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Hessisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer 6/18 Sa 747/09 Urteil Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Beihilfe und Un

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 21. Januar 2009, 22 Ca 5222/08, Urteil nachgehend BAG, 17. Juli 2012, 1 AZR 185/11 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitgerichts Frankf

§ 17der Anstellungsbedingungen der DPG vom 20.

Juni 2000 zu gewähren. Randnummer 63 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 2.) Randnummer 64

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über den
  2. Januar 2009 hinaus alle Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, die über eine monatliche Eigenbelastung des Klägers in Höhe der Hälfte der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungskosten einer Beihilfe-Ergänzungsversicherung nach Beitragsgruppe B1 der Postbeamtenkrankenkasse für Beamte mit Beihilfeberechtigung nach den in öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen hinausgehen. Randnummer 65
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im November 2008 und November 2009 jeweils € 122, 71 brutto an kinderbezogenem Sonderbeitrag zusätzlich u seinem Lohnanspruch zu bezahlen, soweit dem Kläger für seine beiden Kinder A A, geb. 20.03.1985 und B B, geb. 06.10.1987, Kindergeld nach dem BKGG im Auszahlungszeitpunkt gezahlt wird nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 122,71 ab dem
  4. Dezember 2008 bzw. aus weiteren € 122,71 seit dem
  5. Dezember
  6. Randnummer 66
  7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über Zeitpunkt des Renteneintritts hinaus Beihilfe und Unterstützung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen gemäß der

§ 17des Anhanges II der Tarifregelung der DPG vom 20.

Juni 2000 zu gewähren. Randnummer 67 Höchst hilfsweise, Randnummer 68 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Krankheitsfall weiterhin Beihilfe und Unterstützung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen gemäß der

§ 17des Anhangs II der Tarifregelung der DPG vom 20.

