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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Sa 1593/10 Urteil Eine eigenhändige Unterschrift im Sinne des § 126 bs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn das

Leitsatz Eine eigenhändige Unterschrift im Sinne des § 126 bs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn das "Gebilde" überhaupt keinen Bezug zu einem Namen hat. Dies ist der Fall, wenn sich 2 Zeichen mit ca. 1 cm Abstand vorfinden, das

  1. Zeichen erkennbar neu angesetzt ist und sich beide Zeichen ähneln. Beide Zeichen bestehen aus einem von links nach rechts führenden Bogen in der Waagerechten mit einem anschließenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen mit einem Aufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen mit einem Aufwärtshaken nach links endet. In der Mitte oben zwischen den beiden Zeichen findet sich ein Punkt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Hanau,
  2. August 2010, 3 Ca 653/09, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom
  3. August 2010 – 3 Ca 653/09 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen und einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten. Randnummer 2 Die 56 Jahre alte Klägerin ist seit 1997 bei dem Beklagten in dessen Einrichtung in A als Mitarbeiterin des Beratungsdienstes beschäftigt. Zu ihrem Tätigkeitsfeld zählt die Familienarbeit im stationären, teilstationären und ambulanten Bereich. Zuletzt erhielt sie ein monatliches Bruttoentgelt von 5.000,00 €. Grundlage der vertraglichen Beziehungen ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom
  4. Dezember 1996 (Bl. 3 – 5 d. A.). Bei dem Beklagten arbeiten regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  5. November 2009 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Bezüglich des Wortlauts und des Unterschriftsbildes wird auf das Original der Kündigungserklärung (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom
  6. August 2010, Hülle Bl. 223 d. A.) verwiesen. Eine hilfsweise ordentliche Kündigung erklärte der Beklagte mit Schreiben vom
  7. Dezember
  8. Wegen des Wortlauts und des Unterschriftsbildes dieser Kündigung wird ebenfalls auf das Original der Kündigungserklärung (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom
  9. August 2010, Hülle Bl. 224 d. A.) verwiesen. Randnummer 4 Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigungen hat sich die Klägerin mit der am
  10. Dezember 2009 und
  11. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage bzw. Klageerweiterung gewandt. Randnummer 5 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, für die fristlose Kündigung gebe es keinen hinreichenden wichtigen Grund. Die Kündigungserklärungsfrist sei nicht gewahrt. Die ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Randnummer 6 Beide Kündigungserklärungen des Beklagten seien außerdem lediglich mit einer das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht wahrenden Paraphe unterzeichnet. Erkennbar seien jeweils nur zwei nicht verifizierbare „Haken“. Randnummer 7 Die Klägerin hat zudem die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats in Abrede gestellt. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9
  12. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom
  13. November 2009 nicht beendet wurde,
  14. festzustellen, dass das Arbeitverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom
  15. Dezember 2009 nicht beendet wurde,
  16. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kündigungen seien materiell gerechtfertigt. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Randnummer 13 Die Kündigungserklärungen seien auch ordnungsgemäß unterzeichnet. Beide Kündigungen habe das geschäftsführende Vorstandsmitglied Rüdiger Jährling unterzeichnet. Es handele sich nicht um Paraphen. Das Vorstandsmitglied habe mit seinem Nachnamen unterzeichnet. Der Schriftzug beginne erkennbar mit einem „J“, lasse einen „i“ erkennen und ende erkennbar mit einem „g“. Die verbleibenden Buchstaben seien durch Striche verkürzt. Herr X unterzeichne immer so. Dies sei der Klägerin auch bekannt. Auf die Lesbarkeit komme es nicht an, da der Schriftzug lediglich Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen müsse. Insbesondere letzteres sei im vorliegenden Fall gegeben. Es handele sich um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise, sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse. Randnummer 14 Durch Urteil vom
  17. August 2010 ist das Arbeitsgericht den Feststellungsanträgen zu 1 und 2 gefolgt. Den Feststellungsantrag zu 3 hat es abgewiesen. Die beiden Kündigungserklärungen seien schon wegen fehlender Schriftform unwirksam. Die Signatur sei mangelhaft. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 226 – 228 Rückseite d. A.). Randnummer 15 Gegen dieses dem Beklagten am
