Leitsatz Die ergänzende Vertragsauslegung einer Rückzahlungsklausel kommt in Betracht, wenn der Wegfall der Klausel ohne Ersatz eine unzumutbare Härte darstellen würde. Davon ist auszugehen, wenn sich
§ 611Ausbildungsbeihilfe Nr.
12). Randnummer 38
- b)Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten bei Zurückführung ihrer Bindungsdauer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Zeitraum von zwei Jahren nicht unangemessen. Die Rückzahlungsvereinbarung ist nicht unklar. Eine unangemessene Benachteiligung ist nicht darin zu erkennen, dass der Fortbildungsvertrag dem Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen, ausbildungsadäquaten Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung einräumt. Nach der Klausel besteht eine Rückzahlungspflicht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten zuzurechnen sind. Randnummer 39
- aa)Die Rückzahlungsklausel benachteiligt den Beklagten bei Zurückführung ihrer Bindungsdauer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den Zeitraum von zwei Jahren nicht unangemessen. Randnummer 40
(1)Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung rechtsmissbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Randnummer 41 Eine Rückzahlungsklausel ist nur möglich, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzung einer höheren Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch anderweitig nutzbar machen lassen ( BAG 05. Juni 2007 – 9 AZR 604/06 -, Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 =
§ 611Ausbildungsbeihilfe Nr.
11; BAG 14. Januar 2009 – 3 AZR 900/07– Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 =
§ 611Ausbildungsbeihilfe Nr.
12 ). Außerdem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- und Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Grundsätzlich gilt dabei: Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Bei der Berechnung der Fortbildungsdauer ist auf die tatsächliche Dauer der Fortbildungsmaßnahme abzustellen. Die Zwischenzeiten zwischen Fortbildungsblöcken, in denen keine Ausbildung geleistet worden ist, sind nicht mit zu berücksichtigen ( BAG 15. September 2009 – 3 AZR 173/08, Rn. 41, NZA 2010, 342 ) . Abweichungen von diesen Grundsätzen sind jedoch möglich. Es geht nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Richtwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt ( BAG 15. September 2009 – 3 AZR 173/08, Rn. 38, NZA 2010, 342 ; BAG 14. Januar 2009 – 3 AZR 900/07– Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 =
§ 611Ausbildungsbeihilfe Nr. 12) . Randnummer 42
(2)Nach diesen Grundsätzen ist die vereinbarte Bindungsdauer von drei Jahren unangemessen lang. Da sich aber vorliegend das aus der Anwendung der Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko verwirklicht hat, kann die Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf eine zulässige Bindungsdauer von zwei Jahren zurückgeführt werden. Randnummer 43 (
- a)Die Bindungsdauer von drei Jahren stellt eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar. Randnummer 44 (
- aa)Allerdings hat der Beklagte mit der Fortbildung den anerkannten Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt und damit einen geldwerten Vorteil erlangt. Randnummer 45 Aufgrund des Abschlusses erfüllte er bei der Klägerin eine der beiden Voraussetzungen für eine Eingruppierung in höhere Entgeltgruppen. So setzt eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 6 – 8 nach der Anlage 1 zum ETV-B eine abgeschlossene Fachhochschulbildung, eine abgeschlossene Ausbildung zum Krankenkassenbetriebswirt oder gleichwertige Fähigkeiten oder Erfahrungen voraus. Der Beklagte war zwar mangels Zuweisung höherwertigen Tätigkeiten nicht höhergruppiert worden. Das schließt aber die Annahme eines geldwerten Vorteils nicht aus, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, dass es dauerhaft