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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 59/10 Beschluss Der Beratungsanspruch des Betriebsrats nach § 111 Satz 2 BetrVG betrifft nur Betriebs

Leitsatz Der Beratungsanspruch des Betriebsrats nach § 111 Satz 2 BetrVG betrifft nur Betriebsänderung und Interessenausgleich. Hinsichtlich der Beratung und Verhandlung über einen Sozialplan bedarf e

versetzt werden, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit mit Hilfe externen Sachverstands fundierte Alternativvorschläge vor allem für eine Beschäftigungssicherung so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann (BT-Drucks. 14/5741 S. 51 f.; ebenso Hess. LAG Beschluss vom 27. Aug. 2009 – 9 TaBV 39/09 –

§ 111Betr

VG 2001 Nr. 9; Hess. LAG Beschluss vom 19. Febr. 2004 – 9 TaBV 95/03–

§ 40Betr

VG 2001 Nr. 5 = Juris; LAG München Beschluss vom

  1. Mai 2007 – 2 TaBV 36/06– ZIP 2008, 1004 = Juris; LAG Hamm Beschluss vom
  2. Aug. 2005 – 10 TaBV 152/04– ZIP 2005, 2269 = Juris; ErfK-Kania
  3. Aufl. § 111 BetrVG Rz. 22 a; Fitting BetrVG
  4. Aufl. § 111 Rz. 118; GK-BetrVG/Oetker,
  5. Aufl., § 111 Rz. 162; HSWGN-Hess BetrVG
  6. Aufl. § 111 Rz. 74; Richardi-Annuß BetrVG
  7. Aufl., § 111 Rz. 52; Schaub/Koch ArbRHdB.
  8. Aufl. § 244 10 b), S. 2376; ). Dass nach § 111 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG§ 80 Abs. 3 BetrVG im Übrigen unberührt bleibt, bezieht sich auf Betriebe oder Unternehmen mit nicht mehr als 300 Arbeitnehmern, auf Fälle, bei denen keine Betriebsänderung gegeben ist oder auf eine Beratung im Zusammenhang mit Sozialplanverhandlungen. Randnummer 33 Es kann dahinstehen, ob das Gesetz die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Beraters unterstellt (so ErfK-Kania,
  9. Aufl., § 111 BetrVG Rz. 22 a; DKK/Däubler,
  10. Aufl., § 111 Rz. 135 g; Löwisch BB 2001, 1790, 1798) oder ob die Kostentragungspflicht für die Beratung nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 BetrVG betrachtet werden kann, wonach die Hinzuziehung externen Sachverstands dem Betriebsrat nur möglich ist, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (vgl. Hess. LAG Beschluss vom
  11. Aug. 2009 – 9 TaBV 39/09 –

§ 111Betr

VG 2001 Nr. 9; Hess. LAG vom 19. Febr. 2004 – 9 TaBV 95/03–

§ 40Betr

VG 2001 Nr. 5 = Juris; Fitting BetrVG

  1. Aufl., § 111 Rz. 123). Hier kann nämlich die Erforderlichkeit der Beauftragung der Beteiligten zu 1) durch den Gesamtbetriebsrat bei den Interessenausgleichsverhandlungen nicht in Frage gestellt werden. Die Entscheidung des Gesamtbetriebsrats, bei den Interessenausgleichsverhandlungen einen Rechtsanwalt als Berater hinzuzuziehen, entsprach pflichtgemäßem Ermessen. Die Feststellung einer Betriebsänderung und deren Interessenausgleichspflichtigkeit sowie das diesbezügliche Verfahren sind keine Standard- oder Routineangelegenheiten, sondern setzen betriebsverfassungsrechtlichen Sachverstand voraus. Die Verhandlungen über den Interessenausgleich nahmen mindestens sechs Sitzungen in Anspruch. Dass der Gesamtbetriebsrat selbst über ausreichenden Sachverstand verfügte, hat die Arbeitgeberin nicht vorgetragen, so dass der Gesamtbetriebsrat seine Beteiligungsrechte nicht ohne fremden Sachverstand wirksam ausüben konnte. Auf die Hinzuziehung bestimmter vom Arbeitgeber benannter Personen, z. B. einen Gewerkschaftsbeauftragten, brauchte sich der Gesamtbetriebrat in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht verweisen zu lassen (Annuß, NZA 2001, 367, 369; Richardi/Annuß, a.a.O., § 111 Rz. 53; GK-BetrVG/Oetker,
  2. Aufl. § 111 Rz. 153; Fitting, a.a.O., § 111 Rz. 120 m.w.N.). Randnummer 34 Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Beteiligte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltsvergütung aus §§ 398 BGB, 111 Satz 2, 40 Abs. 1 BetrVG, VV RVG 2300 in Höhe von EUR 13.161,40 nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  3. Juni
  4. Die Beteiligte zu 1) ist als Beraterin im Sinne des § 111 Satz 2 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat tätig geworden. Beratertätigkeit gemäß § 111 Satz 2 BetrVG ist nicht nur die Abfassung von schriftlichen Gutachten, Entwürfen oder Stellungnahmen. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist, dass der Berater auch an Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit dem Arbeitgeber teilnimmt und sich auf die Verhandlungen einlässt, berührt dies seine Kostentragungspflicht grundsätzlich nicht (BAG Beschluss vom
  5. April 1978 – 6 ABR 9/75– AP § 80 BetrVG 1972 Nr. 11; Hess. LAG Beschluss vom
  6. Aug. 2009 – 9 TaBV 39/09 –

