.20909). Dass Frau A sich nur für den Arzt und Besuch überhaupt angekleidet, vorzugsweise – aufgrund ihres Gewichts von fast 2 Zentnern - im Bett gelegen habe und regelmäßig nur zum Essen aufgestanden sei, ist mit den Aussagen der Zeugen nicht in Einklang zu bringen. So hat die Zeugin L ausgesagt, dass sie erst nach ihrer Herzoperation im Jahre 1986 im Garten nichts mehr gemacht habe. Der Zeuge R (Bl. 409) hat ausgesagt, dass Frau A bis 2002/2003 noch selbst in seinen Kiosk gekommen sei und dort die Bild-Zeitung und bei Bedarf eine Stange Zigaretten gekauft habe. Auch ist zu berücksichtigen, dass in einem Einpersonen-Haushalt die aufgeführten Reinigungstätigkeiten in geringerem Umfang anfallen als in einem Mehrpersonen-Haushalt. So ist für die Kammer der Eindruck entstanden, dass die Klägerin die Gegebenheiten der letzten 1-3 Jahre ihrer Tätigkeit genommen und auf die gesamte Zeitdauer von 21,5 Jahren verallgemeinert hat. Randnummer 37 Eingedenk all dessen ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 287 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in den Jahren 1983 bis 1990 in der Woche durchschnittlich 10 Stunden und ab 1991 bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit im Juni 2004 in der Woche durchschnittlich 15 Stunden in der Woche für die verstorbene Frau A tätig war. Dabei sind auch die teils von ihren Söhnen und ihrem Bruder erbrachten Gartenarbeiten und der Winterdienst der Klägerin zuzurechnen, weil insoweit die höchstpersönliche Erbringung der Dienstleistung durch die Klägerin gemäß § 613 BGB als stillschweigend abbedungen (ErfK/Preis
- Aufl. § 613 BGB Rz. 3) angesehen werden kann. Es ist angesichts der Besonderheit der persönlichen Beziehungen zwischen den Familien der Klägerin und der Frau A nicht ersichtlich, warum Frau A auf einer höchstpersönlichen Erbringung dieser körperlich schweren Arbeiten durch die Klägerin bestanden haben könnte. Zudem sind ihre Söhne und ihr Bruder nie auf unmittelbare Aufforderung von und Absprache mit Frau K., sondern – wie in ihren Aussagen deutlich wurde - zur Unterstützung der Klägerin tätig geworden. Zur Schätzung einer höheren Stundenzahl für die wöchentliche Arbeitsleistung der Klägerin bieten die Aussagen der Zeugen keine hinreichend sichere Grundlage. Randnummer 38 Für den Zeitraum von 1983 bis 1990 hat die Kammer wöchentlich zehn Stunden angenommen. Bis 1990 war Frau A in ihrer Beweglichkeit noch kaum eingeschränkt. Bis 1986 hat sie noch im Garten gearbeitet. Dafür, dass der Arbeitsumfang nach dem Tod des Herrn A ab 1983 schlagartig von wöchentlich 3 auf 23 Stunden oder auch nur in die Nähe dieses Zeitumfangs hochgeschnellt sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Es erscheint anhand der übrigen Belastungen der Klägerin zur damaligen Zeit auch kaum denkbar, dass sie im behaupteten Umfang für Frau A hätte tätig werden können; denn sie hatte noch weitere Arbeits- und familiäre Verpflichtungen; denn ihre Söhne waren damals noch nicht erwachsen und bedurften der Fürsorge ihrer alleinerziehenden Mutter. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass zur Versorgung des Haushalts mit allen darin täglich anfallenden Arbeiten, den nicht täglich anfallenden wie Hausreinigung, Wäsche, der Erledigung von Besorgungen, der Gartenpflege (Rasenmähen, Hecke schneiden, Gemüsegarten versorgen) und den sonstigen Grundstücksarbeiten im Sommer wie im Winter (Fegen, Winterdienst) zehn Stunden wöchentlicher Arbeitszeit im Durchschnitt erforderlich waren. Randnummer 39 Für den Zeitraum 1991 bis Mitte 2004 hat die Kammer angenommen, dass fünfzehn