Leitsatz Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen Urlaubsansprüche. Der Grund für die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung und damit die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs l
§ 7Abgeltung Nr.
15). War sie nicht dauernd arbeitsunfähig erkrankt, so sind die Urlaubsansprüche dennoch jeweils entstanden, weil dem Erwerb der Urlaubsansprüche der Jahre 2006 bis 2008 in der vorgenannten Höhe nicht entgegensteht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im Jahr 2006 (vom
- Januar bis
- April 2006) gemäß § 24 Abs. 6 S. 6 RTV-AVE 2002 und vom
- Mai 2006 bis zu dessen Beendigung gemäß § 19 Abs. 6 Satz 6 RTV-AVE 2006 wegen der Gewährung einer Leistung aus der Rentenversicherung aufgrund voller Erwerbsminderung der Klägerin geruht hat. Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen Urlaubsansprüche. Zwar bestehen im ruhenden Arbeitsverhältnis – anders als bei der Erkrankung des Arbeitnehmers, die zu einer Leistungsstörung führt - bereits mit Beginn der Suspendierung keine Leistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien mehr, so dass ein ruhendes Arbeitsverhältnis stärker in die arbeitsrechtliche Beziehung eingreift (BAG
- März 2006 – 9 AZR 312/05– AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 90 =
§ 7Abgeltung Nr.
14). Aber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt lediglich dazu, dass die wechselseitigen Hauptpflichten, nämlich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind und somit der jeweilige Gläubiger von seinem Schuldner die Erbringung dieser Leistungen nicht mehr verlangen und durchsetzen kann (BAG
- März 2006 – 9 AZR 312/05– aaO.;
- August 1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308). Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses bedeutet eine Suspendierung der gegenseitigen Hauptpflichten des nicht beendeten Arbeitsverhältnisses unter Aufrechterhaltung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (BAG
- August 1999 – 10 AZR 613/98– nv.). Da die aus § 7 BUrlG folgende Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung eine nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Nebenpflicht ist (BAG
- März 1992 – 8 AZR 353/91– nv.;
- November 1990 - 8 AZR 570/89 - AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 18 = EzA § 7 BUrlG Nr. 79), wird sie durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht berührt. Unerheblich ist für das Entstehen des Urlaubsanspruchs der Grund für das Ruhen. Randnummer 63 Dem Entstehen des jeweils vollen tariflichen und Zusatzurlaubsanspruchs für die Jahre 2006 bis 2008 steht auch nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nur deswegen (noch) geruht hat, weil die Beklagte Beteiligte an der VBL ist und das Arbeitsverhältnis daher über das Jahr 2004 hinaus ruhend fortbestanden hat, § 24 Abs. 6 S. 6 RTV-AVE 2002 bzw. § 19 Abs. 6 S. 6 RTV-AVE
- Randnummer 64 Der Klägerin war zunächst rückwirkend zum
- Juni 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung zeitlich befristet bis zum
- März 2007 bewilligt worden. Wäre die Beklagte nicht Beteiligte der VBL, so würde das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 24 Abs. 6 S. 5 iVm S. 1 RTV-AVE 2002 mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid der Klägerin zugegangen war, geendet haben. Urlaubsansprüche für die Jahre 2006 bis 2008 hätten mangels Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht entstehen können. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien mit dieser Regelung in § 24 Abs. 6 S. 6 RTV-AVE 2002 bzw. § 19 Abs. 6 S. 6 RTV-AVE 2006 bezweckt haben, dem Arbeitnehmer nur für den Versicherungsverlauf die Anrechnung der Beschäftigungszeit zu erhalten, ohne dass dem Arbeitgeber hierdurch zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen sollten. Dagegen spricht die Regelung in § 17 Abs. 3 RTV-AVE 2002 bzw. § 14 Abs. 3 RTV-AVE
