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Hessisches Landesarbeitsgericht 5. Kammer 5 TaBV 120/10 Beschluss § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 99 BetrVG, § 77 BetrVG

Obsah (7)§§ 99§ 3§ 83§87§ 50§ 1§76

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 7. Mai 2010, 24 BV 30/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Mai 2010 – 24 BV 30

§§ 99ff. Betr

VG sollten nicht wahrgenommen werden und sie waren auch nicht Gegenstand der Verhandlungen in der Einigungsstelle. In der Zeit vom 07.08.2009 bis 10.11.2009 wurden verschiedene Mitarbeiter von der Arbeitgeberin nicht in ihrer Stammdienststelle, sondern ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats in Geschäftsstellen an anderen Orten eingesetzt. Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird im Übrigen auf den tatbestandlichen Teil der Gründe des angefochtenen Beschlusses – Blatt 50 bis Blatt 52 der Akten – verwiesen. Randnummer 15 Durch Beschluss vom

  1. Mai 2010 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – Folgendes ausgeführt: Da dem Antrag nicht in der gewünschten Allgemeinheit stattzugeben sei, handele es sich um einen unbegründeten Globalantrag. Die gebotene Auslegung des § 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe, dass sich die Vorschrift nur auf solche Fälle beziehe, in denen bereits bei Erstellung des Dienstplans feststehe, dass der Mitarbeiter in einer anderen Stadt als der eingesetzt werden solle, in der sich seine Stammdienststelle befinde. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss – Blatt 53 bis Blatt 55 der Akten – Bezug genommen. Gegen den am
  2. Juni 2010 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am
  3. Juli 2010 Beschwerde eingelegt und sein Rechtsmittel mit dem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am
  4. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 16 Der Betriebsrat verfolgt sein Antragsbegehren weiter und meint, dass die Auslegung des Arbeitsgerichts rechtsfehlerhaft sei. Der Wortlaut des § 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung beschränke das Mitbestimmungsrecht nicht nur auf die Erstellung einzelner Dienstpläne, vielmehr habe die Freiheit der Arbeitgeberin in allen Fällen begrenzt werden sollen, in denen sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in anderen Städten einsetzen wolle, da damit in der Regel ein ganz erheblicher Eingriff in die private Lebensplanung verbunden sei. Randnummer 17 Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  5. Mai 2010 – 24 BV 30/10 – abzuändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Zustimmung des Betriebsrats zu einzelnen Dienstplänen einzuholen, wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-nen, die nicht leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind, in einer anderen Stadt eingesetzt werden sollen. Randnummer 18 Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts und meint, der Betriebsrat habe keinen Anspruch, dass seine Zustimmung zu allen Dienstplänen / Dienstplanänderungen einzuholen sei, wenn Mitarbeiter in einer anderen Stadt eingesetzt würden. Jedenfalls existiere ein solcher Anspruch dann nicht, wenn Dienstpläne

§ 3Abs.

4 der Gesamtbetriebsvereinbarung geändert würden und der betroffene Mitarbeiter der Änderung zugestimmt habe. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die Anhörung der Beteiligten am

  1. November 2010 und
  2. Februar 2011 Bezug genommen. Randnummer 21 B. I.
  3. Die gem. §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Randnummer 22
  4. An dem Beschlussverfahren ist

§ 83Abs. 3 Arb

GG neben dem Betriebsrat nur die Arbeitgeberin beteiligt. Der Gesamtbetriebsrat und die weiteren örtlichen Betriebsräte waren nicht anzuhören. Der Betriebsrat begehrt die Durchsetzung eigener betriebsverfassungsrechtlicher Rechte. Die Rechtsstellung anderer Organe der Betriebsverfassung hat er dabei nicht in Frage gestellt. Randnummer 23 II. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Der als Leistungsbegehren formulierte Antrag des Betriebsrats ist bereits unzulässig. Das Begehren kann aber als Feststellungsantrag verstanden werden. Als solcher ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Randnummer 24 1. a) Das Rechtsschutzbedürfnis für den verfolgten Leistungsantrag ist - ausnahmsweise – aufgrund besonderer Umstände nicht gegeben (vgl. dazu BAG 10. Oktober 2006 – 1 ABR 48/05 – Rn. 15, zitiert

juris). Eine antragsgemäße Entscheidung wäre nicht geeignet, die Arbeitgeberin bei einem Verstoß gegen das gerichtliche Gebot mit der – je

Anspruchsgrundlage – in § 23 Abs. 3 S. 3 BetrVG bzw. § 888 ZPO vorgesehenen Sanktion des Zwangsgeldes zur Vornahme der Handlung anzuhalten. Dem Antrag zufolge soll der Arbeitgeberin aufgegeben werden die Zustimmung des Betriebsrats zu Dienstplänen bei einem Einsatz von Mitarbeitern in einer anderen Stadt und zwar vor der Durchführung einzuholen.

