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Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer 15 Sa 1214/09 Urteil Einzelfall - zur Anwendbarkeit einer sogenannten betriebsbezogenen Anlage zum Lohntari

Leitsatz Einzelfall - zur Anwendbarkeit einer sogenannten betriebsbezogenen Anlage zum Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibu

§ 3“ und vier „Betriebs-bezogene Anlagen zu § 3“ beigefügt.

Eine dieser letztgenannten Anlagen heißt „Betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrages vom

  1. August 2002 Fa. A GmbH, B“. In der Rubrik „Airport **** (Klasse D, D1)“ lautet die Bezeichnung „Omnibusfahrer im Personalverkehr auf dem Flughafen“ und es ist ein Stundenlohn von 9,50 € ausgewiesen. Die Bezugnahme „****“ lautet: Randnummer 26 „Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.07.2002 im Personalverkehr auf dem Flughafen beschäftigt waren, erhalten einen Stundenlohn in Höhe von 10,21 €.“ Randnummer 27 Wegen des genauen Wortlauts des LTV 2002 nebst Anlagen und deren Inhalt im Einzelnen wird auf Blatt 392 bis Blatt 401 der Akten Bezug genommen. Randnummer 28 Am
  2. September 2002 schloss der Kläger mit der Beklagten, die nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, eine schriftliche Vereinbarung (Bl. 18 d.A.) folgenden Inhalts: Randnummer 29 „Ab dem 01.09.2002 wird der Arbeitnehmer für die Firma C GmbH als Omnibusfahrer tätig sein. Zum 01.09.2002 tritt der Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Firma A GmbH, das zum 31.08.2002 beendet wurde, ein.“ Randnummer 30 Bei Abschluss der Vereinbarung vom
  3. September 2002 war dem Kläger von Vertretern der Beklagten mitgeteilt worden, dass sich an seinen Arbeitsbedingungen nichts ändern werde und er keinerlei Verluste erleiden werde. Randnummer 31 Am
  4. September 2002 vereinbarte der Kläger mit der A GmbH schriftlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  5. August 2002 (Bl. 19 d.A.). Randnummer 32 Auch von der Beklagten wurde der Kläger seither als Omnibusfahrer im Personalverkehr auf dem Flughafen eingesetzt. Randnummer 33 Am
  6. Januar 2003 schloss der Kläger mit der Beklagten einen „Anschluß-Arbeitsvertrag“ (Bl. 20 d.A.), mit dem im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis zum
  7. Januar 2003 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dort heißt es: Randnummer 34 „Es gelten die Regelungen des Arbeitsvertrages vom
  8. Juli 2002, ausgenommen die Regelungen zur Probezeit.“ Randnummer 35 Auch danach änderte sich an der Beschäftigung des Klägers nichts. Randnummer 36 Am
  9. Juli 2003 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO einen „Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen“ (im Folgenden nur LTV 2003), der zum
  10. Juli 2003 rückwirkend in Kraft trat. Der Anwendungsbereich des LTV 2003 ist für das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des LTV 2003 eröffnet. § 3 LTV 2003 ist gleichlautend mit § 3 LTV
  11. Auch dem LTV 2003 waren eine „

§ 3“ und „Betriebsbezogene Anlagen zu § 3“ beigefügt.

Eine dieser letztgenannten Anlagen heißt „Betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrages vom

  1. Juli 2003 Fa. A GmbH, B“. In der Rubrik „Airport **** (Klasse D, D1)“ lautet die Bezeichnung „Omnibusfahrer im Personalverkehr auf dem Flughafen“ und es ist ein Stundenlohn von 9,50 € ausgewiesen. Die Bezugnahme „****“ lautet: Randnummer 37 „Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.07.2002 im Personalverkehr auf dem Flughafen beschäftigt waren, erhalten einen Stundenlohn in Höhe von 10,65 €.“ Randnummer 38 Nach der „Allgemeinen Anlage zu § 3“ beträgt in der Lohngruppe L 1 A * (Klasse D, D1, DE, D1E) in der Stufe 4 nach vollendetem
  2. Jahr der Betriebszugehörigkeit der Stundenlohn 9,66 €, die Zulage Betriebszugehörigkeit 0,38 €, die Zulage Ballungsraum 0,40 € und der Stundenlohn gesamt 10,44 €. Randnummer 39 Wegen des genauen Wortlauts des LTV 2003 nebst Anlagen und deren Inhalt im Einzelnen wird auf Blatt 161 bis Blatt 170 der Akten Bezug genommen. Randnummer 40 Am
  3. Oktober 2007 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO einen „Entgelttarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen“ (im Folgenden nur ETV 2007), der zum
  4. Oktober 2007 rückwirkend in Kraft trat. Auch dem ETV 2007 war wiederum eine „

§ 3“ beigefügt.

