Verfahrensgang vorgehend ArbG Marburg, 9. Juli 2010, 2 Ca 573/09, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 09. Juli 2010 – 2 Ca 573/09 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ab 01. September 2008 ein Arbeitsverhältnis bestand. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Nebenintervenient die Kosten der Nebenintervention. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob trotz eines Widerspruchs des Klägers gegen einen Betriebsübergang sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf die Beklagte überging. Randnummer 2 Der Beklagte ist die Betriebserwerberin des Werks A der B GmbH. Die B GmbH mit Sitz in C, welche ursprünglich in der Rechtsform einer AG organisiert war, verfügte über Werke an verschiedenen Standorten in Deutschland. Die Übertragung des Werks A auf die Beklagte erfolgte zum 01. September 2008. Es besteht kein Streit darüber, dass dies als Betriebsübergang im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB zu qualifizieren war. Randnummer 3 Über das Vermögen der B GmbH ist nach dem Betriebsübergang des Werks A am 01. Mai 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (AG Kleve - 31 IN 8/09 -). Am 21. April 2010 wurde Masseunzulänglichkeit erklärt. Randnummer 4 Der am XX.XX.19XX geborene Kläger war seit 01. September 1970 bei der B AG bzw. B GmbH im Werk A beschäftigt. Er vereinbarte am 31. Juli 2003 mit der damals noch tarifgebundenen B AG (Mitglied im Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V.) einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Altersteilzeit vom 04. Juli 2001 (TV ATZ). Das Altersteilzeitverhältnis begann am 01. Februar 2004, der Kläger wechselte zum 01. Februar 2007 in die Freistellungsphase, welche bis 31. Januar 2010 andauern sollte. Zur Wiedergabe des Inhalts des Altersteilzeitvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 8 - 13 d.A.). Entsprechend dem Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 31. März 2000 (TV BB) war in § 10 des Altersteilzeitvertrages vorgesehen, dass der Kläger am Ende des Altersteilzeitverhältnisses gem. § 6 TV BB eine Abfindung in Höhe von 24 x 231,00 €, also 5.544,00 €, erhalten sollte. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 wurden die Arbeitnehmer des Werks A über den bevorstehenden Betriebsübergang zum 01. September 2008 informiert. Die Arbeitnehmer wurden auf ihr Widerspruchsrecht gem. § 613a Abs. 6 BGB hingewiesen. Gleichzeitig wurde erklärt, dass im Falle eines Widerspruchs eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses unvermeidlich werden könne. Das auf dem Briefpapier der B GmbH verfasste Informationsschreiben ist von dieser und der Beklagten unterzeichnet worden. Wegen seines Inhalts wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 15 - 20 d.A.). Randnummer 6 Der Kläger erzielte in der Freistellungsphase eine Vergütung von 1.420,98 € brutto monatlich. Randnummer 7 Am 14. August 2008 führte die B GmbH wegen des bevorstehenden Betriebsübergang eine Informationsveranstaltung für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeit durch. Der Kläger nahm an dieser Veranstaltung nicht teil. Der Personalleiter der B GmbH, D, bat am 14. August 2008 die Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit einen Widerspruch gegen den Betriebsübergang zu erklären. Der weitere Inhalt der Aussagen der Vertreter der B GmbH anlässlich der Informationsveranstaltung, insbesondere im Hinblick auf eine Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Altersteilzeit, ist streitig. Randnummer 8 Der Kläger erhielt nach dem 14. August 2008 ein undatiertes Schreiben der B GmbH. Dieses hatte folgenden Inhalt (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 22 f. d.A.): Randnummer 9 „Informationen zum Betriebsübergang für Mitarbeiter in Freistellungsphase ATZ Sehr geehrter Herr E, an unserer Informationsveranstaltung am 14.08.2008 waren Sie leider verhindert. Sie erhalten heute einen kurzen Abriss der