Durchführung der Maßnahme ohne Beachtung des gerichtlichen Gebots kann die aufgegebene Maßnahme nicht mehr erfolgen. Sie ist unmöglich geworden, sodass ein Zwangsgeld auch nicht mehr verhängt werden kann (vgl. zum Vorstehenden: BAG 17.03.1987 – 1 ABR 65/85– AP §23 BetrVG 1972 zu B III 2 d.Gr.). Zu einem Ordnungsgeld kann die Arbeitgeberin nur verurteilt werden, wenn sie einem gerichtlichen Gebot, eine Handlung zu unterlassen, zuwidergehandelt hat. Ein solches Unterlassungsgebot hat der Betriebsrat jedoch nicht beantragt. Randnummer 25 b) Ein unzulässiges Leistungsbegehren kann allerdings auch in einem Beschlussverfahren ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO als Feststellungsantrag verstanden werden (vgl. BAG 27.10.2010 – 7 ABR 36/09– Rn 17, zitiert

juris). Im Streitfall ist in dem Antrag, die Zustimmung des Betriebsrats zu einzelnen Dienstplänen beim Einsatz von Mitarbeitern in einer anderen Stadt einzuholen, als Minus der Antrag auf Feststellung enthalten, dass in diesen Fällen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Randnummer 26 2.

  1. a)Prozessuale Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Randnummer 27
  2. aa)Der auslegungsbedürftige Feststellungsantrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Betriebsrat ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht

§87Abs. 1 Betr

VG bei der Regelung von Dienstplänen beansprucht, wenn beabsichtigt ist, Mitarbeiter – ausgenommen leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes – in einer anderen Stadt als derjenigen, in der ihr ständiger Arbeitsort liegt, einzusetzen. Mitbestim-mungsrechte

§ 99Betr

VG sollen

der Antragsbegründung vom Antrag nicht umfasst sein. Denn der Betriebsrat hat sich zur Begründung des Mitbestimmungsrechts auf die Betriebsvereinbarung gestützt und zudem ausgeführt, dass sie keine Mitbestimmungsrechte im Sinne des § 99 BetrVG regelt. Randnummer 28 bb) Der Antrag ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Randnummer 29

(1)Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Bestimmtheits-anforderungen wie ein solcher im Urteilsverfahren. Er muss den Verfahrensgegenstand so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. z.B. BAG 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07– Rn. 13, zitiert

Juris; BAG 29.09.2004 – 1 ABR 29/03– Rn 15, zit.

juris). Richtet sich der Antrag auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts, müssen die Fallgestaltungen, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, exakt angegeben werden (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 29. September 2004 – 1 ABR 29/03– Rn. 15, zitiert

juris; BAG 18. März 2008 – 1 ABR 3/07– Rn. 23, zitiert

juris). Ausreichend ist allerdings, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann (vgl. BAG 29. September 2004 – 1 ABR 29/03– Rn. 15, zitiert

juris). Diesen Bestimmtheitsanforderungen kann auch ein sogenannter Globalantrag genügen, mit dem ein Mitbestimmungsrecht generell und unabhängig vom Einzelfall geltend gemacht wird. Ob es tatsächlich in allen Fällen besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. z. B. BAG 11. Dezember 2001 – 1 ABR 3/01– Rn. 42, zitiert