Nach dieser „Allgemeinen Anlage zu § 3“ beträgt in der Lohngruppe L 1 A * (Klasse D, D1, DE, D1E) in der Stufe 4 nach vollendetem

  1. Jahr der Betriebszugehörigkeit der Stundenlohn 9,91 €, die Zulage Betriebszugehörigkeit beträgt unverändert 0,38 €, die Zulage Ballungsraum unverändert 0,40 € und das Stundenentgelt gesamt nunmehr 10,69 €. Randnummer 41 Wegen der Einzelheiten dieser „Allgemeinen Anlage zu § 3“ des ETV 2007 wird auf Blatt 107 der Akten Bezug genommen. Randnummer 42 Am
  2. Oktober 2007 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO eine „Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom
  3. Oktober 2007“. Nach deren Inhalt werden die betriebsbezogenen Anlagen Nr. 1 – 5 gemäß § 3 Lohntarifvertrag vom
  4. Juli 2003 in der Fassung vom
  5. Januar 2005 unter anderem für die A GmbH inklusive Personalverkehr Flughafen einvernehmlich zum
  6. Oktober 2007 – mit besonders geregelten Ausnahmen – aufgehoben. Randnummer 43 Wegen der genauen Einzelheiten dieser tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 12 vom
  7. Oktober 2007 wird auf Blatt 104 bis 106 der Akten Bezug genommen. Randnummer 44 Ausweislich der von der Beklagten erstellten Tätigkeitsnachweise und der dem Kläger – teils berichtigt - erteilten Lohnabrechnungen (vgl. Bl. 96, 100 und 101, 102 und 103, 230, 231, 233, 234, 236 bis 243 und 245 d.A.) erbrachte der Kläger in den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2009 folgende Über-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden (in Dezimalzahlen umgerechnet): Monat Überstunden Sonntagsstunden Feiertagsstunden Nachtstunden Oktober 2007 - - - 3,03 November 2007 49,02 37,75 - 17,6 Dezember 2007 8,48 9 - 7,67 Januar 2008 - 36,5 - 27,23 Februar 2008 6,9 33,37 - 20,25 März 2008 6,05 45,17 17,88 28,53 April 2008 34,97 21,67 - 11,7 Mai 2008 27,65 43,82 30,08 11,38 Juni 2008 33,18 41,25 - 16,12 Juli 2008 13,72 40,02 - 64,95 August 2008 16,33 51,75 - 13,43 September 2008 45,43 22,5 - 3,85 Oktober 2008 4,27 - - 0,87 November 2008 29,73 42,62 - 9,88 Dezember 2008 3,57 18,37 16,37 17,1 Januar 2009 - 32,22 8,83 8,67 Randnummer 45 Er arbeitete in dieser Zeitspanne auch jeweils regelmäßig mehr als an 5 Tagen in der Woche. Randnummer 46 Die Beklagte zahlte dem Kläger im Streitzeitraum einen Stundenlohn von 9,66 € brutto zuzüglich der Zulage Betriebszugehörigkeit in Höhe von 0,38 € brutto und der Zulage Ballungsraum in Höhe von 0,40 € brutto sowie eine so genannte freiwillige betriebsinterne Zulage in Höhe von 0,28 € brutto pro Stunde. Diese drei Zulagen fasste sie in den dem Kläger erteilten Abrechnungen als „Zulage Tariflohn“ mit 1,06 € brutto zusammen. Als Urlaubsvergütung zahlte sie zuletzt € 105,51 brutto pro Tag. Randnummer 47 Mit einem Schreiben vom
  8. Januar 2008, das der Beklagten im Januar 2008 zuging, machte der Kläger Ansprüche auf ordnungsgemäße Bezahlung geltend. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 259 der Akten Bezug genommen. Randnummer 48 Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  9. Mai 2009 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 324 bis 332 d.A.). Randnummer 49 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil der Klage zu einem geringen Teil und nur hinsichtlich der Berechnung der tarifvertraglichen Zuschläge stattgegeben. Es hat angenommen, dass für das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem
  10. September 2002 unverändert kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Tarifbindung bestehe. Das ergebe die Auslegung des Formulararbeitsvertrages. Die betriebsbezogene Anlage 4 des LTV 2003 finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Randnummer 50 Ein Pausenabzug unter Anwendung von § 4 ArbZG habe nicht stattzufinden, zumal die Beklagte unwidersprochen vortragen habe, dass von den Schichtzeiten lediglich die tatsächlichen Pausenzeiten des Klägers in Abzug gebracht worden seien. Randnummer 51 Die „geschätzte“ Berechnung der Urlaubsvergütung entbehre jeder Grundlage, weil der Kläger vom unzutreffenden Stundenlohn und dem Pausenabzug nach ArbZG ausgegangen sei. Randnummer 52 Hinsichtlich der geforderten Vergütung für erbrachte Feiertagsstunden hat es angenommen, es sei nicht nachvollziehbar für welche einzelnen Tage der Kläger Vergütung verlange. Im Übrigen habe der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für § 2 EFZG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht dargelegt, weil nicht ersichtlich sei, ob ein Arbeitsausfall gerade auf den gesetzlichen Feiertag zurückzuführen sei. Randnummer 53 Für die Berechnung der Zuschläge sei aufgrund der Auslegung des Tarifvertrages von einem Stundenlohn in Höhe von € 10,72 brutto auszugehen, der sich aus dem Grundlohn in Höhe von € 9,66 brutto und der Zulage von € 1,06 brutto zusammensetze. Jedoch sei das Schreiben vom
  11. Januar 2008 nicht geeignet, die tarifvertraglichen Ausschlussfristen gemäß § 11 MTV zu wahren, so dass sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeits-, Sonntagsarbeits- und Feiertagsarbeitszuschläge für den Zeitraum vom
  12. Oktober 2007 bis zum
  13. November 2008 und die Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge für den Zeitraum vom
  14. Oktober 2007 bis
  15. Oktober 2008 verfallen seien. Die Zinsen hat das Arbeitsgericht dem Kläger gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zugesprochen. Randnummer 54 Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlussberufung innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am
  16. Januar 2011 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Randnummer 55 Der Kläger verteidigt zunächst das angegriffene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat und verfolgt im Übrigen sein Begehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und verweist darauf, dass bereits ab dem
