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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 817/10 Urteil Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Zahlungsansprüche unter den Aspekte

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 14. April 2010, 7 Ca 9121/09, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fra

§ 37Nr.

142) . Hiervon kann bei einem behaupteten einmaligen Vorgang nicht die Rede sein. Ebenso kann aufgrund eines einmaligen Vorgangs entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf das Vorhandensein einer Regel geschlossen werden. Diese wäre vielmehr von ihm als Anspruchssteller darzulegen. Randnummer 28 Nach Auffassung der Kammer besteht dagegen ab

  1. Dezember 2009 ein Zahlungsanspruch, § 57 Abs. 6 TV PV i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB. Denn jedenfalls ab Dezember 2009 erhält der mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer Gerstenkorn aufgrund betriebsüblichen beruflichen Aufstiegs eine Vergütung als Kapitän. Der Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Schulungsbeginns am
  2. Juli 2009 einer Förderungssperre unterlag und damit für diese Förderung hypothetisch und tatsächlich überhaupt nicht in Betracht kam, ist für den Anspruch aus § 57 Abs. 6 TV PV i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB ohne Bedeutung. Randnummer 29 Dass der Kläger zum
  3. Juli 2009 auch nach der Berechnung der Beklagten und Zugrundelegung der Daten aus dem EDV-System E unter Berücksichtigung fiktiver Flugstunden auf mindestens 3.000 Flugstunden als First Officer gekommen wäre, steht außer Streit. Vergleichbare Arbeitnehmer, die wie der Kläger im Juni 2007 1.831,54 Flugstunden als First Officer aufwiesen, erreichten damit bis
  4. Juli 2009 mindestens weitere 1.168,46 Flugstunden als First Officer. Randnummer 30 Durch § 57 Abs. 6 Satz 1 TV PV soll wie durch § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sichergestellt werden, dass Mitglieder der Personalvertretung weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung Nachteile erleiden. Dabei ist nicht auf die hypothetische Gehaltsentwicklung des Mitglieds der Personalvertretung abzustellen, sondern auf die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer, wobei nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer garantiert wird, sondern es darauf ankommt, ob die Gehaltsentwicklung des Mitglieds der Personalvertretung während der Dauer seiner Amtstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG
  5. Januar 2005 – 7 AZR 208/04– n.v., juris; BAG
  6. August 2005 – 7 AZR 528/04– aaO) . Anderenfalls würde das Personalvertretungsmitglied wegen seines Amtes in unzulässiger Weise begünstigt. Es hat daher während der Dauer seiner Amtstätigkeit zunächst Anspruch auf Gehaltserhöhungen in dem Umfang, in dem die Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhöht werden. Randnummer 31 Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Personalvertretungsamts eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit wie das Personalvertretungsmitglied ausgeübt haben (BAG
  7. Dezember 1991 – 7 AZR 75/91– NZA 1993, 909; BAG
  8. Januar 1992 – 7 AZR 194/91–

§ 37Nr.

84) . Randnummer 32 Unter betriebsüblicher beruflicher Entwicklung ist die Entwicklung zu verstehen, die bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben (BAG 13. November 1987 – 7 AZR 550/86–

