allgemeinen Regeln der Verwirkung gemäß § 242 BGB. An die Erfüllung des so genannten Umstandsmoments sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel,
des Arbeitsvertrags soll sich das Arbeitsverhältnis
den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) vom 23.02.1961 in der für den Bereich der E jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzende oder ersetzende Tarifverträge richten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags wird verwiesen auf Blatt 6 der Akte. Die Klägerin arbeitete zuletzt 31,27 h wöchentlich und war in die Entgeltgruppe 8a Stufe 6 TVöD eingruppiert. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft F. Randnummer 4 Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten befasste sich der Landkreis G, der einzige Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, am
3 Nr. 1 Buchst. A TVÜ-VKA sowie der Erhöhungsbetrag
D in den Entgeltgruppen 1 bis 8 15,84 v.H. in den Entgeltgruppen 9 bis 12 6,48 v.H. Randnummer 15 (…) Randnummer 16 des tariflich maßgebenden Entgelts. (…) Randnummer 17 § 7 Ausschluss von betriebsbedingten Beendigungskündigungen Randnummer 18
wirkung
wirkung
5 TVG ist ausgeschlossen. (…)“ Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761 wird verwiesen auf Blatt 22 bis 25 der Akte. Randnummer 26 Am
D. Die Beklagte wandte weiterhin die Regelung unter § 5 der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761 an. Randnummer 34 Im April 2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche auf die Jahressonderzahlung 2008 sowie auf die monatliche Zulage für die Monate November und Dezember 2008 auf der Grundlage des TVöD geltend. Randnummer 35 Mit ihrer am
dem die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 761 gekündigt worden sei, könne sie als Jahressonderzahlung 2.194,30 € beanspruchen. Sie habe ferner einen Anspruch auf eine monatliche Zulage in Höhe von jeweils 20,31 € für die Monate November und Dezember 2008 gemäß § 52 Abs. 3 TVöD. Sie hat ferner die Meinung vertreten, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 761 wirksam gekündigt worden sei. Die Gewerkschaft F habe sich zu Recht auf den unter § 12 Abs. 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen Kündigungsgrund stützen dürfen. Es schade nicht, dass von dem Kündigungsrecht nicht zeitnah Gebrauch gemacht worden sei. Der Kündigungsgrund liege vor, auf die hinter der Kündigung stehende Motivation komme es nicht an. Das Kündigungsrecht sei weder verwirkt noch sei ein Fall unzulässiger Rechtsausübung anzunehmen. Randnummer 37 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 38
3 der Tarifvertraglichen Vereinbarung auch um keinen Dauertatbestand, das Kündigungsrecht sei vielmehr nur einmal mit der Nichtaufnahme des Neubaus in I in das Krankenhausinvestitionsprogramm entstanden. Die Gewerkschaft F habe zudem die Ausübung des Kündigungsrechts
mehr als zweijährigem Zuwarten verwirkt. Auch während der Tarifvertragsverhandlungen von Juni bis September 2008 sei die vorzeitige Kündigung der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761 nie ein Gesprächsthema gewesen. Noch im Juli 2008 habe F ein Infoblatt herausgegeben, in dem darüber informiert worden sei, dass der Sanierungstarifvertrag zum 31. Dezember 2008 ende. Erst
Scheitern der neuerlichen Tarifvertragsverhandlungen sei von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht worden, so dass anzunehmen sei, dass der Kündigungsgrund
3 der Tarifvertraglichen Vereinbarung nur vorgeschoben worden sei. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass selbst wenn die Kündigung wirksam wäre, die Klägerin die Jahressonderzahlung nicht in voller Höhe geltend machen könne, da dasjenige, was die Beklagte geleistet habe, im Hinblick auf den synallagmatischen Charakter der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761 gegen gerechnet werden müsse. Randnummer 42 Mit Urteil vom 27. April 2010 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 761 gemäß § 12 Abs. 3 nicht wirksam erfolgt sei. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Vereinbarung von nur drei Kündigungsmöglichkeiten sowie durch den Ausschluss einer
wirkung die besondere Bedeutung der Sonderkündigungsrechte zum Ausdruck gebracht. Das Kündigungsrecht hätte analog § 314 Abs. 3 BGB innerhalb einer angemessenen Zeit ausgeübt werden müssen. Schließlich sei die Kündigung nur zwei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Tarifvertrages auch rechtsmissbräuchlich gewesen. Randnummer 43 Dieses Urteil ist der Klägerin am