  17. August 2002 ein Lohntarifvertrag abgeschlossen worden war. Er ist der Auffassung, da über die große dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag die jeweils gültige betriebsbezogene Anlage zu § 3 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages zur Anwendung komme, betrage sein Grundstundenlohn € 10,65 brutto. Hinzu komme die Gesamtzulage in Höhe von € 1,06 brutto. Aus dem Gesamtstundenlohn in Höhe von € 11,71 habe die Beklagte die Zeitzuschläge zu vergüten. Da die für die Urlaubs- und Krankenvergütung maßgebliche tarifvertragliche Berechnungsweise durchweg auf der Grundlage unzutreffenden Zahlenmaterials erfolgt sei, müsse er seinen Anspruch weiterhin schätzen. Er ist der Meinung, dass sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen und Tätigkeitsnachweisen jeweils der konkrete Feiertag entnehmen lasse, für den Vergütung auf der Basis von 8 Stunden statt von 6,67 Stunden beansprucht werde. Er ist der Auffassung, da er im Durchschnitt 9,5 Stunden pro Arbeitstag geleistet habe, bleibe die verlangte Vergütung auf der Basis von 8 Stunden je Feiertag hinter dem heranzuziehenden Vergleichsmaßstab – wie ihn das Arbeitsgericht für möglich erachtet habe – noch zurück. Er hält an seiner Meinung fest, dass die Regelung im MTV zu einem Pausenabzug von 1/6 eine bloße arbeitszeitrechtliche Regelung sei und ist außerdem der Auffassung, dass mangels im Vorhinein feststehender Pausenzeiten maximal ein Pausenabzug nach § 4 ArbZG vorgenommen werden dürfe. Er behauptet, die Beklagte habe auch bei so genannten Sonderdiensten 1/8 der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit abgezogen und meint, das widerspreche einer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ vom
  18. Oktober
  19. Er meint weiterhin, mit dem Schreiben vom
  20. Januar 2008 habe er seine Ansprüche rechtzeitig im Sinne des § 21 MTV geltend gemacht. Das ergebe sich auch aus den weiteren Gesamtumständen zur Zeit des Geltendmachungsschreibens. Randnummer 56 Der Kläger beantragt, Randnummer 57 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  21. Mai 2009 Randnummer 58 – 9 Ca 1573/08 – teilweise abzuändern und Randnummer 59
  22. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2007 € 420,43 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  23. November 2007 zu zahlen. Randnummer 60
  24. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2007 € 264,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  25. Dezember 2007 zu zahlen. Randnummer 61
  26. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2007 € 479,65 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  27. Januar 2008 zu zahlen. Randnummer 62
  28. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2008 € 307,99 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  29. Februar 2008 zu zahlen. Randnummer 63
  30. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2008 € 326,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  31. März 2008 zu zahlen. Randnummer 64
  32. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2008 € 291,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  33. April 2008 zu zahlen. Randnummer 65
  34. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2008 € 419,54 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  35. Mai 2008 zu zahlen. Randnummer 66
  36. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2008 € 214,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  37. Juni 2008 zu zahlen. Randnummer 67
  38. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2008 € 270,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  39. Juli 2008 zu zahlen. Randnummer 68
  40. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2008 € 477,45 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  41. August 2008 zu zahlen. Randnummer 69
  42. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2008 € 302,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  43. September 2008 zu zahlen. Randnummer 70
  44. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2008 € 275,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  45. Oktober 2008 zu zahlen. Randnummer 71
  46. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2008 € 511,61 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  47. November 2008 zu zahlen. Randnummer 72
  48. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 253,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  49. Dezember 2008 zu zahlen. Randnummer 73
  50. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2008 weitere € 373,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  51. Januar 2009 zu zahlen. Randnummer 74
  52. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2009 weitere € 190,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
  53. Februar 2009 zu zahlen. Randnummer 75 Die Beklagte beantragt, Randnummer 76 die Berufung zurückzuweisen und Randnummer 77 im Wege der Anschlussberufung Randnummer 78 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  54. Mai 2009, Az.: 9 Ca 1573/08 wird abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Randnummer 79 Der Kläger beantragt, Randnummer 80 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 81 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger für die Urlaubsvergütung konkrete Berechnungen anstellen müsse. Im Rahmen der Anschlussberufung hält sie an ihrer Meinung fest, dass die Zeitzuschläge aus € 9,66 brutto zu berechnen seien. Dies ergebe bereits die Wortlautauslegung, weil in den Anlagen zu § 3 des jeweiligen LTV ausschließlich in der dritten Tabellenspalte der Begriff „Stundenlohn“ verwandt werde. Aus der zeitlichen Abfolge, Abschluss des MTV im Jahre 1999 und erst späterer Abschluss von Lohntarifverträgen, ergebe sich zudem, dass die Normsetzer ihre Begrifflichkeiten bei Bezugnahmen bewusst eingesetzt hätten, zumal es bei Abschluss des MTV keine Zulagen gegeben habe. Erst mit deren Einführung durch den ersten LTV sei der Begriff „Stundenlohn gesamt“ als rechnerische Größe eingeführt worden. Sie meint, wenn die Tarifvertragsparteien die Ermittlung der Zeitzuschläge auf der Basis des „Stundenlohns gesamt“ hätten vereinbaren wollen, so hätten sie dies mit Bezug auf die Begrifflichkeiten des MTV deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Sie meint zudem aufgrund des in den Entgeltgruppen L 1 und L1 A jeweils gleichbleibenden Stundenlohns sei ersichtlich, dass die Zuschläge für besondere Belastungen allen Arbeitnehmern gleichmäßig zukommen sollten, wohingegen durch die erhöhte „Zulage Betriebszugehörigkeit“ je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit ersichtlich ein anderer Zweck verfolgt werde. Es sei nicht einsichtig, dass bei länger im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Zusatzbelastung aufgrund erschwerter Dienstlänge und Dienstzeitlage durch höhere Zuschläge zu vergüten sei. Randnummer 82 Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 377 - 391 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 392 - 416 d.A.), den Schriftsatz des Klägers vom
  55. November 2009 (Bl. 422 d.A.), den die Anschlussberufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz der Beklagten vom
