← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Sa 1313/10 Urteil Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Kirchlich-Diakon

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. Juli 2010, 2 Ca 11046/09, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Juli 2010 – 2 Ca11046/09 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin und seit dem
  3. September 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitet die Klägerin im A-Krankenhaus in B. Randnummer 3 Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom
  4. Juni 1993 (Bl. 8 d.A.) ist die Klägerin als Stationsassistentin eingestellt. Sie wird auf der anästhesiologischen Intensivstation eingesetzt. In § 2 des Arbeitsvertrages ist vereinbart: Randnummer 4 Das Angestelltenverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom
  5. Februar 1961 in der Fassung der Empfehlung des C vom
  6. April
  7. Künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften gelten auch für das vorliegende Vertragsverhältnis. … Randnummer 5 Die Geschäftsordnung, die Dienstordnungen und gegebenenfalls die Dienstanweisungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Dienstvertrages. Randnummer 6 Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe Kr. III BAT/DW eingruppiert. Mit Schreiben vom
  8. Februar 2000 erfolgte ab
  9. April 2000 die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe VI b, Einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN mit folgendem Wortlaut (Bl. 9 d.A.): Randnummer 7 Umgruppierung von Verg. Gr. Kr. III nach Verg. Gr. VI b BAT/DWHN B-L, EGP 01, ab 01 . April 2000 Sehr geehrte Frau D, wir können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, dass wir Sie, unter Anrechnung der Vordienstzeiten im A, mit Wirkung zum
  10. April 2000 von Verg. Gr. Kr. III nach Verg. Gr. VI b, einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN höhergruppieren. … Randnummer 8 Die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b, Einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN lauten in der Fallgruppe 3: Vergütungs gruppe Anforderungsmerkmale Ausbildungsstandards Bewährungsaufstieg VII
  11. Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern VI b nach 4-jähriger Berufsausbildung (2-3 Jahre) Bewährung Randnummer 9 in der Fallgruppe 4: Vergütungs gruppe Anforderungsmerkmale Ausbildungsstandards Bewährungsaufstieg VIb
  12. Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, Fachschule V c nach 5-jähriger die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern (3 Jahre) Bewährung Randnummer 10 Seit dem
  13. Oktober 2005 werden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung (im folgenden: KDAVO) vom
  14. Juli 2005 (Bl. 55 ff d. A.) angewandt. Die Anlage 1 der KDAVO enthält die Eingruppierungsordnung. Dort heißt es u. a.: Randnummer 11 Entgeltgruppe … E 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse erforderlich sind. E 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern (Anm. 1). E 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 2). E 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 3). Randnummer 12 Artikel 5 § 6 KDAVO enthält folgende Regelung – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung: Randnummer 13 1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung gemäß der Überleitungstabelle (Anlage zur KDO/AngAVO/ArbAVO) am
  15. Oktober 2005 nach § 28 KDAVO eingruppiert. Randnummer 14 2) Eine Überprüfung der Eingruppierung aufgrund von Stellenbeschreibungen erfolgt bis zum
  16. September
  17. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter höher oder niedriger einzugruppieren ist, als die Überleitungstabelle vorgibt, erfolgt eine Umgruppierung sowie eine Neuberechnung der Besitzstandszulage (§ 8) zum
  18. Oktober