Juni 2000 über den

  1. Januar 2009 hinaus als Arbeitnehmer und als Rentner zu gewähren. Randnummer 69
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin den kinderbezogenen Sonderbetrag von € 122,71 brutto jährlich, fällig im November eines jeden Jahres gemäß den vormals bestehenden Regelungen nach § 9 des Anhanges II der Tarifregelung der DPG vom
  3. Juni 2000 für die Jahre 2008 und 2009 zu gewähren, wenn dem Kläger zum Auszahlungszeitpunkt für seine beiden Kinder A A, geb. 20.03.1985 und B B, geb. 06.10.1987 Kindergeld nach dem BKGG gewährt wird. Randnummer 70 Höchst hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag 3.) Randnummer 71
  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit ab dem
  5. Januar 2009 alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, die über den hälftigen Eigenanteil einer Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf der Basis einer Beihilfe-Ergänzungsversicherung nach Beitragsgruppe B1 der Postbeamtenkrankenkasse für Beamte mit Anspruch auf Beihilfe und Unterstützung nach den im öffentlichen Dienst geltenden Beihilfevorschriften und Unterstützungsgrundsätzen hinausgehen. Randnummer 72 Die Beklagte beantragt, Randnummer 73 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 74 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am
  6. November 2010 die Berufung hinsichtlich des Streitgegenstandes des kinderbezogenen Sonderbeitrags gemäß § 9 des Anhangs II der Tarifregelung der DPG (Berufungsanträge zu 4.) und 7.)) zurückgenommen. Randnummer 75 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beklagte meint, der Kläger verkenne, dass für die Betriebsvereinbarungsoffenheit nicht entscheidend sei, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht habe, sondern ob er tatsächlich und für die Arbeitnehmer erkennbar beteiligt wurde. In diesen Fällen sei es sachgerecht, derartige Regelungen unter Mitwirkung des Betriebsrates auch wieder verändern zu können. Dies gelte entgegen der Meinung des Klägers nicht nur für freiwillige Sozialleistungen, sondern für alle Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, die einer Regelung durch eine Betriebsvereinbarung zugänglich seien. Nicht entscheidend sei auch, ob der Hauptvorstand an die Vorschläge der Personalkommission gebunden sei und dieser in allen Fällen gefolgt sei. Die Beklagte meint, der Kläger verkenne auch, dass eine Beteiligung des Gesamtbetriebsrates nicht zwingend zu dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung führen müsse. Die Beklagte macht sich weiter auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der Jeweiligkeitsklausel zu Eigen. Die Beklagte meint schließlich, die Ablösung des § 17 der Tarifregelung der DPG sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Mehrbelastung des Klägers belaufe sich allenfalls auf € 150,00 monatlich. Die Beklagte meint hierzu, dass die Beitragsgruppe B2, die die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung umfasse, zugrunde zu legen sei und nicht die vom Kläger gewählte Beitragsgruppe B
  7. Die Beklagte meint weiter, auch ein Vertrauensschutz auf Fortgeltung der bei Einstellung geltenden Tarifregelung bestünde nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 76 Die Berufung des Klägers ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2b ArbGG), außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66 ArbGG, 517, 520 ZPO). Randnummer 77 Auch in der Sache ist die Berufung des Klägers erfolgreich. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und auch hinreichend bestimmt. Die Hauptanträge des Klägers, die darauf lauten, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über den
  8. Januar 2009 als Arbeitnehmer (so der Antrag zu 2.)) und als Rentner (so der Antrag zu 5.)) Beihilfe und Unterstützung zu gewähren sind in der Sache Feststellungsanträge. Dies ist klarstellend in der Tenorierung umgesetzt worden. Über die für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.) gestellten Hilfsanträge, dem Antrag zu 3.), wie dem Antrag zu 8.) musste aufgrund Stattgabe des Hauptantrages nicht mehr entschieden werden. Die Anträge zu 4.) und 7.) hat der Kläger zurückgenommen. Der Hilfsantrag zu 6.) ist – wie ausgeführt – nach Dafürhalten des Berufungsgerichtes identisch mit den Anträgen zu 2.) und zu 5.). Die Feststellungsklage begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte einer rechtskräftigen Feststellung, wonach sie dem Kläger über den
  9. Januar 2009 hinaus als Arbeitnehmer und als Rentner Beihilfeleistung und Unterstützung zu gewähren hat, nachkommen wird. Randnummer 78 Die Klage ist auch begründet. Dabei folgt das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht zunächst darin, dass die Tarifregelung der DPG als vertragliche Einheitsregelung bzw. Gesamtzusage einer Ablösung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung zugänglich ist. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, dass die sog. Tarifregelung der DPG betriebsvereinbarungsoffen war. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit voll und ganz auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen. Der Hinweis des Klägers, dass die Rechtsprechung zur Ablösung vertraglicher Einheitsregelungen durch Betriebsvereinbarungen bei entsprechender Beteiligung des Betriebsrates nur zu Regelungen ergangen sei, die Sozialleistungen betrafen und dass vorliegend die Beihilfeleistung des Arbeitgebers keine Sozialleistung sei, überzeugt nicht. Fraglich ist dabei schon die Annahme des Klägers, die Beihilfeleistung sei Arbeitsentgelt, das im Synallagma zur Arbeitsleistung stehe. Jedenfalls aber ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Gewerkschaft allgemeine Arbeitsbedingungen in Form einer Gesamtbetriebsvereinbarung regeln kann ( vgl. BAG Urteil vom 17.02.1998 – 1 AZR 364/97 - BAGE 88, 38 = AP Nr. 87 zu Art. 9 GG ). Demgemäß ist für den vorliegenden Fall die Rechtsprechung zur Ablösung vertraglicher Einheitsregelungen durch nachfolgende Betriebsvereinbarungen bei entsprechender Beteiligung des Betriebsrates am Zustandekommen der vertraglichen Einheitsregelungung anwendbar. Weiter überzeugt der Einwand des Klägers nicht, dass der Personalausschuss nicht paritätisch besetzt war und letztlich der Hauptvorstand der DPG eine Entscheidung auch abweichend vom Vorschlag des Personalausschusses treffen konnte. Die Rechtsprechung zur Betriebsvereinbarungsoffenheit einer Einheitsregel stellt keine besonderen Anforderungen an die Mitwirkung des Betriebsrates ( vgl. BAG Urteil vom 03.11.1987 – 8 AZR 316/81– AP Nr. 25 zu § 77 BetrVG 1972 unter II. 3b der Gründe ). Weiter überzeugt auch der Einwand des Klägers nicht, das Bundesarbeitsgericht habe in der Entscheidung vom
  10. November 1990 ( - 3 AZR 573/89 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Ablösung ) einen mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt anders entschieden. Dem vom Bundesarbeitsgericht in der angeführten Entscheidung entschiedenen Fall lag eine Ruhegeldordnung zugrunde, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrates erlassen hatte. Die Beteiligung des Betriebesrates erfolgte nur in einem Einspruchsausschuss der über Einsprüche der Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Rentenbescheide Entscheidungen traf. Die vom Arbeitgeber erlassene Ruhegeldordnung sah in diesem Fall einen Schlichtungsausschuss vor, der sich aus Mitgliedern zusammensetzte, die auch dem Betriebsrat angehörten. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. Weiter überzeugt der Einwand des Klägers nicht, mit dem er darauf verweist, dass die Tarifregelung keine Betriebsvereinbarung sei. Es bedürfe der Rechtsprechung zur Betriebsvereinbarungsoffenheit nämlich gar nicht, wenn diese nur bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung greifen würde. Regeln zwei gleichrangige Normen denselben Gegenstand und ist der Adressatenkreis der gleiche, so gilt die Zeitkollisionsregel. Die jüngere Norm löst die ältere ab; nur die jüngere kommt für die Zukunft zur Geltung. Diese Regel findet nicht nur im Verhältnis von Gesetzen und Tarifverträgen untereinander, sondern auch im Verhältnis von zwei aufeinanderfolgenden Betriebsvereinbarungen Anwendung. Die jüngere Norm gilt regelmäßig auch dann, wenn die bisherige Norm für den Arbeitnehmer günstiger war. Gesetzgeber, Tarifvertragsparteien und Betriebsparteien sind nämlich nicht gehindert, Leistungsansprüche von Arbeitnehmern für die Zukunft verschlechtern ( vgl. BAG Urteil vom 15.11.2000 – 5 AZR 310/99– AP Nr. 84 zu § 77 BetrVG 1972 ). Das Berufungsgericht ist weiter mit dem Arbeitsgericht der Ansicht, dass dem Kläger die Beteiligung des Gesamtbetriebsrates an der Entstehung der Tarifregel durch Kenntnis von der Beteiligung eines Mitglieds des Gesamtbetriebsrates im Personalausschuss bekannt war. Dies legte für den Kläger die Folgerung nahe, dass die Tarifregelung durch Mitwirkung des Gesamtbetriebsrates umgestaltet werden konnte. Dies gilt aufgrund des Übergangs des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten auch für den bei der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrat. Randnummer 79 Anders als das Arbeitsgericht geht aber das Berufungsgericht davon aus, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung Ablösung hinsichtlich der Aufhebung des § 17 Anhang II der Tarifregelung der DPG einer Billigkeitskontrolle, die nach der Rechtsprechung vorzunehmen ist, nicht standhält. Die Billigkeitskontrolle erfordert, dass Eingriffe in Besitzstände der Arbeitnehmer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Sie müssen – am Zweck der Maßnahme gemessen – geeignet, erforderlich und proportional sein. Richtig ist allerdings, dass die Überprüfung einer Betriebsvereinbarung andere Maßstäbe erfordert, als die Beurteilung einer einzelvertraglichen Regelung. Die generellen und abstrakten Normen einer Betriebsvereinbarung gelten für eine unbestimmte Zahl von Arbeitnehmern und müssen deshalb zunächst an einem verallgemeinernden Maßstab gemessen werden ( BAG Urteil vom 08.12.1981 – 3 ABR 53/80– AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter II. 2 der Gründe ). Dieser abstrakten Billigkeitskontrolle hat unter Umständen eine konkrete Billigkeitskontrolle zu folgen, wenn die Neuregelung zwar insgesamt nicht zu beanstanden ist, jedoch im Einzelfall Wirkungen entfaltet, die nach dem Regelungsplan nicht beabsichtigt sein können und unbillig erscheinen. Eine solche konkrete Billigkeitskontrolle ändert nichts am Inhalt und der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; sie fügt ihr nur gleichsam eine Härteklausel hinzu ( vgl. BAG Urteil vom 08.12.1981 – 3 ABR 53/80– a.a.O. ). Danach hätte eine Besitzstandsregelung für rentennahe Jahrgänge gefasst werden müssen. Die Härtefallregelung in der GBV Umstellung ist nicht ausreichend. Randnummer 80 Gemäß der unstreitigen Einlassungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen der PBeaKK (vgl. Anlage K31 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.08.2010 Bl. 481, 482 d.A.) hatte der Kläger nach Inkrafttreten der GBV Ablösung eine monatliche Mehrbelastung von ca. € 200,00 zu tragen. Der Kläger musste für den 50%igen Krankenversicherungsschutz vor Inkrafttreten der GBV Ablösung € 105,94 zahlen. Bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses musste er hierfür € 300,00 aufwenden und den von der Beklagten gemäß GBV Umstellung gezahlten Zuschuss versteuern. Ab dem