  56. November 2009 (Bl. 441 – 458 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom
  57. Januar 2011 (Bl. 515, 516 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 83 Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am
  58. Mai 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sind zulässig. Die Rechtsmittel sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und von den Parteien jeweils in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm §§ 519, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und jeweils ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. Randnummer 84 Die Berufung des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit es ihr stattgegeben hat – zum großen Teil zu Recht und teilweise mit einer zutreffenden Begründung stattgegeben. Die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie führt nur hinsichtlich der Nebenforderungen zur Aufhebung des Verschlechterungsverbots. Randnummer 85 Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nur zum Teil begründet. Dem Kläger stehen für den Zeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich Januar 2009 nur noch die aus dem Tenor ersichtlichen Zeitzuschläge für Mehrarbeit, für Arbeit an Sonntagen, für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen (
  59. und
  60. Dezember 2007,
  61. Januar 2008 und
  62. Oktober 2008) und für Nachtarbeit aufgrund des Arbeitsvertrages iVm. § 611 BGB iVm. § 11 MTV und § 3 ETV 2007 zu. Die Feiertagsvergütung hat für den
  63. und
  64. Dezember 2007, den
  65. Januar 2008 und den
  66. Oktober 2008 auf der Basis von 6,67 zu vergütenden Stunden pro Tag zu erfolgen. Das Schreiben des Klägers vom
  67. Januar 2008 wahrt die Ausschlussfristen des § 21 MTV nur für die Nachtzuschläge aus dem Monat Oktober 2007 und die Zuschläge der Monate November 2007 bis Januar
  68. Der Pausenabzug ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 4 ArbZG vorzunehmen; seine Klage ist im Hinblick auf die geforderten Urlaubsvergütungsansprüche unschlüssig. Randnummer 86 I. Es ist für die Bemessung der Zeitzuschläge von einem Stundenlohn in Höhe von € 9,91 zuzüglich einer sich aus € 0,38 und € 0,40 und € 0,28 zusammensetzenden Zulage auszugehen. Aus diesem rechnerisch € 10,97 brutto ergebenden Stundenlohn sind die Zeitzuschläge für geleistete Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden in der tarifvertraglich festgelegten Höhe zu ermitteln. Randnummer 87 Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Stundenlohn von € 10,65 nicht zusteht, weil die betriebs-bezogene Anlage 4 zum LTV 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im streitigen Zeitraum von Oktober 2007 bis Januar 2009 keine Anwendung findet. Randnummer 88 Auf das zum
  69. Juli 2002 begründete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A GmbH fand zunächst im ersten Monat nur der MTV, aber kein Lohntarifvertrag Anwendung, da ein solcher – soweit ersichtlich – erstmals zum
  70. August 2002 abgeschlossen wurde. Randnummer 89 Seit dem
  71. August 2002 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur A GmbH aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Ziffer 11 Satz 1 des Formulararbeitsvertrages der LTV 2002 als „jeweils gültiger einschlägiger Tarifvertrag“ Anwendung. Damit galt gemäß § 3 LTV 2002 auch die „Betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrages vom
  72. August 2002 Fa. A GmbH, B“. Die Auslegung von Ziffer 11 des Arbeitsvertrages ergibt, dass es sich um eine so genannte Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt. Eine Gleichstellungsabrede ist eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, mit der dieser die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht, so stellen will, als wären sie an dieses Tarifwerk gebunden. Die dahin gehende Auslegung einer Bezugnahmeklausel setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahme selbst an den in Bezug genommenen Tarifvertrag tarifgebunden war (BAG 22.10.2008 – 4 AZR 793/07– AP TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag § 1 Nr. 67 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40). Die A GmbH war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit dem Kläger tarifgebunden, der Kläger war nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Randnummer 90 Als die nicht tarifgebundene Beklagte zum
  73. September 2002 aufgrund der Vereinbarung vom
  74. September 2002 „in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma A GmbH“ eingetreten war, galten der LTV 2002 und die betriebsbezogene Anlage 4 fort. Es handelt sich bei dem Arbeitsvertrag vom
  75. Juli 2002 iVm. der Vereinbarung vom
  76. September 2002 insgesamt um einen „Neuvertrag“ aus der Zeit ab dem
  77. Januar 2002, zu dessen Inhaltsbestimmung die allgemeinen Auslegungsregeln uneingeschränkt Anwendung finden. Daher kommt es in erster Linie auf den Wortlaut der übereinstimmenden Erklärung an. Vom Wortlaut abweichende Regelungsziele oder Motive können nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie im Vertrag selbst oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen sind (BAG
  78. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 30 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40). Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag wird jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, durch einen Wegfall der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit nicht berührt (- „unbedingte zeitdynamische Verweisung“ -, vgl. BAG
  79. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 22 mwN, NZA 2010, 170 ;
  80. April 2007 - 4 AZR 652/05 - mwN, BAGE 122, 74). Über die zeitdynamische Fortgeltung der Lohntarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen besteht - wie das Arbeitsgericht bereits angenommen hat - zwischen den Parteien letztlich kein Streit. Da die „Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma A GmbH“ hinsichtlich der konkreten Lohnhöhe des Klägers sich nach der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV 2002 richteten, trat die Beklagte auch in diese Pflichtposition ein. Randnummer 91 Der Arbeitsvertrag vom
  81. Juli 2002 endete kraft vereinbarter Befristung – an deren Wirksamkeit die Parteien keinen Zweifel hegen und für die auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – zum
  82. Dezember
  83. Dies lässt der Kläger außer Acht, wenn er von der zeitdynamischen Fortgeltung auch der betriebsbezogenen Anlage 4 ausgeht. Randnummer 92 Zum