- Nach dieser Bestimmung wird für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit oder aus sonstigen Gründen ruht, die Weihnachtszuwendung in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat des Ruhens wirksam gekürzt (vgl. dazu BAG
- August 1999 – 10 AZR 613/88 – nv.). Die Tarifvertragsparteien haben hingegen für die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers dessen Arbeitsverhältnis ruht weder zum Entstehen des Urlaubsanspruchs, noch zu einer Kürzungsmöglichkeit eine entsprechende Regelung getroffen, obwohl sie die Konstellation eines wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ruhenden Arbeitsverhältnisses ersichtlich bei anderen auf den Arbeitgeber zukommenden Leistungen berücksichtigt haben. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die hier betroffenen Tarifnormen (§ 24 Abs. 6 S. 6 RTV-AVE 2002 bzw. § 19 Abs. 6 S. 6 RTV-AVE 2006) in sich, d. h. gemessen an dem Regelungsplan der Tarifvertragsparteien, unvollständig sind. Sie sind durch die spätere Rechtsprechung zum Nichtverfall gesetzlicher Urlaubsansprüche trotz dauernder und über das Ende des Übertragungszeitraums fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auch nicht nachträglich unvollständig geworden, denn sie sind von ihrem umfassenden normativen Regelungsgehalt her auch nach wie vor anwendbar. Zwar konnten die Tarifvertragsparteien die spätere Entwicklung in der Rechtsprechung zum Wegfall der Befristung des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Abschluss auch des RTV-AVE 2006 nicht vorhersehen, weil das Vorabentscheidungsersuchen des LAG Düsseldorf vom
- August 2006 stammt. Gegen eine nachträgliche Unvollständigkeit der tariflichen Bestimmungen spricht aber, dass die Tarifvertragsparteien die Befristung des Urlaubs auf den
- März des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres in § 19 Abs. 9 RTV-AVE 2006 gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3 BUrlG gelockert haben. Nach dieser Bestimmung erlischt der Urlaubsanspruch eines Jahres nicht mit dem Ablauf des
- März des Folgejahres, wenn er zuvor vom Arbeitnehmer erfolglos geltend gemacht wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit der Urlaubsabgeltung für den Fall des nach dem
- März des Folgejahres endenden Arbeitsverhältnisses auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit oder bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht grundsätzlich ausgeschlossen haben. Für eine ergänzende Tarifauslegung ist daher mangels Vorliegens einer Regelungslücke kein Raum. Randnummer 65 Selbst wenn man wegen der Rechtsprechungsänderung von einer unbewussten Tariflücke ausginge, dürfte diese nicht im Sinne der Beklagten geschlossen werden. Nicht jede unbewusste Tariflücke darf durch die Arbeitsgerichte geschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hatten, eine vollständige Regelung zu schaffen. Fehlen sichere Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden. Eine Lückenschließung durch Rechtsanwender ist dann unzulässig, wenn sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe. Die Neuregelung oder Ergänzung bleibt dann den Tarifvertragsparteien überlassen (BAG
- November 2006 – 4 AZR 558/05– BAGE 120,72;
- April 2001 – 4 AZR 232/ BAGE 97, 251; LAG Niedersachsen
