Leitsatz Einzelfall zu einem insgesamt ordnungsgemäßen Unterrichtungsschreiben bei einem Betriebsteilübergang. Die Widerspruchsfrist wurde nach über einem Jahr nicht eingehalten. Verfahrensgang vorgeh
BGB 2002 § 613a Nr. 35; MünchKommBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 120). Randnummer 38 Über den Grund für den Teilbetriebsübergang iSd. § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB, d.h. die Angabe des Rechtsgrundes für den Betriebsübergang wie Pachtvertrag, Kaufvertrag, Umwandlung etc., hat die Beklagte zutreffend und hinreichend in dem Unterrichtungsschreiben informiert, wenn sie dort ausführt, dass sie den Geschäftsbereich Post Production Solutions in J im Wege eines Einbringungsvertrages vom
- Oktober 2008 an die C GmbH veräußert habe und ihre den Hintergrund dafür bildende unternehmerische Entscheidung erläutert. Randnummer 39 Die Beklagte hat den Kläger mit dem Schreiben vom
- Oktober 2008 auch hinreichend gemäß § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB informiert. Randnummer 40 Unter den rechtlichen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sind Fragen des Kündigungsschutzes, die Information über das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB, der Hinweis auf die mögliche Folge des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung im Falle von dessen Ausübung, der Hinweis auf den Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, der Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und Veräußerers, der Hinweis auf die anteilige Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB, der Hinweis auf die kündigungsrechtliche Situation – so denn Kündigungen im Raum stehen -, der Hinweis auf die Anwendbarkeit tariflicher Normen, der Hinweis darauf, inwieweit beim Veräußerer geltende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden, ohne dass diese im Einzelnen bezeichnet werden müssen, sowie der Hinweis darauf, ob die Normen kollektivrechtlich oder individualrechtlich fortwirken, zu verstehen (vgl. BAG v.
- Mai 2005 – 8 AZR 398/04 - AP BGB § 613a Nr. 284 =
BGB 2002 § 613a Nr. 35; v.
- Dezember 2006 –8 AZR 763/05– zitiert nach juris). Randnummer 41 Über Fragen des Kündigungsschutzes und zum Eintritt des Betriebsübernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis hat die Beklagte im vorletzten und letzten Absatz auf Seite 2 und im ersten Absatz auf Seite 3 des Schreibens vom
- Oktober 2008 informiert. Sie hat das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB auf Seite 3 des Schreibens unter der Überschrift „Was muss oder kann ich tun?“ dargestellt und dort auch den Hinweis auf die mögliche Folge des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung im Falle von dessen Ausübung erteilt. Die Hinweise auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und Veräußerers und die anteilige Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB hat sie im vorletzten Absatz des Schreibens auf Seite 3 aufgenommen und auf eben dieser Seite des Schreibens ausführlich die Situation im Hinblick auf die Anwendbarkeit tariflicher und betrieblicher Normen, die Situation wegen bei ihr geltender Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber nicht geltende Tarifverträge verbunden mit dem Hinweis auf die individualrechtliche Fortwirkung dargestellt. Zudem hat sie die Rechtsstellung des in J bestehenden Betriebsrats erläutert und ausdrücklich mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen des Betriebsübergangs weder gekündigt werden kann noch soll. Randnummer 42 Die Unterrichtung über die wirtschaftlichen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer als so genannte Sekundärfolge erfordert ein Eingehen auf bisherige und künftige Geschäftsaktivitäten des Betriebserwerbers (BAG
- Juli 2009 – 8 AZR 538/08 - AP Nr. 10 zu § 613a BGB Unterrichtung =
§ 613aBGB 2002 Nr.
114), Ausführungen zur Übernahme von Grundstücken (BAG 31. Januar 2008 – 8 AZR 1116/06 - AP Nr. 2 zu § 613a BGB Unterrichtung =
§ 613aBGB 2002 Nr.
85) und – soweit Ansprüche in Betracht kommen – ein Eingehen auf Sozialplanansprüche, die dem Arbeitnehmer bei Ausübung des Widerspruchsrechts zustehen können (BAG 13. Juli 2006 – 8 AZR 303/05 - AP Nr. 311 zu § 613a BGB =
§ 613aBGB 2002 Nr.