  84. Januar 2003 schlossen die Parteien einen weiteren „Neuvertrag“. Anders als zuvor trat die Beklagte nicht in bestehende Rechte und Pflichten ein, sondern die Parteien vereinbarten die Geltung der Regelungen des Arbeitsvertrages vom
  85. Juli
  86. Die danach gebotene Anwendung der wiedergegebenen allgemeinen Auslegungsregeln auf die vertragliche Abrede vom
  87. Januar 2003 hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommen. Die Bezugnahme auf die „jeweils gültigen einschlägigen Tarifverträge“ beziehen zwar die Lohntarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen im Sinne einer unbedingten zeitdynamischen Verweisung in das Arbeitsvertragsverhältnis ein. Aber es findet seither nicht mehr eine betriebsbezogene Anlage Anwendung, sondern die „

§ 3LTV“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Mit der Bezugnahme auf die „Regelungen des Arbeitsvertrages vom

  1. Juli 2002“ wird in rechtsgeschäftlicher, vertragsändernder Willensbildung durch einen Wortlaut, der sich von der Vereinbarung vom
  2. September 2002 unterscheidet und ausdrücklich eine Vertragsumstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vornimmt, eine eigenständige Neuregelung getroffen und nicht lediglich die ursprünglich getroffene Vereinbarung ohne eigenen Rechtsgestaltungswillen wiederholt. Ansonsten hätte es einer schriftlichen Vereinbarung – auch und gerade über den Wegfall der Probezeit – nicht bedurft, wenn der Kläger mit Wissen der Beklagten seine Arbeit fortgesetzt hätte, § 625 BGB. Randnummer 93 Im streitigen Zeitraum ab Oktober 2007 beträgt das Stundenentgelt € 9,91 brutto gemäß der ab diesem Zeitpunkt gültigen allgemeinen Anlage zum ETV 2007 in der für die Eingruppierung des Klägers einschlägigen Entgeltgruppe L 1 A. Randnummer 94 Die „Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom
  3. Oktober 2007“ ist auf die Höhe des Stundenentgelts des Klägers gemäß der jeweils gültigen allgemeinen Anlage zu § 3 LTV ohne Auswirkung. Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, die Erhöhung des Stundenentgelts sei mittels der Einmalzahlungen nach Ziffer 5 der tarifvertraglichen Vereinbarung quasi „abgegolten“ hat sie ersichtlich nur für den Fall der anzunehmenden Fortgeltung der betriebsbezogenen Anlage erhoben. Randnummer 95 Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Kläger keine anderen Anspruchsgrundlagen dargelegt. Auf die Mitteilungen von Vertretern der Beklagten, bei Abschluss der Vereinbarung vom
  4. September 2002, dass sich an seinen Arbeitsbedingungen nichts ändern werde und er keinerlei Verluste erleiden werde, kann der Kläger einen höheren Stundenlohn nicht stützen. Aufgrund der von der Beklagten gezahlten weiteren Zulage in Höhe von € 0,38 brutto pro Stunde erreichte er nämlich einen Gesamtstundenlohn von € 10,72 brutto, der oberhalb des von ihm reklamierten Stundenlohns von € 10,65 brutto liegt. Randnummer 96 Auf den Stundenlohn von € 9,91 brutto und die Gesamtzulage von € 1,06 (0,38 € + 0,40 € + 0,28 €) hat die Beklagte die Zeitzuschläge zu berechnen. Randnummer 97 Für die Streitentscheidung, auf welcher Basis die Zeitzuschläge zu zahlen sind, ist die Auslegung des § 11 MTV entscheidend. Für diese Auslegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt – weil den normativen Teil eines Tarifvertrages betreffend – nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln vorzugehen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständ. Rechtsprechung des BAG, z.B.
  5. August 2001 – 4 AZR 337/00– BAG 99, 24;
  6. Juli 2006 – 2 AZR 587/05– AP TVG Tarifverträge Metallindustrie § 1 Nr. 210 = NZA 2007, 167 mwN.). Randnummer 98 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinsichtlich des Tarifwortlauts festzustellen, dass es für den Anspruch auf Zeitzuschläge gemäß § 11 MTV auf die Auslegung des Begriffs „Stundenlohn“ ankommt. Zur Auslegung herangezogen werden kann der im Weiteren Wortlaut des MTV in §§ 12 und 15 für die Berechnung des Urlaubsentgelts verwandte Begriff „Arbeitsverdienst“. Danach ist zunächst festzustellen, dass die Tarifvertragsparteien zwischen tariflicher Vergütung (=Tariflohn in § 12 MTV) und sonstiger Vergütung (= Arbeitsverdienst in §§ 12 und 15 MTV) unterscheiden. Teil des Arbeitsverdienstes sind also beispielsweise auch arbeitsvertraglich zugesagte übertarifliche Entgeltbestandteile (übertariflicher Lohn) (vgl. Hessisches LAG
  7. April 2009 – 6/8 Sa 822/08 – n.v. – zitiert nach Landesrechtsprechungsdatenbank). Weiterhin ist festzustellen, dass im LTV 2007 der Begriff des Tariflohns nicht verwandt wird. Dort werden die Begriffe „Stundenentgelt“ und „Stundenentgelt gesamt“ verwandt. Auch enthält weder der Begriff „Stundenentgelt“ noch der Begriff „Stundenentgelt gesamt“ eine Bezugnahme auf den tariflichen Lohn. Ähnlich wie mit „Arbeitsverdienst“ in § 15 MTV ist mit „Stundenentgelt“ grundsätzlich die einem Arbeitnehmer insgesamt gezahlte Arbeitsvergütung gemeint. Ein „Stundenentgelt“ kann daher ein Entgelt sein, das sich aus einem tariflichen Stundenentgelt und einem übertariflichen Bestandteil zusammensetzt (so BAG zu dem Begriff „Stundenlohn“
  8. Dezember 2006 – 4 AZR 711/05– AP TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe § 1 Nr. 18). Die Berufungskammer teilt die Auffassung der Beklagten nicht, wonach aus der zeitlichen Abfolge des erst späteren Abschlusses der Lohntarifverträge ein Rückschluss auf den bewussten Einsatz der Begrifflichkeiten durch die Tarifvertragsparteien möglich sei. Dies mag für die Verwendung des Begriffs „Stundenlohn“ in den früheren Lohntarifverträgen gelten. Um deren Auslegung geht es hingegen ebenso wenig, wie um die Auslegung des ETV