§ 111Betr

VG 2001 Nr. 9; Hess. LAG Beschluss vom

  1. Jan. 2008 - 9 TaBV 180/06 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom
  2. März 2006 – 9 TaBV 125/05 – n.v.; Hess. LAG Beschluss vom
  3. Febr. 2004 – 9 TaBV 95/03–

§ 40Betr

VG 2001 Nr. 5 = Juris). Randnummer 35 Die Honorarhöhe richtet sich nach den gesetzlichen Gebührenregelungen. Die Geschäftsgebühr nach VV RVG in Höhe von 1,5 ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsanwaltsvergütung ergibt sich aus VV RVG

  1. Die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) ging über eine Beratung (§ 34 RVG) hinaus. Die Abgrenzung zwischen § 34 RVG und VV RVG 2300 ist schwierig (so zu Recht Gerold/Schmidt-Madert, RVG,
  2. Aufl., § 34 Rz. 15). Die nach VV 2300 zu vergütende Tätigkeit erfordert ein Mehr gegenüber der Ratserteilung (Gerold/Schmidt-Madert a.a.O.). Beispielsweise wird das Entwerfen von Geschäftsbedingungen als Tätigkeit nach VV RVG 2300 angesehen, ohne dass der Rechtsanwalt nach außen auftritt. Für Interessenausgleichsverhandlungen kann nichts anderes gelten. Tritt der Anwalt wie hier auch noch nach außen hervor, so ist das ein sicheres Zeichen für eine Tätigkeit nach VV RVG 2300 (so Hess. LAG Beschluss vom
  3. Aug. 2009 – 9 TaBV 39/09 –

§ 111Betr

VG 2001 Nr. 9; Gerold/Schmidt-Madert, a.a.O.). Nach VV RVG 2300 Vorbemerkung 2.3, Abs. 3 entsteht die Geschäftsgebühr u.a. für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Dies muss gleichermaßen für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Interessenausgleichs gelten. Rechtsanwalt B hat an den Verhandlungen teilgenommen und – sofern er nicht sogar Verhandlungsführer war - für den Gesamtbetriebsrat Diskussionsbeiträge geleistet. Das geht über eine Beratung im Sinne des § 34 RVG hinaus. Randnummer 36 Die Geschäftsgebühr berechnet sich aus einem Gegenstandswert von EUR 426.400 Für die Auseinandersetzung um die Beteiligungsrechte ist je fünf betroffene Arbeitnehmer einmal der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen (an die betroffene Arbeitnehmerzahl anknüpfend ebenso Hess. LAG Beschluss vom 27. Aug. 2009 – 9 TaBV 39/09 –

§ 111Betr

VG 2001 Nr. 9; Hess. LAG Beschlüsse vom

  1. Febr. 2004 – 5 Ta 510/03 –, vom
  2. Nov. 2003 – 5 Ta 399/03 – und vom
  3. Nov. 2000 – 5 Ta 392/00 -). Bei dem Streit um die Beteiligungsrechte der §§ 111, 112 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gemäß § 23 RVG, da der Gesamtbetriebsrat insoweit keinen prozessualen Anspruch verfolgt, der auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet ist. Für solche Gegenstände ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Wert auf EUR 4.000, nach

des Falles auch niedriger oder höher festzusetzen. Dies wird durch die Bedeutung, den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Sache bestimmt. Bei den Verhandlungen um den Interessenausgleich gemäß §§ 111, 112 BetrVG kennzeichnen die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedeutung der streitigen Angelegenheit besonders deutlich. Die Zahl der von der Regelung betroffenen Arbeitnehmer beläuft sich auf