Veranstaltung. Die B GmbH Werk A geht auf die F GmbH mit Betriebsübergang gem. § 613a BGB über. Die beiden Parteien (Verkäuferin und Käuferin) haben sich darauf geeinigt, dass die ATZ-Verträge in der Freistellungsphase bei der B GmbH verbleiben sollen. Warum? Ihre Arbeitszeit (auch) für die Freistellungsphase haben Sie bereits bei der B GmbH abgeleistet. Die Kosten sind demnach bei der B GmbH entstanden, und sollen bis Vertragsende auch von B getragen werden. Ansonsten müssen komplizierte interne Lohn/- Gehaltsverrechnungen vorgenommen werden. Ihre Abrechnungen sowie Ihr Lohn oder Gehalt erhalten Sie dann direkt von C. Was müssen Sie tun? Sie widersprechen dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses zur F GmbH. (Vorlage beiliegend). Sie erhalten dafür im Gegenzug ein Schreiben von B, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht durch B gekündigt wird. Zusätzlich wird Ihr Entgeltanspruch gegen Insolvenz durch die B abgesichert. Dazu müssen Sie eine Erklärung für die Versicherung abgeben. Folgende Formulare/Dokumente fügen wir diesem Schreiben bei: - Widerspruch zum Betriebsübergang - Info zum Kündigungsschutz und Insolvenzversicherung - Datenschutzerklärung für Volksbank Mittelhessen (für Insolvenzversicherung) Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass der Widerspruch freiwillig ist, allerdings von uns gewünscht ist. Ihre Ansprechpartner für Anliegen vor Ort wird weiterhin (auf Wunsch) Herr G und Frau H sein. Bitte sprechen Sie uns in jedem Fall telefonisch oder persönlich an. PS: Ihre B-Karte für diverse Einkäufe ist weiterhin gültig. Mit freundlichen Grüßen B GmbH Werk A Randnummer 10 Dem Schreiben war ein vorformulierter und auf den 08. August 2008 vordatierter Widerspruch gegen den Betriebsübergang beigefügt, gerichtet an die B GmbH. Der Kläger unterzeichnete diesen Widerspruch am 19. August 2008 und übergab ihn erst nach dem 19. August 2008 zu einem späteren Zeitpunkt an die B GmbH (vgl. Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 21 d.A.). Außerdem unterschrieb er eine dem datierten Schreiben beigefügte „Erklärung zur Absicherung von Wertguthaben bei Altersteilzeit“ für die I AG (vgl. Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 24 d.A.). Randnummer 11 Auch nach dem 01. September 2008 erhielt der Kläger seine ihm in der Freistellungsphase zustehende Vergütung von der B GmbH. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B GmbH am 01. Mai 2009 lehnte die I AG mit Schreiben vom 20. Mai 2009 eine Leistung an den Kläger ab. Ein Bürgschaftsauftrag aus dem Kautionsversicherungsvertrag, welcher im Übrigen wegen Vermögensverschlechterung gekündigt worden sei, sei durch die B GmbH nicht erteilt worden (vgl. Kopie als Anlage K 7 zur Klageschrift, Bl. 26 f. d.A.). Randnummer 12 Durch Schreiben vom 28. Juli 2009 erklärte der Kläger durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten und dem Insolvenzverwalter der B GmbH jeweils die Anfechtung seines auf den 08. August 2008 datierten Widerspruchs zum Betriebsübergang wegen arglistiger Täuschung (vgl. Anlagen K 10 und K 11 zur Klageschrift, Bl. 30 ff., 33 ff. d.A.). Randnummer 13 Der Kläger hat - eingehend am 16. September 2009 - Klage vor dem Arbeitsgericht Marburg gegen die Beklagte erhoben und geltend gemacht, er sei über das Bestehen einer Insolvenzsicherung seines Wertguthabens für die Freistellungsphase falsch informiert und getäuscht worden. Er habe deshalb seinen Widerspruch gegen den Betriebsübergang wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, so dass er in einem Altersteilzeitvertrag zu der Beklagten stehe. Der Kläger hat behauptet, auf der Informationsveranstaltung für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit am 14. August 2008 sei von den Vertretern der B GmbH erklärt worden, die Entgeltansprüche und Wertguthaben seien durch eine Insolvenzversicherung vollständig gedeckt. Wenn kein Widerspruch erfolge, müssten die Betroffenen mit einer Kündigung durch die Betriebsübernehmerin rechnen. Randnummer 14 Außerdem hat der Kläger geltend gemacht, dass das an die Arbeitnehmer gerichtete Informationsschreiben gem. § 613a Abs. 6 BGB vom 18. Juli 2008 fehlerhaft sei. Auch deshalb sei sein Widerspruch unbeachtlich. Randnummer 15 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm zumindest Schadensersatz. Ihr Geschäftsführer J sei auch - dies ist unstreitig - Geschäftsführer der B GmbH gewesen. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 1. festzustellen, dass sein Widerspruch vom 08. August 2008 gegen den Betriebsübergang durch die Anfechtung vom 28. Juli 2009 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis infolge des Betriebsübergangs zum 01. September 2008 auf die Beklagte übergegangen ist; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin an ihn den Schaden zu zahlen hat, der ihm aufgrund der fehlenden Insolvenzabsicherung seines Wertguthaben einschließlich der nach § 10 des Altersteilzeitvertrages i.V.m. § 6 TV BB geschuldeten Abfindung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 31. Juli 2003 entsteht. Randnummer 18 Der Beklagte hat dem Insolvenzverwalter der B GmbH mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2009 den Streit verkündet und diesen aufgefordert, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten (Bl. 43 f. d.A.). Der Streitverkündungsempfänger (folgend: Nebenintervenient) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 01. März 2010, eingegangen bei dem Arbeitsgericht Marburg am 04. März 2010, auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 69 ff. d.A.). Randnummer 19 Die Beklagte und der Nebenintervenient haben beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte und der Nebenintervenient haben bestritten, dass die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit vorsätzlich falsch informiert wurden. Der Kläger habe gewusst, dass die B GmbH eine Insolvenzsicherung erst noch abschließen musste. Dies folge schon daraus, dass er noch eine Erklärung für die Versicherung habe abgeben müssen. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht Marburg hat durch am 09. Juli 2010 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Mögliche Mängel des Informationsschreibens vom 18. Juli 2008 führten nicht zur Rechtsunwirksamkeit des Widerspruchs des Klägers gegen den Betriebsübergang. Der Kläger sei auch nicht arglistig getäuscht worden, so dass seine Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB unbegründet sei. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertreter der B GmbH von einer Insolvenzgefahr gewusst und gleichwohl beabsichtigt hätten, keine Insolvenzversicherung abzuschließen. Die B GmbH habe sich um eine Insolvenzsicherung bemüht und für den Kläger am 29. Oktober 2008 einen Bürgschaftsauftrag bei der Versicherung eingereicht. Der Hilfsantrag des Klägers auf Schadensersatz sei als Feststellungsantrag gem. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, da der Kläger den ihm entstandenen Schaden beziffern könne. Randnummer 23 Wegen der Einzelheiten der Entscheidung sowie das weitere Vorbringen der Parteien und des Nebenintervenienten im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 129 - 146 d. A.). Randnummer 24 Das Urteil wurde dem Kläger am 26. Juli 2010 zugestellt. Seine Berufungsschrift ging am 12. August 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung ist nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. September 2010 an diesem Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 25 Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er behauptet, Herr D aus der Personalabteilung der B GmbH habe am 14. August 2008 auf Nachfrage der Arbeitnehmer in der Alterteilzeit ausdrücklich erklärt, es bestehe bereits eine Insolvenzversicherung. Dies habe ihm auch sein ehemaliger Kollege K bestätigt, welcher an der Veranstaltung teilgenommen hatte. Er hätte niemals den Widerspruch abgegeben, wenn er