  9. Auszulegen ist der Begriff „Stundenlohn“ im MTV. Für dessen Auslegung kann ein zum Zeitpunkt des Abschlusses noch gar nicht existierender LTV nicht herangezogen werden. Im Übrigen verbietet sich eine Auslegung des Begriffs „Stundenlohn“ aus § 11 MTV anhand der Begrifflichkeiten der Lohntarifverträge allein schon deshalb, weil in § 11 MTV nicht auf den Tariflohn (anders als in § 12 MTV) Bezug genommen wird. Der Begriff Stundenlohn lässt sich nämlich übergreifend für tarifliche wie für übertarifliche Stundenvergütungen begreifen. Die Berufungskammer teilt auch die Auffassung der Beklagten nicht, wonach aus dem gleich hohen Stundenlohn in den Entgeltgruppen L1 und L 1 A in Abgrenzung zur Steigerung der Zulagen ersichtlich sei, dass die Zuschläge für besondere Belastungen allen Arbeitnehmern gleichmäßig zukommen sollten. Auch diese Argumentation verkennt, dass nicht der Begriff des Stundenlohns in der allgemeinen Anlage zum ETV 2007 als Bezugspunkt, sondern der Begriff „Stundenlohn“ in § 11 MTV als Bezugspunkt auszulegen ist. Zudem geht in der Regel mit einer längeren Betriebszugehörigkeit ein höheres Lebensalter einher, so dass die Vergütung besonders belastender Lage der Dienstzeit oder deren Länge entsprechend der höheren Betriebszugehörigkeitszulage auch diesem Zweck entsprechend eingesetzt werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht darauf ankam, für alle Omnibusfahrer die Zuschläge gleich hoch zu gestalten, denn die Stundenlöhne in den übrigen Entgeltgruppen sind geringer. Randnummer 99 Der erkennbare Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 11 MTV entspricht ebenfalls dieser Auslegung. Es steht den Tarifvertragsparteien frei, die Bezugsgröße für die Zuschläge bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu bestimmen. Die Grundalternative ist, ob allen Arbeitnehmern ein gleich hoher bezifferter Zuschlag oder ein prozentualer Zuschlag auf den jeweiligen individuellen Lohn gewährt wird. Im Rahmen der zweiten Alternative besteht dann die weitere Möglichkeit, die von dem prozentualen Zuschlag erfassten Lohnbestandteile näher zu bestimmen. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gewählt, einen prozentualen Zuschlag auf den Stundenlohn vorzusehen. Das spricht dafür, dass sich - vorbehaltlich einer anderslautenden ausdrücklichen Festlegung - grundsätzlich alle individuellen Bestimmungsfaktoren für das Arbeitsentgelt pro Stunde auf die Höhe des Zuschlags auswirken sollen (vgl. hierzu auch BAG
  10. Mai 2005 - 4 AZR 303/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 1), hier also auch die Zulagen gemäß den Anlagen zu § 3 ETV
  11. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei der Höhe der Zuschläge zwar die Unterschiede hinsichtlich des Stundengrundlohns, nicht aber hinsichtlich der Zulagen berücksichtigen wollten, sind nicht erkennbar. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe bei Abschluss des MTV keine Zulagen gegeben, so kann dies dahinstehen. Selbst wenn es die Ballungsraumzulage und die Betriebszugehörigkeitszulage nicht gegeben haben sollte, so hatten die Tarifvertragsparteien doch deren Existenz vor Augen. Dies folgt aus § 10 Ziffer 5 MTV nach dessen Inhalt die dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilende Lohnabrechnung unter anderem etwaige Lohnzuschläge und Lohnzulagen ausweisen muss. Randnummer 100 Auch die so genannte „Zulage betriebsintern“ in unstreitiger Höhe von 0,28 € ist bei der Berechnung der Zuschläge zu berücksichtigen. Zunächst folgt aus den obigen Gründen, dass der Begriff des „Stundenlohns“ in § 11 MTV an den effektiven und nicht an den tariflichen Grundstundenlohn anknüpft. Auch der Zweck der Zeitzuschläge legt es nahe, der Berechnung der Zeitzuschläge die für die Normalarbeit zu zahlende Vergütung zu Grunde zu legen. Dazu gehört auch dieser Teil der nicht tariflich geregelten Zulage. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte selbst im Verlauf des Rechtsstreits von einer Zulage spricht, die sich aus einer Ballungsraumzulage und einer Zulage nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie einer Zulage betriebsintern errechne. Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien in § 20 MTV (gleichlautend in § 6 LTV 2003) auf die Geltung des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG hingewiesen haben. Zwar lässt sich dies schon aus der gesetzlichen Regelung herleiten, so dass der tariflichen Regelung im Prinzip nur deklaratorischer Charakter zukommt. Die Tarifvertragsparteien haben aber durch ihren Hinweis auf die Maßgeblichkeit der „Einzelarbeitsverträge“ zugleich zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Fall bei allen Ansprüchen, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben, hinsichtlich der Vergütung von dem Inhalt der vertraglichen Abrede auszugehen sein soll. Randnummer 101 II. Das Arbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die einzelnen Feiertage, für die er eine Vergütung auf der Basis von 8 Stunden statt von 6,67 Stunden verlangt - wie von der Beklagten zu Grunde gelegt – nicht hinreichend dargelegt habe. Aus den von der Beklagten erstellten Abrechnungen sind für den Streitzeitraum von Oktober 2007 bis Januar 2009 die Feiertage an denen der Kläger nicht gearbeitet hat mit Blick auf § 1 Abs. 1 HFeiertagsG ohne Weiteres zu entnehmen. Es handelt sich dabei um den
  12. und
  13. Dezember 2007 (vgl. Bl. 26 d.A.), um den
  14. Januar 2008 (vgl. Bl. 230 d.A.) und um den
  15. Oktober 2008 (vgl. Bl. 241 d.A.). Randnummer 102 Zutreffend hat das Arbeitsgericht als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 2 EFZG angenommen. Randnummer 103 Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Randnummer 104 Das Arbeitsgericht ist im Weiteren jedoch unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Arbeitszeit gerade infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist. Davon sind die Parteien ersichtlich übereinstimmend für diese vier Feiertage ausgegangen, denn ansonsten hätte die Beklagte dem Kläger für diese Tage auf den Tätigkeitsnachweisen nicht jeweils pro Tag 6,67 Stunden eingestellt. Randnummer 105 Diese Berücksichtigung von 6,67 Stunden für jeden dieser vier Feiertage ist hingegen zutreffend. Die erkennende Kammer folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung zur Heranziehung eines Vergleichsmaßstabes nicht. Randnummer 106 Arbeitszeit iSv. § 2 EFZG ist die für die Arbeit vorgesehene oder festgelegte Zeitspanne (BAG
  16. Januar 2002 – 5 AZR 303/00– AP EntgeltFG § 2 Nr. 7 = EzA § 2 EntgeltfortzG Nr. 2). Für eine festgelegte Arbeitszeit, z.B. aufgrund eines Schicht- oder Dienstplans, hat der Kläger keinen tatsächlichen Vortrag gehalten. Die für die Arbeit vorgesehene Zeitspanne ergibt sich aus § 7 A Ziffer 1 MTV. Danach beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 174 Stunden. Der Kläger hat auch regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Daraus hat die Beklagte mit dem zutreffenden Rechenweg (in Anlehnung an § 12 Ziffer 1 MTV) die tägliche Arbeitszeit ermittelt: 365 Tage ./. 52 Sonntage = 313 Arbeitstage. 174 Monatsarbeitsstunden x 12 Monate : 313 Tage = 6,67 Stunden pro Arbeitstag. Randnummer 107 III. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts wahrt das Schreiben des Klägers vom