  1. Diese sind durch den verhandelten Interessenausgleich im Sinne von Einzelfallregelungen individuell betroffen. Der Interessenausgleich gilt für alle Arbeitnehmer gleichförmig. Die Feststellung der Betriebsänderung ist hinsichtlich der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer derart intensiv, dass je fünf betroffene Arbeitnehmer einmal der Wert von EUR 4.000 festzusetzen ist (ebenso Hess. LAG vom
  2. Febr. 2004 – 9 TaBV 95/03–

§ 40Betr

VG 2001 Nr. 5 = Juris). Randnummer 37 Der Gegenstandswert beträgt danach EUR 426.400 (533 x 4.000 : 5). Eine 1,5 Gebühr aus einem Wert von EUR 426.400 beträgt EUR 4.140,-. Hinzukommt eine Einigungsgebühr in Höhe von 2,5 gemäß Nr. 1000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zu § 2 Abs. 2 RVG, das sind EUR 6.

  1. Im Gegensatz zur Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO setzt die Einigungsgebühr nicht mehr voraus, dass die Parteien einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB geschlossen haben (Saarländ. OLG Beschluss vom
  2. Juni 2009 – 6 WF 42/09– AnwBl 10/ 2009; Sächs. LAG Beschluss vom
  3. April 2007 – 4 Ta 41/07