nicht zu einer Zuweisung höherwertiger Aufgaben gekommen wäre. Die Behauptung, die Klägerin habe keinen Bedarf an Mitarbeitern mit Fortbildungsstudium, ist nicht erheblich. Sie ist unsubstantiiert und steht im Widerspruch zu der Tatsache, dass es in den Niederlassungen unbesetzte Stellen für Krankenkassenbetriebswirte, auch ohne Führungsverantwortung, gegeben hat. Auch die Behauptung, die Klägerin entsende die Mitarbeiter nur deshalb zum Studium, um das Ausbildungsbudget auszuschöpfen und die B-Akademie auszulasten, ist unsubstantiiert. Der Beklagte behauptet ohne Erfolg, die Klägerin besetze Beförderungsstellen überwiegend mit Mitarbeitern ohne Fortbildungsstudium und lasse Mitarbeiter mit Studium unberücksichtigt. Diese Behauptung ist in ihrer Allgemeinheit, ohne Darlegung der Besetzungsvorgänge, der Bewerber und ihrer Qualifikationen unsubstantiiert. Soweit der Beklagte darauf verweist, ihm seien Mitarbeiter ohne Fortbildungsstudium bei der Besetzung von Beförderungspositionen vorgezogen worden, folgt daraus nicht, dass die Klägerin Mitarbeiter mit Studium entgegen Art. 33 Abs. 2 GG unberücksichtigt lässt. Schließlich ergibt sich aus den Äußerungen des Herrn C über die Führungsqualitäten des Beklagten nicht, dass die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ausgeschlossen war. Die Äußerung bezog sich nur auf Führungspositionen. Es ist aber unstreitig, dass es auch höherwertige Fachaufgaben für Krankenkassenbetriebswirte ohne Führungsverantwortung gibt. Randnummer 46 Zudem hat der Beklagte mit dem anerkannten Abschluss Kenntnisse erlangt, die sich auch bei anderen Krankenkassen oder bei anderen Arbeitgebern im Gesundheitssektor nutzbar machen lassen. Die Klägerin hat hierzu einen Auszug aus der „Jobbörse“ der Bundesagentur für Arbeit für Krankenkassenbetriebswirte vorgelegt. Darin sind Stellenangebote für Krankenkassenbetriebswirte sowohl bei Krankenkassen als auch bei anderen Arbeitgebern aus dem Gesundheitssektor nachgewiesen. Daraus folgt, dass der Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt bei anderen Arbeitgebern nutzbar gemacht werden kann. Dass der Beklagte bei seinem neuen Arbeitgeber eine Tätigkeit ausübt, welche den Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt nicht voraussetzt, steht der Annahme eines geldwerten Vorteils nicht entgegen. Randnummer 47 Grundsätzlich bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin berechtigt war, den Beklagten an den Kosten der Ausbildung dann zu beteiligen, wenn er von sich aus aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Randnummer 48 (
- bb)Die vom Beklagten absolvierte Ausbildung zum Krankenkassenbetriebswirt rechtfertigt jedoch keine dreijährige Bindung. Randnummer 49 (aaa) Die Ausbildung hat ca. vier Monate gedauert, denn es sind bei der Ermittlung der Dauer die neun Fortbildungsseminare á zwei Wochen, also 18 Wochen, zu berücksichtigen. Diese Fortbildungsdauer rechtfertigt regelmäßig nur eine Bindung von zwei Jahren. Randnummer 50 (bbb) Eine längere Bindung ist hier auch nicht unter Berücksichtigung der vom Beklagten erzielten Vorteile oder der von der Klägerin aufgewendeten Mittel gerechtfertigt. Randnummer 51 Der Kläger hat zwar einen anerkannten Berufsabschluss erlangt, der ihm die Möglichkeit gibt, bei Krankenkassen und anderen Dienstleistern im Gesundheitsbereich höherwertigen Tätigkeiten zu übernehmen und damit eine höhere Vergütung zu erzielen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es sich um einen überdurchschnittlich großen Vorteil handelt. Bei Beurteilung des Vorteils ist zu berücksichtigen, dass allein der Abschluss nicht zu einer höheren Vergütung führt und keinen Sprung in der Berufsentwicklung garantiert. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2004 (– 6 AZR 525/02 – BAGE 109, 345 = AP BGB § 611 Ausbildungshilfe =
§ 611Ausbildungsbeihilfe Nr.