  17. Januar 2008 die tarifvertragliche Ausschlussfrist gemäß § 21 MTV für die Zuschläge. Randnummer 108 Gemäß § 21 Ziffer 2 bis 4 MTV sind Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen aller Art spätestens 8 Wochen nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen. Alle Übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen. Randnummer 109 Tarifliche Ausschlussfristen verfolgen den Zweck, in kurzer und übersehbarer Zeit Klarheit über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen. So soll insbesondere im Fall noch ausstehender Lohnansprüche der Arbeitgeber in der tariflich bestimmten Frist erfahren, ob und in welchem Umfange der Arbeitnehmer noch Forderungen gegen ihn erhebt (ständ. Rechtsprechung des BAG
  18. April 1982 - 4 AZR 642/79 - AP TVG Tarifverträge: Bau § 1 Nr. 39;
  19. Juni 1983 - 5 AZR 632/80 - AP TVG Ausschlußfristen § 4 Nr. 78 = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 55). Die schriftliche Geltendmachung verlangt, dass der Anspruchsinhaber gegenüber dem Anspruchsgegner unmissverständlich deutlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird (BAG
  20. Januar 1999 – 9 AZR 405/97– NZA 1999, 1040). Randnummer 110 Bei einer einstufigen Ausschlussklausel, wie sie § 21 MTV enthält, muss der Gläubiger die Forderung rechtzeitig schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend machen. Dabei soll die Geltendmachung den Schuldner warnen, dass er noch mit Ansprüchen rechnen müsse. Er soll entsprechend disponieren können. Randnummer 111 Diesem Warnzweck genügte das Schreiben des Klägers vom
  21. Januar
  22. Zwar erfordert eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne einer tariflichen Verfallklausel in der Regel, dass Geldforderungen wenigstens annähernd auch der Höhe nach beziffert werden. Dem entsprechend enthält das Schreiben des Klägers die Forderung nach einem Stundenlohn von € 11,23 brutto und die Forderung nach der Berechnung sämtlicher Zuschläge auf dieser Basis. Außerdem erübrigt sich eine Bezifferung der Geldforderung, wenn der Schuldner jedenfalls über die ungefähre Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung unterrichtet ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar von dieser dem Schuldner bekannten Höhe ausgeht (vgl. zu Schadenersatzforderungen BAG
  23. Oktober 1984 -. 5 AZR 557/81 – n.v. zitiert nach juris). Das ist außer bei Schadenersatzforderungen besonders bei Lohn- oder Lohnfortzahlungsansprüchen regelmäßig der Fall. Hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung normalerweise eher in der Lage als der Arbeitnehmer. Jedenfalls ist aber das Ausmaß der möglichen Verbindlichkeiten dann überschaubar, wenn der zeitliche Rahmen einer Forderung - hier durch die rückwirkende Geltendmachungsbegrenzung im Tarifvertrag - eingegrenzt und außerdem ein begehrter Stundensatz angegeben wird. Es widerspräche dem Warnzweck der in § 21 MTV normierten Verfallfrist, wenn der Arbeitgeber die Zahlung nur deswegen ablehnen könnte, weil der Arbeitnehmer später nicht die zunächst angegebenen Höchstsätze in Anspruch nimmt. Der Vertragsgegner soll sich lediglich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfrist nicht mehr weiter - und das bedeutet: auch nicht in einem höheren Umfang - in Anspruch genommen zu werden (BAG 40, 258, 260 = AP Nr. 76 zu § 4 TVG Ausschlußfristen;
  24. August 1979 - 5 AZR 660/77 - AP Nr. 67 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 3 a der Gründe). Randnummer 112 Demnach sind sämtliche Ansprüche des Klägers auf Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit bis einschließlich Oktober 2007 verfallen, § 21 Ziffer 2 MTV. Ansprüche auf Nachtzuschläge sind nicht verfallen, § 21 Ziffer 3 MTV. Die Beklagte hat nicht bestritten, das Schreiben des Klägers vom
  25. Januar 2008 noch im selben Monat erhalten zu haben. Zwar steht nicht fest, an welchem Tage das Schreiben der Beklagten tatsächlich zugegangen ist. Das ist aber auch unerheblich. Denn die monatlichen Vergütungsansprüche werden gemäß § 10 Ziffer 4 spätestens fällig am
  26. des darauffolgenden Monats. Randnummer 113 Auf der Grundlage der unstreitig geleisteten Stunden nach den von der Beklagten erstellten Tätigkeitsnachweisen und der dem Kläger – teils berichtigt - erteilten Lohnabrechnungen und unter Berücksichtigung des teilweisen Verfalls von Ansprüchen wegen der Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ergeben sich nachfolgende Ansprüche des Klägers auf nachzuzahlende Beträge, die aus der Differenz von € 1,31 brutto ermittelt wurden (€ 1,31 = € 9,91 + € 1,06 abzüglich gezahlter € 9,66): Monat Überstunden- zuschlag 25% Sonntagsstunden-zuschlag 50% Feiertagsstunden-zuschlag 100% Nachtstunden-zuschlag 25% gesamt 10/2007 - - - € 0,99 € 0,99 11/2007 € 16,05 € 24,72 - € 5,76 € 46,53 12/2007 € 2,77 € 5,89 - € 2,51 € 11,17 1/2008 - € 23,90 - € 8,91 € 32,81 2/2008 € 2,25 € 21,85 - € 6,63 € 30,73 3/2008 € 1,98 € 29,58 € 23,42 € 9,34 € 64,32 4/2008 € 11,45 € 14,19 - € 3,83 € 29,47 5/2008 € 9,05 € 28,70 € 39,40 € 3,72 € 80,87 6/2008 € 10,86 € 27,01 - € 5,27 € 43,14 7/2008 € 4,49 € 26,21 - € 21,27 € 51,97 8/2008 € 5,34 € 33,89 - € 4,39 € 43,62 9/2008 € 14,87 € 14,73 - € 1,26 € 30,86 10/2008 € 1,39 - - € 0,28 € 1,67 11/2008 € 9,73 € 27,91 - € 3,23 € 40,87 12/2008 € 1,16 € 12,03 € 21,44 € 5,60 € 40,32 1/2009 - € 21,10 € 11,56 € 2,83 € 35,49 Randnummer 114 Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweils dem
  27. des Folgemonats folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB iVm § 10 Ziffer 4 MTV. Im Übrigen ist die Klage bezüglich der Nebenforderungen unschlüssig. Wegen der Anschlussberufung der Beklagten steht das Verschlechterungsverbot der Abänderung des Zinsanspruchs nicht entgegen. Da der für die Monate November 2008 bis Januar 2009 auf die Berufung des Klägers hin ausgeurteilte Betrag auch bei teilweise geringeren Nebenforderungen insgesamt höher ist, ist die Anschlussberufung der Beklagten dennoch insgesamt ohne Erfolg. Randnummer 115 IV. Hinsichtlich des begehrten Pausenabzugs ist die Berufung ohne Erfolg. Wegen der zutreffenden ablehnenden Begründung des Arbeitsgerichts in Bezug auf den vom Kläger begehrten Pausenabzug nach § 4 ArbZG, der die Berufungskammer folgt, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unter
