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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 1673/10 Urteil Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug und nach Rechtswegprüfungsverfahren,

Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 9. September 2010, 5 Ca 1969/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. September 2010, 5 Ca 1969/09, wir

§ 613aNr.

232; BAG 27. Oktober 2005 – 8 AZR 568/04–

§ 613aNr. 292; BAG 27. April 2006 – 2 AZR 360/05– AP KSch

G 1969 § 9 Nr. 55) . Bestand kein Arbeitsverhältnis, ist die Klage bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme (BAG

  1. September 2000 – 5 AZR 271/99 – AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 8; BAG
  2. Juni 2006 – 5 AZR 592/05– AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 62) . Randnummer 16 Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das der Geschäftsführerbestellung des Klägers zugrunde liegende Schuldverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden könnte. Denn es ist gerade nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, ob das der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom
  3. Juli 2009 bzw. die vom
  4. Juli 2009 beendet wurde. Hierfür wäre aufgrund der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben (vgl. Kammerbeschluss im Rechtswegprüfungsverfahren vom
  5. Mai 2010 – 17 Ta 23/10 – Bl. 182 f d.A. mwN) . Dementsprechend hat auch der Kläger im Rechtswegprüfungsverfahren klargestellt, dass er sich mit seinen Klageanträgen nur gegen die Beendigung eines nach seiner Auffassung zusätzlich neben dem der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestehenden ruhenden Arbeitsverhältnisses wendet. Nur hierfür wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht; der vorliegende Rechtsstreit der Partei betrifft nicht das der Organstellung des Klägers zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine nach Ansicht des Klägers bestehende weitere Rechtsbeziehung. Die Klage setzt damit voraus, dass unabhängig von Existenz und Rechtscharakter des der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ein weiteres, und zwar als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes, Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestand (BAG
  6. Juni 2006 – 5 AZR 592/05– aaO) . Randnummer 17 Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Behauptet der gekündigte Geschäftsführer, es hätten zwei schuldrechtliche Rechtsverhältnisse bestanden, nämlich das der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis und daneben ein ruhendes Arbeitsverhältnis, trägt er hierfür im Erkenntnisverfahren die Darlegungslast und hat im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass eine klar unterscheidbare und trennbare Doppelstellung vorlag (BAG
  7. Oktober 2007 – 6 AZR 1045/06– AP KSchG 1969 § 14 Nr. 11) . Randnummer 18 Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Es sind keine Tatsachen vorgetragen, die auf die Existenz einer weiteren schuldrechtlichen Rechtsbeziehung schließen lassen, die neben der der Organbestellung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Rechtsbeziehung stände. Es bestehen vielmehr zwei Möglichkeiten. Entweder ist die ursprünglich getroffene und als Arbeitsvertrag ausgestaltete Vereinbarung vom
  8. Mai 1999 auch die schuldrechtliche Grundlage der Organstellung. Dann lägen nicht zwei schuldrechtliche Rechtsbeziehungen vor, sondern eine, wobei diese als die der Organstellung zugrunde liegende Rechtsbeziehung aber gerade nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Oder die Parteien haben, wie der Kläger jedenfalls seit der Beschwerde gegen die Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts meint, mit der Geschäftsführerbestellung konkludent einen Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen. Dann haben sie aber auch das zuvor begründete Arbeitsverhältnis ebenso konkludent aufgehoben, so dass es nicht ruhend fortbestand. Randnummer 19 Die Kammer folgt der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages durch einen angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegt (BAG
  9. Juni 2000 – 2 AZR 207/99– AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 49; BAG
  10. April 2002 – 2 AZR 352/01– AP ZPO 1977 § 543 Nr. 11; BAG
  11. November 2005 – 2 AZR 614/04– AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 19; BAG
  12. Juni 2006 – 5 AZR 592/05– aaO; BAG
  13. Juli 2007 – 6 AZR 774/06– AP GmbHG § 35 Nr. 18; BAG
  14. Juni 2008 – 2 AZR 754/06–