Stunden wöchentlicher Arbeitszeit im Durchschnitt angefallen sind. Die Annahme beruht darauf, dass die bisher aufgeführten Arbeiten weiter angefallen sind und dass aufgrund der zunehmenden Bewegungs- und sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen der Frau A die Abläufe sich zum Teil verlangsamten und neue Tätigkeiten hinzukamen. Dabei ist insbesondere an die häufiger gewordenen Fahrten zu Ärzten und Kliniken mit Wartezeiten sowie das Abholen von Medikamenten und vermehrte Einkäufe gedacht. Dass die Besuche während Klinikaufenthalten die Arbeitszeit erhöhten, ist hingegen nicht ohne Weiteres anzunehmen; denn während Klinikaufenthalten fällt gleichzeitig deutlich weniger Arbeit im Haushalt an. Die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit war auch für die letzten Jahre ab 2002 nicht höher anzusetzen, obwohl es Frau A ab da gesundheitlich deutlich schlechter ging. Das mag zwar einerseits zu mehr Arbeit für die Klägerin geführt haben. Andererseits ist ein Teil der Gartenarbeiten durch Beauftragung des Zeugen J (Bl. 478 d.A.), ein Teil der Arbeiten im Haushalt durch den – nicht gänzlich ausgeschlossenen – gleichzeitigen Einsatz der Zeugin D im Umfang von drei Stunden pro Woche zumindest ab 2002 weggefallen. Randnummer 40 Diesem Ergebnis steht die teilweise anderslautende Aussage der Zeugin S nicht entgegen. Sie hat ausgesagt, die Klägerin habe nicht mehr als 5-6 Stunden pro Woche gearbeitet. Das bezog sch jedoch lediglich auf die Arbeiten im Haushalt. Zu den Arbeiten auf dem Grundstück und im Garten vermochte sie gar nichts zu sagen. Sie hat sich nur daran erinnert, dass es einen Gärtner gab, der ein- bis zweimal im Jahr gekommen sei. Anders als die bereits aufgeführten Zeuginnen beruhen ihre Wahrnehmungen - wie sie auch selbst einräumt - vergleichsweise auf Momentaufnahmen und nicht auf durchgehenden Beobachtungen und Eindrücken. Sie erscheinen daher als fragmentarisch und weniger verlässlich. So ist daran zu erinnern, dass ein Gärtner nach Aussage des Zeugen J erstmals im Winter 2002/2003 für Frau A tätig wurde. Seine Tätigkeit vermochte sie zeitlich überhaupt nicht ein- und zuzuordnen. Zudem haben die Aussagen der Zeugin zum Beginn der Tätigkeit der Frau D und dem Ende der Tätigkeit der Klägerin, die mit keiner anderen Aussage übereinstimmten, gezeigt, dass dem Erinnerungsvermögen der Zeugin hinsichtlich der Angabe von Zeiträumen – vielleicht wegen der lange zurückliegenden Ereignisse – nicht (mehr) ganz getraut werden kann. Dasselbe ist auch für ihre Angaben zu Zeitumfängen nicht auszuschließen. Randnummer 41 II. Die Klägerin hat ihre Dienste in der der Frau A erkennbaren Erwartung geleistet, dass ihr und ihren Söhnen dafür eines Tages im Falle des Todes der Frau A das Wohnhaus der Verstorbenen übertragen werde. Frau A hat die Dienste der Klägerin in Kenntnis dieser Erwartung angenommen. Nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass Frau A der Klägerin für die Versorgung des Haushalts und des Grundstücks die Übertragung ihres Wohnhauses im Todesfalle versprochen hat. Die Zeugin N (Bl. 352R d.A.) hat ausgesagt, dass Frau A ihr wiederholt, bei einem Besuch im Sozialamt sowie bei einem Hausbesuch, gesagt habe, dass die Klägerin für sie alle Arbeiten rund um Haus und Garten erledige und dass dafür das Haus an sie gehen solle. Zudem haben die Zeuginnen O und L ausgeführt, dass Frau A erzählt habe, bei dem Notar K ein Testament gemacht zu haben, in dem sie die Klägerin zur Erbin des Hauses eingesetzt habe. Auch die Klägerin ihrerseits hat, den Aussagen der Zeuginnen K und L zufolge, vom