  11. Januar 2010 würde der Kläger für einen 50%igen Krankenversicherungsschutz mit einem bzw. zwei mitversicherten Angehörigen € 119,72 aufwenden müssen (Grundsicherung + Verwaltungskosten in der Beitragsgruppe B1 der PBeaKK in Höhe von € 241,92 abzüglich Zuschuss des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers in Höhe von € 122,20). Demgegenüber beträgt der Beitrag zu einer 100%igen Krankenversicherung in der PBeaKK in der Beitragsgruppe B3 bei zwei mitversicherten Angehörigen € 678,40 (Grundsicherung + Verwaltungskosten) abzüglich € 122,20 Zuschuss der Rentenversicherung zahlt der Kläger € 556,
  12. In der Beitragsgruppe B2 beträgt der Versicherungsbeitrag für einen 100%igen Versicherungsschutz bei zwei mitversicherten Angehörigen € 619,39 (Grundsicherung + Verwaltungskosten), so dass abzüglich des Beitrages des Rentenversicherungsträgers der Kläger für den Versicherungsschutz gemäß dieser Beitragsgruppe € 497,19 aufwenden müsste. Der Kläger muss daher € 430,00 bzw. € 370,00 mehr aufwenden, um einen 100%igen Krankenversicherungsschutz für sich und seine mitversicherten Angehörigen zu erreichen, als vor der Ablösung der Tarifregelung der DPG. Auch ohne mitversicherte Angehörige hat der Kläger eine Mehrbelastung von ca. € 220,00 zu tragen. Der 50%ige Versicherungsbeitrag (Grundsicherung + Verwaltungskosten) in der Beitragsgruppe B1 der PBeaKK würde in diesem Fall € 184,78 betragen, so daß der Kläger abzüglich des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers für seinen Krankenversicherungsschtuz auf 50%iger Basis € 62,48 aufzuwenden hätte. Der 100%ige Versicherungsschutz in der Beitragsgruppe B3 (Grundsicherung + Verwaltungskosten) beträgt € 412,10, so daß der Kläger abzüglich des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers demgegenüber € 289,90 zu tragen hätte, was eine Mehrbelastung von € 227,42 bedeutet. Es ist dabei auch nicht ersichtlich, warum die Billigkeitskontrolle unter Zugrundelegung der Beitragsgruppe B2 zu erfolgen hätte. Der Besitzstand des Klägers vor der Ablösung der Tarifregelung der DPG bestand darin, daß der Kläger auf der Grundlage der Standards einer privaten Krankenversicherung Leistungen von seinem Arbetgeber erhielt. Die Mehrbelastungen des Klägers gehen auch erheblich über die Belastungen hinaus, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom
  13. November 2000 ( – 5 AZR 310/99 – AP Nr. 84 zu § 77 BetrVG 1972 ) als keine überproportionale Belastung der dort klagenden Partei ansah. Hier ging es um eine monatliche Mehrbelastung der klagenden Partei von DM 100,00, an der die Beklagte sich gemäß § 257 Abs. 2 SGB V zur Hälfte zu beteiligen hatte. Diese überproportionale Belastung des Klägers wird auch durch die Härtefallregelung in der GBV Umstellung nicht ausreichend abgemildert. Überdies gilt die GBV Umstellung – so die Einlassung der Beklagten – nur für Arbeitnehmer und nicht für Rentner. Randnummer 81 Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, dass auch unter Vertrauensgesichtspunkten der Anspruch des Klägers auf Fortführung des § 17 Anhang II Tarifregelung DPG besteht. Trotz Inbezugnahme von allgemeinen Arbeitsbedingungen in ihrer jeweilig geltenden Fassung im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch für die Zukunft feste Vertragszusagen machen. Die sog. Rechtsstandswahrungen der DPG, die nach Einlassung beider Parteien nicht erst mit der Neufassung der Tarifregelung im Juni 2000 galten, könnten als eine solche auch für die Zukunft verbindliche Zusage auszulegen sein (§§ 133, 157 BGB). Es spricht viel für diese Annahme. Hätte die DPG nämlich nur regeln wollen, dass nach dem Stichtag (31.08.1995) eingestellte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Beihilfeberechtigung haben sollen, so hätte sie dies genauso formulieren können und überdies die Regelung nicht als Rechtsstandswahrung überschreiben müssen. Gerade mit dem Begriff Rechtsstandswahrung wird aber beim Erklärungsempfänger der Eindruck erweckt, dass seine Ansprüche ihm auch für die Zukunft erhalten bleiben sollen. Trifft der Arbeitgeber die Entscheidung, Leistungen für die Zukunft nicht mehr erbringen zu wollen und regelt dann, dass die Leistung aber für die vor dem Stichtag eingestellten Arbeitnehmer weiter gelten solle, so kommt hierin zum Ausdruck, dass er diesen Arbeitnehmern einen Besitzstand sichern will, und zwar verbindlich für die Zukunft. Randnummer 82 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig gering und hat keine Kosten verursacht (§ 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 83 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002985

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