- Juli 2009 – 10 Sa 1578/08– zitiert nach juris). Randnummer 66 Bei Anwendung dieser Grundsätze wäre eine gerichtliche Tariflückenschließung – so man sie denn annimmt – unzulässig. Es gibt aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke in der Weise geschlossen hätten, dass sie eine Regelung zum Nichtentstehen vorgesehen hätten. Wie sich aus den Regelungen bezüglich der Weihnachtszuwendung ergibt, wäre nämlich ebenso eine Kürzungsmöglichkeit in Betracht gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien einer dieser Alternativen den Vorzug gegeben hätten bestehen nicht. Randnummer 67
- Diese Urlaubsansprüche der Klägerin sind nicht durch Erfüllung erloschen. Randnummer 68
- Der – bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des dauernden Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllbare – Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von jeweils 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr für die Jahre 2006 bis einschließlich 2008 ist nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG, § 2 des Arbeitsvertrages iVm. § 23 Abs. 9 Satz 4 RTV-AVE 2002 bzw. § 19 Abs. 9 S. 4 RTV-AVE 2006 am Ende des jeweiligen Kalenderjahres bzw. des jeweiligen Übertragungszeitraums erloschen. Randnummer 69 Der gesetzliche Urlaubsanspruch des Jahres 2006 ist auf das Jahr 2007 übergegangen, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, § 23 Abs. 9 Satz 2 RTV-AVE 2002 iVm dem Arbeitsvertrag, denn es bestand wegen des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem Jahr 2004 ein in der Person der Klägerin liegender Grund, der die Übertragung des Urlaubs auf das Jahr 2007 rechtfertigte. Insoweit besteht zwischen den Parteien erkennbar kein Streit. Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist auch am
- März des Jahres 2007 nicht erloschen. Randnummer 70 Anders als das Arbeitsgericht geht die Berufungskammer zu Gunsten der Beklagten hier davon aus, dass die Klägerin während des Bezugs der Erwerbsminderungsrechte nicht dauernd arbeitsunfähig war. Dennoch ist der Urlaubsanspruch nicht am
- März 2007 erloschen. Zwar verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass der EuGH ausdrücklich betont hat, dass nationale Regelungen, die für die Ausübung des mit der Richtlinie 2003/88/EG verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsehen, die den Verlust des Anspruchs am Ende eines Bezugs- oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass die Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatten, den ihnen mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben. Zutreffend ist auch, dass der Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente nicht zwingend die Unmöglichkeit der Urlaubsinanspruchnahme bedeutet und dass die Klägerin nicht wegen Krankheit – hier zu Gunsten der Beklagten unterstellt – Unfall oder Mutterschaft (vgl. Art. 5 IAO Nr. 132) ihren Urlaub des Jahres 2006 nicht vor Ablauf des Übertragungszeitraums in Anspruch nehmen konnte. Ebenso ist richtig, dass die Klägerin die Erwerbsminderungsrente nur auf ihren Antrag hin erhalten hat, zu dessen Stellung sie nach § 24 Abs. 6 Satz 1 RTV-AVE 2002 verpflichtet war. Aber die Beklagte übersieht bei alldem, dass der EuGH in der Entscheidung Schulz-Hoff befunden hat, dass ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums nach nationalen Regeln zwar nicht ausgeschlossen ist, Voraussetzung für ein Erlöschen aber ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen. Sie übersieht des Weiteren, dass auch das Bundesarbeitsgericht der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG dann eine Grenze gesetzt hat, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich keine Möglichkeit hatte, den Mindesturlaub der Richtlinie und des Bundesurlaubsgesetzes in Anspruch zu nehmen (BAG
- März 2009 – 9 AZR 983/07– AP BUrlG § 7 Nr. 39 =
§ 7Abgeltung Nr.