5 ) zugrunde lag. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der erfolgreiche Abschluss der Fortbildung Voraussetzung für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Vorteil in der Einstellung und in der Ermöglichung einer kontinuierlichen Berufsentwicklung gelegen habe, die schon durch die Gehaltserhöhung zum Ausdruck gekommen sei. Schließlich ist bei Beurteilung des erlangten Vorteils zu berücksichtigen, dass andere größere Krankenkassen – wie die Parteien in der Verhandlung übereinstimmend vorgetragen haben – eigene Akademien betreiben und Fortbildungsgänge anbieten, sodass sie häufig auf im eigenen Haus fortgebildete Krankenkassenbetriebswirte zurückgreifen können. Randnummer 52 Die Klägerin hat für die Fortbildung des Beklagten recht hohe finanzielle Mittel aufgewendet; die Höhe der Aufwendungen lässt aber nicht die Beurteilung zu, es handele sich um ganz erhebliche, eine dreijährige Bindung rechtfertigende Mittel. Die Klägerin hat Seminargebühren in Höhe von 8.430 Euro, Reisekosten in Höhe von 212 Euro und Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 7.314,30 Euro getragen. Dass der Beklagte einen Teil der Übernachtungen und der Verpflegung nicht in Anspruch genommen hat, ist unerheblich, weil die Kosten der Klägerin insgesamt in Rechnung gestellt worden sind. Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für die erforderlichen Vorkurse und Vorklausuren in Höhe von 654,20 Euro. Es ist nicht festzustellen, dass die Kosten im Verhältnis zur Dauer der Ausbildung außergewöhnlich hoch sind. Die Erheblichkeit der aufgewendeten Mittel folgt auch nicht aus der Fortzahlung der Vergütung während der Dauer der Fortbildung, so dass es auf die genaue Höhe der gezahlten Vergütung nicht ankommt. Bei der Festlegung der Grundsätze zur angemessenen Dauer der Bindung ist bereits die Freistellung zur Teilnahme an der Ausbildung unter Fortzahlung der Vergütung berücksichtigt. Randnummer 53 (b) Die Bindungsdauer kann auf eine zulässige Bindungsdauer von zwei Jahren zurückgeführt werden. Randnummer 54 (aa) Im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine geltungserhaltende Reduktion nicht vorgesehen. Lediglich dann, wenn Teile einer Klausel sprachlich und inhaltlich eindeutig abtrennbar sind, kommt die Teilung in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil in Betracht ( BAG 15. September 2009 – 3 AZR 173/08, Rn. 48, NZA 2010, 342 ) . Hier liegt eine nicht aufteilbare einheitliche Klausel vor. Randnummer 55 Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nach dem Rechtsgedanken des § 306 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn der Wegfall der Klausel ohne Ersatz für den Verwender eine unzumutbare Härte darstellen würde. Bei Rückzahlungsklauseln ist dies dann der Fall, wenn sich das aus der Anwendung der Grundsätze über die wirksame Bindungsdauer ergebende Prognoserisiko im Einzelfall verwirklicht ( BAG 15. September 2009 – 3 AZR 173/08 -, Rn. 49, NZA 2010, 342 ; BAG 14. Januar 2009 – 3 AZR 900/07– Rn. 26 ff., AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 =
§ 611Ausbildungsbeihilfe Nr.
12 ). Das Prognoserisiko verwirklicht sich dann, wenn es für den Arbeitgeber im Einzelfall objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen. Randnummer 56 (bb) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die Bindungsdauer durch ergänzende Vertragsauslegung auf zwei Jahre festzulegen. Randnummer 57 Vorliegend hat sich für die Klägerin das Prognoserisiko verwirklicht. Für die Klägerin war es objektiv schwierig, die zulässige Bindungsdauer festzulegen. Die Kriterien, nach denen die Zulässigkeit von Bindungsklauseln beurteilt wird, sind zwar in ihren Grundstrukturen festlegt. Im vorliegenden Fall war jedoch eine Abweichung wegen der hohen Kosten nicht ausgeschlossen, so dass es für die Klägerin nicht voraussehbar war, welche Bindungsdauer angemessen sein würde. Randnummer 58 Durch ergänzende Vertragsauslegung ist festzustellen, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die sich aus § 306 Abs. 1 BGB ergebende Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Dabei kommt es nicht auf das gerade noch Zulässige an, sondern einen auf beiden Seiten soweit wie möglich gerecht werdenden Ausgleich. Im Hinblick auf die zulässige Bindungsdauer wird aber mangels besonderer Anhaltspunkte das einen angemessenen Ausgleich darstellen, was nach der Rechtssprechung zulässig ist ( BAG 14. Januar 2009 – 3 AZR 900/07– Rn. 30, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 41 =
§ 611Ausbildungsbeihilfe Nr.