§ 626Nr. 211; BAG 03. Februar 2009 – 5 AZB 100/08– AP Arb

GG 1979 § 5 Nr. 66) . Hiernach gilt: Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Der neue Vertrag soll vielmehr – wenn nichts anderes vereinbart ist – die alleinige Grundlage der rechtlichen Beziehungen der Parteien sein. Die vertraglichen Beziehungen werden auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliert ihre Bedeutung. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass er, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Gegen einen regelmäßig auf Begründung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gerichteten Parteiwillen spricht bereits, dass im Zeitpunkt der Geschäftsführerbestellung in aller Regel nicht prognostiziert werden kann, ob und ggf. wann eine Abberufung als Geschäftsführer erfolgen wird. Dementsprechend kann regelmäßig auch nicht prognostiziert werden, wann und vor allem mit welchem Inhalt dann ein ruhendes Arbeitsverhältnis wieder aufleben soll. Insbesondere bestehen aber auch keine Unterschiede zu sonstigen Fällen des innerbetrieblichen beruflichen Aufstiegs, wie vor allem der Übertragung von Aufgaben eines leitenden Angestellten iSd. § 14 Abs. 2 KSchG oder auch des § 5 Abs. 3 BetrVG, der ebenfalls mit einer Einschränkung des Bestandsschutzes einhergehen kann (ggf. kein Begründungszwang für einen Auflösungsantrag, § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG; ggf. keine Anwendung von § 102 Abs. 1 BetrVG), wobei hier der Eintritt dieser Folgen auch nicht mit der Annahme eines parallel fortbestehenden ruhenden „normalen“ Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen wird. Randnummer 20 Die Argumentation des Klägers, mit der er sich gegen die dargestellte konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wendet, beruht in erster Linie auf der Prämisse, die Gesellschafterversammlung sei in Situationen des innerbetrieblichen Aufstieges eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer der GmbH nicht für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum Arbeitsverhältnis zuständig (ebenso Fischer, NJW 2003, 2417 [2419]; B/C-D, DB 2007, 222 [223 f]) . Dem wird nicht gefolgt. Die Gesellschafterversammlung ist vielmehr aufgrund Annexzuständigkeit auch für den Abschluss einer in den Geschäftsführer-Dienstvertrag integrierten Aufhebungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag zuständig (E/F/G, ZIP 2003, 1821 [1825]; H/I, BB 2007, 154 [155]) . Wird ein Geschäftsführer bestellt, der bereits Angestellter der GmbH ist, und wird sein bisheriges durch andere Geschäftsführer abgeschlossenes Anstellungsverhältnis unberührt gelassen und stillschweigend zur einstweiligen oder dauernden Basis der Geschäftsführertätigkeit, fallen Änderung und Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses auch in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (K/J, GmbHG,

