Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Februar 2010, 15 Ca 8300/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan
§ 3Rechtsmissbrauch Nr.
17). Seine Entstehung setzt somit weder ein konkretes noch ein abstraktes Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers voraus (BAG
- Mai 2008 – 9 AZR 219/07– AP BErzGG § 17 Nr. 12). Unabhängig von einem Erholungsbedürfnis (BAG
- Januar 1982 – 6 AZR 571/79–
§ 3Rechtsmissbrauch Nr.
11) hat der Arbeitgeber zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen und ihm uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen (BAG 20. Juni 2000 – 9 AZR 405/99–
§ 7Nr.
28). Dies schließt es aber nicht aus, Urlaub zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich erholungsbedürftig ist, im Gegenteil. Weder ist Urlaub ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer wegen bestehenden Erholungsbedürfnisses nicht sofort bei Urlaubsbeginn oder während eines sog. Kurzurlaubs sämtlichen von der Klägerin genannten besonderen Aktivitäten nachgehen kann, noch besteht ein Anspruch, Urlaub, auch sog. Kurzurlaub, bereits in erholtem Zustand antreten zu können und deshalb der Erholung dienende Ruhezeiten vor Urlaubsantritt einzuräumen. Auch insoweit besteht kein Unterschied zwischen Mitarbeitern von Bodenbetrieben und Besatzungsmitgliedern von Luftfahrzeugen. Randnummer 21 Ein derartiger Unterschied kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin tarifvertraglich verpflichtet ist, die Ruhezeit zweckentsprechend zu verwenden, § 4,
- Abschnitt, A Abs. 2 MTV Nr. 1 a, wie auch die Beklagte nach § 9 Abs. 6
- DV LuftBO in der bis
- April 2009 geltenden Fassung (§ 15 Abs. 5
- DV LuftBO in der ab
- April 2009 geltenden Fassung findet auf die Klägerin keine Anwendung, § 1 Abs. 2
- DV LuftBO) verpflichtet war, die Besatzungsmitglieder schriftlich anzuweisen, während der Ruhezeit deren Zweck entgegenstehende Tätigkeiten zu unterlassen. Auch dem ArbZG unterfallende Arbeitnehmer trifft die vertragliche Nebenpflicht, die ihnen gewährte Ruhezeit zweckentsprechend zu verwenden (Anzinger/Koberski, aaO, § 5 Rdnr. 16). Ebenso trifft im Übrigen Mitarbeiter von Bodenbetrieben und Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen während des Urlaubs zwar keine Erholungsverpflichtung, aber trotz selbstbestimmter Nutzung der Freizeit gleichermaßen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, ihr außerdienstliches Verhalten so einzurichten, dass die ordnungsgemäße dienstliche Tätigkeit nicht unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch während des Urlaubs bezüglich der ordnungsgemäßen Arbeitsaufnahme nach Urlaubsende (Neumann/Fenski, BUrlG,
- Aufl., § 8 Rdnr. 16 m. w. N.). Randnummer 22 Dass den Kabinenmitarbeitern neben dem Urlaub Ortstage zustehen, § 4,
- Abschnitt Abs. 1 MTV Nr. 1 a, § 8 Abs. 4
- DV LuftBO, die die Ruhezeiten beinhalten können, § 4,
- Abschnitt Abs. 5 MTV Nr. 1 a, § 8 Abs. 3 Satz 2
- DV LuftBO, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch im Geltungsbereich des ArbZG erfüllen arbeitsfreie Sonn- und Feiertage sowie sonstige arbeitsfreie Tage wie zB. Samstage die Voraussetzungen der Ruhezeit. Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob Urlaub die Voraussetzungen der Ruhezeit erfüllt. Die tarifliche Regelung stellt, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, ebenso wie § 8 Abs. 3