12) . Vorliegend ist eine Bindungsdauer von zwei Jahren angemessen, sodass mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien diese Bindungsdauer vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Randnummer 59 bb) Die Rückzahlungsklausel ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht wegen Unklarheit unwirksam. Randnummer 60
(1)Auch bei Rückzahlungskosten kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ( BAG 15. September 2009 – 3 AZR 173/08- Rn. 39, NZA 2010, 342 ) . Randnummer 61
(2)Die Klausel ist entgegen der Auffassung des Beklagten weder hinsichtlich der Tätigkeit, die er nach Abschluss der Fortbildung ausüben sollte, noch hinsichtlich der Höhe der zurückzuzahlenden Kosten unklar. Randnummer 62 (a) Eine Unklarheit ist nicht deshalb anzunehmen, weil im Fortbildungsvertrag nicht vereinbart worden ist, mit welcher Tätigkeit der Beklagte nach Abschluss seines Studiums beschäftigt werden sollte. Zwischen den Parteien galt der Arbeitsvertrag, der die Art der Beschäftigung regelte. Mangels abweichender Regelung im Fortbildungsvertrag war klar erkennbar, dass der Beklagte nach Abschluss seines Studiums zunächst bis zu einer anderweitigen Vereinbarung zu den bisherigen Bedingungen als Kundenbetreuer weiterbeschäftigt werden sollte. Der Beklagte kann sich nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2008 ( 9 AZR 186/07 – BAGE 126, 187 = AP BGB § 310 Nr. 12 =
§ 307Nr.
36 ) berufen. In diesem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stand - anders als hier – mangels Einstellungszusage nicht fest, ob und zu welchen Bedingungen der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung beschäftigt werden sollte. Randnummer 63 (b) Die Vereinbarung ist auch nicht deshalb unklar, weil die Höhe der Ausbildungskosten nicht genau, sondern nur nach ihrer Größenordnung angegeben ist. Einer genauen Angabe der Höhe der Ausbildungskosten bedarf es nicht; sie wird, jedenfalls bei längeren Ausbildungsgängen, in der Regel nicht möglich sein. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 05. Juni 2007 (– 9 AZR 604/06 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 =
§ 611Ausbildungshilfe Nr.
11 ) eine Rückzahlungsklausel für wirksam erachtet, in der die Höhe der Kosten nicht mitgeteilt war. Die Klausel wäre aber auch dann wirksam, wenn man der Auffassung folgte, die Größenordnung der Kosten müsse angegeben werden, damit der Arbeitnehmer das Kostenrisiko einer vorzeitigen Kündigung zutreffend einschätzen könne (offen gelassen in BAG
- September 2009 – 3 AZR 173/08– Rn. 40, NZA 2010, 342 ). In der streitgegenständlichen Rückzahlungsvereinbarung ist die Größenordnung der Fortbildungskosten angegeben. Die Kostenangabe ist nicht erheblich überschritten. Lässt man die Fahrtkosten unberücksichtigt, ist die Kostenangabe (ca. 13.350 Euro) um einen Betrag von 2.400 Euro überschritten. Das ist eine hinnehmbare Überschreitung von knapp 18%. Randnummer 64 cc) Die Rückzahlungsvereinbarung benachteiligt den Beklagten nicht deshalb unangemessen, weil sie keine Zusage auf ausbildungsgerechte Beschäftigung direkt im Anschluss an die Fortbildung enthält. Randnummer 65 Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem nachvollziehbaren und billigenswerten Interesse eines Arbeitgebers entspreche, eine solche vertragliche Verpflichtung bei einer langfristigen Fortbildungsmaßnahme nicht zu erteilen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts an Artikel 33 Abs. 2 GG gebunden ist und dass eine solche Zusage sie mit dem Grundsatz der Bestenauslese in Konflikt bringen könnte. Randnummer 66 Etwas anders folgt nicht aus der vom Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- März 2008 (- 9 AZR 186/07 – BAGE 126, 187 = AP BGB § 310 Nr. 12 =
§ 307Nr.
