VO (EWG) Nr. 1408/71 verfügen, sind keine Sozialkassenbeiträge
VTV-Bau aus Entgeltfortzahlung
EFZG zu entrichten, wenn diese Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sind, da diese Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen ihres Arbeitgebers, sondern Leistungen der staatlichen portugiesischen Pflichtversicherung erhalten. Auch an gesetzlichen Feiertagen in Deutschland entsteht hinsichtlich dieser Arbeitnehmer keine Beitragspflicht. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,
1 VO (EWG) 1408/71 aus Portugal nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer zu zahlen, die nicht dem deutschen System der Sozialen Sicherheit unterliegen, wobei der Nachweis im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten verbindlich geführt werden kann durch Vorlegung einer Bescheinigung eines außerdeutschen/portugiesischen Sozialversicherungsträgers nach der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder der VO (EG) Nr. 987/2009, die nach ihrem Inhalt einem Arbeitnehmer der Klägerin bescheinigt, dass er nicht dem deutschen System der Sozialen Sicherheit unterliegt, sondern dem System der Sozialen Sicherheit des außerdeutschen Trägers der Sozialen Sicherheit, der die Bescheinigung ausgestellt hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin unter Vorbehalt ausgezahlte Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zurückzuzahlen, sowie über die Feststellung, ob Sozialkassenbeiträge aus Entgeltfortzahlung für aus Portugal für maximal 12 Monate entsandte Arbeitnehmer zu entrichten sind, die über eine Bescheinigung
VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 987/2009 verfügen. Randnummer 2 Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatlich Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Beklagten zu zahlen. Den Beitragseinzug regelte im Anspruchszeitraum der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom
Entsprechend dieser Bescheinigung gälten für die vorübergehend nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer die in Portugal maßgeblichen Rechtsvorschriften über bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit weiter, zu denen Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfalle zählten. Daneben komme § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zur Anwendung. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es sich bei der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz um eine Eingriffsnorm im Sinne des Art. 34 EGBGB handele. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass sich jeder in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer ohne weiteres auf diese Vorschrift berufen könnte. Vielmehr sei der Charakter des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz als Eingriffsnorm unter anderem aus der Verzahnung der Entgeltfortzahlung mit dem deutschen Sozialversicherungsrecht abgeleitet worden. Die Anwendbarkeit der Vorschrift sei deshalb vom BAG ausdrücklich davon abhängig gemacht worden, dass das Arbeitsverhältnis des konkreten Arbeitnehmers den nötigen Inlandsbezug aufweisen müsse. Ein solcher Inlandsbezug fehle bei den aus Portugal nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern. Randnummer 12 Dieses Urteil ist dem Beklagten am
Durch den deutschen Gesetzgeber seien einheitliche Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Würde man das anders sehen, würden die portugiesischen Arbeitnehmer drastisch benachteiligt, da sie 70 % weniger an Entgeltfortzahlung nach portugiesischem Recht erhalten würden. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz werde auch nicht durch Art. 13 VO (EWG) 1408/71 verdrängt. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof festgestellt, dass europäisches koordinierendes Sozialrecht grundsätzlich nicht rechtsverkürzend, sondern rechtserweiternd wirke. Die Bescheinigung nach Art. 11 VO (EWG) 574/72 betreffe lediglich die Rechtswahl zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, nicht jedoch das Verhältnis des Arbeitgebers zur Beklagten. Aus der Nichterwähnung des Entgeltfortzahlungsgesetzes im Arbeitnehmerentsendegesetz ergäbe sich nicht, dass § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz über Art. 34 EGBGB nicht zur Anwendung komme. Soweit in der Kommentarliteratur etwas anderes vertreten würde, hätten diese die Entscheidung des BAG vom
GG statthaft. Der Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Randnummer 21 Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen: Randnummer 22 Der Antrag auf Rückzahlung von Euro 468,73 ist zulässig und begründet. Das Gericht kann über diesen in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Antrag der Klägerin entscheiden, ohne dass eine Anschlussberufung vorliegt. Eine Berufungsanschlussschrift ist entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des § 264 ZPO vorliegen (BAG 10. 12. 2002 – 1 AZR 96/02– NZA 2003, 734, 736). Als eine Änderung der Klage ist es
Ziffer 2 ZPO nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache quantitativ oder qualitativ modifiziert wird (Zöller/Greger ZPO
EGBGB verpflichtet war, ihren nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern im Falle der Erkrankung Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu leisten. Art. 34 EGBGB, der bis zum
1 ist eine Eingriffsnorm eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Art. 9 Abs. 1 VO (EG) 593/2008 ersetzt Art. 34 EGBGB. Die neue Vorschrift ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber im AEntG für den Bereich der Arbeitnehmerentsendung eine authentische Definition des Begriffs der Eingriffsnorm vorgenommen hat und das Entgeltfortzahlungsgesetz dort nicht aufgeführt ist. Randnummer 30 Doch selbst wenn man das anders sehen wollte, und davon ausginge, dass § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz auch im Verhältnis zum ausländischen Arbeitgeber eine Eingriffsnorm darstellen kann, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Das Arbeitsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG 12.12.2001 – 5 AZR 255/00– a. a. O.) gefordert hat, dass das konkret zu betrachtende Anstellungsverhältnis den nötigen Inlandsbezug aufweisen müsse, welcher in dem vom BAG entschiedenen Fall darin zu sehen war, dass die dortige Klägerin als Deutsche in Deutschland lebte, von dort aus ihre Einsätze antrat und dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlag. Ein solcher Inlandsbezug besteht zwischen der Klägerin und ihren nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern nicht, weshalb auch aus diesem Grunde § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zwingend anzuwenden ist. Randnummer 31 Aus Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) 1612/68 folgt nichts anderes. Allerdings ist dort bestimmt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden darf als die inländischen Arbeitnehmer. Im Hinblick auf die Systeme der sozialen Sicherheit ist diese Verordnung weiterentwickelt und präzisiert worden durch die VO (EWG) 1408/71, welche
2 EGV unmittelbar anzuwendendes Recht darstellt und Vorrang vor den entsprechenden nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten genießt (BGH 15.07.2008 – VI ZR 105/07–BGHZ 177, 237).
