Leitsatz 1.Ein Betriebsinhaberwechsel lässt die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht. Geht di
§ 99Nr.
55, zu B I 2 der Gründe;
- Februar 1991 -1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 = AP BGB § 613 a Nr. 89, zu B IV 2 c bb der Gründe;
- Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 -
§ 21Nr. 2 = Ez
A ArbGG 1979 § 81 Nr. 16, zu B 2 der Gründe). Randnummer 21 Das Betriebsverfassungsgesetz beruht auf der Annahme einer ausschließlich betriebsbezogenen Interessenvertretung durch die gewählten Repräsentanten der betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Dazu knüpft es die Zuständigkeit des Betriebsrats an die Identität desjenigen Betriebs, für den er gewählt worden ist. Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben (Bundesarbeitsgericht 31.5.2000-7 ABR 78/98 - BAGE 95,15 =
§ 1Gemeinsamer Betrieb Nummer 12, zu B IV 2a aa der Gründe).
Geht die Identität des Betriebs hingegen infolge organisatorischer Änderungen verloren und entsteht dadurch ein neuer Betrieb, endet das Amt des Betriebsrats. Dies kann bei der Spaltung eines Betriebs oder bei der Zusammenfassung zweier oder mehrerer Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb der Fall sein. Gleiches gilt, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb allein weiterführt. Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, nicht berührt. Auch die bloße Stilllegung eines Betriebsteils oder eine Betriebseinschränkung haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Betriebsidentität. Die betrieblichen Strukturen werden dadurch nicht verändert. Der Betriebsrat nimmt für die verbleibenden Arbeitnehmer weiterhin die ihm nach dem BetrVG zustehenden Rechte und Pflichten war (Bundesarbeitsgericht 19.11.2003-7 AZR 11/03- BAGE 109,1 =
§ 1Gemeinsamer Betrieb Nummer 19, Randnummer 15).
Randnummer 22
- d)Danach blieb durch den (Teil-) Betriebsübergang von der C auf die Beklagte die Identität des Betriebs erhalten. Randnummer 23 Nachdem die C im Juli 2009 Insolvenzantrag stellen musste, wurde die Beklagte gegründet, die vom Insolvenzverwalter im wesentlichen deren Kundenstamm, einen Teil des Anlagevermögens sowie einen Teil der bei Insolvenzeröffnung noch vorhandenen Arbeitsverhältnisse übernahm. Nicht übernommen wurden ein Lager, die Warenauslieferung sowie eine Serviceabteilung. Diese werden seit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten extern aufgrund entsprechender Vereinbarungen von deren Schwestergesellschaft, der D, besorgt. Ferner konnte die Beklagte die bestehenden Lieferantenverträge nicht übernehmen, da diese wegen der wirtschaftlichen Krise der C nahezu vollständig gekündigt worden waren. Nach ihrer Behauptung wickelte die Beklagte ihren Wareneinkauf zunächst zu 80 bis 90% und nach Beschluss der Geschäftsleitung vom 2.3.2009 vollständig über die D ab. Randnummer 24 Hierdurch wurde die betriebliche Organisationseinheit nicht verändert. Es wurden lediglich einige Teilbereiche (Lager, Warenauslieferung und Serviceabteilung) stillgelegt und der Einkauf über ein Konzernunternehmen und nicht wie bisher direkt abgewickelt. Dies führt zu einem entsprechenden Wegfall von Arbeitsplätzen bei der Beklagten (Betriebseinschränkung). Die betrieblichen Strukturen werden dadurch jedoch nicht verändert, so dass die Betriebsidentität erhalten bleibt. Die Beklagte verfolgt den zuvor bereits von der C ausgeübten und sodann von der Beklagten fortgeführten arbeitstechnischen Zweck des Handels mit Produkten und Komponenten der Informationstechnologie sowie Software weiter. Durch die genannte Betriebseinschränkung und das Ausscheiden der dort beschäftigten Arbeitnehmer entstand kein neuer Betrieb. Dies gilt auch dann, wenn vom Insolvenzverwalter vorübergehend 3 Mitarbeiter in der Verwaltung des noch bestehenden Lagers und in der Serviceabteilung bei der Abwicklung von Kundengeschäften der Insolvenzschuldnerin eingesetzt wurden. Hierdurch wurde nämlich insoweit keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit, eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung, die nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist, geschaffen. Randnummer 25