  19. Rückforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen. … Randnummer 15 Gemäß der zitierten Überleitungstabelle (Bl. 86-89 d. A.) wurde die Klägerin zunächst in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO übergeleitet (Bl. 90 d. A.). Randnummer 16 Im Herbst 2006 beantragte die Beklagte die Zustimmung der bei ihr gebildeten Mitarbeitervertretung zur Abgruppierung der Klägerin und weiterer Beschäftigter in die Entgeltgruppe E 4 KDAVO. Nachdem die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigerte, kam es zu einem Schlichtungsverfahren. Mit Schiedsspruch vom
  20. Februar 2007 wurde die Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 4 KDAVO ersetzt. Die von der Mitarbeitervertretung angerufene erweiterte Schlichtung hielt den Schiedsspruch vom
  21. Februar 2007 aufrecht. Im von der Klägerin eingeleiteten Schlichtungsverfahren erging ein Schlichtungsvorschlag, der eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 4 zum Gegenstand hatte (Bl. 29, 30 d. A.). Randnummer 17 Eine Änderung der der Klägerin übertragenen Aufgaben hat über die gesamte Zeit nicht stattgefunden. Randnummer 18 Mit der am
  22. Dezember 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen diese „Rückgruppierung“ gewandt. Randnummer 19 Sie hat eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO für zutreffend gehalten. Die ihr übertragenen Tätigkeiten seien nach wie vor schwierige und vielseitige Tätigkeiten, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erforderten. Ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO ergebe sich schon aus der Wortgleichheit mit den Anforderungsmerkmalen der Fallgruppe 4, Einzelgruppenplan 01 der Vergütungsgruppe VI b BAT/DWHN. Tatsächlich übe sie auch überwiegend entsprechende Tätigkeiten aus. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Klägerin vom
  23. Mai 2010 (Bl. 112 ff d. A.) und auf die von der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung (Bl. 16 ff d. A.) verwiesen. Randnummer 20 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 21 festzustellen, dass sie seit dem
  24. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO, hilfsweise in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO eingruppiert ist. Randnummer 22 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Tätigkeiten der Klägerin seien keine schwierigen und vielseitigen, für die sie überwiegend gründliche Fachkenntnisse benötige. Die von der Klägerin vorgelegte Stellenbeschreibung sei unzutreffend. Es sei unklar, wer sie erstellt habe. Tatsächlich entspreche die Stellenbeschreibung für „Stationsassistentinnen“ vom
  25. Januar 2003 (Bl. 92 ff d. A.) den Anforderungen und Tätigkeiten der Klägerin. Randnummer 25 Durch Urteil vom
  26. Juli 2010 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin ab
  27. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO eingruppiert ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, schon aus der Wortgleichheit der Eingruppierungsmerkmale ihrer früheren Vergütungsgruppe VI b BAT/DWHN und der Vergütungsgruppe E 6 KDAVO folge bei gleichgebliebener Tätigkeit eine Vermutung für die zutreffende Eingruppierung in E 6 KDAVO. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht entkräftet. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 126 – 134 d. A.). Randnummer 26 Gegen dieses der Beklagten am
  28. August 2010 berichtigt zugestellte Urteil hat diese mit einem beim erkennenden Gericht bereits am
  29. August 2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am
  30. September 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 27 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, die Klägerin sei durch das Schreiben vom
  31. Februar 2000 nicht in die Fallgruppe 4 des oben zitierten Einzelgruppenplans 01, sondern in die Fallgruppe 3 eingeordnet worden und habe damit ihre damalige Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs erworben. Eine unmittelbare Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b über die Fallgruppe 4 sei schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Klägerin die dafür notwendige Fachschulausbildung von 3 Jahren nicht habe. Entsprechendes ergebe sich auch aus dem Protokoll über den Gesprächstermin der Geschäftsführung mit den Mitarbeitervertretungen vom