36 ). Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung die Rückzahlungsverpflichtung für unangemessen erachtet, weil die Arbeitgeberin sich nicht verpflichtet hatte, den Arbeitnehmer nach Abschluss des Studiums zum Zweck des Abbaus der Rückzahlungspflicht weiter zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages eine solche Beschäftigungspflicht. Randnummer 67 dd) Schließlich ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten nicht aus der Regelung zu den Rückzahlungsvoraussetzungen. Randnummer 68
(1)Rückzahlungsklauseln sind nur interessengerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen. Andernfalls würden auf den Arbeitnehmer unangemessener Weise die Investitionsrisiken, die der Arbeitgeber im eigenen Interesse eingegangen ist, abgewälzt. Das verbietet es, eine Rückzahlungsverpflichtung für Fälle vorzusehen, in denen das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt ( BAG 6. Mai 1998 – 5 AZR 535/97- BAGE 88, 340 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 28 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 19 ), die arbeitgeberseitige Kündigung auf Gründen beruht, die nicht mit dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen ( BAG 24. Juni 2004 – 6 AZR 383/03 - BAGE 111,157 = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 34 =
§ 611Ausbildungsbeihilfe Nr.
6 ), der Arbeitgeber nicht bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen ( BAG
- Dezember 2002 – 6 AZR 537/00– AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG
- November 2008 – 3 AZR 192/07– Rn.35,
§ 307Nr.
43 ) oder das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst worden ist ( BAG 23. Januar 2007 – 9 AZR 482/06–, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 =
§ 307Nr. 19 ). Randnummer 69
(2)Nach der Klausel besteht eine Rückzahlungspflicht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die dem Verantwortungs- und Risikobereichs des Beklagten zuzurechnen sind. Randnummer 70 Nach § 5 Abs. 1 sind die Kosten des Fortbildungsstudiums zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheidet. Damit erfasst die Klausel nur die Fälle, in denen der Grund des Ausscheidens im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegt. Von der Rückzahlungsklausel sind aufgrund der Formulierung „auf eigenen Wunsch“ nicht die Fälle erfasst, in denen die Eigenkündigung des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber veranlasst worden ist, sei es, dass dieser nicht bereit oder in der Lage gewesen ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen oder in denen die Eigenkündigung des Arbeitnehmers durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst worden ist. Die im Fortbildungsvertrag vom 14. Juni 2005 verwendete Klausel entspricht den Klauseln, die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05. Juni 2007 (- 9 AZR 604/06 -, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 =
§ 611Ausbildungsbeihilfe Nr.
11 ) zugrunde gelegen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rückzahlungsvereinbarung für wirksam erachtet. Randnummer 71 Dem steht nicht die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2007 (- 9 AZR 482/06 – AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 =
§ 307Nr.
19) entgegen. Die Formulierung der Rückzahlungsklausel, die dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag, unterscheidet sich maßgeblich von der vorliegenden Rückzahlungsklausel. Sie sah eine Rückzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und unterschied nicht danach, ob der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen war. Das ist im vorliegenden Fall anders. Randnummer 72
- c)Andere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Randnummer 73 2. Die Voraussetzungen für die Rückzahlungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 3 des Fortbildungsvertrags liegen vor. Der Beklagte ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegung der Abschlussprüfung aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Der Beklagte hat die Abschlussprüfung zum Krankenkassenbetriebswirt am 24. Oktober 2007 bestanden. Er hat das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung vom 29. September 2008 mit Wirkung zum 31. Dezember 2008, und damit innerhalb von zwei Jahren nach Ablegung der Abschlussprüfung beendet. Das Ausscheiden des Beklagten beruhte auf eigenem Wunsch des Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Fortbildungsvertrags. Randnummer 74
- a)Allerdings ist von einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch nicht schon deshalb auszugehen, weil der Beklagte das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kann auch der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sein. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber zur ausbildungsadäquaten Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht bereit oder in der Lage gewesen ist oder wenn der Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers gekündigt hat. Randnummer 75 Der Arbeitgeber ist als Anspruchsteller für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung und damit auch für das Vorliegen eines Ausscheidens auf eigenen Wunsch darlegungs- und beweisbelastet. Hat der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausgesprochen hat, muss er gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert vortragen, dass seine Kündigung auf einem aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Grund beruht. Einen substantiierten Vortrag hat der Arbeitgeber zu widerlegen. Randnummer 76
- b)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Beklagte auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis zur Klägerin ausgeschieden ist. Der Beklagte hat nicht substantiiert Tatsachen vorgetragen, welche die Beurteilung rechtfertigen, seine Eigenkündigung sei der Risiko- und Verantwortungssphäre der Klägerin zuzuordnen, weil sie Eigenkündigung durch ein Fehlverhalten der Klägerin verursacht worden ist ( BAG 23. Januar 2007 – 9 AZR 482/06–, Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 =
§ 307Nr.