gewusst hätte, dass eine Insolvenzversicherung erst nach dem Widerspruch geschlossen werden sollte. Der Erklärung, welche er für die I AG zu unterschreiben hatte (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 24 d.A.), lasse sich nicht entnehmen, dass noch kein Versicherungsschutz bestanden habe. Randnummer 26 In Bezug auf seinen Hilfsantrag macht der Kläger geltend, dass er den ihm entstandenen Schaden erst beziffern könne, wenn das Insolvenzverfahren beendet sei. Randnummer 27 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 28 das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 09. Juli 2010 - 2 Ca 573/09 - abzuändern und 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ab 01. September 2008 ein Arbeitsverhältnis bestand; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin an ihn den Schaden zu zahlen hat, der ihm aufgrund der fehlenden Insolvenzabsicherung seines Wertguthaben einschließlich der nach § 10 des Altersteilzeitvertrages i.V.m. § 6 TV BB geschuldeten Abfindung aus dem Altersteilzeitvertrag vom 31. Juli 2003 entsteht. Randnummer 29 Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Beklagte und der Nebenintervenient verteidigen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg und beziehen sich auf ihren Vortrag aus erster Instanz. Sie sind der Auffassung, bei dem Kläger habe es nach dem Inhalt des undatierten Schreibens vom August 2008 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 22 f. d.A.) keinen Zweifel darüber bestehen können, dass sein Entgeltanspruch erst durch eine Insolvenzversicherung abgesichert werden musste. Randnummer 32 Der Nebenintervenient hat ausdrücklich bestritten, dass am 14. August 2008 auf die Arbeitnehmer in Altersteilzeit Druck ausgeübt wurde. Ihnen seien keine Kündigungen in Aussicht gestellt worden. Randnummer 33 Die Kammer hat durch Hinweisbeschluss vom 25. November 2010 problematisiert, ob die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung, dem Betriebsübergang zu widersprechen, gegen § 613a Abs. 1 BGB verstieß, weil damit die Haftung der Beklagten ausgeschlossen werden sollte (vgl. Bl. 190 d.A.). Randnummer 34 Der Kläger hat sich daraufhin auf § 134 BGB berufen. Randnummer 35 Die Beklagte und der Nebenintervenient haben geltend gemacht, dass durch das Ansinnen, dem Betriebsübergang widersprechen, das Altersteilzeitverhältnis seinem Inhalt nach nicht abgeändert worden sei. Es sei in seinem Bestand und mit allen Rechten und Pflichten unangetastet geblieben. § 613a Abs. 1 BGB diene dem Schutz eines Arbeitnehmers bei einem Betriebsübergang, nicht seiner Besserstellung. Randnummer 36 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2011 (Bl. 207 f. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 I. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO formgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Randnummer 38 II. Die Berufung hat mit dem Hauptantrag auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses Erfolg. Der vom 08. August 2008 datierende Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang, welcher erst nach dem 19. August 2008 der B GmbH zuging, ist unwirksam, da er auf einer gegen § 134 BGB verstoßenden Vereinbarung beruht. Daher ist das Altersteilzeitverhältnis des Klägers mit Wirkung zum 01. September 2008 auf die Beklagte übergegangen. Zwischen den Parteien bestand seit diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Altersteilzeit des Klägers am 31. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis. Randnummer 39 1. Der im Kammertermin am 19. Januar 2011 als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger besitzt das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse. Randnummer 40 Ist der mit Datum von 08. August 2008 erklärte Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang zum 01. September 2008 wirksam angefochten worden (§ 142 Abs. 1 BGB) oder aus anderen Gründen unwirksam, ist das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Diese bloße Rechtsfolge kann der Kläger nicht feststellen lassen, als feststellbare Rechtsfolge kommt nur der Bestand eines Arbeitsverhältnisses in Betracht (vgl. BAG Urteil vom 25. September 2003 – 8 AZR 446/02– AP Nr. 256 zu § 613a BGB; BAG Urteil vom 16. Mai 2002 – 8 AZR 319/01– NZA 2003, 93 ). Nicht erheblich ist, dass der Kläger etwaige Schadensersatzansprüche oder auch nur Entgeltansprüche aus dem Alterteilzeitvertrag gegen die beziffern könnte. Die Frage, ob zu der beklagten Partei ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht, hat nicht nur Auswirkung auf Leistungsansprüche, sondern auch darauf, ob der Kläger gegebenenfalls Leistungen der Agentur für Arbeit oder gegenüber dem Nebenintervenienten, dem Insolvenzverwalter, erstatten muss. Dies gilt auch nach dem mittlerweile mit Ablauf des 31. Januar 2010 eingetretenen Ende der Altersteilzeit. Randnummer 41 2. Das Werk A der B GmbH ist mit Wirkung zum 01. September 2008 im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB von der Beklagten erworben worden. Randnummer 42 Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff “wirtschaftliche Einheit” bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - NZA 2008, 825, BAG Urteil vom 27. September 2007 - 8 AZR 941/06 - NZA 2008, 1130) . Dass diese Voraussetzungen erfüllt wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 43 Ein Betriebsübergang erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase der Block-Altersteilzeitarbeit. Der Erwerber wird Schuldner der schon erarbeiteten aber noch nicht fälligen Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers in der Freistellungsphase ( BAG Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 AZR 538/08 - NZA 2010,89; BAG Urteil vom 30. Oktober 2008 - 8 AZR 54/07– NZA 2009, 432; BAG Urteil vom 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - NZA 2008, 705 ). Randnummer 44 3. Das Arbeitsgericht Marburg hat zutreffend entschieden, dass der Kläger seinen vom 08. August 2008 datierenden Widerspruch gegen den Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 6 BGB nicht wegen einer arglistiger Täuschung über das Bestehen einer Insolvenzsicherung bereits vor dem Betriebsübergang am 01. September 2008 nach §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten wirksam angefochten und damit rückwirkend beseitigt hat. Aus dem an den Kläger gerichteten undatierten Schreiben der B GmbH vom August 2008 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 22 f. d.A.) folgt, dass der Entgeltanspruch (erst) gegen Insolvenz abgesichert wird, nicht, dass eine solche Absicherung schon besteht. Es kann dahinstehen, ob die Vertreter der B GmbH auf der Versammlung vom 14. August 2008, an der der Kläger gar nicht teilnahm, auf Frage eines anderen Arbeitnehmers in Alterteilzeit angaben, es existiere schon eine Insolvenzsicherung. Dies war nach § 16 TV ATZ ohnehin geboten. Eine Sicherung der Wertguthaben gegen Insolvenz wegen des Verbleibs der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bei der B GmbH ist in dem undatierten Schreiben nur als Leistung bei Widerspruch in Aussicht gestellt worden. Hierüber wurde der Kläger nicht getäuscht. Randnummer 45 Die – darüber hinaus anzunehmende - Vorstellung des Klägers, sein Anspruch gegen die B GmbH sei bei dem erwünschten Widerspruch gegen den Betriebsübergang gegen eine mögliche Insolvenz abgesichert, ist nach dem Maßstab des § 119 BGB als Motivirrtum unbeachtlich. Randnummer 46 Der Widerspruch war jedoch bereits nach § 134 BGB ohne Rechtsfolge für das Altersteilzeitverhältnis des Klägers, wie folgend dargelegt. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 17. August 2009 (Anlage K 12 zur Klageschrift, Bl. 36 ff. d.A.) durch den Hinweis auf § 174 BGB die Anfechtung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückweisen wollte und die Zurückweisung als unverzüglich anzusehen wäre. Randnummer 47
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