Ablauf des Jahres 2006 erreichbar gewesen. Es sei durchaus denkbar gewesen, dass der geplante Krankenhausneubau in I in das nächste Krankenhausinvestitionsprogramm für die Jahre 2008 bis 2012 hätte aufgenommen werden können. Selbst der Erhalt der Kliniken bei einem öffentlichen Träger sei noch möglich gewesen, weil die Verträge mit dem übernehmenden Konzern O erst gegen Ende des Jahres 2007 unterzeichnet worden seien. Hätte F die Tarifvertragliche Vereinbarung schon früher gekündigt, hätte dies weiteren Versuchen von F geschadet. Erst mit dem Scheitern der im Jahre 2008 geführten Tarifvertragsverhandlungen um einen neuen Sanierungstarifvertrag sei für die Gewerkschaft der Versuch gescheitert gewesen, mit dem Notlagentarifvertrag Arbeitsplätze zu erhalten und adäquate Tarifbedingungen zu erreichen. Randnummer 46 Aus diesen Gründen sei die Ausübung des Kündigungsrechts weder verwirkt noch treuwidrig. Es stünde jeder Partei frei, die ihr zustehenden Rechte bis zur Grenze der Verjährung oder einer Ausschlussfrist geltend zu machen. Es fehle bereits an dem für die Verwirkung erforderlichen Zeitmoment. Denn es habe der Gewerkschaft F offen gestanden, die Aufnahme des Projekts I in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Landes B in den folgenden Jahren
2006 zu erreichen.
dem festgestanden hatte, dass der Neubau in I nicht mehr in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 aufgenommen wurde, sei lediglich eine erste Kündigungsmöglichkeit ausgelassen worden. Jedenfalls fehle es auch am so genanten Umstandsmoment. Randnummer 47 Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Ausübung des Kündigungsrechts auch nicht als treuwidrig anzusehen. Unrichtig sei dabei vor allem, dass durch die Kündigung nur die Beklagte
teile aus dem Notlagentarifvertrag gezogen habe, aber keine Vorteile. Die Arbeitnehmer hätten durch die Tarifvertragliche Vereinbarung einen wesentlichen Sanierungsbeitrag geleistet. Es sei daran zu erinnern, dass sie eine Arbeitszeitreduzierung ohne Lohnausgleich und eine Kürzung der Leistungen
dem TVöD haben hinnehmen müssen. Umgekehrt habe es der Beklagten frei gestanden,
Ausspruch der Kündigung des Sanierungstarifvertrags ihrerseits betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen bzw. die Arbeitszeit zu erhöhen. Dass dies die Beklagte nicht unternommen hat, könne der Klägerseite nicht vorgehalten werden. Randnummer 48 Die Klägerin stellt die Anträge, Randnummer 49
ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Parteien hätten die von ihnen geregelte Kündigungsmöglichkeit in den Tarifvertrag als „Sonderkündigungsrecht“ aufgenommen, weil beide Seiten dieses Ereignis für so wichtig hielten, dass der gesamte Sanierungstarifvertrag binnen Monatsfrist sein Ende finden sollte. Der Umstand, dass die Parteien die Kündigungsfrist von einem Monat kürzer fassten als die übliche ordentliche Kündigungsfrist von Tarifverträgen entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG von drei Monaten, zeige, wie wichtig der geregelte Sachverhalt den Parteien erschienen sei. Randnummer 53 Die Aufnahme bzw. die Nichtaufnahme des Krankenhausneubaus I in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 des Landes B sei auch kein Dauerzustand, sondern ein Moment. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob das Wort „wenn“ in der tariflichen Regelung temporal oder konditional zu verstehen sei. Randnummer 54 Das Sonderkündigungsrecht sei losgelöst von § 314 Abs. 3 BGB verwirkt. Das Arbeitsgericht habe zu Recht das Vorliegen des Umstandsmoments verneint. Die Beklagte habe die tarifvertraglichen Regelungen ihrerseits vollumfänglich bis zum 31. Dezember 2008 erfüllt. Sie habe weder betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen noch die Vergütung an die reduzierte Wochenarbeitszeit angepasst. Sie habe dabei auch auf die Nichtgeltendmachung des Sonderkündigungsrechts der Gewerkschaft vertraut. Randnummer 55 Schließlich sei die Ausübung des Kündigungsrechts als Fall der unzulässigen Rechtsausübung unwirksam gewesen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei die Vereinbarung kurz vor der zeitlichen Vollendung des Notlagentarifvertrags unter fadenscheinigen Begründungen kurz
Scheitern von neuen Tarifverhandlungen kündige. Dadurch habe die Gewerkschaft F erreicht, dass die Jahressonderzahlung, die stichtagsgebunden ist, von der Beklagten noch zu zahlen sei, während die Beklagte ihrerseits kaum mehr Möglichkeiten gehabt habe, z.B. betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Unter Berücksichtigung der dabei einzuhaltenden Formalien wie der Durchführung eines Interessenausgleichs, der Anzeige einer Massenentlassung bei der P etc. hätten betriebsbedingte Kündigungen realistischer Weise nicht mehr vor Ende 2008 ausgesprochen werden können. Die Klägerseite sei hingegen in den Genuss sämtlicher Vorteile aus dem Notlagentarifvertrag gekommen. Randnummer 56 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe Randnummer 57 Die Berufung ist zulässig und begründet. Randnummer 58 I. Die Berufung ist zulässig. Sie begegnet hinsichtlich der Statthaftigkeit keinen Bedenken (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ArbGG) worden. Das Ende der Berufungseinlegungsfrist fiel auf den 24. Juli 2010, einem Samstag.
