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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Ta 263/10 Beschluss § 20 Abs 1 GKG, § 242 BGB

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. April 2010, 3 Ca 9784/07, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Bezirksrevisors von
  2. Juni 2010 wird zurückgewiesen Auf die Beschwerde des Klägervertreters vom
  3. Juni 2010 werden der abändernde Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  4. April 2010 und der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  5. Juni 2010 - 3 Ca 9784/07 – aufgehoben. Das Verfahren über die Beschwerden ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Nach Klageerhebung am
  6. Dezember 2007 beantragte der Kläger am
  7. Januar 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Am
  8. Februar 2008 schlossen die Parteien, der Kläger vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, einen prozessbeendenden Vergleich - zunächst unter Widerruf - mit einer Erweiterung des ursprünglichen Streitgegenstandes unter gleichzeitiger Erledigung zweier Parallelverfahren. Während der Widerrufsfrist beantragte der Klägervertreter ergänzend die "Einbeziehung" des geschlossenen Vergleichs in die zu erwartende Prozesskostenhilfeentscheidung. Am
  9. Februar 2008 gewährte das Arbeitsgericht den Kläger rückwirkend ab
  10. Januar 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägervertreters. Am
  11. Februar 2008 zeigte der Klägervertreter an, dass er das Mandat niedergelegt habe. Am
  12. April 2008 beantragte er Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse wie folgt: € € Verfahrensgebühr 3100 1.995,60 172,90 3101 8.363,40 146,90 Terminsgebühr 3104 10.359,00 295,20 Einigungs-/Aussöhnungsgebühr 1003 10.359,00 246,00 Entgelte für Post- und Einzelberechnung 7001 Telekommunikationsdienstleistungen Pauschale 7002 20,00 Summe 881,00 Umsatzsteuer auf die Vergütung 7008 167,39 Summe 1.048,39 abzüglich Vorschüsse und sonstige Zahlungen (s. o.) zu zahlender Betrag: 1.048,39 Randnummer 2 Randnummer 3 Durch Beschluss vom
  13. April 2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Kosten antragsgemäß fest. Am selben Tag wurde der Betrag zur Anweisung gebracht. Randnummer 4 Am
  14. Februar 2010 legte der Bezirksrevisor aus mehreren Gründen Erinnerung ein. Aus seiner Sicht seien 396,86 € zuviel gezahlt und zurückzufordern. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung am
  15. April 2010 ab und forderte 386,86 € vom Klägervertreter zurück. Nach Zustellung am
  16. April 2010 legte der Klägervertreter hiergegen unter dem
  17. Mai 2010 "sofortige Beschwerde" ein, mit der er unter anderem auf die aus seiner Sicht eingetretene Verwirkung des Rückforderungsrechts hinwies. Nach Erhalt des fraglichen Betrages habe er jedenfalls ab
  18. Dezember 2009 darauf vertrauen dürfen, dass die Staatskasse ihre Zahlungen nicht mehr infrage stellt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der so verstandenen Erinnerung des Klägervertreters nicht abgeholfen. Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung durch Beschluss vom
  19. Juni 2010 nur teilweise abgeholfen und die Beschwerde ausdrücklich zugelassen. Hiergegen haben der Klägervertreter nach Zustellung am
  20. Juni 2010 unter dem
  21. Juni 2010 wie auch der Bezirksrevisor nach Zustellung am
  22. Juni 2010 unter dem
  23. Juni 2010 Beschwerden erhoben, denen das Arbeitsgericht am
  24. Juni 2010 und
  25. Juni 2010 nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 5 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. Randnummer 6 II. Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthaften Beschwerden des Klägervertreters und des Bezirksrevisors sind auch im Übrigen zulässig, insbesondere sind sie form- und fristgerecht eingelegt. Wegen der Zulassung der Beschwerde kommt es auf den Beschwerdewert von mehr als 200 € nicht an (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG). Randnummer 8 Die Beschwerde des Klägervertreters ist begründet, die des Bezirksrevisors ist unbegründet. Randnummer 9 Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom
  26. April 2008 über 1048,39 € ist inzwischen unangreifbar geworden. Randnummer 10 Die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor, hat das Recht verwirkt, diesen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Erinnerung vom
  27. Februar 2010 anzugreifen. Randnummer 11 Der korrigierende Kostenfestsetzungsbeschluss vom
  28. April 2010 wie auch der Beschluss des Arbeitsgerichts vom
  29. Juni 2010 sind deshalb aufzuheben. Randnummer 12 Nach weit überwiegender Ansicht ist unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung (§ 242 BGB) eine Nach– oder Rückforderung von Anwaltsgebühren dann nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung so lange verzögert wird, dass die Kostenrechnung längst abgewickelt ist und sich alle Beteiligten darauf eingestellt haben. Randnummer 13 So ist es hier. Dem Klägervertreter wurde die am
  30. April 2008 festgesetzte Vergütung am selben Tag angewiesen. Danach geschah bis zur Erinnerung des Bezirksrevisors vom
  31. Februar 2010 aus der Sicht des Klägervertreters nichts mehr in dieser Angelegenheit. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Justiz eine längere Prüfungsfrist zu gewähren ist, weil die Akten dem Bezirksrevisor oft erst längere Zeit nach Abschluss des Verfahrens zugeleitet werden, kann dem Bezirksrevisor keine beliebig lange Zeit zur Geltendmachung eventueller Überzahlungen gelassen werden. Randnummer 14 Es wird deshalb überwiegend angenommen, dass das Erinnerungsrecht der Staatskasse in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 GKG mit Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres verwirkt, so wie dies in dieser Vorschrift für die Gerichtskosten vorgesehen ist. Randnummer 15 Dem schließt sich die erkennende Kammer an, weil der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 GKG einen vergleichbaren Fall geregelt hat (ebenso OLG Brandenburg vom
  32. September 2009, JurBüro 2010, 107; OLG Brandenburg vom
  33. August 2009, –2 Ws 111/09-, zitiert nach juris; SG Berlin vom
  34. Januar 2010, -S 165 SF 657/09 E -, zitiert nach juris; OLG Schleswig Holstein vom
  35. Juni 2008, FamRZ 2009, 451; OLG Thüringen vom
  36. März 2006, Rpfleger 2006, 434; OLG Düsseldorf vom
  37. Januar 1995, JurBüro 1996, 144; OLG Düsseldorf vom
  38. Dezember 1986, JurBüro 1987, 694; Gerold/.../RVG,
  39. Aufl. 2010, § 55 Rdz. 41; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG,
  40. Aufl. 2006, Stichwort "Verwirkung"). Anders sieht dies nur Hartmann (Kostengesetze,
  41. Aufl. 2009, § 56 RVG Rdz. 6), der aber die noch strengere Ansicht vertritt, dass die Erinnerung sogar schon nach Auszahlung der festgesetzten Vergütung nicht mehr zulässig ist (a.a.O., Rdz. 3 a.E.). Dann stellt sich die Frage der Verwirkung aber sowieso nicht mehr. Anderer Ansicht ist auch das LAG München (Beschlüsse vom
  42. Januar 2010 - 10 Ta 349/08–, und vom
  43. Juli 2009 - 10 Ta 386/08–, zitiert nach juris), das sich auf Hartmann (a.a.O.) beruft und - zu Unrecht - auf das OLG Thüringen (a.a.O.). Randnummer 16 Hier hat die Staatskasse die analog anzuwendende Frist des § 20 Abs. 1 GKG verstreichen lassen. Das auf die Kostenfestsetzung folgende Kalenderjahr endete am
  44. Dezember
  45. Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom
  46. Februar 2010 war deshalb verwirkt. Der Klägervertreter konnte sich spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 darauf verlassen, keiner Rückforderung mehr ausgesetzt zu sein. Er hat deshalb nichts zurückzuzahlen. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002923

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