juris; BAG 22. Juni 2005 – 1 ABR 34/04 – Rn. 36 m.w.N., zitiert

juris). Ein Globalantrag ist umfassend aber nicht unbestimmt. Randnummer 30

(2)Diesen Anforderungen wird der ausgelegte Antrag gerecht. Er beschreibt den betrieblichen Vorgang, für den ein Mitbestimmungsrecht festgestellt werden soll, als Regelung von Dienstplänen, wenn der Mitarbeiter in einer anderen Stadt als derjenigen, in der sein ständiger Arbeitsort liegt, eingesetzt werden soll. Damit steht der Verfahrensgegenstand hinreichend fest. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat die Vorschrift des § 5 Abs. 3 BetrVG in den Antrag aufgenommen hat. Die Bezugnahme dient der Bestimmung des Streitgegenstandes und ist nicht lediglich als Teil der rechtlichen Begründung zu verstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 27. Juni 1989 – 1 ABR 33/88– Rn. 18, zitiert

juris). Randnummer 31 cc) Auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Randnummer 32

(1)Der Antrag ist darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Der Streit über die Rechweite eines Mitbestimmungsrechts betrifft den Inhalt eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien (vgl. z.B. BAG 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 - Rn 17, zitiert

juris; BAG29.09.2004 – 1 ABR 29/04 - Rn 26, zit.

juris). Randnummer 33

(2)Der Betriebsrat besitzt ferner das erforderliche Feststellungsinteresse. Das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können von den Betriebsparteien unabhängig von einem konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Betriebsparteien insoweit unterschiedlicher Auffassung sind und die Maßnahme häufiger im Betrieb auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen kann (vgl. z.B BAG 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 - Rn 17, zitiert

juris). Davon kann im Streitfall ausgegangen werden. Wie die Anlassfälle zeigen haben sich die Vorgänge in der Vergangenheit mehrfach ereignet und es besteht kein Grund für die Annahme, dass dies in Zukunft unterbleiben wird. Randnummer 34 dd) Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Er berühmt sich eigener Rechte deren Bestehen nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. BAG 30. September 2008 – 1 ABR 54/07– Rn. 20, zitiert

juris).

seinem Vorbringen verfolgt der Betriebsrat die Durchsetzung eigener betriebsverfas-sungsrechtlicher Rechte insbesondere aus der Gesamtbetriebsvereinbarung. Dies ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, da in den Fällen der Beauftragung

§ 50Abs. 2 Betr

VG der Durchführungsanspruch den beauftragenden örtlichen Betriebsräten zusteht (vgl. BAG 18. Mai 2010 – 1 ABR 6/09– Rn. 19, zitiert

juris). Randnummer 35

  1. b)In der Sache ist der Feststellungsantrag unbegründet. Er erfasst auch Fallgestaltungen, die nicht mitbestimmungspflichtig sind. Randnummer 36
  2. aa)Grundsätzlich sind Globalanträge, die eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist (vgl. z. B. BAG 22.06.2005 – 10 ABR 34/04– Rn 36, zitiert

juris; BAG 03. Juni 2003 – 1 ABR 19/02– Rn. 27, zitiert

juris, m.w.N.). Es ist dem Gericht verwehrt von sich aus einen als Globalantrag unbegründeten Antrag auf die begründeten Fälle einzuschränken. Einschränkende Voraussetzungen, die bislang nicht zum Inhalt des Antrages erhoben worden sind, stellen im Vergleich zu diesem nicht ein Minus, sondern etwas anderes dar. Eine sie berücksichtigende Tenorierung würde den Gegenstand des Verfahrens ändern und damit § 308 ZPO verletzen (vgl. BAG 11. Februar 2001 – 1 ABR 3/01 – Rn. 44, zitiert

juris; BAG 06. Dezember 1994 – 1 ABR 30/04 – Rn. 20, zitiert

juris). Randnummer 37 bb) Der Betriebsrat beansprucht

seinem Feststellungsantrag ein Mitbestimmungsrecht unabhängig vom Anlass für die Maßnahme, also auch dann, wenn der Einsatz in der Geschäftsstelle einer anderen Stadt nicht aus betrieblichen Gründen erfolgt und unabhängig davon, ob der Wechsel des Einsatzortes mit der Änderung der Lage der Arbeitszeit oder einer vorübergehenden Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit verbunden ist. Jedenfalls in diesen Fällen steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nicht zu. Randnummer 38

(1)(a) § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG greift nur bei Fallgestaltungen ein, die einen kollektiven Tatbestand bilden (vgl. BAG 27.06.1998 – 1 ABR 33/88 – Rn 23, zit.

