(39)). Randnummer 37 Zunächst fehlt es an einer individualrechtlichen Regelung. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist lediglich auf eine bestimmte Eingruppierung in eine Lohngruppe abgestellt worden, was für sich genommen einen Anspruch nicht begründen kann. Gleiches gilt für Mitteilungen der jeweiligen Tariflohnerhöhungen, auch aus diesen lässt sich keine zwischen den Parteien getroffene konkludente vertragliche Vereinbarung ableiten. Randnummer 38 Ein Anspruch folgt auch nicht direkt aus den in Bezug genommenen Betriebsvereinbarungen der Jahre 1963 und 1967, insbesondere haben sie entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keinen konstitutiven Charakter. Dies wird bereits aus der Betriebsvereinbarung vom
- November 1963 deutlich. In Ziffer 1 wird nicht konstitutiv die Anwendbarkeit von Tarifverträgen für das Arbeitsverhältnis geregelt, sondern lediglich festgestellt, dass die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge betriebsüblich sei. Gleiches gilt auch für Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung, hier wird lediglich im Bereich der personellen Mitbestimmung auf gesetzliche Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes Bezug genommen wird. Auch hier wird man schwerlich einen Willen der Betriebsparteien ableiten können, wonach bestimmte Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes konstitutiv aufgrund der Betriebsvereinbarung Gültigkeit haben sollen, vielmehr wird nur auf die gesetzliche Regelung Bezug genommen. Nicht verkannt wird demgegenüber, dass andere Regelungen der Betriebsvereinbarung, so unter Ziffer 3 und 4 konstitutive Regelungen enthalten. Randnummer 39 Gleiches gilt für die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom
- März
- Auch aus der Formulierung dieser Vereinbarung wird deutlich, dass nicht konstitutiv mit dem Abschluss der Betriebsvereinbarung die jeweiligen Tarifverträge gelten, sondern es wird lediglich deren betriebsübliche Anwendung festgestellt, diesmal aufgrund des Wechsels den neuen Tarifbereich der L. Die Arbeitgeberin macht mithin deutlich, dass sie ab dem
- Januar 1966 diese Tarifverträge anwenden will. Randnummer 40 Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass in § 1 der Betriebsvereinbarung eine „rückwirkende Änderung“ sowie der Umstand erwähnt wird, dass aufgrund des zu damaligen Zeitpunkt erst kürzlich erfolgten Umzuges in ein anderes Tarifgebiet von einer längeren Praktizierung der entsprechenden Tarifverträge noch keine Rede sein kann. Ausreichend ist jedoch, dass durch diese Betriebsvereinbarungen deutlich wird, dass zusätzliche Anhaltspunkte neben den jeweiligen Tariflohnerhöhungen bestehen, wonach der Arbeitgeber die Tarifverträge der L künftig auf die Arbeitsverhältnisse anwenden will. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Betriebsvereinbarungen ungekündigt weiter gelten oder ob dem Arbeitgeber die jeweiligen Betriebsvereinbarungen unbekannt waren. Deutlich wird vielmehr, dass jeweils in der Vergangenheit seit dem Jahre 1967 nicht allein nur die Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiter gegeben wurden, sondern der Arbeitgeber insgesamt von der Anwendbarkeit der Tarifverträge aufgrund betrieblicher Übung ausgegangen ist. Damit steht dem Kläger grundsätzlich auch die Tariflohnerhöhung des hier streitigen Jahres 2009 zu. Randnummer 41
- Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts ergibt jedoch die Auslegung des Tarifvertrages, dass durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die auch erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen wird, eine Verschiebung des Beginns der Tarifperiode möglich ist. Randnummer 42 2.1 Von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her gibt das Arbeitsgericht zutreffend die Kriterien für die Auslegung von Tarifverträgen wieder. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, da nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm erfasst werden können. Ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge sind weitere Kriterien zu berücksichtigen wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, die praktische Tarifübung und die Praktikabilität der Auslegungsergebnisse. Insgesamt gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom
- Februar 2009 – 10 AZR 264/08– juris). Randnummer 43 2.2 Zutreffend geht das Arbeitsgericht bei der Auslegung des Tarifvertrages zunächst vom Wortlaut aus, wobei an das Wort „verschieben“ anzuknüpfen ist. Anders als das Arbeitsgericht lässt jedoch der Wortlaut die Möglichkeit offen, auch zu einem späteren Zeitpunkt über das Verschieben einer Lohnerhöhung jedenfalls dann zu entscheiden, wenn diese noch nicht an die Begünstigten weitergegeben worden ist. Dies setzt eine Rückwirkung der hierzu erforderlichen Betriebsvereinbarung voraus, die jedoch grundsätzlich rechtlich möglich ist, soweit nicht seitens der Beteiligten bereits ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Ein solcher liegt im Streitfall nicht vor, da die Beklagte durch verschiedene Schreiben deutlich gemacht hat, dass sie die Weitergabe der Tariflohnerhöhung an den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung knüpfen will. Auf die Überlegungen des Arbeitsgerichts zur Rückabwicklung bereits erfolgter Zahlungen können dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Beklagte für die hier streitigen Monate keine Zahlungen geleistet hat, sodass auch insoweit ein Vertrauenstatbestand nicht entstehen konnte. Der Tarifvertrag selbst schließt die Möglichkeit einer nachträglichen Betriebsvereinbarung nach dem
- Mai nicht aus. Jedenfalls hat die Beklagte vor dem Mai 2009 sowohl gegenüber dem Betriebsrat als auch gegenüber der Belegschaft ausreichend deutlich gemacht, dass sie die Tariflohnerhöhung zunächst nicht an die Arbeitnehmer weitergeben will, sondern eine entsprechende Vereinbarung über eine Verschiebung mit dem Betriebsrat treffen will. Nachdem auch den Tarifvertragsparteien die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur möglichen Rückwirkung von Betriebsvereinbarungen bekannt ist (vgl. BAG, Urteil vom
- September 1995 – 1 AZR 208/05 – juris), dies jedenfalls dann, wenn die Grundsätze des Vertrauensschutzes beachtet werden, war es den Betriebsparteien möglich, unter Beachtung der Grenzen einer möglichen Rückwirkung auch im November eine wirksame Vereinbarung über ein späteres Inkrafttreten der Lohnerhöhung abzuschließen. Randnummer 44
- Insgesamt erweist sich damit die Berufung als begründet. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 45 Aufgrund der grundsätzlichen Fragen zur Auslegung des Tarifvertrages sowie entsprechender, auch in anderen Tarifverträgen enthaltenen Regelungen zum Hinausschieben möglicher Lohnerhöhungen durch Betriebsvereinbarung war die Revision zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002933