15). Randnummer 71 Für das Verfahren ergibt dies Folgendes: Randnummer 72 Die auf der tatsächlichen Ebene eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bedeutet für das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtlich nur eine Leistungsstörung, führt aber aufgrund der tatsächlichen Umstände zur Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer den Urlaub nehmen zu können und steht nach Auffassung des EuGH und des BAG damit dem Erlöschen entgegen. Die auf der tatsächlichen Ebene dem Arbeitnehmer bewilligte Erwerbsminderungsrente bedeutet für das Arbeitsverhältnis der Parteien rechtlich das Ruhen der wechselseitigen Hauptpflichten, führt aber aufgrund der rechtlichen Umstände zur tatsächlichen Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer den Urlaub nehmen zu können und steht damit nach Auffassung der Kammer ebenfalls der Richtlinie 2003/88/EG entgegen. Auch in diesem Fall liegt der Grund für die Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleitung und damit die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs nicht im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Er ist vorliegend kraft tariflicher Anordnung eingetreten. Dabei bedeutet der Umstand, dass den Arbeitnehmer zum Zwecke der Herbeiführung des rechtlichen Umstandes (Ruhen des Arbeitsverhältnisses) auch tarifliche Mitwirkungspflichten treffen, nicht, dass die tatsächliche Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Urlaubs in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers fällt. Denn zum einen wird auch einem kraft tariflicher Verpflichtung gestellten Antrag auf Bewilligung von Erwerbsminderungsrente nur bei Vorliegen der Bewilligungstatsachen vom Leistungsträger entsprochen. Zum anderen – und dies zeigt die Beklagte selbst auf – bedeutet der Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente nicht zwingend die Unmöglichkeit der Urlaubsinanspruchnahme; diese tatsächliche Unmöglichkeit folgt erst aus der kraft tariflicher Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses. Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien in § 24 Abs. 6 Satz 7 RTV-AVE 2002 dem Arbeitnehmer im Falle des ruhenden Arbeitsverhältnisses nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zuerkannt haben, wenn kumulativ sowohl die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt als auch der Anspruch auf Rente weggefallen ist. Auch daraus wird deutlich, dass allein die Gewährung der Erwerbsminderungsrente ausreichend ist, um den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers entfallen zu lassen, so dass eine Inanspruchnahme des Urlaubs dem Arbeitnehmer kraft Tarifvertrages bei befristeter Erwerbsminderungsrentengewährung unmöglich ist. Randnummer 73 Die Regelung in Art. 9 Abs.1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 vom
- Juni 1970 gebietet keine Einschränkung dieser Grundsätze (a.A. LAG Hamm
- April 2010 – 16 Sa 1176/09– EuGH-Vorlagebeschluss). Aus dem Wortlaut der Richtlinie ergibt sich nicht, dass der Richtliniengeber die Begrenzung des Urlaubsanspruchs übernehmen wollte. Der Sinn und Zweck erfordert ebenfalls nicht zwingend eine Begrenzung. Der Europäische Gerichtshof, der das IAO-Übereinkommen Nr. 132 vom
- Juni 1970 in seiner Entscheidung vom
- Januar 2009 erwähnt hat, hat eine zeitliche Begrenzung für das Ansammeln von Urlaubsansprüchen nicht vorgesehen. Er hat ausgeführt, dass der Urlaub seine Bedeutung nicht verliert, wenn er zu einer späteren Zeit genommen wird 2009 (- C 350/06 und C 520/06 -, Rn. 30, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1). Randnummer 74 Die vorstehende Begründung ergibt auch, dass auch die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2007 und 2008 weder am
- Dezember 2007 oder 2008 noch am
- März 2008 oder 2009 erloschen sind. Insofern ist anstelle der §§ 23 und 24 RTV-AVE 2002 auf die §§ 19 und 20 RTV-AVE 2006 abzustellen Randnummer 75
- Der Urlaubsanspruch für die Jahre 2006 bis 2008 ist nicht gemäß § 26 Abs. 2 RTV-AVE 2002 bzw. § 21 RTV-AVE 2006 verfallen. Nach dieser Regelung, die aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs schriftlich geltend gemacht werden. Diese Regelung erfasst nicht Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis während der Dauer der befristeten Erwerbsminderungsrente, aufgrund derer das Arbeitsverhältnis ruht. Randnummer 76 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG –
- November 1992 - 9 AZR 549/91– AP BUrlG § 1 Nr.23 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 102; BAG
- Juni 2005 – 9 AZR 200/04– AP InsO § 55 Nr. 11 =
§ 7Nr.