  28. (s. 13, 41 der Urteilsbegründung) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Randnummer 116 V. Die Berufung ist auch im Hinblick auf die geforderten Urlaubs- und Krankheitsvergütungsansprüche erfolglos, denn die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach Ansprüche auf erhöhtes Urlaubsentgelt und auf erhöhte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zustehen. Die Klage ist von Anfang an unschlüssig, weil der Kläger den geforderten Betrag nur geschätzt hat, obwohl er nach den obigen Berechnungen des Gerichts zur konkreten Angabe bezifferter Forderungen in der Lage war. Eines gesonderten Hinweises des Gerichts bedurfte es nicht. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug erneut darauf hingewiesen, dass der Kläger insoweit konkrete Berechnungen anstellen müsse. Randnummer 117 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Die ausgeurteilten Quoten entsprechen den Anteilen an den Gesamtkosten im jeweiligen Rechtszug. Randnummer 118 Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung im Sinne des § 72 Abs. 2 ZPO. Zwar betrifft die Rechtsfrage, welcher Stundenlohn der Berechnung der Zeitzuschläge gemäß § 11 MTV zu Grunde zu legen ist nach den Angaben der Parteien noch zumindest weitere 15 Kläger und könnte damit auch für eine solche Zahl weiterer Arbeitnehmer Bedeutung haben, die eine für die Zulassung der Revision erforderliche, über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung begründen kann (Germelmann/Müller-Glöge, ArbGG
  29. Aufl. 2009, § 72 Rn. 17 mwN.). Jedoch geht die Kammer aufgrund der Übernahme des Klägers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, nachdem die Beklagte zunächst in ein befristetes Arbeitsverhältnis des Klägers mit einem anderen Arbeitgeber eingetreten war, davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich der „betriebsinternen Zulage“ rechtliche Unterschiede zu den weiteren Ausgangssachverhalten der weiteren Kläger bestehen. Im Übrigen ist die eingangs angesprochene Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gegenstand des Verfahrens ist die Auslegung eines in seiner Geltung auf den Bezirk des Hessischen Landesarbeitsgerichts beschränkten Tarifvertrages. Das Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Übrigen (vgl. Hess LAG
  30. April 2009 – 6/8 Sa 822/08 und
  31. November 2009 - 16/12 Sa 1289/08 -) und fügt sich in die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifauslegung ein. Randnummer 119 In dem Berufungsverfahren wird der Tenor des Urteils der erkennenden Kammer vom
  32. Januar 2011 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit und einer offensichtlichen Auslassung berichtigt, so dass der vollständige Tenor lautet: Randnummer 120 „Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagtenwird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  33. Mai 2009 – 9 Ca 1573/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Randnummer 121 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 0,99 (in Worten: Null und 99/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  34. November 2007 zu zahlen. Randnummer 122 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46,53 (in Worten: Sechsundvierzig und 53/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  35. Dezember 2007 zu zahlen. Randnummer 123 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11,17 (in Worten: Elf und 17/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  36. Januar 2008 zu zahlen. Randnummer 124 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 32,81 (in Worten: Zweiunddreißig und 81/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  37. Februar 2008 zu zahlen. Randnummer 125 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,73 (in Worten: Dreißig und 73/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  38. März 2008 zu zahlen. Randnummer 126 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 64,32 (in Worten: Vierundsechzig und 32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  39. April 2008 zu zahlen. Randnummer 127 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 29,47 (in Worten: Neunundzwanzig und 47/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  40. Mai 2008 zu zahlen. Randnummer 128 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 80,87 (in Worten: Achtzig und 87/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  41. Juni 2008 zu zahlen. Randnummer 129 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,14 (in Worten: Dreiundvierzig und 14/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  42. Juli 2008 zu zahlen. Randnummer 130 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 51,97 (in Worten: Einundfünfzig und 97/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  43. August 2008 zu zahlen. Randnummer 131 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,62 (in Worten: Dreiundvierzig und 62/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  44. September 2008 zu zahlen. Randnummer 132 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,86 (in Worten: Dreißig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  45. Oktober 2008 zu zahlen. Randnummer 133 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1,67 (in Worten: Eins und 67/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  46. November 2008 zu zahlen. Randnummer 134 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,87 (in Worten: Vierzig und 87/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  47. Dezember 2008 zu zahlen. Randnummer 135 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,32 (in Worten: Vierzig und 32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  48. Januar 2009 zu zahlen. Randnummer 136 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35,49 (in Worten: Fünfunddreißig und 49/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  49. Februar 2009 zu zahlen. Randnummer 137 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Randnummer 138 Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Randnummer 139 Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Randnummer 140 Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 92 % und die Beklagte 8% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen. Randnummer 141 Die Revision wird nicht zugelassen.“ Randnummer 142 Gründe: Randnummer 143 Das Fehlen der eingefügten Bestandteile des Tenors wurde bei Unterzeichnung des Tenors nicht bemerkt, obwohl die Kammer gerade wegen der Nebenforderungen darüber beraten hatte. Daher war nach Gewährung rechtlichen Gehörs an die Parteien die Berichtigung / Ergänzung des Tenors vorzunehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003020

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