55). Randnummer 43 Sozialplanansprüche stünden dem Kläger bei einem Widerspruch nicht zu; über den Nichtübergang von Grundstücken hat die Beklagte informiert (Seite 3 letzter Absatz, Satz 1). Zu den bisherigen und künftigen Geschäftsaktivitäten verhält sich das Unterrichtungsschreiben beginnend auf Seite 2 im letzten Absatz („Sowohl bei der C als auch bei der …… F GmbH eingebracht werden.“) und im dritten Absatz auf Seite 4 unter der Überschrift „Welche Maßnahmen sind hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommen?“. Randnummer 44 Weiterer Informationen zu den wirtschaftlichen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Randnummer 45 Einer Unterrichtung über eine Auflösung der „Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme“ bedurfte es nicht. Ebenso wenig war eine Unterrichtung über den so genannten Closing date erforderlich. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Beklagten und der B oHG um eine Sekundärfolge im Sinne des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB handelt. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Anteilsverkauf und dessen Rechtswirksamkeit überhaupt zu den mitzuteilenden Informationen iSv. § 613a Abs. 5 BGB gehört. Eine Information darüber im Unterrichtungsschreiben war nämlich bereits aufgrund der zeitlichen Komponente nicht erforderlich, denn der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung (BAG 23. Juli 2009 – 8 AZR 538/08 - AP Nr. 10 zu § 613a BGB Unterrichtung =
§ 613aBGB 2002 Nr. 114 Rn. 21 mw
N). Randnummer 46 Am
- Oktober 2008 stand nicht fest, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Beklagten und der B oHG enden werde, denn der entsprechende Aufhebungsvertrag ist erst am
- Dezember 2009 geschlossen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beendigung trotz der erst Ende 2009 vertraglich vereinbarten Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages bereits Ende Oktober 2008 dem Kenntnisstand der Beklagten entsprach, bestehen nicht. Davon ist unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungs- und Beweislast der Parteien auszugehen. Der Veräußerer und der Erwerber sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig. Entspricht eine Unterrichtung zunächst formal den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Mangel näher darzulegen. Hierzu ist er im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände des Arbeitnehmers mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften (BAG
- Dezember 2006 – 8 AZR 763/05 - AP Nr. 318 zu § 613a BGB =
§ 613aBGB 2002 Nr.
63). Dementsprechend hat die Beklagte die Kopie eines Handelsregisterauszuges vorgelegt, wonach der am
- Dezember 2001 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Vertrag vom
- Dezember 2009 aufgehoben wurde. Diese Eintragungen zieht der Kläger nicht in Zweifel, sondern hat sich erstinstanzlich selbst darauf berufen. Soweit er den Aufhebungszeitpunkt mit Nichtwissen bestreitet, übersieht er, dass die Registereintragungen nach ganz herrschender Meinung, der die erkennende Kammer folgt, jedenfalls einen Beweis des ersten Anscheins für die Richtigkeit der Eintragung begründen (vgl. BGH
- Juli 1997 – V ZR 23/96– zitiert nach juris mwN.). Die Eintragungen in das Handelsregister können unter anderem nur unter Vorlage einer Abschrift des Aufhebungsvertrages erfolgen. Ist die Eintragung erfolgt, so begründet sie mithin den Anscheinsbeweis dafür, es sei ein entsprechender Vertrag unter diesem Datum geschlossen worden. Diesen ersten Anschein hat der Kläger nicht erschüttern können. Er hat weder konkrete Tatsachen vorgetragen, noch Umstände dargelegt, die eines Hinweises nach § 139 ZPO bedurft hätten. Randnummer 47 Am
- Oktober 2008 stand auch nicht fest, wann der so genannte Closing Day sein würde, denn am
- Oktober 2008 war nicht absehbar, wann die im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen erfüllt sein würden; über deren Maßgeblichkeit für den Eintritt des Closing Day hat die Beklagte im zweiten Absatz auf Seite 1 des Schreibens unterrichtet. Randnummer 48 Durch den Zugang des Schreibens vom