  1. Aufl., § 46 Rdnr. 38) . Randnummer 21 Nach § 46 Nr. 5 GmbHG unterliegen Bestimmung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter. § 46 Nr. 5 GmbHG ist zunächst erweiternd dahin zu verstehen, dass die Vorschrift sich auch auf Regelungen bezieht, die materiell das der Organbestellung zugrundeliegende Anstellungsverhältnis betreffen, und hierbei nicht nur die Begründung und Beendigung dieses Schuldverhältnisses, sondern auch dessen Änderung (BGH
  2. März 1991 – II ZR 169/90– NJW 1991, 1680; BGH
  3. März 1995 – II ZR 140/93– NJW 1995, 1750; BGH
  4. Januar 2007 – II ZR 267/05– NZA 2007, 1174) . Die Annexkompetenz erstreckt sich somit von vornherein nicht nur auf Abschluss und Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages, sondern auch auf Vertragsänderungen. Sie erstreckt sich damit auch auf Situationen, in denen die vertraglichen Beziehungen dergestalt geändert werden, dass im Zusammenhang mit und wegen der Geschäftsführerbestellung ein Dauerschuldverhältnis beendet und ein anderes Dauerschuldverhältnis begründet wird. Die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung betrifft das der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift nur dann nicht, wenn die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit der Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers iSd. § 46 Nr. 5 GmbHG steht. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Kompetenz für das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers stets in die Hand der Gesellschafterversammlung gelegt ist, es sei denn, die Maßnahme beträfe ein nicht mit dem Geschäftsführeramt zusammenhängendes Dienstverhältnis (BGH
  5. März 1995 – II ZR 140/93– aaO) . Ein derartiger Zusammenhang besteht aber bei der Annahme einer im Zweifel mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrag einhergehenden konkludenten integrierten Aufhebungsvereinbarung. Dies führt dazu, die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung wegen der besonderen Sachnähe zur Bestellungskompetenz gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG auch auf die Beendigung des zuvor mit der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers auszudehnen (LAG Hamburg
  6. November 2008 – 4 Ta 20/08– ZinsO 2009, 1783, Volltext: juris; bestätigt durch BAG
  7. Februar 2009 – 5 AZB 100/08– aaO) , jedenfalls dann, wenn diese Beendigung eben auf der Annahme einer integrierten Aufhebungsvereinbarung beruht. Randnummer 22 Letztlich liegt diese Auffassung der erweiterten Annexkompetenz für die in den Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages integrierte Aufhebungsvereinbarung auch, wenn auch unausgesprochen, der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde. Sie ist Voraussetzung für die Annahme, im Regelfall liege im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages die konkludente Aufhebung eines bisherigen Arbeitsverhältnisses (E/F/G, aaO) . Es handelt sich auch um kein Problem, das erst mit Inkrafttreten von § 623 BGB entstanden ist. Die Frage der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung oder des Geschäftsführers bestand auch schon vorher und unabhängig von der Einführung eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses für Aufhebungsvereinbarungen. Randnummer 23 Aus diesem Grund ist auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht dahin zu verstehen, die Auslegungsregel einer integrierten Aufhebungsvereinbarung gelte nur bei ausdrücklichen und/oder schriftlich abgeschlossenen Geschäftsführer-Dienstverträgen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in jüngerer Zeit auf das Vorliegen eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrages abgestellt hat (BAG
  8. Juli 2007 – 6 AZR 774/06– aaO; BAG
  9. Juni 2008 – 2 AZR 754/06– aaO) , erfolgte dies erkennbar vor dem Hintergrund des seit
  10. Mai 2000 geltenden gesetzlichen Schriftformerfordernisses des § 623 BGB, nicht jedoch, um zum Ausdruck zu bringen, dass die für den Regelfall vorzunehmende Auslegung an das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung geknüpft ist. Dies wird schon daran deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht von einer konkludenten Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auch in Situationen ausging, in denen der Geschäftsführer-Dienstvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde (BAG
  11. Juni 2000 – 2 AZR 207/99– aaO) . Randnummer 24 § 623 BGB wiederum steht der Annahme einer wirksamen Aufhebungsvereinbarung nicht entgegen. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer, mit der nach seiner Darstellung ein konkludenter Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages einherging, erfolgte am
  12. November 1999 und damit vor Inkrafttreten von § 623 BGB. Randnummer 25 Die Schriftformklausel in X.1 des Arbeitsvertrages vom
  13. Mai 1999 steht der Annahme einer wirksamen Aufhebungsvereinbarung ebenfalls nicht entgegen. Diese vertragliche Schriftformklausel bezieht sich auf Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung. Sie betrifft damit nicht die Beendigung des Vertragsverhältnisses (BAG
  14. Mai 2000 – 9 AZR 245/99–

§ 125Nr.