  32. November 1999 (Bl. 239 d. A.) und aus dem Protokoll über den Gesprächstermin mit der Mitarbeitervertretung vom
  33. Februar 2000 (Bl. 241 d. A.). Die Klägerin habe auch nicht die Anforderungsmerkmale der Fallgruppe 4 des Einzelgruppenplans 01 BAT/DWHN erfüllt und erfülle sie dementsprechend auch nicht für die jetzt im Streit stehende Entgeltgruppe E 6 KDAVO mit der gleichlautenden Tätigkeitsbeschreibung. Randnummer 28 Die Eingruppierung der Klägerin entspreche im Übrigen der üblichen für Arzthelferinnen, wie sie nach den „Modellstellen“ für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 4 gemäß dem Anhang zur KDAVO vorgesehen ist (Bl. 94 d. A.). Randnummer 29 Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 komme auch nicht in Betracht, weil die Klägerin die Anforderungen für diese Entgeltgruppe, nämlich „schwierige Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern“, nicht erfülle. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 das Urteil des Arbeitgerichts Frankfurt am Main vom
  34. Juli 2010 – 2 Ca 11046/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet unter Hinweis auf ihre „Eingruppierungsgeschichte“ über die Vergütungsgruppe KR III des Einzelgruppenplans 75 der AngAVO/DW, Anlage 1 b, in die Vergütungsgruppe VI b des Einzelgruppenplans 01 BAT/DWHN, dass ihre Höhergruppierung in die letztgenannte Vergütungsgruppe als solche in die Fallgruppe 4 gedacht war. Sie übe nach wie vor „schwierige und vielseitige Tätigkeiten aus, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse“ erforderten. Auf eine Fachschulausbildung komme es, so meint die Klägerin, nicht an. Dies ergebe ein Vergleich mit den übrigen Anforderungsmerkmalen und Ausbildungsstandards des zitierten Einzelgruppenplans
  35. Jedenfalls aber übe sie „schwierige Tätigkeiten aus, die gründliche Fachkenntnisse“ erforderten und sei damit mindestens in die Entgeltgruppe E 5 einzugruppieren. Randnummer 35 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom
  36. Januar 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 37 In der Sache ist die Berufung erfolgreich. Randnummer 38 Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Unrecht die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO ab
  37. Oktober 2005 zugebilligt. Randnummer 39 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der begehrten höheren Eingruppierung, und zwar weder im Haupt-, noch im Hilfsbegehren. Randnummer 40 Die Klage ist zwar zulässig. Das bzw. die Feststellungsbegehren der Klägerin entsprechen den üblichen Anträgen für Eingruppierungsfeststellungsklagen, deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der die Kammer folgt, keine Bedenken entgegenstehen (vgl. z. B. BAG vom
  38. Mai 2010 – 4 AZR 932/08 -, zitiert nach juris; BAG vom
  39. September 2005, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Systemgastronomie). Randnummer 41 Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 42 Nach § 2 des Arbeitvertrags der Parteien vom
  40. Juni 1993 galten Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme zunächst die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom
  41. Februar 1961 in der Fassung der Empfehlung des C vom
  42. April
  43. Der BAT nebst Änderungen und zusätzlichen Regelungen in der Fassung des C ist ein aufgrund kirchlichen Rechts geschaffenes Regelwerk, das lediglich auf den Bestimmungen und der Systematik des BAT aufbaut. Auf das Arbeitsverhältnis fanden demgemäß kirchenrechtliche Regelungen, nicht aber der BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung (vgl. z. B. BAG vom
  44. November 1996, NZA 1996, 659; Hessisches Landesarbeitgericht vom
  45. Oktober 2007 – 3 Sa 777/07 -, zitiert nach juris). Kirchlich-diakonische Einrichtungen fallen nicht einmal unter den Geltungsbereich des BAT. Randnummer 43 Durch die weitere arbeitsvertragliche Verweisung auf „künftige Änderungen diese Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften“ findet nunmehr ab