Bestehen eines entsprechenden Testaments zu ihren Gunsten erzählt. Durch die mehrfachen Berichte beider Beteiligten gegenüber Dritten ist hinreichend nachgewiesen, dass es ein – wenn auch zivilrechtlich nichtiges - Versprechen der Frau A gab, der Klägerin nach ihrem Ableben das Haus zu übertragen und dass dieses Versprechen – zumindest zeitweise – durch die Errichtung eines entsprechenden Testaments auch schriftlich fixiert war. Randnummer 42 III. Die Erwartung der Klägerin, für ihre Jahrzehnte währenden Dienste nach dem Tode der Frau A deren Wohnhaus zu erben, ist mit dem Tag der Eröffnung des Testaments im November 2006 als fehlgeschlagen anzusehen. Ab diesem Zeitpunkt war eine Übertragung des Hauses auf sie nicht mehr möglich. Dass die Klägerin von der Änderung des letzten Willens der Frau A schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis gehabt hätte, wird von niemandem behauptet. Randnummer 43 IV. Die Klägerin hat für die von ihr geleisteten Dienste nur eine unzureichende Vergütung erhalten. Die Behauptung der Klägerin, von Frau K., die nur eine geringe Rente bezog, bis Ende 2001 nicht mehr als DM 50,-- und danach € 30,-- pro Woche erhalten zu haben, erscheint schon allein aufgrund des von Frau A wiederholt kommunizierten Versprechens, die Klägerin für ihre Dienste mit dem Erbe des Hauses zu vergüten und der Bestätigung der Zeugin S, ihre Schwester habe eine Rente bezogen, die für zusätzliche Ausgaben über den regelmäßigen Bedarf hinaus nicht gereicht habe, hinreichend belegt. Inwieweit die wöchentlichen Zahlungen nicht als Lohnzahlungen, sondern auch – oder gar ausschließlich – als Auslagenersatz für Einkäufe aller Art gedacht und abgesprochen waren, ist angesichts fehlender Dokumentierung oder sonstiger Beweismittel nur schwer zu bestimmen. Lediglich aus der Aussage des Zeugen H, einem der Söhne der Klägerin, ist dafür ein gewisser Anhaltspunkt zu gewinnen. Er hat ausgesagt, Frau A habe ihm während des Besuchs beim Notar bestätigt, dass seine Mutter nur für einen kleinen Teil ihrer Aufgaben Geld bekommen habe. Das könnte einen Hinweis darauf geben, dass zumindest ein Anteil der wöchentlichen Zahlungen für entstehende Auslagen bestimmt war. Auch wenn dies nicht anzunehmen sein sollte, verbleibt, dass der Klägerin auf die gesamte Zeitspanne gesehen weniger als die Hälfte der geleisteten Arbeit vergütet wurde, selbst wenn man durchgehend den Stundenlohn von DM 10,- einsetzte, den sie bereits im Jahre 1980 erhalten hat. Das ist in jeder Hinsicht unzureichend. Randnummer 44 V. Der Klägerin steht eine Vergütung ihrer Dienste in dem festgestellten Umfang in Höhe von insgesamt € 89.073,-- brutto zu. Darin ist der vom Arbeitsgericht bereits zugesprochene Betrag enthalten. Randnummer 45
- Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch für 21,5 Jahre und für jedes Jahr für 52 Wochen zu. Es kann nach den gesamten erkennbar gewordenen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung jedes Jahr 48 Wochen ihre Arbeitsleistung erbracht und die restlichen 4 Wochen des Jahres Urlaub genommen hat. Da Bestandteil der üblichen Vergütung gemäß § 612 BGB auch ein gesetzlicher Urlaubsanspruch ist, steht ihr für jedes Beschäftigungsjahr gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen zu. Das ergibt gemäß § 3 Abs. 2 BUrlG vier Kalenderwochen. Da sie den Urlaub unstreitig jedes Jahr in Anspruch genommen hat, steht ihr dafür ein Urlaubsentgelt gemäß § 11 BUrlG, 612 BGB zu. Randnummer 46
