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Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer 19 Sa 275/10 Urteil Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung. §

Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 3. Dezember 2009, 9 Ca 1162/09, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. Dezember 2009 – 9 Ca 1162/09– wi

§ 626Krankheit Nr. 11 = Ez

A BGB 2002 § 626 Krankheit Nr. 1, zu B I 5 der Gründe). Randnummer 48 Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG 27. September 2001 – 2 AZR 487/00– EzA KSchG § 15 Nr. 54 zu II 2 d der Gründe; BAG 31. Januar 1996 – 2 AZR 158/95– BAGE 82, 124 =

§ 626Drückkündigung Nr. 13 = Ez

A BGB § 626 Drückkündigung Nr. 3 zu II 5 b der Gründe; BAG

  1. Juni 1995 – 2 ABR 28/94– BAGE 80, 185 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 36 = EzA KSchG nF § 15 Nr. 36 zu B II 2 c der Gründe ). Randnummer 49 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, welcher die Kammer folgt, kann eine Drucksituation unter den eben genannten Voraussetzungen geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung bei einem sogenannten unkündbaren Arbeitnehmer zu rechtfertigen ( BAG
  2. Januar 1996 – 2 AZR 158/95– BAGE 82, 124 =

§ 626Drückkündigung Nr. 13 = Ez

A BGB § 626 Drückkündigung Nr. 3 zu II 5 b der Gründe) . Danach liegt eine Druckkündigung vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein. In diesem Fall liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht (BAG 26.Januar 1962 – 2 AZR 244/61 - BAGE 12, 220, 231 = AP Nr. 6 zu § 626 BGB Druckkündigung; BAG 18. September 1975 – 2 AZR 311/74 - BAGE 27, 263, 268 = AP Nr. 10 zu § 626 BGB Druckkündigung.; BAG 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung, unter II. 5.