15) . Randnummer 26 Auch die Schriftformklausel in VII.1 des Arbeitsvertrages steht dem nicht entgegen. Diese vertragliche Schriftformklausel bezieht sich auf Kündigungen und damit nicht auf Aufhebungsvereinbarungen (BAG

  1. Juni 2006 – 5 AZR 592/05– aaO) . Randnummer 27 Zutreffend ist, dass das Arbeitsgericht nicht konkret Verhaltensweisen der Beteiligten nennt, aus denen es die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ableitet. Dies gilt auch für die vorliegende Entscheidung der Berufungskammer. Auch wird die vorliegende Entscheidung keine konkreten Umstände nennen, aus denen gefolgert werden kann, ein zwischen den Parteien abgeschlossener Geschäftsführer-Dienstvertrag sei dahin auszulegen, dass damit auch das vorangegangene Arbeitsverhältnis aufgehoben worden sei. Es kann auch dahinstehen, ob anlässlich der Berufung des Klägers zum Geschäftsführer Verhandlungen zwischen den Parteien geführt wurden und welchen Inhalt diese ggf. hatten. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann nämlich offen bleiben, ob zwischen den Parteien überhaupt, wie der Kläger meint, tatsächlich konkludent ein Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Wurde kein Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen, ist der – ggf. inhaltlich geänderte – Anstellungsvertrag vom
  2. Mai 1999 das der Organbestellung zugrunde liegende Schuldverhältnis. Dieses ist dann aber nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage, die sich auf ein neben der Organbestellung zugrunde liegendem Schuldverhältnis bestehendes weiteres Arbeitsverhältnis bezieht. Oder es wurde ein Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen. Dann kann die Klage aber nur Erfolg haben, wenn das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Dies ist aber bei Annahme eines Geschäftsführer-Dienstvertrages der Regelfall, wobei der Kläger für die Tatsachen, die eine Ausnahme begründen, die Darlegungs- und Beweislast trägt und er hierfür eine klar unterscheidbare und trennbare Doppelstellung darzulegen hätte. Hierfür ist nichts dargelegt. Der Umstand, dass nach Darstellung des Klägers keine Verhandlungen geführt wurden, stellt noch keine Tatsache dar, die ein Abweichen vom Regelfall begründet. Wurde nichts näher besprochen, spricht dies vielmehr dafür, dass es bei dem Regelfall verbleibt. Worin eine Doppelstellung des Klägers als einerseits Geschäftsführer der Beklagten und andererseits deren „normaler“ Arbeitnehmer begründet sein könnte, ist ebenfalls nicht dargelegt. Es liegt auch keine Situation vor, in der bei unklarer Tatsachensituation vom Gericht mit Rechtsbegriffen operiert wird, ohne die notwendige Tatsachenbasis zu ermitteln (hierzu BAG
  3. Juni 2008 – 2 AZR 754/06– aaO) . Insbesondere ist nicht über die bereits vom Arbeitsgericht erteilte Auflage vom
  4. Juli 2010 hinaus zu ermitteln, aufgrund welcher Umstände tatsächlich der Rechtsauffassung des Klägers entsprechend von einem zwischen den Parteien konkludent abgeschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag ausgegangen werden kann. Entweder ist diese Auffassung unzutreffend. Dann ist das mit Vertrag vom
  5. Mai 1999 begründete, ggf. inhaltlich veränderte, Rechtsverhältnis auch Grundlage der Geschäftsführerbestellung. Dann existiert kein weiteres Schuldverhältnis, das neben dem der Geschäftsführerberstellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis steht. Dies würde zur Klageabweisung führen. Oder die Auffassung des Klägers ist zutreffend. Dann sind trotz bereits vom Arbeitsgericht erteilter Auflage keine Umstände dargelegt, die eine klar unterscheidbare und trennbare Doppelstellung begründen und die Annahme eines daneben ruhend fortbestehenden Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Auch dies würde zur Klageabweisung führen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 29 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003077

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