- Als Stundenlohn hat die Kammer für die Jahre 1983 – 1990 DM 10,--, für die Jahre 1991 - 2001 DM 15,-- und für die Jahre 2002 – Juni 2004 € 10,-- angenommen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung nach § 612 BGB ist nicht nur auf Tarifverträge abzustellen, sondern auch auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet. Die Mitarbeit und Hilfe in privaten Haushalten ist eine Dienstleistung, deren Vergütung stark von lokalen Besonderheiten, z.B. dem Einkunftsniveau der Haushalte, geprägt ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, das relevante Wirtschaftgebiet auf den Ort T zu beschränken. Erster gewichtiger Anhaltspunkt für die Bestimmung der Vergütungshöhe ist dabei die Entlohnung, die die Klägerin im Haushalt der Familie A schon vor 1983 erhalten hat. Dies waren DM 10,-- pro Stunde. Die weitere Lohnentwicklung in T lässt sich an den Aussagen der Zeuginnen L, P und D ablesen. So hat die Zeugin L, bei der die Klägerin ähnlich lange wie bei Frau A tätig war, ausgesagt, sie habe ihr am Anfang DM 10,-- und zuletzt € 15,-- pro Stunde bezahlt. Die Zeugin P hat ausgesagt, sie habe ab dem Jahre 2000 der Klägerin für 4 - 5 Stunden Arbeit € 45,- – 50,- bezahlt. Die Zeugin D hat ausgesagt, sie habe von Frau A zuletzt € 10,- pro Stunde erhalten. Diese Aussagen, verbunden mit dem unstreitigen Umstand der Vergütungshöhe der Klägerin im Jahre 1982, liefern ausreichend sichere Anhaltspunkte für die hier gewählten Stundenlohnsätze. Auf eine tarifliche Vergütung konnte als Vergleichsmaßstab nicht zurückgegriffen werden; denn es existiert kein einschlägiger Tarifvertrag. Die vielfältige Tätigkeit, die die Klägerin in Haushalt, Garten und mit der weiteren Versorgung der Frau A ausgeübt hat, unterfällt keinem tariflichen Geltungsbereich, insbesondere nicht dem in § 1 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung umschriebenen. Dieser ist ausschließlich auf die Erbringung von Reinigungstätigkeiten beschränkt und gilt zudem nicht für die abhängige Arbeit in privaten Haushalten. Randnummer 47
- Aus diesen Grundannahmen folgt rechnerisch ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die Jahre 1983 - 1990 (8 Jahre) in Höhe von DM 41.600.--, für die Jahre 1991 - 2001 (11 Jahre) in Höhe von DM 128.700,-- und für die Jahre 2002 - 06/2004 (2,5 Jahre) in Höhe von € 19.500,--. Das ergibt in der Summe zunächst einen Anspruch in Höhe von € 106.573,--. Randnummer 48 Auf diesen Anspruch muss sich die Klägerin erhaltene Vergütung in Höhe von € 17.500,-- anrechnen lassen. Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie bis Ende 2001 wöchentlich DM 50,- und danach wöchentlich € 30,- von Frau A erhalten hat. Ihre weitere Behauptung, dieses Geld allein für die notwendigen Einkäufe und sonstige Auslagen erhalten und verwendet zu haben, ist durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Schon welche Vereinbarung diesen wöchentlichen Zahlungen tatsächlich zugrunde gelegen hat, war nicht zu ermitteln. Lediglich der Zeuge G, einer der Söhne der Klägerin, hat zur Vergütung ausgesagt, dass die Klägerin für einen kleinen Teil ihrer Aufgaben Geld bekommen habe. Das deutet darauf hin, dass die Zahlung zur Vergütung von Arbeit erfolgte, nicht zur Bezahlung von Auslagen. Andererseits ist offenkundig, dass die Klägerin bei der Eigenart ihrer Tätigkeiten Auslagen hatte, da sie einen Teil der Einkäufe erledigte und später Frau A mehrmals täglich aufsuchte und zu Arztbesuchen fuhr, wodurch Benzinkosten entstanden. Aufgrund der – auch - freundschaftlichen Beziehungen zwischen Frau A und der Klägerin und des besonderen Vergütungsversprechens, was beides nahelegt, dass nicht jede Ausgabe buchhalterisch exakt erfasst und abgerechnet