  46. Oktober 2005 die den BAT/DWHN ablösende Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des C (KDAVO) Anwendung. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit (vgl. zu dieser Frage bei anderslautenden Verweisungsklauseln: BAG vom
  47. Juli 2010, BB 2010, 2498 ). Randnummer 44 Gemäß § 28 Abs. 1 KDAVO ist die Mitarbeiterin entsprechend der mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe gemäß der Eingruppierungsordnung (Anlage 1) eingruppiert. Randnummer 45 Die Klägerin ist derzeit in Entgeltgruppe E 5 eingruppiert, soll aber in die Entgeltgruppe E
  48. Die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 hat die Klägerin nicht dargetan. Randnummer 46 Die Klägerin hätte dafür diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen gehabt, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt aber auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeiten dann nicht, wenn z. B. das Heraushebungsmerkmal der „schwierigen und vielseitigen“ Tätigkeiten, die „überwiegend gründliche Fachkenntnisse“ erfordern, in Anspruch genommen wird, weil allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit noch keine Rückschlüsse auf die entsprechende Qualifizierung möglich sind. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit z. B. aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einem wertenden Vergleich mit diesen nicht unter die Heraushebungsmerkmale fallenden Tätigkeiten erlauben (vgl. statt vieler BAG vom
  49. Mai 2010, ZTR 2010, 577 ; BAG vom
  50. Februar 2009, AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m. w. N.). Randnummer 47 Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat zwar eine Stellenbeschreibung vorgelegt, deren Inhalt aber von der Beklagten bestritten wird. Es ist nach wie vor unklar, woher diese Stellenbeschreibung stammt. Unbestritten stammt sie jedenfalls nicht von der Beklagten. Damit ist schon die Basis für eine Bewertung der Tätigkeiten der Klägerin fraglich. Aber selbst wenn man die von der Klägerin ins Feld geführte Stellenbeschreibung zum Ausgangspunkt einer Tätigkeitsbewertung machen wollte, genügte sie allein nicht der oben angeführten Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, auch wenn die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom
  51. Mai 2010 die beschriebenen Tätigkeiten zeitlich gewichtet hat und bei diversen Tätigkeiten als Grad der Selbstständigkeit: „hoch“ angegeben hat. Das reicht nicht aus, um schwierige und vielseitige Tätigkeiten, die überwiegend gründlichen Fachkenntnisse erfordern, so darzulegen, dass daraus ein Schluss auf die begehrte Eingruppierung möglich wäre. Die angebotene Vernehmung der Zeugin E kommt deshalb nicht in Betracht. Ihre Vernehmung käme einem Ausforschungsbeweis gleich, der den Zivilprozess allgemein und damit auch dem arbeitsgerichtlichen Verfahren wesenfremd ist. Randnummer 48 Die Klägerin kann sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht auf den Hinweis zurückziehen, die Anforderungsmerkmale der Fallgruppe 4 des Einzelgruppenplans 01 BAT/DWHN für die Vergütungsgruppe VI b entsprächen wortgenau der Tätigkeitsbeschreibung der Entgeltgruppe E 6 der Anlage 1 KDAVO. Randnummer 49 Dies hilft der Klägerin in zweifacher Hinsicht nichts. Zum einen könnte sich die Klägerin auch bei gleichgebliebener Tätigkeit nicht auf einen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz berufen. Ein solcher wäre überhaupt denkbar, wenn die Klägerin vor dem
  52. Oktober 2005 tatsächlich in die Fallgruppe 4 des Einzelgruppenplans 01 BAT/DWHN eingruppiert war. Dafür spricht nichts. Das Schreiben der Beklagten vom