(5)– Juris). Die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  1. Mai 1998 (- 7 ABR 65/96 - EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 42) findet auf die geänderte Gesetzeslage keine Anwendung mehr. Eine Einigung ist gegeben, denn ein Interessenausgleich kann nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur durch eine Vereinbarung zustande kommen. Kommt eine Einigung über den Interessenausgleich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zustande, muss ggf. durch die Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen festgestellt werden. Randnummer 38 Hinzu kommen die Auslagenpauschale gemäß VV RVG 7200 in Höhe von EUR 20,- und 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 2.101,40, insgesamt mithin EUR 13.161,
  2. Randnummer 39 Die Beteiligte zu 1) hat darüber hinaus gemäß §§ 398 BGB, 111 BetrVG, 40 BetrVG einen Anspruch aus der Rechnung vom
  3. Mai 2009 (Bl. 45 d. A.) in Höhe von EUR 1.776,
  4. Die Betriebsvereinbarung zur Sozialauswahl nach § 1 Abs. 4 KSchG (Bl. 21, 22 d. A.) ist Annex zum Interessenausgleich, auf welchen sie ausdrücklich verweist. Es heißt dort: „Diese Vereinbarung stellt eine eigenständige Betriebsvereinbarung nach den §§ 1 Abs. 4 KSchG, 95 BetrVG dar. Sie gilt allein für die nach dem Interessenausgleich vom…zu erfolgenden betriebsbedingten Kündigungen.“ Die Rechtsanwaltsvergütung gehört zu den Beratungskosten nach § 111 Satz 2 BetrVG. Einer Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG bedurfte es angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Interessenausgleich nicht. Die Beauftragung der Beteiligten zu 1) ergibt sich angesichts des Annexcharakters der Betriebsvereinbarung aus der Beauftragung zur Beratung über Betriebsänderung und Interessenausgleich. Randnummer 40 Insgesamt ergibt dies den zugesprochenen Betrag in Höhe von EUR 14.937,
  5. Randnummer 41 Dagegen besteht kein Anspruch im Zusammenhang mit dem Abschluss des Sozialplanes (Forderung über EUR 102.193,87 gem. Rechnung vom
  6. Mai 2009, Bl. 41, 42 d. A.). Die Hinzuziehungsbefugnis bezieht sich nur auf die Beratung der Betriebsänderung nach § 111 Satz 1 BetrVG. Sie erstreckt sich nicht auf die Sozialplanverhandlungen. Aufgrund des Gesetzeswortlauts und des Ziels der Beratung – Erfassung der Betriebsänderung und Entwicklung beschäftigungssichernder Alternativen – ist das Recht auf Hinzuziehung eines Beraters auf den Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschränkt (Fitting BetrVG
  7. Aufl. § 111 Rz. 119; GK-BetrVG/Oetker,
  8. Aufl., § 111 Rz. 162; Richardi-Annuß BetrVG
  9. Aufl., § 111 Rz. 52; a.A. DKK/Däubler,
  10. Aufl., § 111 Rz. 135 g). Randnummer 42 Grundlage des Vergütungsanspruchs für die Beratungsleistungen kann nur eine Vereinbarung zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG sein. Ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die dabei entstehenden Kosten sind nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG erstattungsfähig (BAG Beschluss vom
  11. Nov. 2009 – 7 ABR 26/08– EzA § 89 BetrVG 2001 Nr. 11; Hess. LAG Beschluss vom
  12. Juni 2004 – 9/4/2 TaBV 4/04 –FA 2004, 305 = Juris; Richardi-Thüsing BetrVG
  13. Aufl. jeweils mit weiteren Nachw.). Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung, kann der Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen, die auch im Eilverfahren ergehen kann. Randnummer 43 Eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG ist weder ausdrücklich noch konkludent zustande gekommen. Eine konkludente Vereinbarung ist zwar möglich, insbesondere, wenn der Rechtsanwalt über zehn Sitzungen an den Verhandlungen teilnimmt, ohne dass der Arbeitgeber dies beanstandet. Hier kann sich die konkludente Einwilligung der Beteiligten zu 2) nur auf die Anwaltstätigkeit beziehen, die der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin mitgeteilt hat. Der Gesamtbetriebsrat informierte die Arbeitgeberin auf der ersten Sitzung vom
  14. März 2009 (Protokoll Bl. 313 d. A.) über die Hinzuziehung der Beteiligten zu 1) nämlich wie folgt: Randnummer 44 „Herr A überreichte zu Beginn die Hausmitteilung vom
  15. März
  16. Der Betriebsrat stellt darin klar, dass Herr RA B die Verhandlungen als „Berater“ des Betriebsrats iSv. § 111 Absatz 1 Satz 2 BetrVG wahrnimmt.“ Randnummer 45 Der Gesamtbetriebsrat hat die Funktion von Rechtsanwalt B demnach ausdrücklich klargestellt und diesbezüglich eine Hausmitteilung überreicht. Die Einwilligung der Beteiligten zu 2), die insoweit zweifellos gegeben war, kann sich dementsprechend auch nur auf diese Mitteilung beziehen. Eine Änderung dieser Mitteilung ist nicht erfolgt. Sie kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass Rechtsanwalt B an den Verhandlungen über einen Sozialplan und zwei weitere Betriebsvereinbarungen teilgenommen hat. Hierfür hätte die Klarstellung aus der ersten Sitzung modifiziert werden müssen. Die Verhandlungsgegenstände, zumindest die Verhandlungen über einen Sozialplan, standen schließlich schon am
  17. März 2009 fest. Randnummer 46 Ebenfalls kein Anspruch besteht gegen die Beteiligte zu 2) auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung für die Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung über die Verschiebung der zweiten Stufe der tariflichen Lohnerhöhung 2009 (Bl. 23, 24 d. A.; Forderung in Höhe von EUR 23.001,27 gemäß Rechnung vom
  18. Mai 2009, Bl. 44 d. A.). Sie ist eine eigenständige Betriebsvereinbarung und enthält keine Bezugnahme auf den Interessenausgleich oder Sozialplan. Sie wurde zwar im Zusammenhang mit Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt, ist anders als die Richtlinien zur Sozialauswahl, die ausdrücklich auf den Interessenausgleich verweisen, jedoch kein zwingender Annex, sondern eine zusätzliche Vereinbarung. Eine Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 BetrVG wurde insoweit nicht getroffen. Außerdem fehlt es insoweit an einem Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung von Rechtsanwalt B. Randnummer 47 Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 BGB. Auch wenn der Anwalt nach § 10 Abs. 1 RVG die Vergütung nur aufgrund einer Abrechnung einfordern kann, tritt die Fälligkeit gemäß § 8 RVG bereits mit Erledigung des Auftrages, d.h. mit dem Abschluss des Interessenausgleichs und der Betriebsvereinbarung Auswahlrichtlinien. Abrechnung und Mahnung können gleichzeitig erfolgen (vgl. BGH Urteil vom
  19. Juli 2010 - XI ZR 27/10 - BB 2010, 1994). Randnummer 48 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 49 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzlich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache veranlasst, soweit der Antrag der Beteiligten zu 1) im Umfang von EUR 102.193,87 (Forderung wg. Sozialplanverhandlungen gemäß Rechnung vom
  20. Mai 2009, Bl. 41, 42 d. A.) zurückgewiesen worden ist. Bezüglich der Auslegung des § 111 Satz 2 BetrVG besteht Klärungsbedarf. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde für keine der Beteiligten zuzulassen, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich entschieden sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003080

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