juris; BAG 16.03.2004 – 9 AZR 323 – Rn. 93, zit.

juris; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, § 87 Rn 100; GK-Wiese, BetrVG, § 387 Rn 287 m.w.N.). Der kollektive Bezug fehlt, soweit es um die Gestaltung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses geht und die Maßnahme des Arbeitgebers von Umständen veranlasst wird die nur einen einzelnen Arbeitnehmer betreffenden, wenn es also um dessen besondere Bedürfnisse oder Wünsche geht und keine allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer berührt werden (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, § 87 Rn 100). Allgemeine Interessen wiederum sind betroffen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die sich abstrakt auf den ganzen Betrieb oder eine Gruppe von Arbeitnehmern oder einen Arbeitsplatz beziehen (vgl BAG 16.03.2004 – 9 AZR 323/03– Rn 94, zit.

juris). Vor diesem Hintergrund fehlt der kollektive Bezug beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auf dessen aus persönlichen Gründen geäußerten Wunsch hin in die Geschäftsstelle in einer anderen Stadt versetzt und ihn

Maßgabe des dort geltenden Dienstplans beschäftigt. Es geht dann um die Gestaltung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses und die Maßnahme wird durch Umstände bedingt, die nur den einzelnen Arbeitnehmer betreffen und keinen betrieblichen Anlass bilden (vgl. dazu BAG 27.06.1998 – 1 ABR 33/88 – Rn 23, 24, zit.

juris). Randnummer 39 (b)

§ 87Abs. 1 Nr. 2 Betr

VG hat der Betriebsrat zwar nicht nur über die Aufstellung von Dienstplänen mitzubestimmen, sondern auch darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Dienstplänen abgewichen werden kann (vgl. BAG 28.05.2002 – 1 ABR 40/01– Rn 34, zitiert

juris). Eine mitbestimmungspflichtige Änderung des Dienstplans

§ 87Abs. 1 Nr. 2, 3 Betr

VG liegt allerdings nur dann vor, wenn die Maßnahme zu einer Änderung der Lage der Arbeitszeit eines oder mehrerer Arbeitnehmer oder zu einer vorübergehenden Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit führen würde (vgl. BAG 28.05.2002 - 1 ABR 40/01– Rn 35, zit.

juris; BAG 27.06.1989 – 1ABR 33/88– AP BetrVG 1972, § 87 Arbeitszeit Nr. 35 zu B II 2 a d. Gr.). Nicht jeder Einsatz in einer anderen Stadt ist jedoch zwangsläufig mit der Veränderung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit verbunden. Dies ist vielmehr von den Dienstplänen der abgebenden beziehungsweise der aufnehmenden Geschäftsstelle abhängig. Weisen sie keine inhaltlichen Unterschiede auf, erschöpft sich die Maßnahme in dem Ortswechsel und stellt nur eine Versetzung gemäß § 99 BetrVG dar. Der Einsatz eines Arbeitnehmers in einer Geschäftsstelle an einem Ort, der in einer anderen Stadt als sein ständiger Arbeitsort liegt, stellt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dar, weil der Arbeitnehmer aus seiner bisherigen betrieblichen Einheit herausgenommen wird und vorübergehend einen anderen Arbeitsplatz erhält (vgl. BAG 14. November 1989 – 1 ABR 87/88– zitiert

Juris). Randnummer 40

(2)§ 4 der Betriebsvereinbarung gewährt dem Betriebsrat kein über § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinausgehendes Mitbestimmungsrecht. Dies folgt zwar nicht schon draus, dass er nicht selbst die Einigung über den Inhalt der Betriebsvereinbarung herbeigeführt hat, sondern seine Regelungsbefugnis an den Gesamtbetriebsrat delegiert hat. Im Falle der Beauftragung des Gesamtbetriebsrates

§ 50Abs. 2 Betr

VG wird dieser rechtlich als Vertreter der beauftragenden Einzelbetriebsräte tätig und schließt für diese Einzelbetriebsvereinbarungen. Dem zufolge stehen in den Fällen der Beauftragung