  1. a)der Gründe) . In letzterem Fall ist das bloße Verlangen Dritter, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, nicht ohne weiteres geeignet, die Kündigung zu begründen. Vielmehr hat sich der Arbeitgeber beim Fehlen eines objektiven Kündigungsgrundes schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen und alles ihm Zumutbare zu versuchen, um Dritte von deren Drohung abzubringen. Nur dann, wenn diese Versuche des Arbeitgebers keinen Erfolg haben, die Belegschaft also beispielsweise ernsthaft die Zusammenarbeit mit dem betroffenen Arbeitnehmer verweigert, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein (BAG 19. Juni 1986 - 2 AZR 562/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, unter B. II. 2. a); BAG 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 112 zu § 626 BGB Druckkündigung, unter II. 1.; BAG 31. Januar 1996, a. a. O., ebd.) . Randnummer 50 Die personenbedingte Kündigung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von seinen persönlichen Voraussetzungen her die Fähigkeit und Eignung verloren hat, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Wesentlich ist dabei, dass der Verlust der vorausgesetzten Eignung oder Fähigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht oder nicht mehr steuerbar ist. Aus diesem Grund entfällt das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung ( ASP-Dörner § 1 KSchG Rn. 120; KR-Griebeling § 1 KSchG Rn. 269; v. Hoyningen –Huene/ Linck KSchG § 1 Rn. 289 ). Randnummer 51 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Kündigung der Beklagten nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Kündigung ist nicht unter dem Gesichtspunkt einen personenbedingten Druckkündigung gerechtfertigt, denn die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin auf Dauer nicht in der Lage ist, die Kindertagesstätte in B in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit Erzieherinnen und Eltern zu leiten. Die Kündigung ist auch nicht als betriebsbedingte (Druck-) Kündigung gerechtfertigt, weil zum einen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und weil zum anderen der Personalrat hierzu nicht angehört worden ist. Randnummer 52
  2. a)Die Kündigung ist nicht unter dem Gesichtpunkt der personenbedingten Druckkündigung gerechtfertigt. Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei nicht zur Leitung der Kindertagesstätte geeignet. Zur Darlegung dieser Behauptung hat sie sich auf das Verhalten der Klägerin gestützt. Die Behauptungen der Beklagten zum Verhalten der Klägerin lassen indes nicht den Schluss zu, die Klägerin habe die für die Leitung einer Kindertagesstätte erforderlichen Fähigkeiten zur Kommunikation, zur pädagogischen Konzeption, zur Führung unter Anwendung eines kooperativen Führungsstils und zur Kritikfähigkeit verloren. Nicht jede Vertragspflichtverletzung rechtfertigt den Schluss, der Arbeitnehmer sei generell nicht zu vertragsgemäßem und regelgerechtem Verhalten in der Lage. Hierfür bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil die Klägerin die Kindertagesstätte schon seit 1992 geleitet hat und noch im September 2006 ein sehr gutes Zwischenzeugnis erhalten hat. Soweit die Beklagte überhaupt Vertragspflichtverletzungen substantiiert vorgetragen hat, lässt der Vortrag der Beklagten mangels solcher Anhaltspunkte nicht auf die Fähigkeiten der Klägerin schließen. Der Vortrag lässt nicht erkennen, dass es sich um nicht steuerbares Verhalten und damit um Gründe in der Person der Klägerin, und nicht um Gründe im Verhalten der Klägerin handelt, auf welche die außerordentliche Kündigung mangels vorausgegangener Abmahnung und mangels Anhörung des Personalrats nicht gestützt werden kann. Randnummer 53
  3. aa)Nach dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, dass der Klägerin die Fähigkeit zur Kommunikation fehlt. Randnummer 54 Die Beklagte behauptet hierzu, die Klägerin habe die Kommunikation mit der Gesamtleitung verweigert, in dem sie an den Leitungstreffen regelmäßig nicht bzw. nahezu nie teilgenommen habe, und die Kommunikation mit den Erzieherinnen gemieden habe. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Gesamtleitung organisierten Treffen fehlt es an der Darlegung, welche Treffen anberaumt waren und an welchen dieser Treffen die Klägerin nicht teilgenommen hat. Nur mit diesen Angaben wäre der Vortrag einlassungsfähig. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe eine Kommunikation mit den Erzieherinnen vermieden, fehlt es an der Darlegung konkreter Fälle. Randnummer 55 Selbst wenn die Klägerin an Leitungstreffen nicht teilgenommen oder die Kommunikation mit den Erzieherinnen gemieden hätte, stände damit noch nicht fest, dass ihr die Kommunikationsfähigkeit fehlte. Randnummer 56
  4. bb)Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin nicht (mehr) in der Lage ist, die Einhaltung der qualitativen Anforderungen an eine Kindertagesstätte sicherzustellen und eine pädagogische Konzeption für die Einrichtung zu erstellen. Randnummer 57 Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme der Gesamtleitung D behauptet, die Klägerin könne aufgrund der Abwesenheit bei den Leitungstreffen ihrer Leitungsverantwortung nicht nachkommen, ist der Vortrag unsubstantiiert. Es fehlt an der Darlegung, welche wesentlichen Kenntnisse der Klägerin mangels Teilnahme an den Leitungstreffen fehlen und welchen qualitativen Ansprüchen die Kindertagesstätte B nicht genügt. Randnummer 58 Eine fehlende Eignung folgt nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die pädagogische Hauskonzeption erst einen Monat nach Ablauf der Frist abgegeben hat. Die Beklagte hat einen inhaltlichen Mangel der Hauskonzeption, der pädagogische Defizite erkennen ließe, nicht dargelegt. Die Versäumung der Frist lässt nicht auf ein Fehlen der Eignung schließen. Randnummer 59
  5. cc)Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, die ihr unterstellten Erzieherinnen vertragsgerecht unter Anwendung eines kooperativen Führungsstils nach den „Vorgaben für einen guten Leistungsstil“ zu führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 31. Januar 1996 – 2 AZR 158/95– BAGE 82, 124 =

§ 626Druckkündigung Nr. 13 = Ez

A BGB § 626 Druckkündigung Nr. 3 zu II 5 b der Gründe ) können autoritärer Führungsstil und mangelnde Fähigkeit zur Menschenführung bei einem sog. unkündbaren Arbeitnehmer eine außerordentliche personenbedingte (Änderungs-)Druckkündigung rechtfertigen. Randnummer 60