wurde, erscheint es daher als vertretbar, der Einlassung der Klägerin insoweit zu folgen, als dass 30 % der über die Jahre erhaltenen Zahlungen als Abgeltung von Auslagen anzusetzen sind. Bei einer Gesamtzahlung über die Zeitspanne von 21,5 Jahren von rechnerisch € 29.157,82 folgt daher, dass 70 % der Zahlungen und damit € 17.500,-- als Vergütungszahlung anzusetzen und von der oben berechneten Forderung abzuziehen sind. Randnummer 49 VI. Der Klägerin stehen keine weiteren Ansprüche auf Zahlung einer km-Pauschale für Fahrten zur Arbeit und zu Arzt- und Klinikbesuchen mit dem eigenen Pkw sowie auf eine Beteiligung an den Kosten für gemeinsame Urlaubsfahrten zu. Derartige Ansprüche sind nicht automatischer Bestandteil des Anspruchs auf Zahlung einer Vergütung nach § 612 BGB, sondern bedürfen des Nachweises einer besonderen Vereinbarung. Das gilt hier insbesondere auch wegen der der teils freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Familien der Klägerin und der Familie K., die sich u.a. auch daran zeigen, dass einer der Söhne der Klägerin, der Zeuge G, über mehrere Jahre hinweg (1980-1984) kostenfreien Deutschunterricht im Hause der Familie A erhalten hat. Randnummer 50 VI. Die Ansprüche der Klägerin sind weder verjährt noch verwirkt. Randnummer 51 Im Falle eines Anspruchs aus fehlgeschlagener Vergütungserwartung gilt eine Vergütung als vereinbart und diese als gestundet. Die Stundung wird erst hinfällig, wenn für den Anspruchsberechtigten unmissverständlich feststeht, dass die vereinbarte Stundung weggefallen ist (BAG 14.01.1981 – 5 AZR 1111/78; BAG 28.09.1977 – 5 AZR 303/76– AP 29 zu § 612 BGB). Erst dann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Die Klägerin konnte hier erst nach der Eröffnung des Testaments im November 2006 von der Unmöglichkeit der Erfüllung des Versprechens ausgehen. Danach war bis zur Klageerhebung am 17.08.2008 zweifelsohne noch keine Verjährung der Ansprüche eingetreten. Randnummer 52 Für eine Verwirkung (§ 242 BGB) des Anspruchs sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere nicht für das Umstandsmoment. Randnummer 53 Da für das Arbeitsverhältnis der Parteien der Geltungsbereich des RTV Gebäudereinigerhandwerk nicht eröffnet ist, kann auch die tarifliche Ausschlussfrist des § 22 RTV nicht zur Anwendung gelangen. Zudem finden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26.09.1990 AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 9) tarifliche Ausschlussfristen auf Ansprüche nach § 612 BGB nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausschließlich vereinbart worden ist. Dafür gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Randnummer 54 Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB begründet. Randnummer 55 B. Soweit der Klägerin nach den obigen Ausführungen Ansprüche gegen die Erben der Frau K., die Beklagten 1) – 3) zustehen, war der Nachlassverwalter, der Beklagte 4), gemäß § 2213 Abs. 2 BGB zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in den Nachlass der Frau A zu dulden. Da ein Urteil gegen die Erben keine Rechtskraft gegen den Testamentsvollstrecker schafft, erfordert eine Zwangsvollstreckung hieraus in die vom Testamentsvollstrecker verwalteten einzelnen Nachlassgegenstände auch noch ein Urteil gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung (Palandt/Edenhofer BGB
- Aufl. § 2213 Rz. 1). Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils anteilig zu tragen. Randnummer 57 Für die Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung (§ 72 Abs.2 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002922