- DV LuftBO lediglich klar, dass Ortstage nicht auf Urlaub anzurechnen sind. Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung kommt den Ruhezeiten auch keine weitergehende Schutzfunktion wegen an Sonn- und Feiertagen zu erbringenden Arbeitsleistungen zu. Dieser Ausgleich wird vielmehr durch die sog. Orts- bzw. "OFF"-Tage geschaffen. Randnummer 23 Die Gewährung von Ruhezeiten durch Urlaub führt zu keiner finanziellen Schlechterstellung der Klägerin. Wenn die auf Urlaubstage entfallende Schichtzulage nicht steuerfrei ist (Hessisches FG
- Juli 1991 – 13 K 2597/89 – juris), so gilt dies für sämtliche der Klägerin zustehenden Urlaubstage. Der Umfang des Erholungsurlaubs der Klägerin wird nicht dadurch verändert, dass er teilweise auch die Voraussetzungen der Ruhezeit erfüllt. Dementsprechend ist und bleibt die Schichtzulage für einen Urlaub von 42 Kalendertagen (§ 17 Abs. 3 MTV Nr. 1 a) steuerpflichtig. Der Unterschied besteht vielmehr darin, dass in der Zeit, für die die Klägerin eine steuerfreie Schichtzulage erhält, ggf. mehr Arbeitstage und weniger Ruhezeiten liegen. Randnummer 24 Da Ruhezeiten auch durch Urlaub eingehalten werden können, liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Verstoß der Beklagten gegen Aufzeichnungspflichten, § 55 Abs. 1 LuftBO, OPS 1.1135, vor. Randnummer 25 Soweit die Klägerin auch in der Berufung daran festhält, die Beklagte gestalte Dienstpläne systematisch so, dass tarifvertragliche Ruhezeiten in bereits genehmigten Erholungsurlaub fielen, und lasse Requests auf Umläufe nicht zu, bei denen die Ruhezeit in die Zeit vor Urlaubsantritt falle, und die Beklagte verhalte sich mitbestimmungswidrig, hat das Arbeitsgericht bereits auf widersprüchlichen Vortrag der Klägerin hingewiesen. So wurde der Klägerin unstreitig der Request nach A vom
- März 2009 bis
- März 2009 gewährt und im Anschluss daran eine Ruhezeit eingehalten, die vor dem danach genehmigten Urlaub endete. Das Arbeitsgericht hat ferner zu Recht Zweifel an der Mitbestimmungswidrigkeit der Maßnahme geäußert. § 77 des Tarifvertrages Personalvertretung für das Bordpersonal vom
- November 1972 (TV PV) enthält kein Mitbestimmungsrecht in Arbeitszeitfragen oder bezüglich der Ruhezeiten, sondern verweist auf den Tarifvertrag Bordpersonal, der für das Kabinenpersonal durch den MTV Nr. 1 a abgelöst wurde. Nach § 4,
- Abschnitt MTV Nr. 1 a hat die Personalvertretung mitzubestimmen bei der Feststellung der Umlaufpläne des Kabinenpersonals. Dies ist erfolgt. Feststellung der Umlaufpläne umfasst nicht die nach Abschluss eines Umlaufs einzuhaltende Ruhezeit. Um diese geht es vorliegend und nicht etwa um eine während des Umlaufs einzuhaltende Ruhezeit. Die zwischen zwei Umläufen einzuhaltenden Ruhezeiten betreffen aber die mitbestimmungsfreie Einsatzplanung und nicht die Feststellung der Umlaufpläne. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die einzuhaltenden Ruhezeiten, für die im Übrigen tarifvertragliche und gesetzliche Regelungen bestehen, eingehalten. Dass sich ein etwaiges Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung darüber hinaus dann auch noch auf die Rechtsfrage erstrecken könnte, ob Ruhezeiten auch durch Urlaubsgewährung eingehalten werden, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon hat das Arbeitsgericht aber schließlich auch zu Recht darauf abgestellt, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 106 GewO und/oder gegen Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung ggf. zu einer Unwirksamkeit einer Maßnahme im Einzelfall führen könnte, nicht jedoch zu einem mit dem Klageantrag verfolgten allgemeinem und generellen Verbot, Ruhezeiten durch Urlaubsgewährung einzuhalten. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 27 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002963