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Hessisches Landesarbeitsgericht 8. Kammer 8 Sa 888/10 Urteil Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Auskünfte erteilen muss, die

Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,

  1. März 2011, 4 Ca 3184/08, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Wiesbaden vom
  2. März 2010 – 4 Ca 3184/08 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Auskünfte erteilen muss, die an ein Unternehmen zu geben die Klägerin rechtskräftig verurteilt ist. Randnummer 2 Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in deren Tierpension seit dem
  3. September 2004 angestellt und mit untergeordneten Tätigkeiten, wie beispielsweise Futter reichen und Reinigungsarbeiten beschäftigt. Randnummer 3 Zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen ein Wettbewerbsverbot nahm die Firma A die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Erteilung von Auskünften in Anspruch. Die Klägerin wurde dazu rechtskräftig verurteilt. Wegen Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtungen wurde gegen sie Zwangsgeld, ersatzweise Zwanghaft festgesetzt. Die Klägerin verlangt nunmehr diese Auskünfte, die sich auf den Betrieb der Beklagten beziehen, von dieser. Randnummer 4 Sie hat beantragt, Randnummer 5 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang Geschäfte, insbesondere mit welchen Kunden, die namentlich mit Anschrift aufzuschlüsseln sind, in welcher Höhe für die Hundepension „B“ ab dem 01.12.2004 getätigt wurden, unter Vorlage einer geordneten, die Einnahme und Ausgabe aus diesen Geschäften enthaltenen Aufstellung und Vorlage der entsprechenden Belege in Form von Eigen- und Fremdrechnungen unter Vorlage des Tierbestandsbuches und Angabe der jeweils geschlossenen Hundeunterbringungsverträge mit den einzelnen Hunden mit der Angabe der jeweiligen Unterbringungsdauer (datumsmäßig aufgeschlüsselt „von …bis…“). Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Verfahren sei wegen der inzwischen eingetretenen Insolvenz der Klägerin unterbrochen. Sie sei nicht verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu erteilen. Randnummer 9 Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, mit Urteil vom
  4. März 2010, auf das insbesondere hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen wird. Randnummer 10 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer 11 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 soweit es zu einer Verurteilung der Beklagten gekommen ist, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11.03.2010 (Az. 4 Ca 3184/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 19 Das Verfahren ist nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen und die Klage ist zulässig. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen. Randnummer 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, dass im Arbeitsverhältnis ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB bestehen kann, soweit der Anspruchsberechtigter in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (BAG 18.01.1996 – 6 AZR 314/95– AP Nr. 25 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Es fehlt aber an einem Recht der Klägerin, über das sie im Ungewissen wäre. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht daraus, dass sie zu einer Auskunftserteilung verurteilt wurde. Es kommt allein auf das Verhältnis der Klägerin als Arbeitnehmerin zur Beklagten als Arbeitgeberin an. In diesem Verhältnis besteht kein Auskunftsanspruch der Klägerin. Es sind keine Rechte oder Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten ersichtlich, zu deren Durchsetzung sie der verlangten Ansprüche bedürfte. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Führsorgepflicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin Auskünfte zu geben, damit diese ihren Gläubiger befriedigen kann. Der Gläubiger hat einen Auskunftsanspruch nur gegenüber der Klägerin. Er kann seinen Titel, den er gegen die Klägerin hat, nicht auf diesem Umweg gegen die Beklagte durchsetzen. Im vorliegenden Fall ist er im Übrigen damit gescheitert, sein Auskunftsbegehren gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten durchzusetzen. Randnummer 21 Die Klägerin hat als unterlegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 22 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002967

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