- Oktober 2008 ist auch nicht wegen Auslassungen oder Fehlinformationen zum Nichtübergang von Patenten und Markenrechten aus Anlass des Betriebsteilübergangs von der Beklagten auf die C GmbH (nunmehr firmierend unter E GmbH) in dem Schreiben die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Randnummer 49 Zum einen kommt es nicht darauf an, ob sich bei dem Kläger wegen seiner im Vorfeld zum Betriebsteilübergang mangelnden Informationen zur Inhaberschaft an den Patenten und Markenrechten seitens der H mit Sitz in I wegen der im Unterrichtungsschreiben enthaltenen Information über die Veräußerung „einschließlich aller wesentlichen zum Betriebsteil der PPS gehörenden materiellen und immateriellen Betriebsmittel“ Fehlvorstellungen gebildet haben. Anknüpfungspunkt für die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB sind nicht die subjektiven Vorstellungen einzelner Arbeitnehmer, sondern die objektiven mit dem Betriebs(teil)übergang verbundenen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer. Zum anderen übertrug die H mit Vertrag vom
- September 2008 unstreitig ihre Rechte an den Patenten und Lizenzen auf die G GmbH und – darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen – der Kläger hat nicht behauptet, dass die Erwerberin die Rechte im Verhältnis zur G GmbH nicht nutzen dürfe. Ebenso zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Beklagte in dem Unterrichtungsschreiben an keiner Stelle die Behauptung aufgestellt oder den Eindruck erweckt hat, dass die Beklagte Inhaberin der genannten Rechte sei. Dann aber ist – so zu Recht das Arbeitsgericht – nicht von einer falschen oder unvollständigen Unterrichtung auszugehen. Randnummer 50 Einer Unterrichtung über einen „negativen Kaufpreis“ bedurfte es nicht, um die Widerspruchsfrist mit dem
- November 2008 in Gang zu setzen. Randnummer 51 Zunächst kann offen bleiben, ob der Gesamtkaufpreis für die Gesellschaftsanteile zu dessen Entrichtung sich die G GmbH in dem Share Purchase and Transfer Agreement vom
- September 2008 verpflichtete € 19.400.000,00 oder € 19.670.000,00 beträgt, denn der eine wie der andere Betrag liegt sowohl unterhalb des vom Kläger angenommenen Betrages von € 25.700.000,00 wie auch oberhalb von € 18.100.000,00 und von € 7.170.000,
- Er übersteigt auch die behauptete Ausschüttung von € 2.875.000,00 in der einen oder anderen Höhe und bleibt unterhalb von € 21.115.000,
- Randnummer 52 Des Weiteren gebietet zwar § 613a Abs. 5 BGB eine Information des Arbeitnehmers auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsüberganges, wenn durch diesen die Rechtspositionen des Arbeitnehmers zwar nicht unmittelbar betroffen sind, die ökonomischen Rahmenbedingungen des Betriebsüberganges jedoch zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer beim neuen Betriebsinhaber führen, dass diese Gefährdung als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse anzusehen ist. Dies ist vor allem dann, wenn die Arbeitsplatzsicherheit beim Betriebserwerber maßgeblich betroffen ist (vgl. BAG
- Januar 2008 – 8 AZR 1116/06 AP Nr. 2 zu § 613a BGB Unterrichtung =
§ 613aBGB 2002 Nr. 85 mw
N.). Randnummer 53 Im vorliegenden Streitfall handelt es sich aber bei den von der Beklagten im Rahmen des Share Purchase and Transfer Agreement eingegangenen Zahlungsverpflichtungen – zum einen zunächst unabhängig davon wem gegenüber diese eingegangen wurden – nicht um mittelbare Folgen des Betriebsteilübergangs des Geschäftsbereichs PPS von der Beklagten auf die damals als C GmbH firmierende Übernehmerin, sondern um Verpflichtungen aus einem so genannten share deal. Der so genannte share deal führt nur zu einem Gesellschafterwechsel, er stellt keinen Betriebsübergang dar (BAG
- April 2010 - 3 AZR 225/08– NZA 2010, 883-889, Rz. 33). Zum anderen ist auch deswegen nicht von einem „negativen Kaufpreis“ als mittelbare Folge des Betriebsteilübergangs des Geschäftsbereichs PPS von der Beklagten auf die damals als C GmbH firmierende Übernehmerin auszugehen, weil die Beklagte sich in dem Agreement im Verhältnis zur Betriebsteilübernehmerin nur zur Zahlung von € 7,17 Millionen verpflichtet hat. Die vom Kläger für die Berücksichtigung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen bemühten „allein maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweisen“ vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nicht erkennbar, warum solche wirtschaftlichen Betrachtungsweisen eine so gravierende Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer beim neuen Betriebsinhaber bedeuten, dass diese Gefährdung als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse anzusehen ist. Auch das klägerische Argument, ein nachhaltiges Interesse an der Ausrichtung des Unternehmens sei nicht erkennbar, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein Verlust an Sicherungsmitteln oder finanziellen Mitteln seitens der Betriebsübernehmerin, der sich im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Übernehmerin zu Lasten des Klägers schwächend auswirken könnte, ist jedenfalls aufgrund der Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nicht ersichtlich. Randnummer 54 Bei den vom Kläger weiter angeführten Ausschüttungen von der E GmbH aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom
- November 2008 handelt es sich nun deutlich nicht um mittelbare Folgen des Betriebsteilübergangs, die zum Zeitpunkt der Unterrichtung schon dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers entsprochen hätten. Die Ausschüttungen von der F GmbH an die G GmbH betreffen keine an dem Betriebsteilübergang beteiligte juristische Person. Randnummer 55 Einer Unterrichtung über die fehlende Kreditlinie und auf erhebliche Verluste wegen der Etablierung einer selbständigen nationalen sowie internationalen Vertriebsstruktur bedurfte es auch nicht. Randnummer 56 Grundsätzlich ist der bisherige Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebsübernehmers im Einzelnen zu unterrichten, da deren Beurteilung grundsätzlich nicht eindeutig anhand objektiver Tatsachen erfolgen kann, sondern jeweils im Einzelfalle einer regelmäßig nicht justiziablen Einschätzung der wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten sowie der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung unterliegt. Dies bedeutet, dass das wirtschaftliche Potential des Betriebserwerbers im Allgemeinen nicht Gegenstand der Informationspflicht ist. Eine Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage des Betriebserwerbers kann aber für die Entscheidung des Arbeitnehmers, ob er Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einlegen soll, von Bedeutung sein, wenn die wirtschaftliche Notlage des Betriebserwerbers offensichtlich ist, wie z.B. bei einem bereits eingeleiteten Insolvenzverfahren (BAG
- Januar 2008 – 8 AZR 1116/06 - AP BGB Unterrichtung § 613a Nr. 2 =
§ 613aBGB 2002 Nr. 85 mw
N.). Randnummer 57 Sowohl die fehlende Kreditlinie, als auch die entstandenen Verluste gehören zum einen zum wirtschaftlichen Potential des Betriebserwerbers. Darüber ist nicht zu unterrichten. Eine wirtschaftliche Notlage ist bei einer Eigenkapitalquote von 51%, die ebenfalls im Bericht attestiert ist, nicht anzunehmen. Zum anderen datiert der vom Kläger in Bezug genommene Jahresabschluss, dem diese Informationen entstammen vom
- Juli 2009, so dass auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte bereits von einem dieser Umstände Kenntnis hatte. Hinzu kommt, dass die Schaffung einer selbständigen nationalen sowie internationalen Vertriebsstruktur zum Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs und der Unterrichtung noch nicht bekannt war. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten im Rahmen der ihn treffenden abgestuften Prozessobliegenheiten nicht entgegengetreten. Randnummer 58 Auf den Einwand der Verwirkung kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 59 Die Berufung des Klägers ist auch bezogen auf den Kündigungsschutzantrag und den Weiterbeschäftigungsantrag erfolglos, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund des Betriebsübergangs bereits zu einem Zeitpunkt vor Ausspruch der Kündigung geendet und ein Kündigungsschutzantrag beinhaltet immer auch die Feststellung, dass zum Zeitpunkt des streitigen Ereignisses ein Arbeitsverhältnis mit der in Anspruch genommenen Vertragspartei bestand. Dies ist nicht der Fall. Dementsprechend besteht für die Beklagte auch aus keinem rechtlichen Grund eine Weiterbeschäftigungsverpflichtung. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 61 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie klärungsfähig, klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder tatsächliche Auswirkungen für die Allgemeinheit oder eines großen Teils derselben hat. Es fehlt schon an der klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden worden ist und dagegen keine neuen beachtlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden oder wenn eine eindeutige Rechtslage vorliegt und deshalb divergierende Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte nicht zu erwarten sind (BAG
- Juli 2009 – 3 AZN 224/09– Rn 15, NZA 2009, 859 ). Die Klärungsbedürftigkeit liegt nicht vor, da die Beantwortung der Rechtsfrage durch das Bundesarbeitsgericht in den angezogenen Entscheidungen bereits entschieden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsfrage allgemeine Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190002999