19 ) oder darauf beruht hat, dass die Klägerin nicht bereit und in der Lage gewesen ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen ( BAG 5. Dezember 2002 – 6 AZR 537/00– AP BBiG § 5 Nr. 11; BAG 18. November 2008 – 3 AZR 192/07– Rn.35,
§ 307Nr.
43 ). Randnummer 77
- aa)Unerheblich ist der im Übrigen unsubstantiierte Vortrag des Beklagten zum Verhalten der Klägerin gegenüber seiner Lebensgefährtin. Ein etwaiges Fehlverhalten der Klägerin im Arbeitsverhältnis zu einer Dritten wirkt sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aus. Es rechtfertigt nicht die Beurteilung, es handele sich bei der Kündigung nicht um eine Kündigung „auf eigenen Wunsch“. Randnummer 78
- bb)Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin gekündigt hat. Der Beklagte hat keine Vertragspflichtverletzung der Klägerin konkret vorgetragen. Es kann aufgrund des Vortrags des Beklagten nicht festgestellt werden, dass die Klägerin mit der Übertragung von Zusatztätigkeiten ihre Fürsorge- oder ihre Entgeltpflicht verletzt hat oder dass sie sich durch die Übertragung der Tätigkeit eines Kundenberaters an der Hotline auf den Beklagten vertragswidrig verhalten hat. Randnummer 79
(1)Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Übertragung von Zusatzaufgaben ihre Fürsorge- oder Entgeltpflicht verletzt hat. Randnummer 80 Der Beklagte hat Zusatzaufgaben wie die Vertretung der Bereichsleitung und die Funktion als Ausbildungspaten übernommen hat, ohne dass die Übernahme dieser Zusatzfunktion zu einer Erhöhung seines Entgelts geführt hat. Der Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, ihm wegen der Übernahme der Zusatzaufgaben ein höheres Entgelt zu zahlen. Es ist nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten im Einzelnen mit den Zusatzaufgaben verbunden und dass die Voraussetzungen einer höheren Entgeltgruppe erfüllt waren. Randnummer 81 Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Klägerin durch Übertragung der Zusatztätigkeiten ihre Fürsorgepflicht verletzt hätte. Der Beklagte hat die Aufgaben unstreitig freiwillig übernommen. Soweit er behauptet, er habe die Zusatzaufgaben in der Freizeit zu Hause erledigen müssen und sei hiervon nicht entlastet worden, als er Anfang 2008 von seiner Vorgesetzten die Entlastung verlangt habe, ist dieser von der Klägerin bestrittene Vortrag ist unsubstantiiert. Der Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, in welchem Umfang er zu Hause Zusatzaufgaben erledigt hat und dass die Beklagte die Erledigung der Arbeiten zu Haus angeordnet oder zumindest geduldet hat. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, welche Forderungen der Beklagte Anfang April 2008 an seine Vorgesetzte gerichtet hat. Schließlich fehlt es an einer Darlegung der Kausalität zwischen den Zusatzaufgaben und der Eigenkündigung. Randnummer 82
(2)Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht feststellbar, dass die Versetzung des Beklagten auf die Funktion des Kundenbetreuers an der Hotline vertragswidrig war und dass der Beklagte aus diesem Grund gekündigt hat. Randnummer 83 Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Aufgaben des Beklagten auf Grund einer Umstrukturierung ab
- Dezember 2008 nicht mehr in Frankfurt, sondern in F anfielen. Von diesem Zeitpunkt an wurde der Beklagte als Kundenberater an der Hotline eingesetzt. Auch wenn damit eine Änderung der Tätigkeit verbunden ist, kann nicht festgestellt werden, dass diese Änderung vertragswidrig ist. Der Beklagte wurde auch nach dem
- Dezember 2008 als Kundenbetreuer beschäftigt. Die Eingruppierung änderte sich nicht. Dass es sich um eine geringerwertige Tätigkeit handelt, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Randnummer 84 Es fehlt auch substantiierter Vortrag zur Kausalität zwischen der Übertragung der Tätigkeit und der Kündigung. Die Versetzung des Beklagten wurde erst zum
- Dezember 2008 vorgenommen. Der Beklagte wurde hiervon durch Schreiben vom