2 ZPO wurde die Frist durch den Eingang der Berufungsschrift bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am darauffolgenden Montag, den
1 TVG anwendbar. Die Klägerin ist Mitglied bei der Gewerkschaft F, die Beklagte war im Jahre 2008 Mitglied in dem C. Randnummer 62 Anspruchsberechtigt sind
D alle Beschäftigten, die am 01. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dies war bei der Klägerin der Fall. Randnummer 63
D beträgt die Jahressonderzahlung bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet West 90 v.H. des dem Arbeitnehmer in dem Zeitraum Juli bis September durchschnittlich gezahlten Entgelts. Die Klägerin war hier in die Entgeltgruppe 8a Stufe 6 eingruppiert.
dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin betrug ihr durchschnittliches Monatsentgelt in dem Referenzzeitraum 2.438,19 €, so dass sich eine Jahressonderzahlung in Höhe von 2.194,30 € ergibt. Hierauf hat die Beklagte bereits 403,02 € gezahlt, die Klägerin kann demnach noch weitere 1.791,30 € brutto verlangen. Randnummer 64 Die Ansprüche sind auch nicht gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. April 2010 unstreitig gestellt, dass die Ausschlussfrist gewahrt wurde. Randnummer 65
wirkung haben die Tarifvertragsparteien ausgeschlossen. Randnummer 68
dieser Bestimmung kann der Tarifvertrag mit einer Frist von einem Monat von jeder Partei gekündigt werden, wenn der Krankenhausneubau in I nicht in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 des Landes B aufgenommen wird. Dies war – das ist zwischen den Parteien unstreitig – nicht der Fall gewesen. Randnummer 69
3 BGB muss der Kündigungsberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes die Kündigung aussprechen. Richtig ist auch, dass § 314 BGB auf eine außerordentliche Kündigung eines Tarifvertrags grundsätzlich Anwendung findet ( Wiedmann/Wank, a.a.O., § 4 Rz. 28; Löwisch/Rieble, TVG,
der ständigen Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( BAG 06.07.2006 – 2 AZR 587/05– AP Nr. 201 zu § 1 TVG Metallindustrie; BAG 29.08.2001 – 4 AZR 337/00– BAGE 99, 24, 28 f. m.w.N. ). Randnummer 75 Diese für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags entwickelten Grundsätze gelten nicht uneingeschränkt für die Auslegung bloß schuldrechtlicher Regelungen. Diese sind, wie im normalen Vertragsrecht, gemäß den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Maßgeblich ist also in erster Linie, wie ein objektiver Dritte die Regelung redlicher Weise verstehen durfte. Auch bei der Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung ist zunächst aber vom Wortlaut auszugehen, der systematische Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung sind zu beachten. Im Übrigen bestehen zwischen beiden Arten der Auslegung nur vereinzelt Unterschiede, so dass in jedem Falle auch die Grundsätze zur Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags mit Berücksichtigung finden können ( vgl. Wiedemann/Wank, a.a.O., § 1 Rz. 991 ). Randnummer 76 (b) Bei der im Streit stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags handelt es sich um eine Vorschrift, die ein Kündigungsrecht zwischen den Tarifvertragsparteien regelt. Sie wirkt daher nur schuldrechtlich zwischen den abschließenden Vertragspartnern. Es ist daher vornehmlich
den Grundsätzen der Vertragsauslegung auszulegen Randnummer 77 Ausgehend vom Wortlaut ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 4 des Notlagentarifvertrags unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 3 von einem „Sonderkündigungsrecht“ sprechen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daraus aber kein Argument für die Annahme, dass die Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart haben, abgeleitet werden. Denn es muss hierbei gleichfalls mit berücksichtigt werden, dass
2 eine feste Vertragslautzeit des Notlagentarifvertrags und ein Befristung bis zum
