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Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer 6 Sa 312/10 Urteil Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger war seit

Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 20. Januar 2010, 9 Ca 141/05, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichtes Kassel

§ 9KSch

G 1969 ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ( vgl. BAG Urteil vom 29.03.1960 – 3 AZR 568/58– BAGE 9, 131 = AP Nr. 7 zu § 7 KSchG und BAG Urteil vom 07.03.2002 - 2 AZR 158/01– AP Nr.

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G 1969 ). Der Auflösungsantrag ist trotz seiner nach § 9 Abs. 2 KSchG gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf den Kündigungszeitpunkt in die Zukunft gerichtet. Das Gericht hat eine Vorausschau anzustellen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist ( vgl. BAG Urteil vom 07.03.2002 – 2 AZR 158/01– AP Nr.

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G 1969 ). Hierin wird der Unterschied zwischen der Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG gegenüber einer Überprüfung der Kündigung nach § 1 KSchG deutlich. Für die Frage der Rechtswirksamkeit der Kündigung nach § 1 KSchG ist entscheidend, ob Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung die Kündigung als wirksam erscheinen lassen. Es ist eine rückschauende Betrachtung dieser Gründe vorzunehmen, später eingetretene Umstände sind grundsätzlich nicht mehr einzubeziehen. § 9 KSchG betrifft hingegen die künftige Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Es geht um die Würdigung, ob die zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegebenen Umstände eine künftige gedeihliche Zusammenarbeit noch erwarten lassen. Wegen dieses anderen zeitlichen Beurteilungsansatzes ist es auch denkbar, dass mögliche Auflösungsgründe ihr Gewicht wieder verlieren, weil die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände sich im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geändert haben ( vgl. BAG Urteil vom 23.06.2005 – 2 AZR 256/04– AP Nr. 52 zu § 9 KSchG 1969 ). Randnummer 26 Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen allerdings nicht im Verhalten insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist ( vgl. BAG Urteil vom 07.03.2002 – 2 AZR 158/01– AP Nr.

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G 1969 ). Auch das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess kann die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedingen ( vgl. BAG Urteil vom 07.03.2002 – 2 AZR 158/01– AP Nr.