1 dieser Verordnung haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
1 a VO (EWG) 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die unter anderem Leistungen bei Krankheit betreffen. Zum System der sozialen Sicherheit gehört demnach auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In Art. 13 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist unter anderem geregelt, dass vorbehaltlich anderweitiger Regelungen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates unterliegen. Soweit nicht die Art. 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. Von dieser allgemeinen Regelung wird in Art. 14 Ziff. 1. der Verordnung eine Ausnahme gemacht. Danach unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 12 Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist. Sofern eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über 12 Monate hinaus geht, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt. Randnummer 32 Daraus folgt, dass hinsichtlich der 6 nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer im Falle der Krankheit weiterhin portugiesisches Recht anzuwenden ist. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass hinsichtlich dieser 6 Arbeitnehmer eine Bescheinigung
Danach hat der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers unter anderem im Fall des Art. 14 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Arbeitnehmer gelten. Diese Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wird, bindet die Träger der sozialen Sicherheit anderer Mitgliedstaaten (EuGH 10.02.2000 – Rs.C-202/97– NZA RR 2000, 201). Ab dem 01. Mai 2010 gilt hinsichtlich der auszustellenden Dokumente
September 2009 im Ergebnis nichts anderes. Verfügt ein Arbeitnehmer der Klägerin über diese Bescheinigung, ist im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers portugiesisches Recht und nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz anzuwenden. Randnummer 33 Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 15.07.2008 – VI ZR 105/07–BGHZ 177, 237) folgt entgegen der Ansicht des Beklagten nichts anderes. Dort ist lediglich entschieden worden, dass die Anwendung der Regelungen der EWG-VO 1408/71 regelmäßig nicht zum Verlust von Leistungsansprüchen führen kann, die nach dem nationalen Recht eines der Mitgliedstaaten ohne Rückgriff auf die Gemeinschaftsvorschriften bereits erworben worden sind, da europäisches koordinierendes Sozialrecht grundsätzlich nicht rechtsverkürzend, sondern nur rechtserweiternd wirken soll. Wie oben dargelegt, haben die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer der Klägerin keine Ansprüche aus dem deutschen Entgeltfortzahlungsgesetz erworben. Randnummer 34 Der von der Klägerin gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Randnummer 35 Dieser Antrag ist zunächst unter Hinzuziehung der Antragsbegründung auszulegen. Es geht der Klägerin ersichtlich im Verhältnis zum Beklagten nicht um die Feststellung, welche Pflichten die Klägerin gegenüber ihren Arbeitnehmern zu erfüllen hat, sondern um die Frage, ob die Klägerin im Falle der Arbeitsunfähigkeit von entsandten Arbeitnehmern verpflichtet ist, an den Beklagten Sozialkassenbeiträge aus geschuldeter Entgeltfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz abzuführen. Randnummer 36 Dieser Antrag ist als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZO zulässig. Danach kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Der Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist es, da sich die Rechtskraftwirkung dieses Urteils nur auf die Entscheidung über den prozessualen Anspruch selbst bezieht, die Ausdehnung der Rechtskraft auf das bedingende Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe zu erstrecken. Die Zwischenfeststellungsklage kann vom Kläger nur zusammen mit einer Leistungsklage erhoben werden. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt regelmäßig in der Vorgreiflichkeit. Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass das inzidenter zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten noch über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann (Thomas/Putzo ZPO, § 256 Randnummer 26 bis 28). Die Frage, ob die Klägerin Sozialkassenbeiträge an den Beklagten abzuführen hat, wenn die von ihr aus Portugal entsandten Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkranken, hat zwischen den Parteien über den Streitgegenstand der Leistungsklage hinaus künftig Bedeutung. Randnummer 37 Eine Berufungsanschlussschrift war hinsichtlich der am 14. April 2010 bei Gericht eingegangenen Änderung des Feststellungsantrags nicht erforderlich, da die Präzisierung des Feststellungsantrags keine Klageänderung darstellt, § 264 ZPO, und die Neufassung des Antrags schutzwürdige Interessen des Beklagten nicht verletzt. Randnummer 38 Der Feststellungsantrag ist begründet, da – wie oben ausgeführt – im Falle der Randnummer 39 Arbeitsunfähigkeit von aus Portugal nach Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmern von der Klägerin kein Sozialkassenbeitrag geschuldet wird, wobei die Klägerin den Nachweis, dass die entsandten Arbeitnehmer nicht dem deutschen System der sozialen Sicherheit unterliegen, durch Vorlegung der Bescheinigung nach VO (EWG) Nr. 1408/71 oder nunmehr der VO (EG) Nr. 987/2009 führen kann. Randnummer 40 Nicht zu entscheiden ist, was gelten würde, wenn ein ausländischer Arbeitgeber gewerbliche Arbeitnehmer aus dem Ausland für einen längeren als in Art. 14 VO (EWG) 1408/71 vorgesehenen Zeitraum entsendet. Randnummer 41 Der Beklagte trägt die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 42 Die Revision wird
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