1 S. 1 BGB kann das Dauerschuldverhältnis grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Regelfall einer außerordentlichen Kündigung ist der, dass der Kündigungsberechtigte keine Frist einzuhalten hat. Allerdings kann von diesem Grundsatz auch abgewichen werden. Für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist es anerkannt, dass der Arbeitgeber mit einer „sozialen Auslauffrist“ kündigen kann ( KR/Fischermeier, 8. Aufl., § 626 Rz. 29 m.w.N. ). Ist ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben, steht es auch einer am Tarifvertrag beteiligten Partei frei, eine außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer ihr angemessenen erscheinenden Frist auszusprechen ( Wiedemann/Wank, a.a.O., § 4 Rz. 28 ). Möglich ist es ferner, dass die Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag für bestimmte Fälle bereits vorausschauend ein außerordentliches Kündigungsrecht geregelt haben ( Löwisch/Rieble, a.a.O., § 1 Rz. 514; Däubler/Deinert, a.a.O., § 4 Rz. 119; ErfK/Franzen, a.a.O., § 1 TVG Rz. 33 ). Randnummer 80 Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich keine Frist vorgesehen.
ganz h.M. ist ein Tarifvertrag analog § 77 Abs. 5 BetrVG jedoch stets mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar, sofern nichts anderes vereinbart ist ( BAG 18.6.1997 – 4 AZR 710/95– AP Nr. 2 zu § 1 TVG Kündigung unter II. 3. der Gründe; Oetker, RdA 1995, 82, 92; Däubler/Deinert, a.a.O., § 4 Rz. 109; ErfK/Franzen, a.a.O., § 1 Rz. 32 ). Diese Auffangvorschrift ist aber nur dann anzuwenden, wenn der Tarifvertrag keine selbstständige autonome Kündigungsregelung aufweist. Vorrangig ist also stets, was die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, wobei sie selbstverständlich darin frei sind, eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von weniger als drei Monaten zu vereinbaren. Randnummer 81 Die Vereinbarung einer Frist von einem Monat kann somit theoretisch sowohl auf ein ordentliches als auch auf ein außerordentliches Kündigungsrecht schließen lassen. Bei dieser Ausgangslage spricht der Wortlaut im Ergebnis aber dafür, bloß ein ordentliches Kündigungsrecht anzunehmen. Dies folgt aus dem Regel-Ausnahme-Charakter einer fristlosen außerordentlichen Kündigung gegenüber einer außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist. Die fristlose außerordentliche Kündigung ist, wie § 314 Abs. 1 S. 1 BGB zeigt, der Regelfall. Es müssen bei einer außerordentlichen Kündigung gerade solche Umstände vorliegen, die es einer Partei unzumutbar machen, die ordentliche Kündigungsfrist – bei Tarifverträgen von drei Monaten – einzuhalten. Wenn einerseits ein solch wichtiger Grund vorliegt und andererseits die Einhaltung einer Kündigungsfrist geboten sein soll, handelt es sich um eine rechtlich besonders gelagerte Situation. Solche Fälle sind wegen ihres Ausnahmecharakters nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Randnummer 82 Auch eine Auslegung anhand der Systematik des Tarifvertrags spricht für die Annahme einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit. Unter systematischen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass der Notlagentarifvertrag nicht nur eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, sondern insgesamt drei.
2 S. 7 der Vereinbarung besteht ein Kündigungsrecht für den Fall, dass sich Änderungen bei dem von den Tarifvertragsparteien ins Auge gefassten Personalabbau und dem daraus resultierenden Einspareffekten ergeben sollten.
2 S. 2 der Vereinbarung besteht ein Kündigungsrecht ferner für den Fall, dass
verhandlungen im Anschluss an die erwartete Fusion der Krankenhäuser K und J sowie den erwarteten Neubau in I binnen drei Monaten gescheitert sind. Neben § 12 Abs. 3 haben die Parteien somit mehrere, für bestimmte Fälle vorgesehene vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten geschaffen. Es wäre fernliegend anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien gleich mehrere außerordentliche Kündigungsrechte vorgesehen hätten, bei denen es ihnen grundsätzlich nicht einmal zumutbar sein soll, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Randnummer 83 Des Weiteren sprich eine teleologische Auslegung für die Annahme eines ordentlichen Kündigungsrechts. Bei der Frage
Sinn und Zweck der Regelung stellt sich die Frage, ob die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 3 der Sache
ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart haben.