(1)Der Bürgermeister der Beklagten hat der Klägerin am
  1. Juni 2009 ein Schreiben mit „Vorgaben für einen guten Führungsstil“ übergeben. Darin sind auf Basis eines kooperativen Führungsstils Vorgaben zur Kommunikation, zum Konfliktmanagement, zum Beschwerdemanagement, zur Transparenz von Entscheidungen und zu Mitarbeitergesprächen erteilt. Welche Vorgaben vor dem
  2. Juni 2009 gegolten haben, ist nicht dargelegt. Soweit die Beklagte auf die im Rahmen der Mediation erarbeiteten Lösungen Bezug nimmt, fehlt es an der Darlegung, welche Lösungen erarbeitet worden sind. Es kann aber zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Klägerin die Kindertagesstätte auch schon vor dem
  3. Juni 2009 auf Basis eines kooperativen Führungsstils leiten sollte. Randnummer 61
(2)Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, den Vorgaben für einen guten Leitungsstil nachzukommen. Randnummer 62 (
  1. a)Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf die Stellungnahme der Gesamtleiterin D. Frau D hat zwar in ihrer Stellungsnahme die Fähigkeit der Klägerin, ein Team zu führen, in Abrede gestellt und dazu ausgeführt, die Klägerin sei nicht kritikfähig, reflektiere ihren Leitungsstil nicht, der autoritäre Züge aufweise, sehe keine systemischen Zusammenhänge und behandele die Kolleginnen nicht mit der erforderlichen Wertschätzung. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine persönliche Beurteilung der Frau D, deren Richtigkeit nicht feststeht und mangels Angaben überprüfbarer Tatsachen, auf welche die Beurteilung gestützt ist, nicht nachvollziehbar ist. Randnummer 63 (
  2. b)Die Behauptungen der Beklagten zu Verstößen gegen die Vorgaben und zur Anwendung eines autoritären Führungsstils sind zu großen Teil unsubstantiiert. Randnummer 64 Die Behauptung, die Klägerin habe die in der Mediation erarbeiteten Lösungen nicht umgesetzt, ist unsubstantiiert, weil nicht konkret vorgetragen wird, welche Lösungen erarbeitet worden sind und wann die Klägerin mit welchem Vorgehen welche Lösungen nicht umgesetzt hat. Randnummer 65 Pauschal und damit nicht einlassungsfähig sind ferner die Behauptungen, die Klägerin habe Ideen oder Vorschläge der Erzieherinnen ignoriert, den Gedankenaustausch mit ihnen verweigert und ihnen erklärt, dass sie mit ihnen nicht über Konzepte oder Probleme der Einrichtung diskutiere. Gleiches gilt für die Behauptung, die Klägerin strafe die Erzieherinnen, welche Kritik geübt hätten, mit Nichtachtung oder unberechtigten Vorwürfen. Randnummer 66 Die Behauptung, die Klägerin habe die Mitarbeiterinnen unberechtigten und unreflektierten Vorwürfen ausgesetzt und sie auch gegenüber Eltern und zum Teil sogar in Anwesenheit der Kinder diskreditiert, ist mangels konkreter Angaben ebenfalls nicht einlassungsfähig und damit unsubstantiiert. Randnummer 67 (
  3. c)Unsubstantiiert ist weiter der Vortrag der Beklagten zum Leitungsstil, soweit sie sich auf die Stellungnahmen von Eltern stützt. Weder in dem Schreiben der Eltern I/J, noch in dem Schreiben der Eltern des Kindes K E noch im Vermerk über das Elterngespräch vom 24. Juni 2009 sind konkreten Vorfälle beschrieben, sondern nur pauschale Beurteilungen enthalten. Die Mutter des Kindes G begründete den Wechsel des Kindergartens nicht mit Mängeln in der Leitungstätigkeit, sondern mit Mängeln in der Betreuung ihres Kindes durch die Klägerin. Auch die Beschwerde vom 15. Juli 2009 bezieht sich auf die pädagogische Arbeit der Klägerin mit dem Kind. Randnummer 68 Weitere Beschwerden der Eltern über den Leitungsstil der Klägerin hat die Beklagte nicht substantiiert behauptet. Randnummer 69 (
  4. d)Dass die Klägerin nicht (mehr) zur Leitung der Kindertagesstätte unter Anwendung des kooperativen Führungsstils in der Lage ist, folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin die Mitarbeiterin E in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2009 gegenüber dem Bürgermeister der Lüge bezichtigt und als „Tratsche“ bezeichnet hat und dass sie gegen Frau E eine Strafanzeige wegen Verleumdung erstattet hat. Das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erzieherin E ist konfliktgeladen und nicht von Wertschätzung geprägt. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass dies in erster Linie auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen ist. So hat die Erzieherin E die Mutter und den Bürgermeister von den Vorfällen, welche die Kinder G und H betreffen, unterrichtet, ohne zuvor das Gespräch mit der Klägerin oder der Gesamtleitung zu suchen. Da sie an den Vorwürfen festgehalten hat, obwohl die Mutter des Kindes H der Darstellung widersprach und Zweifel bestanden, ob sie wegen ihrer Abwesenheit den Vorfall zutreffend schildern konnte, erscheint die Erstattung einer Strafanzeige nicht völlig unangemessen. Jedenfalls kann aus dem Einzelfall nicht auf eine fehlende Leitungsfähigkeit im Allgemeinen geschlossen werden. Randnummer 70 (