§ 50Abs. 2 Betr

VG auch die Rechte aus der Betriebsvereinbarung den beauftragenden örtlichen Betriebsräten zu (vgl. BAG 18. Mai 2010 – 1 ABR 6/09– Rn 19, zitiert

juris). Allerdings enthält im Streitfall die Vorschrift nur eine Regelung aus der sich ergibt, für welche betrieblichen Vorgänge der Betriebsrat seine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte nicht ausgeübt hat. Inwieweit in dem von der Betriebsvereinbarung ungeregelt gebliebenen Bereich Mitbestimmungs-rechte bestehen folgt aus dem Betriebsverfassungsgesetz. § 4 der Betriebsvereinbarung modifiziert die dort eingeräumten Mitbestimmungs-rechte nicht. Vielmehr handelt es sich um eine deklaratorische Regelung. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Betriebspartner in einer Betriebsvereinbarung Mitbestimmungsrechte erweitern oder neu schaffen können. Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 41 (a) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich wegen des aus § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG ergebenden normativen Charakters

den Grundsätzen der Gesetzesauslegung. Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die das von den Betriebspartnern gewollte zweifelsfrei erkennen lassen, kann die Betriebsvereinbarung durch Auslegung einen vom Wortlaut abweichenden Inhalt bekommen (vgl. BAG 31.10.1990 – 4 AZR 114/90– Rn 12, zitiert

juris). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Betriebsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (vgl. BAG 18.11.2004 – 8 AZR 540/03– Rn 21, zit.

juris; BAG 13.12.2001 – 6 AZR 30/01– Rn 19, zit.

juris). Ist der Wortsinn nicht eindeutig, so ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelwerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abstellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien liefern kann (vgl. z.B. BAG 22.07.2003 – 1 AZR 496/02– Rn 13, zit.

juris). Bleiben im Einzelfall gleichwohl noch Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist derjenigen der Vorzug zu geben, die sich als gesetzeskonform erweist (vgl. BAG 02. März 2004 – 1 AZR 272/03– Rn. 24, zitiert

juris). Randnummer 42 (b) Der Wortlaut des § 4 der Betriebsvereinbarung, wonach ein Mitbestimmungsrecht „besteht“, ist mehrdeutig. Zwar wird damit zum Ausdruck gebracht, dass im Ergebnis ein Mitbestimmungsrecht existiert. Offen ist aber, ob damit die Rechtslage lediglich deklaratorisch festgestellt oder konstitutiv geregelt werden soll. Unklar ist auch welche Beteiligungsart gemeint ist. Das Betriebsverfassungsgesetz spricht sowohl beim eingeschränkten Zustimmungsverweigerungsrecht

§ 99Betr

VG als auch bei der Mitbestimmung im engeren Sinn

§ 87Betr

VG von „Mitbestimmung.“ Allerdings spricht der Sachzusammenhang gegen eine konstitutive Erweiterung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestim-mungsrechte.

§ 1der Betriebsvereinbarung geht es in ihr sachlich um die Erstellung/Abänderung von Dienstplänen und in § 3

(1)b und § 5
(2)der Betriebsvereinbarung wird § 87 BetrVG ausdrücklich angesprochen. Insbesondere der Hinweis der Betriebspartner auf das gesetzliche Mitbestimmungsrechte des § 87 BetrVG zeigt, dass sie ohne ausdrückliche Regelung gesetzlich nicht vorgesehene Mitbestimmungsrechte nicht haben schaffen wollen (vgl in diesem Zusammenhang: BAG 29.09.2004 – 1 ABR 29/03– Rn 34,38, zit.

juris). Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die Betriebsvereinbarung keinen Konfliktbewältigungsmechanismus vorsieht. Wie zu verfahren ist, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, ist nicht geregelt. Es ist nicht zwingend, dass in diesem Fall die Einigungsstelle entscheiden müsste.

§76Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 Betr

VG wird die Einigungsstelle ohne Einverständnis der anderen Seite nur tätig, wenn ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt. Dies ist

§ 87Abs. 2 S. 1 Betr

VG zwar in Angelegenheiten

§ 87Abs. 1 Betr

VG der Fall. Dazu gehört aber kein erst geschaffenes Mitbestimmungsrecht und auch nicht § 99 BetrVG. Soweit eine konstitutive Regelung von Mitbestimmungsrechten von den Betriebsparteien gewollt gewesen sein sollte, hat dies in der Betriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Randnummer 43 C. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 BetrVG besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003056

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