- Oktober 2008, also einen Monat nach Ausspruch seiner Kündigung, unterrichtet. Soweit er behauptet, er habe von der geplanten Maßnahme vorher erfahren, enthält sein Vortrag keine konkreten Angaben. Randnummer 85 cc) Die Kündigung ist auch nicht deshalb dem Verantwortungs- und Risikobereich der Klägerin zuzurechnen, weil sie dem Beklagten nach Abschluss der Ausbildung keine ausbildungsadäquate Tätigkeit zugewiesen hat. Hierzu war sie – wie oben dargelegt - vertraglich nicht verpflichtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Beklagten im Rahmen der Stellenbesetzungsverfahren zu Unrecht nicht befördert hat oder dass sie sonst nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Beklagten ausbildungsadäquat zu beschäftigen. Randnummer 86
(1)Nach dem Vortrag der Parteien ist nicht festzustellen, dass die Klägerin den Beklagten im Rahmen der Stellenbesetzungsverfahren zu Unrecht nicht befördert hat. Randnummer 87 Der Beklagte hat sich nach Abschluss der Fortbildung vier Mal erfolglos auf höherwertige Stellen beworben. Da er die Besetzungsentscheidungen hingenommen hat, kann er im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen, die Klägerin habe gegen den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen. Darüber hinaus hat er nicht dargelegt, dass er in diesen Verfahren besser geeignet gewesen wäre als der jeweils ausgewählte Kandidat. Auf Grund seines pauschalen Vortrags, die Klägerin vergebe Stellen nach Gutdünken und halte sich nicht an ihre Vorgaben, kann kein Verstoß der Klägerin gegen das Prinzip der Bestenauslese festgestellt werden. Soweit der Beklagte sich darauf stützt, dass die Klägerin höherwertige Stellen an Mitarbeiter ohne Studium übertragen hat, ergibt sich hieraus kein Verstoß. Gem. § 3 Abs. 2 S. 4 ETV-B kann der Abschluss als Krankenkassenbetriebswirt durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen einer abgeschlossenen fachbezogenen Ausbildung und durch eine 5-jährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben wurden, ersetzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung, Herrn I einzustellen, statt den Kläger zu befördern, zu beanstanden ist. Randnummer 88
(2)Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht bereit oder in der Lage gewesen ist, den Beklagten seiner Ausbildung entsprechend zu beschäftigen. Randnummer 89 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin mangels Bedarfs nicht in der Lage war, den Beklagten ausbildungsgerecht zu beschäftigen. Es ist unstreitig, dass die Klägerin Stellen für Krankenkassenbetriebswirte ausgeschrieben hat. Der Beklagte trägt selbst vor, dass es für den Standort A zahlreiche Stellenausschreibungen gegeben habe. Bei Ausspruch der Eigenkündigung des Beklagten gab es unstreitig vier freie ausbildungsadäquate Stellen in den vier Niederlassungen. Der Beklagte behauptet ohne Erfolg, die Klägerin habe dennoch keinen Bedarf an Mitarbeitern mit Studium, weil sie Beförderungsstellen mit Mitarbeitern ohne Fortbildungsstudium besetze und Mitarbeiter mit Studium unberücksichtigt lasse; sie habe noch keinen Mitarbeiter mit Studium befördert. Diese Behauptungen sind in ihrer Allgemeinheit, ohne Darlegung der Besetzungsvorgänge, der Bewerber und ihrer Qualifikationen unsubstantiiert. Soweit der Beklagte darauf verweist, ihm seien Mitarbeiter ohne Fortbildungsstudium bei der Besetzung von Beförderungspositionen vorgezogen worden, folgt daraus nicht, dass die Klägerin Mitarbeiter mit Studium entgegen Art. 33 Abs. 2 GG unberücksichtigt lässt. Randnummer 90 Es steht auch nicht fest, dass die Klägerin nicht bereit gewesen ist, den Beklagten ausbildungsadäquat zu beschäftigen. Es ist zwar zwischen den Parteien unstreitig, dass Herr C im Rahmen des Kündigungsgesprächs am 29. September 2008 geäußert hat, dass dem Beklagten Positionen mit Führungsverantwortung nicht liegen. Eine ausbildungsadäquate Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend mit Führungsverantwortung verbunden. Vielmehr gibt es auch die Möglichkeit einer ausbildungsadäquaten fachbezogenen Tätigkeit. Randnummer 91 Schließlich ist die Eigenkündigung auch nicht deshalb dem Risiko- und Verantwortungsbereich der Klägerin zuzurechnen, weil sie dem Beklagten keine sichere Beförderungsperspektive aufgezeigt hat. Eine solche Zusage ist der Klägerin auf Grund der Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG nicht zumutbar. Sie ist bei ihrer Besetzungsentscheidung von der jeweiligen Bewerberlage abhängig. Randnummer 92 3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin betrug 5983,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009. Randnummer 93