  5. e)Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nach dem weiteren Inhalt und der Diktion der Stellungnahme der Klägerin vom 25.Mai 2009 nicht offenkundig, dass sie zur Leitung der Kindertagesstätte nicht in der Lage ist. Dass die Klägerin nicht über die erforderliche Kritikfähigkeit verfügt, ergibt sich aus dem Schreiben nicht hinreichend. Soweit die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe des Mobbings und der politisch verfolgten Motivation unberechtigt sind und die Klägerin sich in der Stellungsnahme „im Ton vergriffen“ hat, geht es um Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten. Daraus kann einerseits nicht auf das Führungsverhalten der Klägerin geschlossen werden. Andererseits lässt der Vortrag lässt nicht erkennen, dass es sich um nicht steuerbares Verhalten und damit um Gründe in der Person der Klägerin, und nicht um Gründe im Verhalten der Klägerin handelt, Randnummer 71 (
  6. f)Die mangelnde Fähigkeit zur Erbringung der Leitungstätigkeit kann schließlich nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin der Aufforderung zur Erstellung eines Zeugnisentwurfes für eine Erzieherin nicht nachgekommen ist und im Jahr 2009 die für die Leistungsbeurteilung erforderlichen Mitarbeitergespräche nicht geführt hat. Aufgrund der besonderen Situation der Klägerin und dem Versetzungsgesuch der Erzieherinnen ist ihre Einschätzung verständlich, sich nicht n der Lage zu fühlen, eine gerechte Bewertung abzugeben. Aus dem Verhalten in dieser besonderen Situation kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin grundsätzlich nicht zur Führung von Mitarbeitergesprächen und Erstellung von Zeugnisentwürfen in der Lage sei. Der Kern des Vorwurfs liegt hier im Verhaltensbereich. Randnummer 72
  7. dd)Die Unfähigkeit, eine Kindertagesstätte zu leiten, folgt auch nicht aus dem Verhalten der Klägerin gegenüber den Eltern. Randnummer 73 Die Beklagte hat keinen einzigen Vorfall konkret benannt, bei dem die Klägerin ein Kind infolge der Kritik oder Anregungen der Eltern benachteiligt hat. Randnummer 74 Die Initiierung, Unterstützung oder Tolerierung der Elternumfrage ist zwar geeignet, das Vertrauensverhältnis zu Eltern durch die damit einhergehende Polarisierung der Elternschaft zu gefährden. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich von der Klägerin trennen wollte. Aufgrund dieser besonderen Situation der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin grundsätzlich die Fähigkeit fehlt, mit den Eltern vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Randnummer 75 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Anzeige, welche eine Mutter gegen die Klägerin erstattet hat. Das Amtsgericht M hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Randnummer 76
  8. b)Die Kündigung ist auch nicht als betriebsbedingte Druckkündigung gerechtfertigt, weil zum einen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und weil zum anderen der Personalrat hierzu nicht angehört worden ist. Randnummer 77
  9. aa)Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Druckkündigung nicht vorgetragen. Sie hat nicht konkret dargelegt, dass der Bestand der Kindertagesstätte B konkret gefährdet war. Die Gefährdung folgt nicht aus der Presseberichterstattung allein. Dass tatsächlich eine erhebliche Anzahl der Eltern nicht mehr bereit war, ihre Kinder in der Kindertagesstätte B betreuen zu lassen, ist ebenfalls nicht dargelegt. Sie hat auch nicht dargelegt, dass die Erzieherinnen der Kindertagesstätte B vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung damit gedroht haben, ihre Arbeitsverhältnisse zu beenden, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht gekündigt wird. In dem von drei Erzieherinnen unterzeichneten Versetzungsantrag vom 4. Mai 2009 heißt es nur, dass sie sich mit „mit dem Gedanken trügen“, sich zu verändern. Selbst wenn man darin eine hinreichende Drohung sähe, fehlte es am Vortrag der Beklagten, alles in ihrer Macht Stehende getan zu haben, um die Mitarbeiterinnen von ihrer Drohung abzubringen. Die Beklagte hat zwar eine Mediation im Jahr 2008 durchführen lassen, um die Probleme im Team der Kindertagesstätte zu bereinigen. Damit war die Beklagte jedoch noch nicht am Ende ihrer Möglichkeiten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte versucht hat, die Problematik im Team durch Einschaltung der Vorgesetzten der Klägerin, der Gesamtleitung D, in den Griff zu bekommen. So heißt es in den „Vorgaben für einen guten Leitungsstil“, dass die Gesamtleitung zu Konfliktgesprächen im Team hinzugezogen werden soll. Nach den Leitlinien für die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen soll die Gesamtleitung u.a. Ansprechpartnerin für die Teams sein; sie soll die Einhaltung der pädagogischen Standards überwachen. Die Beklagte hatte zwar angedacht, die Gesamtleitung zumindest vorübergehend in der Kindertagesstätte B anzusiedeln. Diese Maßnahme, die eine engere Aufsicht über die Klägerin und eine direkte Ansprechbarkeit bei Problemen im Team gewährleistet hätte, ist aber offensichtlich nicht mehr umgesetzt worden. Randnummer 78
  10. bb)Darüber hinaus wäre die Kündigung nicht als betriebsbedingte Kündigung wirksam, weil der Personalrat nur zu einer personenbedingten Kündigung, nicht aber zu einer betriebsbedingten Kündigung angehört worden ist. Randnummer 79 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Randnummer 80 Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund, § 72 Abs. 2 ArbGG. Randnummer 81 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002961

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