  53. Februar 2000, mit dem sie seinerzeit höhergruppiert wurde, erwähnt die Fallgruppe 4 nicht. Damit kommt auch eine Höhergruppierung in die Fallgruppe 3 für die Vergütungsgruppe VI b BAT/DWHN in Betracht, die nach 4-jähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII BAT/DWHN erreicht werden konnte. Diese Fallgruppe stellt aber geringere Anforderungen an den Stelleninhaber. Es gibt sogar ein Indiz gegen die Ansicht der Klägerin, man habe sie seinerzeit in die Fallgruppe 4 eingruppiert. Diese Fallgruppe verlangt eine Fachschulausbildung von 3 Jahren. Diese kann die Klägerin nicht vorweisen. Eine Fachschulausbildung ist mehr als eine anerkannte Berufsausbildung, wie sie die Klägerin hat. Fachschulausbildungen bauen auf eine abgeschlossenen Berufsausbildung auf (§ 42 HessSchulG). Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Klägerin seinerzeit einer Fallgruppe zuordnen wollte, für die sie schon die Ausbildungsstandards nicht erfüllte. Randnummer 50 Erfolglos ist auch der Versuch der Klägerin, die Bedeutung der Fachschulausbildung für die zitierte Fallgruppe 4 zu relativieren. Ihr Hinweis, bei anderen Fallgruppen befinde sich die Ausbildungsanforderung in der Spalte „Anforderungsmerkmale“, bei der Fallgruppe 4 aber nur in der Spalte „Ausbildungsstandards“ übersieht, dass auch dort, wo die Ausbildungsanforderung in der Spalte „Anforderungsmerkmale“ erwähnt ist, sie in der Spalte „Ausbildungsstandards“ wiederholt wird. Außerdem ist der Begriff Ausbildungsstandards zwanglos dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Ausbildung Mindestvoraussetzung für das Erreichen der entsprechenden Fallgruppe sein soll und nicht nur eine unverbindliche Orientierungshilfe. Randnummer 51 Abgesehen davon, käme der Klägerin ein Vertrauensschutz auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO selbst dann nicht zu Gute, wenn man entgegen der Ansicht der Berufungskammer von der seinerzeitigen Eingruppierung in die Fallgruppe 4 des Einzelgruppenplans 01 BAT/DWHN ausgehen wollte. Randnummer 52 Der im Tatbestand zitierte Artikel 5 § 6 KDAVO bestimmt, dass die Mitarbeiter auf der Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung (- vorläufig -) gemäß Überleitungstabelle am
  54. Oktober 2005 nach § 28 KDAVO eingruppiert werden. Dies ist bei der Klägerin unstreitig geschehen. Zugleich ist aber auch gesagt, dass eine Überprüfung der Eingruppierung bis
  55. September 2006 erfolgt und dass die Überprüfung auch eine niedrigere Eingruppierung ergeben kann. Allen Mitarbeitern und damit auch der Klägerin musste damit klar sein, dass ihre „ad-hoc“-Umgruppierung per
  56. Oktober 2005 nicht endgültig sein würde, sondern bis
  57. September 2006 einer Überprüfung unterzogen würden, um die korrekte Eingruppierung in aller Sorgfalt zu klären. Die Klägerin kann sich deshalb auch nicht entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auf die vom BAG entwickelten Grundsätze zu korrigierenden Rückgruppierung berufen (vgl. z. B. BAG vom
  58. Mai 2008, ZTR 2008, 553 ). Eine solche liegt hier nicht vor. Die Klägerin war nicht „irrtümlich“ zu hoch eingruppiert worden. Die Klägerin hat vielmehr das Regelwerk für ihre Eingruppierung gewechselt. Das festgeschriebene Überleitungsverfahren wurde eingehalten mit dem Hinweis, dass die zunächst vorgenommene „ad-hoc“-Umgruppierung einer Prüfung unterzogen wird, die unter Umständen auch zu einer Korrektur der vorläufigen neuen Eingruppierung führen könnte. Die Beklagte hat damit keinerlei Vertrauen auf eine „Bestandskraft“ der vorläufigen Umgruppierung von der Vergütungsgruppe VI BAT/DWHN in die Entgeltgruppe E 6 KDAVO geweckt, auf das sich die Klägerin jetzt berufen könnte. Randnummer 53 Wegen des fehlenden Vertrauensschutzes trifft die Klägerin auch die volle Darlegungs- und Beweislast für ihr Hilfsbegehren, die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO. Es gilt hier sinngemäß dasselbe, was bereits oben zu den Voraussetzungen an einem substantiierten Vortrag zu einem Höhergruppierungsbegehren ausgeführt wurde. Die Klägerin ist diesen Voraussetzungen nicht gerecht geworden. Randnummer 54 Eines Schriftsatznachlasses für die Klägerin zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom
  59. Januar 2011 bedurfte es nicht, weil die vorliegende Entscheidung ohne Berücksichtigung dieses Schriftsatzes auskommt. Randnummer 55 Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Randnummer 56 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003010

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.