der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei dem „Charakter
“ um ein außerordentliches Kündigungsrecht. Auch dem kann nicht beigetreten werden. Randnummer 84 Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung eines Tarifvertrags sind schwere Pflichtverletzungen der Gegenseite, z.B. gegen die Friedens- oder Durchführungspflicht, oder Gründe, die zur Anfechtung berechtigen ( ErfK/Franzen, a.a.O., § 1 TVG Rz. 33; ähnlich Däubler/Deinert, a.a.O., § 4 Rz. 118 ). Der Sache
haben die Parteien in § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags keine Verletzung einer Pflicht der Gegenseite niedergelegt, auch wurden damit Anfechtungsgründe, etwa wegen §§ 119, 123 BGB, nicht kodifiziert. Am ehesten lässt sich das in § 12 Abs. 3 enthaltene Kündigungsrecht dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, nunmehr in § 313 BGB geregelt, zuordnen. Bei dem Wegfall der Geschäftsgrundlage müssen sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind,
Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Es handelt sich demnach um einen Fall eines beidseitigen Motivirrtums, wobei es aber auch ausreichend ist, wenn die Erwartungshaltung nur der einen Partei der anderen erkennbar war. Im vorliegenden Fall trifft dies insofern zu, als alle vertragsschließenden Tarifpartner im Jahre 2004 noch davon ausgegangen sind, dass gemäß der alten Beschlusslage des Kreistages der Krankenhausneubau in I kommen soll. Dieses Vorhaben war mit der Nichtaufnahme in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 praktisch gescheitert.
wohl überwiegender Meinung wird hinsichtlich eines Tarifvertrags § 313 BGB durch § 314 BGB verdrängt, d.h., dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage regelmäßig durch den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu sanktionieren ist ( Wiedemann/Wank, a.a.O., § 4 Rz. 76; ErfK/Franzen, a.a.O. § 1 Rz. 36; Oetker, RdA 1995, 82, 97 ). Randnummer 85 Wie bei § 313 BGB ist aber auch im Rahmen von § 314 BGB zuvorderst an eine Vertragsanpassung zu denken. Der bei einer außerordentlichen Kündigung stets anzuwendende ultima-ratio-Grundsatz gebietet es im Fall einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung wegen veränderter Umstände stets, eine Anpassung des Vertrags in Erwägung zu ziehen. Der Kündigungsberechtigte muss als milderes Mittel die Möglichkeit der tarifautonomen Anpassung ausschöpfen ( BAG 18.6.1997 – 4 AZR 710/95– AP Nr. 2 zu § 1 TVG Kündigung; vgl. auch Oetker, RdA 1995, 82, 96 ). Hält man sich dies vor Augen, so spricht die Nähe des in § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags geregelten Kündigungsgrundes zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nur auf den ersten Blick dafür, ein außerordentliches Kündigungsrecht anzunehmen. Denn die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts, ohne dass gleichzeitig die Verpflichtung zur Aufnahme von
verhandlungen geregelt ist, würde gegen die geltenden Grundsätze bei einer außerordentlichen Kündigung verstoßen. Randnummer 86 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Nichtaufnahme des Krankenhausneubaus in I in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 das Gewicht eines wichtigen Grundes haben soll bzw. dass bei diesem Bedingungseintritt Umstände vorgelegen hätten, die es einer Seite unzumutbar erscheinen ließen, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Richtig ist zwar, dass die Aufnahme des Bauprojekts in I ein Motiv des Notlagentarifvertrags war. Die Tarifvertragsparteien waren um eine Sanierung des Geschäftsbetriebs bemüht und hatten als einen Schritt zur Sanierung auch einen Krankenhausneubau in I in ihre Erwägungen mit einbezogen. Der Krankenhausneubau in I war aber nur ein Motiv unter mehreren. Es war nämlich daneben geplant, die Kliniken in K und J zu fusionieren sowie, wie § 7 Abs. 2 der Vereinbarung zeigt, aus den hieraus resultierenden Synergieeffekten Einsparungen zu erzielen. Das Gesamtpaket der Sanierungsbeiträge geht aber noch weiter: § 2 des Notlagentarifvertrags sieht Einsparungen bei den Leistungen bei der Zusatzversorgung vor, § 3 regelt Einschnitte bei den Krankengeldbezügen, § 4 sieht eine Verkürzung der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich vor und § 5 schließlich Kürzungen bei der Jahressonderleistung. Im Gegenzug zu den Entgeltkürzungen verpflichtete sich die Arbeitgeberseite, gemäß § 6 keine Neu- oder Umstrukturierungen vorzunehmen, ferner sagte sie zu, Mitglied im E zu bleiben (§ 8 des Notlagentarifvertrags) sowie für die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrags auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten (§ 7 Abs. 1 des Notlagentarifvertrags). Die Tarifvertragspartner haben mit anderen Worten ein Maßnahmebündel mit dem Ziel der wirtschaftlichen Erholung der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschnürt; wenn nun aber ein Aspekt hiervon nicht wie erwartet umgesetzt werden konnte, so erschließt es sich nicht ohne Weiteres, warum die restlichen verabredeten Maßnahmen nicht weiter umgesetzt werden sollten. Die übrigen Regelungen geben auch ohne das neue Bauprojekt in I einen Sinn und sind nicht von diesem logisch abhängig. Angesichts dieser Umstände ist es nicht
zuvollziehen, weshalb die Nichtaufnahme des Projekts in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2007 bis 2011 dem gesamten Tarifvertrag sozusagen den Boden entzogen haben soll. Dass dem nicht so ist, wird durch die sich anschließende tatsächliche Entwicklung bestätigt. Spätestens Ende 2006 war es mit Sicherheit feststellbar, dass I nicht in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Landes B 2007 bis 2011 aufgenommen wird. Dies nahmen aber weder die Arbeitnehmer- noch die Arbeitgeberseite zum Anlass, im Jahre 2007 die Kündigung des Tarifvertrags auszusprechen. Beide Seiten sahen folglich in dem Notlagentarifvertrag eine von dem Bauprojekt in I unabhängige und noch sinnvolle Regelung. Randnummer 87 Danach sprechen sowohl eine Wortlaut- als auch eine systematische und teleologische Auslegung von § 12 Abs. 3 der Vereinbarung für die Annahme eines bloß ordentlichen Kündigungsrechts. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre zu bedenken, dass bei Zweifeln von einem ordentlichen Kündigungsrecht auszugehen ist. Es ist nämlich anerkannt, dass der Kündigende bei dem Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung einer Frist im Interesse der Rechtssicherheit eindeutig zum Ausdruck bringen muss, ob er eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist oder eine ordentliche Kündigung aussprechen will ( BAG 13..01.1982 – 7 AZR 757/79 - NJW 1983, 303 ; MünchKommBGB/Henssler, 5. Aufl., § 626 Rz. 335 m.w.N. ). Unterlässt er dies, so ist zu Gunsten des Kündigungsempfängers von lediglich einer ordentlichen Kündigung auszugehen. Überträgt man diesen Gedanken auf den vorliegenden Sachverhalt, so wäre im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien das weniger weitgehende Recht einer nur ordentlichen Kündigung vorgesehen haben. Hätten die Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht vereinbart wissen wollen, so hätten sie dies, etwa durch einen entsprechenden Zusatz, auch unmissverständlich zum Ausdruck bringen können. Randnummer 88
3 des Notlagentarifvertrags ausgesprochen hat. Denn wenn es der Beklagten tatsächlich darauf angekommen wäre, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, hätte es ihr freigestanden, von dem auch ihr zustehenden Kündigungsrecht
3 des Tarifvertrags Gebrauch zu machen. Randnummer 92 Auch mit dem Flugblatt von Juli 2008 ist kein relevanter Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Darin informierte die Gewerkschaft F über den Stand der seitens der Arbeitgeberin mitgeteilten Planungen, die auch ein Outsourcing und Umstrukturierungsmaßnahmen beinhalteten. Es wurde ferner mitgeteilt, dass die Beklagtenseite zum 31. Dezember 2008 aus dem C austreten wolle und dass der verabredete Notlagentarifvertrag Ende des Jahres auslaufen werde. Richtig ist hier zwar, dass F damals davon ausging, dass der Tarifvertrag bis Ende des Jahres 2008 laufen werde. Damit war aber noch nicht gesagt, dass sich dies nicht auch ändern könne und dass der Tarifvertrag nicht vorzeitig gekündigt werde. Zu einer vorzeitigen Kündigung des Notlagentarifvertrags verhält sich das Flugblatt weder in die eine noch in die andere Richtung. Überdies handelt es sich erkennbar um eine Mitteilung gerichtet an die Belegschaft. Die Arbeitgeberin war hier nicht der Adressat der zusammen gestellten Informationen, so dass diese aus dem Inhalt des Flugblattes auch keinen für sie relevanten Vertrauenstatbestand herleiten kann. Randnummer 93 Es ist darüber hinaus zu bedenken, dass sich zwischen der Geschäftsführung und der Gewerkschaft F