Leitsatz Ein Urteil nach Lage der Akten setzt voraus, dass in einem vorangegangenen Termin zur mündlichen Verhandlung Anträge gestellt wurden. Nicht ausreichend ist es, wenn dem ersten Kammertermin lediglich eine Güteverhandlung vorangegangen ist. Macht der Arbeitnehmer einen Steuerschaden geltend, weil der Arbeitgeber einen Abfindungsbetrag abredewidrig noch im Vorjahr gezahlt hat, so hat er zur Darlegung der Höhe seines Schadens einerseits darzulegen, wie hoch seine Steuerpflicht in den beiden Jahren tatsächlich gewesen ist und andererseits, wie hoch diese fiktiv ausgesehen hätte, wenn die Abfindung vereinbarungsgemäß im Folgejahr gezahlt worden wäre. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 24. März 2010, 7 Ca 13/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. März 2010 – 7 Ca 13/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung. Randnummer 2 Der Kläger war seit dem 01. Februar 2005 als Automobilverkäufer bei dem Beklagten, der ein Autohaus unterhält, tätig. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 29. September 2008 sprach die Beklagte dem Kläger eine betriebsbedingte Kündigung aus. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Am 17. November 2008 einigten sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht Kassel (3 Ca 437/08) auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008. Unter Ziffer fünf des Vergleiches vereinbarten die Parteien Folgendes: Randnummer 4 „Unter Anrechnung der Ansprüche aus dem Sozialplan vom 23.09 / 09.10 zahlt der Beklagte an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro (in Worten: zehntausend 00/100 Euro) brutto. Die Auszahlung des Betrages erfolgt am 03. Januar 2009“. Randnummer 5 Wegen der weiteren Einzelheiten des gerichtlichen Vergleiches wird verwiesen auf Bl. 4 d. A. Randnummer 6 Der Beklagte wies den Abfindungsbetrag bei seiner Bank im Onlineverfahren am 23. Dezember 2008 zur Zahlung an. Die Wertstellung bei dem Konto des Klägers erfolgte spätestens am 24. Dezember 2008. Randnummer 7 Der Kläger wandte sich außergerichtlich an einen Steuerberater. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 führte dieser aus, dass auf die Abfindung eine Steuerbelastung in Höhe von 3.431,53 Euro entfallen sei. Bei Zahlung der Abfindung erst im Januar 2009 ergebe sich voraussichtlich eine Steuerbelastung in Höhe von insgesamt 448,73 Euro. Die Steuermehrbelastung betrage 2.982,80 Euro. Bei der Berechnung der Steuerbelastung in 2009 hat der Steuerberater einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 500,00 Euro berücksichtigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird verwiesen auf Bl. 5. d. A. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 erstellte der Steuerberater eine Rechnung über 178,50 Euro (Bl. 6 d. A.). Randnummer 8 Der Kläger nahm im Dezember 2009 im Autohaus des Beklagten Kfz-Leistungen (Nachrüstung Dieselpartikelfilter etc.) in Anspruch. Diese Leistungen wurden dem Kläger unter dem 30. Dezember 2009 mit 962,80 € in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Rechnung wird verwiesen auf Bl. 42 d. A. Randnummer 9 Mit seiner Klageschrift vom 15. Januar 2010, dem Beklagten am 20. Januar 2010 zugestellt, begehrt der Kläger den Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 2.982,80 Euro sowie Erstattung der Steuerberatungsgebühren. Randnummer 10 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei. In Ziffer fünf des Vergleichs hätten die Parteien vereinbart, dass die Zahlung der Abfindung am 03. Januar 2009 fällig sein sollte. Durch die verfrühte Zahlung sei ein steuerlicher Schaden entstanden. Der Beklagte habe nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt leisten dürfen. Die Parteien hätten der Sache nach ein absolutes Fixgeschäft vereinbart. Für die Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 BGB bestünde im vorliegenden Fall kein Raum. Der Kläger habe auch, um den Schaden berechnen zu können, die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen dürfen. Randnummer 11 Der Kläger hat in der Klageschrift den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.982,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2009 sowie 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Zustellung zu zahlen. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens schon nicht schlüssig dargetan habe. Die Bescheinigung des Steuerberaters sei zur Darlegung des Schadens nicht ausreichend. Es handele sich hierbei offensichtlich um eine Schätzung, zudem sei das Steuerjahr 2009 zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen gewesen. Der Kläger habe im Jahr 2009 weitere Einnahmen gehabt, nämlich mindestens Arbeitslosengeld bezogen. Der Beklagte hat auch bestritten, dass die Steuerschuld mit einem Steuerbescheid gemäß § 155 AO festgesetzt worden sei. Darüber hinaus hat er die Auffassung vertreten, dass ein absolutes Fixgeschäft im vorliegenden Fall nicht vereinbart gewesen sei. Vielmehr müsse die Regel des § 271 Abs. 2 BGB gelten. Der Beklagte habe den Abfindungsbetrag auch rechtzeitig auf den Weg bringen müssen, damit er am 03. Januar 2009 dem Konto des Klägers gutgeschrieben werden konnte. Er habe daher zu Recht rechtzeitig, nämlich am 23. Dezember 2008, den Betrag zur Anweisung gebracht. Der Kläger sei für evtl. Schaden selbst mitverantwortlich. Es hätte nämlich die Möglichkeit bestanden, dass der Kläger den Betrag im Jahre 2008 zurück überweist. Erstmals mit Anwaltschreiben vom 18. Dezember 2009 habe der Kläger den Auszahlungszeitpunkt moniert. Randnummer 14 Ferner müssten Grund und Höhe der in Ansatz gebrachten Steuerberatungskosten bestritten werden. Es sei mangels Vorlage der Anlage zur Kostenrechnung vom 29. Dezember 2009 nicht ersichtlich, welche Tätigkeit abgerechnet worden sei und ob ein Zusammenhang zu der streitgegenständlichen Forderung bestünde. Der Beklagte hat ferner mit Nichtwissen bestritten, dass der Steuerberater für die vorgelegt Steuerauskunft zwei Zeitstunden aufgewendet hat. Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit der Werklohnforderung gegenüber dem Kläger in Höhe von 962,88 Euro erklärt. Randnummer 15 Am 04.Februar 2010 fand eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. In dem daraufhin anberaumten Kammertermin am 11. März 2010 ist für den Kläger niemand erschienen. Auf Antrag des Beklagten hat das Arbeitsgericht nach Lage der Akten entschieden. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat zunächst die Voraussetzungen für ein Urteil nach Lage der Akten bejaht, da bereits in dem vorangegangenen Gütetermin verhandelt worden sei. In der Sache habe die Klage keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere schon daran, dass es ihm nicht gelungen sei, den haftungsausfüllenden Tatbestand eines Schadensersatzanspruches, also die Schadenshöhe, schlüssig darzulegen. Der Kläger hätte eine steuerliche Vergleichsrechnung mit sämtlichen für die Bemessung einer Steuerschuld erforderlichen Angaben vorlegen müssen. Hierzu hätten sämtliche in 2008 sowie in 2009 erzielten Einnahmen sowie die die Steuerschuld mindernden Positionen, wie etwa Werbungskosten oder Sonderausgaben, vorgetragen werden müssen. Das Schreiben des Steuerberaters vom 14. Dezember 2009 sei ungenügend und beruhe offensichtlich auf einer Prognoseentscheidung. Schließlich seien auch die Steuerberatungsgebühren nicht zu ersetzen. Die Gebührenrechnung sei nicht nachvollziehbar, es sei schon nicht ersichtlich, was genau mit der Rechnung des Steuerberaters abgerechnet worden sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Urteils wird verwiesen auf Bl. 54 bis 58 d. A. Randnummer 17 Dieses Urteil ist dem Kläger am 29. März 2010 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 22. April 2010 eingegangen und wurde mit bei Gericht am 27. Mai 2010 eingegangenem Schriftsatz auch begründet. Randnummer 18 Der Kläger meint, dass ein Urteil nach Lage der Akte bereits nicht hätte ergehen dürfen. Der Sachverhalt sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils nicht hinreichend geklärt gewesen. Das Arbeitsgericht hätte prozessleitend bei dem zuständigen Finanzamt die amtlichen Unterlagen anfordern müssen. Auch mangele es an einer mündlichen Verhandlung, der Gütetermin sei als eine solche Verhandlung nicht anzusehen. Der Kläger hat ferner unter Bezugnahme auf den vorgelegten Steuerbescheid des Finanzamtes A in B vom 25. März 2010 für das Jahr 2009 erklärt, dass er aus einem Gewerbebetrieb im Jahre 2009 negative Einkünfte in Höhe von 538,00 Euro erwirtschaftet habe. Aus einem Abgleich im Zusammenhang mit den Ausführungen im Schreiben des Steuerberaters vom 14. Dezember 2009 könne daher die vom Kläger mit der Klage geltend gemachte Steuermehrbelastung in Höhe von 2.982,80 Euro nachvollzogen werden. Randnummer 19 Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 24. März 2010, Az. 7 Ca 13/10, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.982,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2009 sowie 178,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Zustellung zu zahlen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel zurückzuweisen. Randnummer 21 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, dass ein Urteil nach Lage der Akte habe ergehen dürfen. Die vom Kläger in erster Instanz angeregte Anforderung der Steuerunterlagen beim Finanzamt durch das Gericht sei nicht ausreichend, um einen Steuerschaden schlüssig zu belegen. Soweit nunmehr der Steuerbescheid 2009 vorgelegt wird, sei dieser Vortrag als verspätet nicht mehr zuzulassen. Darüber hinaus werde die Richtigkeit des Steuerbescheides bestritten. Es sei auffällig, dass die Renteneinkünfte des Klägers sowie der Bezug von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt worden seien. Er bestreitet auch mit Nichtwissen, dass der Kläger im Jahr 2009 überhaupt einen Gewerbebetrieb geführt und hieraus negative Einkünfte von 538,00 Euro erzielt habe. Randnummer 22 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Randnummer 24 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ArbGG) und innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ArbGG). Randnummer 25 II. Die Berufung ist aber unbegründet. Randnummer 26 1. Das erstinstanzliche Urteil leidet zunächst allerdings an einem Verfahrensmangel. Die Voraussetzungen für ein Urteil nach Lage der Akten nach §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Eine Zurückverweisung nach § 68 ArbGG hat allerdings zu unterbleiben, vielmehr hat das Landesarbeitsgerichts selbst in der Sache zu entscheiden. Randnummer 27 § 331 a Satz 2 ZPO verweist auf die Vorschrift des § 251 a Abs. 2 ZPO. Nach § 251 a Abs. 2 Satz 1 ZPO darf ein Urteil nach Lage der Akte nur ergehen, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist. Ob die Erörterung der Parteien im Gütetermin als ein „Verhandeln“ in diesem Sinne aufgefasst werden kann, ist streitig ( dafür LAG Hessen 31.10.2000 – 9 Sa 2072/99– MDR 2001, 517; Germelmann, in G/M/P/M-G, ArbGG, 7. Aufl., § 55 Rz. 18; Berscheidt/Korinth, in Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl., § 55 Rz. 29; Lepke, DB 1997, 1564 ff.; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 251a Rz. 2 ). Die Gegenauffassung betont, dass nach §§ 137 Abs. 1 ZPO, 297 ZO die mündliche Verhandlung grundsätzlich mit dem Stellen der Anträge beginnt. Es müsse aus Gründen der prozessualen Klarheit feststehen, welcher Antrag der Sachentscheidung des Gerichtes zugrunde liegt. Dies habe jedenfalls im Falle der Säumnis des Klägers zu gelten, da der Kläger mit seinen Antrag den Streitgegenstand bestimmt ( so BAG 04.12.2002 – 5 AZR 556/01– NZA 2003, 341 ff. zu § 333 ZPO ). Dem folgend wird in der Rechtsprechung und der Literatur verbreitet der Erlass eines Urteils nach Aktenlage abgelehnt, wenn der mündlichen Verhandlung, in der die Säumnis auftritt, nur ein Gütetermin vorangegangen ist, in dem keine Sachanträge gestellt wurden ( LAG Bremen 25. Juni 2003 – 2 Sa 67/03– LAGE § 68 ArbGG Nr. 6; GK-ArbGG/Schütz, Stand September 2008, § 55 Rz. 31; ErfK/Koch, 11. Aufl., § 55 ArbGG Rz. 4; BCF/Creuzfeld, ArbGG, 5. Aufl., § 55 Rz. 9 ). Randnummer 28 Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Das BAG hat zutreffend herausgestellt, dass die mündliche Verhandlung im Sinne der Säumnisvorschriften mit dem Stellen der Anträge gemäß § 137 Abs. 1 ZPO beginnt. Die Gegenauffassung verweist zwar im Grundsatz zu Recht darauf, dass nach § 54 Abs. 1 ArbGG„die mündliche Verhandlung … mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung (Güteverhandlung) beginnt“. Die Güteverhandlung und die Kammerverhandlung bilden daher eine Einheit. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, welche Qualität diejenige mündliche Verhandlung aufweisen muss, die einer Verhandlung, bei der ein Urteil nach Lage der Akten ergehen soll, vorausgegangen ist. Auch die Vertreter der Gegenauffassung betonen vielfach, dass nicht jede Art von vorangegangener mündlicher Erörterung ausreicht, sondern die Parteien müssten ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache gehabt haben, um eine hinreichende Entscheidungsreife des Rechtsstreits herbeizuführen ( Künzl, in Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens; Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl., § 55 Rz. 17 ). Das BAG hat unmissverständlich festgestellt, dass nicht „irgendeine“ vorausgegangene Erörterung der Sache ausreichend im Sinne von § 251a bs. 2 ZPO ist. Es muss schon aus Gründen der Begrenzung des Streitgegenstandes und wegen § 308 ZPO hinreichend klar sein, über welchen Antrag des Klägers entschieden werden soll. Der Meinung, dass jede aktive Teilnahme an der Erörterung des Sach- und Streitstandes als ein Verhandeln im Sinne der Säumnisvorschriften anzusehen sei, hat das BAG damit eine Absage erteilt. Zwar betrafen die Erwägungen, die das BAG in seinem Urteil angestellt hat, die Frage einer Säumnissituation vor dem Berufungsgericht und nicht eine vorangegangene Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht. Diese Erwägungen sind jedoch verallgemeinerungsfähig und auch auf die Säumnissituation vor dem Arbeitsgericht nach vorangegangener Güteverhandlung zu übertragen ( so auch LAG Bremen 25. Juni 2003 – 2 Sa 67/03– a. a. O. ). Damit wird auch ein Gleichlauf mit der Rechtslage im Zivilprozess hergestellt. Auch dort wird darauf abgestellt, ob zuvor die Sachanträge gestellt wurden, eine vorausgegangene Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO wird nicht als ausreichend angesehen ( MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 251a Rz. 18; Roth, in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl,. § 251a Rz. 13; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 251a Rz. 3 ). Randnummer 29 Damit liegt an sich ein Verfahrensverstoß vor. Wegen § 68 ArbGG kommt eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall allerdings nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Zurückverweisung unzulässig wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichtes. Nach dem Zweck dieser Norm soll der Verlust eines mangelfreien Verfahrens vor dem Arbeitsgericht durch die Beschleunigung des Verfahrens insgesamt aufgewogen werden. Das Zurückverweisungsverbot gilt im Interesse des für alle Parteien geltenden Beschleunigungsgrundsatzes. Das Zurückverweisungsverbot gilt auch bei schwersten Verfahrensfehlern, so zum Beispiel bei einer unzulässigen Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, einer Tenorierung, die keinen vollstreckbaren Inhalt erkennen lässt oder wenn über die gestellten Anträge hinaus gegangen wird ( Germelmann, in G/M/P/M-G, a.a.O., § 68 Rz. 3; ErfK/Koch, a.a.O., § 68 ArbGG Rz. 2; GK-ArbGG/Vossen, a.a.O., § 68 Rz. 5 ). Randnummer 30 Nach diesen Grundsätzen ist eine Zurückverweisung des Rechtsstreites an das Arbeitsgericht im vorliegenden Fall nicht geboten. Zwar hat das LAG Bremen ( a.a.O .) eine Zurückverweisung in einem Fall angenommen, in dem in der ersten Instanz ein Urteil nach Aktenlage ergangen ist, obgleich lediglich eine Güteverhandlung vorangegangen ist. Das Gericht stütze sich dabei auf eine entsprechende Anwendung von § 538 Abs. 2 Ziffer 2 und 6 ZPO ( zweifelnd GK-ArbGG/Vossen, a.a.O., § 68 Rz. 23 ). Im Unterschied zu der dem LAG Bremen unterbreiten Sachverhaltskonstellation hat der Kläger hier in der Berufungsinstanz seinen Sachantrag aber wiederholt. Zumindest in zweiter Instanz war somit keineswegs zweifelhaft, welchen Sachantrag der Kläger stellen wollte und über was das Arbeitsgericht entschieden hat. Welchen Streitgegenstand das Arbeitsgericht zu Grunde legte, ergibt sich auch aus dem Tatbestand des Urteils, wo der angekündigte Sachantrag aufgeführt ist. Nach alledem bestehen im Rahmen des dem Berufungsgericht bei einer Zurückweisung nach § 68 ArbGG in jedem Fall zustehenden Ermessens keine überzeugenden Anhaltspunkte, den Rechtsstreit erneut in die erste Instanz zurückzuverweisen. Entscheidend kann dabei insbesondere auch nicht sein, dass der Kläger bei einer Zurückverweisung noch mehr Zeit gehabt hätte, seinen Anspruch näher zu begründen. Denn einen generellen Anspruch auf zwei Instanzen gibt es nicht. Im Übrigen bestand im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit, zur Sache vorzutragen. Randnummer 31 2. Der Kläger kann nicht Zahlung einer Schadensersatzanspruches in Höhe von 2.982,80 Euro von dem Beklagten verlangen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen nicht vor, da der Kläger die Höhe seines Schadens nicht ausreichend darlegen konnte. Randnummer 32
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