  18. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat dieser – soweit unterlegen – mit einem beim erkennenden Gericht am
  19. Oktober 2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
  20. Januar 2011 mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 16 Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er hält die Unerzeichnung der Kündigungen weiter für korrekt und wirksam. Insbesondere sei die Unterschrift keine Paraphe. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom
  21. August 2010 – 3 Ca 653/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Berufung. Mit der vorliegenden Form der Unterzeichnung habe der Beklagte dem Schriftformerfordernis für Kündigungen nicht genügt. Randnummer 22 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom
  22. März 2011 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die gemäß den § 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit c ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 24 In der Sache ist die Berufung erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Sie haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Randnummer 25 Gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen der Schriftform und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die Kündigung nichtig (§ 125 BGB). Randnummer 26 Die in § 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Der Aussteller der Erklärung soll identifiziert werden können. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nicht erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen, wobei das äußere Erscheinungsbild maßgeblich ist und ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (BAG vom
  23. Januar 2008, AP Nr. 64 zu § 622 BGB; BGH vom
  24. November 2006, NJW – RR 2007, 351; Hessisches LAG vom
  25. März 2010, NZA – RR 2010, 341; LAG Hamm vom
  26. Juni 2007, - 3 Sa 514/07 -, zitiert nach juris; Junker im juris – PK BGB,
  27. Auflage 2010, § 126 Randziffer 57 ff m. w. N.). Randnummer 27 Das Gebilde, das unter den vorliegend streitbefangenen Kündigungen die Unterschrift des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds X darstellen soll, ist nicht lesbar. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich. Es ist aber auch noch nicht einmal erkennbar, ob das Gebilde unter den beiden Kündigungserklärungen überhaupt noch einen Bezug zu einem Namen hat. Irgendwelche Buchstaben oder Andeutungen von Buchstaben fehlen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Unterzeichnung der Kündigungsschreiben durch jeweils zwei Zeichen erfolgt, die offensichtlich keinen „Schriftzug“ bilden. Zwischen beiden Zeichnen klafft eine Lücke von ca. 1 cm. Zudem sind die beiden Zeichen nicht das Ergebnis eines einheitlichen Schriftzugs, weil das zweite Zeichen erkennbar neu angesetzt worden ist und sich nicht als Fortsetzung des ersten Zeichens darstellt. Beide Zeichnen ähneln sich zudem noch. Sie bestehen aus einem von links nach rechts führenden Bogen in der Waagrechten mit einem anschießenden senkrechten Strich, der beim ersten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach rechts und beim zweiten Zeichen in einem Aufwärtshaken nach links endet. In der Mitte oben zwischen den beiden Zeichen findet sich ein Punkt. Randnummer 28 Selbst wenn man in diesem Zeichen beim äußersten Wohlwollen vielleicht ein „J“ und ein „g“ erkennen wollte, bleibt immer noch möglich, dass das Gebilde ein Namenskürzel, eine Paraphe, darstellt, die, wie oben ausgeführt, dem Schriftformerfordernis nicht genügt. Randnummer 29 Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass das geschäftsführende Vorstandsmitglied X immer so unterschreibt und dies der Klägerin bekannt sei. Darauf kommt es nach Sinn und Zweck der Unterschriftspflicht nicht an. Abgesehen davon fällt auf, dass die Signatur des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds auf dem Arbeitvertrag der Parteien wesentlich elaborierter ist. Der Schriftzug ist länger und als einheitlicher „Schriftzug“ erkennbar mit nur einer ganz geringfügig unerbrochenen Linie. Randnummer 30 Mit der Feststellung der Formnichtigkeit der Kündigung können die umstrittenen Kündigungsgründe dahinstehen. Randnummer 31 Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittel zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Randnummer 32 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs 2 ArbGG) ist auch unter Berücksichtigung der Hinweise des Beklagtenvertreters in der Berufungsverhandlung vom
  28. März 2011 nicht erkennbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003085

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