§ 37Nr. 61; BAG 15. Januar 1992 – 7 AZR 194/91– aa

O; BAG

  1. August 2005 – 7 AZR 528/04– aaO) . Betriebsüblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit dieser Entwicklung gerechnet werden kann. Der Begriff der Üblichkeit bezeichnet den Normalfall und nicht den Ausnahmefall (BAG
  2. Januar 2005 – 7 AZR 208/04– aaO; BAG
  3. August 2005 – 7 AZR 528/04– aaO) . Randnummer 33 Im Hinblick auf Beförderungsstellen gilt zunächst, dass ein Anspruch aus § 37 Abs. 4 BetrVG– und damit korrespondierend § 57 Abs. 6 Satz 1 TV PV – i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB dann in Betracht kommt, wenn die Bewerbung des Personalvertretungsmitglieds um einen höher dotierten Arbeitsplatz zu Unrecht erfolglos geblieben ist (BAG
  4. November 1987 – 7 AZR 550/86– aaO) . Der Anspruch ist aber nicht auf Fälle der unberechtigten Nichtberücksichtigung bei der Übertragung einer höherwertigen Stelle beschränkt. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist vielmehr dann betriebsüblich i.S.d. § 57 Abs. 6 Satz 1 TV PV, wenn entweder dem Personalvertretungsmitglied die höherwertige Tätigkeit hätte übertragen werden müssen oder aber die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht (BAG
  5. Januar 2005 – 7 AZR 208/04– aaO; BAG
  6. August 2005 – 7 AZR 528/04– aaO) . Nicht ausreichend ist es, wenn die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG
  7. August 2005 – 7 AZR 528/04– aaO) . Da auch nicht auf die individuellen persönlichen Umstände des Personalvertretungsmitglieds in seiner Entwicklung abzustellen ist, sondern auf die Verhältnisse vergleichbarer Arbeitnehmer und deren betriebsübliche Entwicklung, besteht ein Anspruch des Personalvertretungsmitglieds auf die der betriebsüblichen Entwicklung entsprechende höhere Vergütung auch dann, wenn es selbst erfolglos an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hat, wobei hier unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob weitere Voraussetzung ist, dass dieser Misserfolg durch die Amtstätigkeit bedingt ist (vgl. hierzu Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, aaO, § 37 Rdnr. 122; HSWGN-Glock, BetrVG,
  8. Aufl., § 37 Rdnr. 87; DKK-Wedde, BetrVG,
  9. Aufl., § 37 Rdnr. 78; ErfK/Koch,
  10. Aufl., BetrVG, § 37 Rdnr. 9) . Randnummer 34 Unter Anwendung dieser Grundsätze gilt: Randnummer 35 Der Kläger wurde zwar nicht zu Unrecht von der am
  11. Juli 2009 begonnenen Förderung zum Kapitän ausgeschlossen, sondern zu Recht. Denn infolge des im Februar 2009 nicht bestandenen Check-Flugs erfüllte er die Ausschreibungsbedingungen nicht und unterlag einer 12-monatigen Förderungssperre. Dies schließt einen Anspruch nach § 57 Abs. 6 Satz 1 TV PV i.V.m. § 611 Abs 1 BGB jedoch noch nicht aus, wenn die Förderung zum Kapitän im Sinne der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit betriebsüblich ist und vergleichbare Arbeitnehmer eine entsprechende Förderung erhalten. Randnummer 36 Vergleichbar mit dem Kläger sind die im Zeitpunkt der Amtsübernahme beschäftigten Copiloten. Diese verfügen grundsätzlich über die gleiche Ausbildung wie der Kläger und nehmen wie dieser aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten eine in gleichem Maße qualifizierte Tätigkeit wie dieser wahr. Randnummer 37 Vergleichbare Copiloten mit derselben Senioritätsnummer wie der Kläger gibt es nicht. Von daher kann für die betriebsübliche berufliche Entwicklung aber auf die Entwicklung abgestellt werden, die senioritätsjüngere Copiloten ohne entsprechende Amtstätigkeit seit Übernahme der Personalvertretungstätigkeit durch den Kläger genommen haben. Randnummer 38 Der vergleichbare senioritätsjüngere Copilot G wurde am