spätestens im Jahre 2008 handgreifliche Meinungsverschiedenheiten herausgebildet haben. Der Gewerkschaft F ging es u.a. darum, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Mitglied im E bleibt, damit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes weiter Anwendung fänden. Dies ist auch in § 8 des Notlagentarifvertrags, der ein Verbot des Austritts aus dem Arbeitgeberverband bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrags vorsah, hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Dieses Ziel wurde aus Sicht der Arbeitnehmer verfehlt. Es stand vielmehr zum Jahreswechsel 2008/2009 eine Privatisierung mit voraussichtlich schlechteren Arbeitsbedingungen an. Bei diesem Konfliktpotential musste die Arbeitgeberin damit rechnen, dass die Gewerkschaft F die ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausnutzt, um den Druck in Richtung eines
folgenotlagentarifvertrags zu erhöhen. Dies steht einem vermeintlichen Vertrauenstatbestand, dass bis Ende 2008 alles beim Alten bliebe, entgegen. Randnummer 94 Überdies ist zu Gunsten der Gewerkschaft F auch zu berücksichtigen, dass diese im Interesse der Arbeitnehmer eine Vielzahl von Aspekten zu beachten hatte, wenn es um die Frage ging, ob und wann von dem Kündigungsrecht in § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags Gebrauch gemacht werden sollte. Der Vertreter der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. November 2010 umfangreich dazu vorgetragen, dass F bis zuletzt verschiedene Möglichkeiten ausgelotet hat, um die von ihr verfolgten Ziele zumindest annährend zu erreichen. Es erscheint plausibel und gut
zuvollziehen, dass F davon Abstand genommen hat, bereits Anfang 2007 von dem Kündigungsrecht in § 12 Abs. 3 des Notlagentarifvertrags Gebrauch zu machen, weil dies eine Privatisierung voraussichtlich beschleunigt hätte und einer Sanierung der Kliniken kontraproduktiv verlaufen wäre.
dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin wurden die Verträge mit O erst Ende 2007 unterschrieben, so dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt andere Restrukturierungsmaßnahmen als eine Privatisierung und ein Outsourcing noch nicht gänzlich ausgeschlossen waren. Diese äußeren Aspekte waren auch der Rechtsvorgängerin der Beklagten bekannt. Angesichts dieser Entwicklung waren Umstände, die auf eine einvernehmliche Durchführung des Notlagentarifvertrags bis zum vorgesehenen Ende 2008 schließen lassen konnten, nicht ersichtlich. Randnummer 95 Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich darauf verweisen, dass die Kündigung für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde, weil sie kurz vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit erfolgte und die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihrerseits den durch den Tarifvertrag geschuldeten Teil erbracht habe. Angesichts der relativ kurzen Kündigungsfrist von nur einem Monat musste die Beklagtenseite jederzeit mit einer kurzfristigen Beendigung des Tarifvertrags rechnen. Nicht
zuvollziehen ist, wenn sie meint, dass sie einerseits zu Gunsten der Arbeitnehmer auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verzichtet habe, andererseits die Arbeitnehmer im Hinblick auf die Stichtagsregelung in den Genuss der vollen Jahressonderzahlung kämen. Voraussetzung der Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 TVöD ist in der Tat lediglich, dass die Arbeitnehmer am
teilen für die Arbeitnehmer beinhaltete. Sie hat demnach durchaus auch ihrerseits Vorteile aus dem Tarifvertrag gezogen. Randnummer 96 Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass es hinsichtlich der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber durchaus Konstellationen geben kann, in denen das Recht zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung verwirkt sein kann. Insbesondere ist es nicht zulässig, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund „auf Vorrat“ bereithält, um ihn bei passender Gelegenheit einzusetzen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt zu kündigen ( BAG 15.08.2002 – 2 AZR 514/01– AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG 20.08.1998 – 2 AZR 736/97 – ZTR 1998, 565; KR/Griebeling, a.a.O., § 1 KSchG Rz. 250 ). Randnummer 97 Diese Argumentation ist auf die hier vorliegende Konstellation der Kündigung eines Tarifvertrags jedoch nicht zu übertragen. Denn erstens wurden