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Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer 8 Sa 736/10 Urteil Anpassung und Nettolohnobergrenze § 16 BetrAVG

Leitsatz Anpassung und Nettolohnobergrenze Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach,

  1. März 2010, 4 Ca 532/09, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom
  2. März 2010 – 4 Ca 532/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte die dem Kläger gewährte Betriebsrente anzupassen hat. Der Kläger verlangt für die Zeit ab 01.Juli 2008 eine um 268,93 € monatlich höhere Betriebsrente und hat den Rückstand für die Zeit vom
  3. Juli 2008 bis Ende Februar 2010 sowie die Zahlung einer um 268,93 € brutto höheren Betriebsrente ab
  4. März 2010 eingeklagt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil sie der Auffassung ist, der Kläger könne keinen vollen Teuerungsausgleich verlangen. Dem stehe die reallohnbezogenen Obergrenze, aus der Entwicklung der durchschnittlichen Jahreseinkommen aller Mitarbeiter des Konzerns im Zeitraum Ende 2004 bis Ende 2007 entgegen. Randnummer 2 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom
  5. März 2010, auf das Bezug genommen wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom
  6. September 2010 verwiesen. Randnummer 3 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, entgegen der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein Teuerungsausgleich nicht nachzuholen, wenn eine Anpassung wegen einer niedrigeren reallohnbezogenen Obergrenze unterblieben sei. Der Prüfungszeitraum seien immer nur die zurückliegenden 3 Jahre – auch bei einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes. Randnummer 4 Die Beklagte beantragt, Randnummer 5 das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main – 4 Ca 532/09 – vom
  7. März 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Entsprechend der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts reiche der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum grundsätzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Die Beklagte habe ferner fehlerhaft auf abgeschlossene Kalenderjahre vor dem Anpassungszeitpunkt abgestellt und dem Kreis der zu berücksichtigenden vergleichbaren Arbeitnehmer falsch eingegrenzt. Randnummer 9 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 11 Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts. Auch das Berufungsgericht folgt der zutreffenden Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG v.
  8. April 2006 – 3 AZR 159/05– DB 2006, 2639; BAG v.
  9. August 2005 – 3 AZR 395/04– DB 2006, 732). Danach reicht der für den Anpassungsbedarf und die reallohnlohnbezogene Obergrenze maßgeblicher Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Unter diesem Gesichtspunkt kann sich die Beklagte nicht auf die Obergrenze der Reallohnsteigerung der letzten 3 Jahre für ihre Anpassungsentscheidung beziehen. Randnummer 12 Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Randnummer 13 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002966

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