  12. Juli 2009 zum Kapitän gefördert. Randnummer 39 Diese Förderung entspricht der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung eines bei der Beklagten beschäftigten Copiloten. Die Förderung zum Kapitän erfolgt – entsprechende Bewerbung des Arbeitnehmers vorausgesetzt – in gleichförmiger Ausgestaltung nach festen Regeln. Diese sind vom TV We-Fö Nr. 3 vorgegeben. Hierbei gilt als Grundsatz, dass Förderstellen nicht nach individuellen Kriterien, Auswahlermessen des Arbeitgebers oder den Grundsätzen der Bestenauslese und dgl. besetzt werden, sondern bei Erfüllung der festgesetzten Bedingungen und Erfüllung einer etwa bestehenden Verweildauer streng nach Seniorität, § 7 Abs. 6 TV We-Fö Nr.
  13. Dh: Förderung zum Kapitän ist, Bewerbung vorausgesetzt, nach einer Zeitspanne, die durch die Senioritätsnummer und die Anzahl der zu besetzenden Stellen vorgegeben und nicht fest ist, die betriebsübliche berufliche Entwicklung eines bei der Beklagten beschäftigten Copiloten. Randnummer 40 Die entsprechende Zeitspanne ist verstrichen. Dies zeigt der Umstand, dass zum
  14. Juli 2009 bereits der senioritätsjüngere Copilot G gefördert wurde. Randnummer 41 Eine Verweildauer des Klägers anlässlich seiner Umschulung auf das Muster A 340 bestand nicht. Randnummer 42 Bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung und ohne seine Tätigkeit als Personalvertreter hätte der Kläger zum
  15. Juli 2009 die erforderlichen 3.000 Flugstunden als First Officer aufgewiesen. Dies ist unstreitig. Randnummer 43 Die im Februar 2009 eingetretene 12-monatige Förderungssperre hindert den Anspruch nach § 57 Abs. 6 Satz 1 TV PV i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB nicht. Denn es ist nicht auf persönliche Umstände des Personalvertretungsmitglieds abzustellen, die während seiner Amtstätigkeit eingetreten sind, sondern auf die von seiner eigenen tatsächlichen oder hypothetischen Fortentwicklung gelöste betriebsübliche berufliche Entwicklung der im Zeitpunkt der Amtsübernahme vergleichbaren Arbeitnehmer. Die überwiegende Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer wird, entsprechende Bewerbung vorausgesetzt, gefördert, sobald nach ihrer Senioritätsnummer eine Förderung in Betracht kommt. Dies beruht darauf, dass die überwiegende Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer auch die Ausschreibungsbedingungen erfüllt und keiner Förderungssperre unterliegt. Dies wiederum beruht darauf, dass die überwiegende Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer ihre Check-Flüge besteht. Auch wenn die Quote von 96 % die erfolgreiche Kapitänsausbildung und nicht die erfolgreiche Absolvierung der Check-Flüge betrifft, steht auch dies außer Streit. Im Übrigen trägt auch die Beklagte selbst vor, auch die Personalvertretungsmitglieder würden regelmäßig ihre Check-Flüge bestehen. Dh: Das Bestehen von Check-Flügen entspricht der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung, der Eintritt einer Förderungssperre infolge nicht bestandenen Check-Fluges ist eine atypische Entwicklung. Bei einer Erfolgsquote von 96 % entspricht es schließlich auch der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung, dass die begonnene Ausbildung zum Kapitän zur Übertragung der entsprechenden Tätigkeit führt. Randnummer 44 Der Umstand, dass der Kläger zu der Minderheit der Copiloten gehört, die einen Check-Flug nicht bestanden, gibt auch nicht etwa darüber Aufschluss, aufgrund geringerer Qualifikation oder unterdurchschnittlicher Leistungen sei er mit den anderen Copiloten der Beklagten nicht vergleichbar. Im Zeitpunkt der Amtsübernahme durch den Kläger lag bei ihm kein nicht bestandener Check-Flug vor, sondern erst im Februar
  16. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme. Für diesen Zeitpunkt sind keine Qualifikationsunterschiede des Klägers zu anderen Copiloten vorgetragen oder sonst ersichtlich. Der nicht bestandene Check-Flug zwingt nicht zur Annahme, der Kläger verfüge über geringere Qualifikation oder geringeres Leistungsvermögen als andere Copiloten. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Nichtbestehen des Check-Fluges wie vom Kläger behauptet auf geringere fliegerische Erfahrung und geringeres Training infolge der Inanspruchnahme durch Personalvertretungstätigkeit zurückzuführen ist. Randnummer 45 Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Die Kammer folgt nicht der Auffassung, wonach die Nichterfüllung von – betriebsüblich vorliegenden – Qualifikationsvoraussetzungen wie Fortbildungsmaßnahmen oder hier erfolgreicher Check-Flüge nur dann für einen Anspruch nach § 37 Abs. 4 BetrVG bzw. § 57 Abs. 6 TV PV unschädlich ist, wenn der Misserfolg selbst seinerseits durch die Amtstätigkeit bedingt ist (GK-Weber, BetrVG, 8 Aufl., § 37 Rdnr. 117) . Hierauf mag im Rahmen eines Anspruchs nach § 78 BetrVG oder § 58 TV PV abzustellen sein, wenn es darum geht, ob das Personalvertretungsmitglied wegen seiner Tätigkeit benachteiligt wird, weil es aufgrund seiner Amtstätigkeit gehindert war, bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen zu erfüllen. Hierauf kommt es aber dann nicht an, wenn die Erfüllung derartiger Qualifikationsvoraussetzungen ohnehin der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung entspricht. Insoweit gilt, dass § 37 Abs. 4 BetrVG wie auch § 57 Abs. 6 TV PV gegenüber einem Anspruch nach § 78 BetrVG bzw. § 58 TV PV, bei dem das Personalvertretungsmitglied ggf. durch Hilfstatsachen nachzuweisen hätte, dass ihm eine bestimmte Aufgabe übertragen worden wäre (vgl. BAG
  17. Januar 1992 – 7 AZR 194/91– aaO; BAG
  18. August 2005 – 7 AZR 528/04– aaO) , eine Erleichterung darstellen sollen. Die Vorschriften dienen dazu, die Durchsetzung des Benachteiligungsverbots durch einfach nachzuweisende Anspruchsvoraussetzungen zu erleichtern (BAG
  19. August 2005 – 7 AZR 528/04– aaO) . Diese einfach nachzuweisende Anspruchsvoraussetzung ist die betriebsübliche berufliche Entwicklung der vergleichbaren Arbeitnehmer. Liegt diese vor, muss nicht noch nachgewiesen werden, dass die Nichtteilnahme an dieser betriebsüblichen beruflichen Entwicklung wirklich und tatsächlich auf einer Benachteiligung aufgrund der Amtstätigkeit beruht. Dementsprechend muss im Rahmen von § 37 Abs. 4 BetrVG und § 57 Abs. 6 TV PV auch nicht nachgewiesen werden, dass die Nichterfüllung von Qualifizierungsvoraussetzungen oder Ausschreibungsbedingungen tatsächlich auf die Amtstätigkeit zurückzuführen ist, wenn ihre Erfüllung der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung entspricht. Die Vorschriften sind zwar Ausprägung des Benachteiligungsverbots, sollen dem Amtsträger Beweisschwierigkeiten ersparen, ihn aber nicht begünstigen (BAG
  20. Januar 1992 – 7 AZR 194/91– aaO) . Es wird auch nicht verkannt, dass insoweit im Einzelfall objektiv eine Begünstigung des Personalvertretungsmitglieds eintreten kann. Dies ist im Hinblick auf die Regelungen in § 37 Abs. 4 BetrVG und § 57 Abs. 6 TV PV, die gerade auf keinen Kausalzusammenhang mit der individuellen beruflichen Entwicklung des Personalvertretungsmitglieds abstellen, ggf. hinzunehmen (HSWGN-Glock, aaO, § 37 Rdnr. 87) . Soweit das Bundesarbeitsgericht den Nachweis fordert, dass das Betriebsratsmitglied ohne seine Amtstätigkeit eine bestimmte berufliche Entwicklung tatsächlich genommen hätte, betrifft dies dementsprechend auch Sachverhalte, in denen diese Entwicklung gerade nicht bereits der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung entsprach (vgl. BAG
  21. Dezember 1991 – 7 AZR 75/91– aaO; BAG
  22. Januar 1992 – 7 AZR 194/91– aaO) . Randnummer 46 Nachdem der vergleichbare Arbeitnehmer G in der ersten Dezemberhälfte 2009 zum Kapitän ernannt wurde und dementsprechend ab Dezember 2009 Vergütung als Kapitän erhält, kann der Kläger ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eine dieser Vergütung entsprechende Vergütung beanspruchen, wobei der Differenzbetrag rechnerisch unstreitig ist und der Zinsanspruch im zuerkannten Umfang auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 BGB beruht. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 48 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist für die Beklagte die Revision zuzulassen. Für den Kläger besteht kein Zulassungsgrund. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003016

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