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G 1969 ). Dies gilt auch für vom Arbeitnehmer nicht veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich diese zu Eigen macht und sich auch nicht nachträglich hiervon distanziert ( vgl. BAG Urteil vom 23.06.2005 – 2 AZR 256/04– AP Nr. 52 zu § 9 KSchG 1969 ). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können. Randnummer 27 Liegt ein Grund vor, der an sich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeignet erscheint, so muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob in Anbetracht der konkreten betrieblichen Umstände noch eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich ist. So kann ein zwischenzeitlich eingetretener Wandel der betrieblichen Verhältnisse – beispielsweise der Austausch von Vorgesetzten oder eine Veränderung in der Belegschaftsstruktur - Berücksichtigung finden. Bei der Anwendung des § 9 KSchG sind die wechselseitigen Grundrechtspositionen der Betroffenen des betroffenen Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und abzuwägen. So dürfen der gerichtlichen Durchsetzung von Grundrechtspositionen keine praktisch unüberwindlichen Hindernisse entgegengesetzt werden ( vgl. BVerfG Urteil vom 16.11.1993 – 1 BvR 258/86– BVerfGE 89, 276, 289 ). Randnummer 28 Auch die Kündigungsgründe können im Einzelfall im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich ist Berücksichtigung finden ( vgl. BAG Urteil vom 23.06.2005 – 2 AZR 256/04– AP Nr. 52 zu § 9 KSchG 1969 ). Dabei kann der Auflösungsantrag allerdings regelmäßig nicht allein mit dem Sachverhalt begründet werden, mit dem der Arbeitgeber die Kündigung begründet. Randnummer 29 Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass für die Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht zu erwarten ist. Der Kläger hat nach wie vor erhebliche Schulden bei seinen Arbeitskollegen, die er nach seiner derzeitigen Vermögenslage nicht zurückzahlen kann. Hierüber sind die betroffenen Kollegen – vielleicht mit Ausnahme des Arbeitnehmers A, mit dem der Kläger befreundet ist, erheblich verärgert. Sie lehnen eine Zusammenarbeit mit dem Kläger ab. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie von der Erkrankung des Klägers erfahren haben, wie den schriftlichen Äußerungen zu entnehmen ist. Ob dies daran liegt, dass sie die Ursächlichkeit der Erkrankung des Klägers für sein Fehlverhalten anzweifeln oder die Erkrankung selbst oder eben die Verärgerung über die nach wie vor fortbestehende Schädigung überwiegt, kann dabei dahinstehen. Diese Verärgerung hat auch berechtigter Weise ihren Grund darin, dass der Kläger außer beim Kollegen A sich nicht entschuldigt hat, sondern im Gegenteil meint darauf hinweisen zu müssen, dass Kollegen seine damalige Situation ausgenutzt hätten. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass beispielsweise der Kollege B für ein ein- bis zweimonatiges Darlehen 3.000,00 Euro Zinsen verlangt hat, so zeigt dies, dass der Kläger gerade nicht zu einer Entschuldigung bereit ist. Der Kläger vergisst dabei auch, dass der Arbeitskollege B diese 3.000,00 Euro gar nicht erhalten hat und im weiteren auch nicht, das dem Kläger darlehensweise gegebene Geld von 12.000,00 Euro, da der Kläger die Darlehenssumme von 15.000,00 Euro unstreitig nicht zurückgezahlt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sich der Kläger bei dem Kollegen A entschuldigen kann, nicht aber bei den anderen Kollegen. Das Berufungsgericht folgt der Beklagten auch darin, dass die Verhaltensweisen des Klägers im Werk Kassel allgemein bekannt sind. Darüber hinaus kann niemand gewährleisten, dass der Kläger und einer seiner Gläubiger sich im Werk nicht begegnen. Der Arbeitnehmer B formulierte in seiner schriftlichen Erklärung vom 18. Dezember 2009 (Bl. 434 d.A.): „Wenn K weiter beschäftigt werden müsste und ich hier im Werk auf ihn treffe, weiß ich nicht wie ich reagieren würde. Ich müsste an mich halten…..“. Es stünden damit, verbale, wenn nicht gar körperliche Auseinandersetzungen zu befürchten. Gegen eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit spricht auch, dass der Kläger als Meister weiterbeschäftigt werden müsste. Nach Einschätzung der Kammer wird er das hierfür erforderliche Vertrauen und den hierfür erforderlichen Respekt seiner Mitarbeiter nicht erlangen. Es mag sein, dass der Kläger bei Mitarbeitern auch in positiver Erinnerung ist und man gerne wieder mit ihm zusammen arbeiten möchte. Der Kläger selbst hat dabei aber darauf verwiesen, wie spendabel er war und dass man seine Geschenke gerne entgegengenommen hat. Dies mag ein Grund dafür sein, dass er bei Mitarbeitern auch in positiver Erinnerung ist und diese gerne mit ihm zusammenarbeiten würden. Ob es daneben noch weitere Auflösungsgründe gibt, etwa den nach Einlassung der Beklagten wahrheitswidrigen Prozessvortrag des Klägers hinsichtlich seiner Vereinbarungen mit dem Inhaber des Hotel D, was erst nach einer Beweisaufnahme festgestellt werden könnte, kann dahinstehen. Bereits die oben ausgeführten Gründe reichen nach Dafürhalten des Berufungsgerichtes für die Annahme aus, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Demgemäß war das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass beide Parteien teils obsiegten und teils unterlagen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz beziehen sich dabei auch auf das Teilurteil. Randnummer 31 Eine gesetzliche Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002964

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