das Verbot des Haltens eines Kündigungsgrundes „auf Vorrat“ und die deshalb mögliche Verwirkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers maßgeblich mit Art. 12 GG begründet, der einen Mindestgrundrechtsschutz vor willkürlichem und sachfremdem Verlust des Arbeitsverhältnisses sicherstellen muss ( BAG 20.08.1998 – 2 AZR 736/97 – a.a.O., unter II. 2. der Gründe ). Diese Grundrechtsbestimmung streitet im vorliegenden Fall aber nicht zu Gunsten der Beklagten. Zweitens muss auf der Ebene des kollektiven Arbeitsrechts angemessen Berücksichtigung finden, dass eine Tarifvertragspartei bei der Frage, ob sie einen Tarifvertrag kündigt oder nicht, eine Vielzahl von Abwägungsentscheidungen zu treffen hat. Es muss aus Gewerkschaftssicht zunächst das für die Beschäftigten beste Ziel herausgearbeitet werden, es müssen Alternativen überprüft werden, der Wille der unmittelbar betroffenen Belegschaft bei einem Haustarifvertrag muss ggf. bei einer Mitgliederversammlung eingeholt werden, unter Umständen mag auch eine Rolle spielen, wie der Druck auf die Arbeitgeberseite anlässlich laufender Verhandlungen erhöht werden kann. Aufgrund der Komplexität eines solchen Willensbildungsprozesses sind an die Verwirkung des Kündigungsrechts eines Tarifvertrags strenge und jedenfalls strengere Anforderungen zu stellen, als an die Verwirkung eines Kündigungsgrundes in einem Zwei-Personen-Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Schließlich war die Rechtsprechung in der Vergangenheit auch stets zurückhaltend, was die Annahme der Verwirkung eines Kündigungsrechts des Arbeitgebers angeht. In dem oben zitierten Fall des BAG sah es das Gericht z.B. noch nicht als treuwidrig an, wenn der Arbeitgeber kündigte, obwohl ihm der wesentliche Kündigungssachverhalt schon seit ca. zwei Jahren bekannt gewesen war (BAG 20.08.1998 – 2 AZR 736/97 – a.a.O.). Randnummer 98
3 des Notlagentarifvertrags verzichtet. Ein Verzicht auf ein Kündigungsrecht ist grundsätzlich möglich. Er kann ausdrücklich oder auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden. Allerdings sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen an einen solch stillschweigenden Verzicht zu stellen, denn ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille kann nur bei besonderen Umständen angenommen werden ( vgl. KR/Griebeling, a.a.O., § 1 KSchG Rz. 249 m.w.N. ). Randnummer 99 Auch ein stillschweigender Verzicht kann zu Gunsten der Beklagten hier nicht angenommen werden. Wie bereits oben dargelegt, fehlt es an geeigneten Umständen, aus denen die Beklagte redlicher Weise entnehmen durfte, dass die Gewerkschaft F das einmal
ungehörig ist oder an ihr kein schutzwürdiges Interesse besteht, weil ihr einziger möglicher Effekt in einer Benachteiligung der Gegenseite besteht ( MünchKommBGB/Roth, a.a.O., § 242 Rz. 211 ). Randnummer 101 Hier kommt dem Umstand, dass die Kündigung nur zwei Monate vor dem vereinbarten Ende der Laufzeit ausgesprochen wurde, keine maßgebliche Bedeutung zu.
dem die Voraussetzungen für eine Kündigung auf der Grundlage des § 12 Abs. 3 objektiv vorgelegen haben, musste die Rechtsvorgängerin der Beklagten, wie oben ausgeführt, stets mit einer Kündigung rechnen. Erfolgt die Kündigung dann, ist dies keine „Kündigung zur Unzeit“. Randnummer 102 Es mag schließlich sein, dass die Gewerkschaft F als Teil eines Motivbündels auch deswegen kündigte, weil ein Anschlussnotlagentarifvertrag im Jahre 2008 nicht zustande kam. Dies macht die Ausübung des objektiv bestehenden Kündigungsrechts indes noch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Gewerkschaft hatte in der damaligen Situation auch abzuschätzen, wie sie die Interessen der Arbeitnehmer am besten vertreten kann. Mit der Kündigung erreichte sie das für die Arbeitnehmer günstige Ergebnis, dass der Belegschaft die Jahressonderzahlung zu zahlen ist. Schon allein dies lässt die Ausübung des Kündigungsrechts nicht als willkürlich oder schikanös erscheinen. Randnummer 103
GG zuzulassen. Zum einen ist von der vorzeitigen Kündigung des Tarifvertrags eine Vielzahl weiterer Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten betroffen. Zum anderen erscheint die Frage, wann von einer Verwirkung des Kündigungsrechts eines Tarifvertrags auszugehen ist, noch nicht hinreichend geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003005
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