- e)Vor Ausspruch der Kündigung vom 2. März 2010 hörte die Beklagte den Betriebsrat nicht an. Randnummer 26 2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung ist die Beklagte bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Kündigungsprozesses zur Weiterbeschäftigung des Klägers entsprechend den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen verpflichtet, §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB (BAG GS 27.2.1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702). Randnummer 27 Die formularvertragliche Klausel des § 12 Abs. 2 Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, den Kläger nach erfolgter Kündigung unter Fortzahlung der Bezüge zu beurlauben, steht der der Beklagten obliegenden Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nicht entgegen. Die Klausel ist mit wesentlichen Grundgedanken einer Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu vereinbaren. Randnummer 28 Die Klausel ist Bestandteil eines für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Vertragswerks, das vom Arbeitgeber gestellt (§ 305 Abs. 1 BGB) wurde. Da der Arbeitnehmer auch Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, ist das Merkmal des Stellens nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer die AGB in den Vertrag eingeführt hat (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB), wofür den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trifft. Dafür dass hier die AGB vom Arbeitgeber gestellt wurden spricht, dass sich in den Verträgen der drei Kläger der anstehenden Parallelverfahren eine § 12 Abs. 2 Arbeitsvertrag entsprechende Regelung befindet. Randnummer 29 Diese verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. "Gesetzliche Regelung" im Sinne der genannten Vorschrift sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze (BGHZ 89, 206, 211), d.h. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BGH 10.12.1992 - I ZR 186/90 - BGHZ 121, 14, 18). Zwar gibt es keine gesetzliche Fixierung der Beschäftigungspflicht, aber der Anspruch wird aus §§ 611 Abs. 1, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB hergeleitet und ist richterrechtlich anerkannt (BAG GS 27.2.1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702). Daher gibt es ein Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hiervon kann nur bei Bestehen eines berechtigten Interesses abgewichen werden, das in der Vertragsklausel selbst genannt werden muss (Korinth, Die einstweilige Verfügung im Individualarbeitsrecht, 2. Aufl., I Rn. 74). Diesen Anforderungen entspricht § 12 Abs. 2 Arbeitsvertrag nicht. Randnummer 30 Eine Weiterbeschäftigung des Klägers ist der Beklagten auch nicht unmöglich. Die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen schließt eine Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts nicht aus (vgl. Korinth, a.a.O., I Rn. 100). Auch § 1 Abs. 3 Arbeitsvertrag sieht die Übertragung einer anderen, den Fähigkeiten des Klägers entsprechenden Tätigkeit vor. Selbst wenn der bisherige Arbeitsplatz des Klägers weggefallen sein sollte, bleibt es der Beklagten unbenommen, ihm eine gleichwertige andere Tätigkeit zuzuweisen. Randnummer 31 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Trotz erfolglosem Rechtsmittel ist - sogar bei einem beschränktem Rechtsmittelangriff - die gesamte Kostenentscheidung der Vorinstanz zu überprüfen (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 97 Rn. 6). Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist von Amts wegen abzuändern, da das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt hat, dass der in der Klageschrift angekündigte allgemeine Feststellungsantrag, der später nicht mehr weiter verfolgt wurde, unzulässig ist. Es fehlt an dem besonderen Feststellungsinteresse, § 256 ZPO (vgl. BAG 13.3.1997 NZA 1997, 844, 845 ). Randnummer 32 IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003076