- a)Die Ausbildungskosten, auf welche sich die Rückzahlungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags bezieht, betragen 15.956,30 Euro. Dabei handelt es sich um die von der Klägerin verauslagten Seminar- und Prüfungskosten i. H. v. insgesamt 8.430,00 Euro, die Fahrtkosten i. H. v. 212,00 Euro sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung i. H. v. 7.314,30 Euro. Randnummer 94 Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die tatsächlichen Kosten und nicht nur die im Fortbildungsvertrag angegebenen Beträge zu berücksichtigen sind. Die Betragsangaben sollen den Beklagten, wie die Verwendung des Wortes „ca.“ zeigt, über die Größenordnung der Kosten und einer etwaigen Rückzahlungspflicht informieren. Es handelt sich erkennbar nicht um die Festlegung einer Obergrenze für den Rückzahlungsanspruch. Randnummer 95
- b)Der Anspruch auf Rückzahlung der Kosten ist gemäß § 5 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags anteilig unter Zugrundelegung einer 2-jährigen Bindungsdauer zu kürzen. Da der Beklagte nach Beendigung der Ausbildung 15 Monate beschäftigt war, hat er nur 9/24 der Fortbildungskosten zu tragen. Damit errechnet sich der Rückzahlungsbetrag auf 5.983,61 Euro. Randnummer 96
- c)Nachdem die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der Fortbildungskosten unter Fristsetzung bis zum 28. Februar 2009 aufgefordert hatte, war der Betrag gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 1. März zu verzinsen. Randnummer 97 II. Nach der Aufrechung der Klägerin vom 11. August 2009 steht ihr noch ein Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten i. H. v. 4.533,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 1. bis 30. März 2009 und ab dem 12. August 2009 zu, wobei der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. bis 30 März 2009 nicht streitgegenständlich ist (§ 308 Abs. 1 ZPO) . Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Leistungsprämie ist erloschen. Randnummer 98 1. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11. August 2009 ihren Rückforderungs- und Zinsanspruch gegen den Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Leistungsprämie aufgerechnet (§ 387 BGB), wobei der Betrag zunächst auf die seit dem 31. März 2009 aufgelaufenen Zinsen und dann auf die Hauptforderung angerechnet werden sollte (§ 396 Satz 1 BGB). Randnummer 99 Eine Aufrechnungslage bestand. Der Klägerin stand der Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten i. H. v. von 5983,61 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2009. Dem Beklagten stand unstreitig ein Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie für das Jahr 2008 i. H. v. 1.585,89 Euro netto zu. Randnummer 100 2. Nach der Aufrechnung steht der Klägerin noch ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten i. H. v. 4.533,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 1. bis 30. März 2009 und ab dem 12. August 2009 zu, wobei der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. bis 30 März 2009 nicht streitgegenständlich ist. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Leistungsprämie ist erloschen. Randnummer 101
- a)Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind. Randnummer 102
- b)Unter Berücksichtigung eines Rückzahlungsbetrags i. H. v. 5.983,61 Euro errechnen sich die Zinsen für die Zeit vom 31. März 2009 bis 11. August 2009 auf 135,09 Euro. Durch die Aufrechnung ist der Anspruch des Beklagten i. H. v. 1.585,59 Euro erloschen. Gleichzeitig ist der Zinsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 31. März bis 11. August 2009 i. H. v. 135,09 Euro und ihr Hauptanspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten teilweise i. H. v. 1.450,50 Euro erloschen. Damit ist der Anspruch der Klägerin noch i. H. v. 4.533,11 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab 12. August 2009 begründet. Randnummer 103 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Randnummer 104 Grunde, die eine Revisionszulassung erfordern (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich. Randnummer 105 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002962