114) war die Anwendung tarifvertraglicher Ausschlussfristen auf Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche wegen deren besonderen Zeitregimes ausgeschlossen. Der gesetzliche Mindesturlaub und sein Ersatz, der Abgeltungsanspruch, seien nach §§ 1, 3 Abs. 1 iVm § 13 Abs.1 Satz 3 BUrlG unabdingbar (BAG
- Mai 2008 – 9 AZR 219/07– BAGE 126, 352 = AP BErzGG § 17 Nr. 12). Randnummer 77 Nach der Korrektur seiner Rechtsprechung in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH hat das Bundesarbeitsgericht zur Frage, ob tarifvertragliche Ausschlussfristen auf Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche anzuwenden sind, wenn der Urlaubsanspruch wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht nach § 7 Abs. 3 BUrlG befristet ist, noch nicht Stellung genommen; dementsprechend auch noch nicht für den Fall befristet bewilligter Erwerbsminderungsrente aufgrund derer das Arbeitsverhältnis ruht. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch wird die Anwendbarkeit der tarifvertraglichen Ausschlussfristen bejaht (Düwell, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht,
- Aufl., § 80 Rn. 60; ErfK-Dörner,
- Aufl., BUrlG § 7 Rn. 63; Besgen SAE 2010, 201, LAG Köln
- April 2010 – 12 Sa 1448/09– zitiert nach Juris; LAG Düsseldorf
- April 2010 – 10 Sa 203/10 -, zitiert nach juris; LAG München
- Juni 2010 – 4 Sa 1029/09, zitiert nach juris ). Randnummer 78 Für Urlaubsansprüche im bestehenden Arbeitsverhältnis bei andauernder Arbeitsunfähigkeit ist mangels Erfüllbarkeit des Anspruchs kein Verfall der Urlaubsansprüche kraft tariflicher Ausschlussfristen anzunehmen (vgl. Hessisches LAG
- Dezember 2010 - 19 Sa 939/10– zitiert nach juris). Entsprechendes gilt für Urlaubsansprüche im wegen befristet bewilligter Erwerbsminderungsrente ruhenden Arbeitsverhältnis. Die Tarifvertragsparteien haben bei den Regelungen zum Erlöschen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis selbst formuliert, die Ansprüche seien „geltend” zu machen. Dies beinhaltet, dass die andere Arbeitsvertragspartei aufzufordern ist, den nach Grund und Höhe zu kennzeichnenden Anspruch zu erfüllen. Eine solche Aufforderung geht jedoch ins Leere, wenn der Arbeitgeber im ruhenden Arbeitsverhältnis mangels Erfüllbarkeit nicht zur Leistung verpflichtet ist (vgl. BAG
- Juni 2005 – 9 AZR 200/04– AP InsO § 55 Nr. 11 =
§ 7Nr. 114; Bauer/Arnold NJW 2009, 631; Erf
K-Dörner BUrlG § 7 Rn. 39g; Gaul/Bonnani/Ludwig DB 2009, 1013). Zudem ist eine Geltendmachung auch nicht nach dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen geboten. Ruht das Arbeitsverhältnis, ist für den Arbeitgeber ohne Weiteres erkennbar, in welchem Umfang Urlaubsansprüche (höchstens) entstehen. Die insoweit derzeit geführten juristischen Diskussionen um Urlaubsansprüche (und in Folge Urlaubsabgeltungsansprüche) ändern daran nichts. Randnummer 79
- Der Urlaubsanspruch für die Jahre 2006 bis 2008 ist auch nicht nach Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 vom
- Juni 1970 verfallen. Nach Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 ist der in Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens erwähnte ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs von mindestens zwei Arbeitswochen spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem IAO-Übereinkommen zwar durch Gesetz vom
- April 1975 zugestimmt. Hierdurch ist das IAO-Übereinkommen Nr. 132 aber nicht innerstaatliches Recht in dem Sinne geworden, dass seine Vorschriften normativ auf alle Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik einwirken. Nur ein die Vorgaben des IAO-Übereinkommens ausführendes innerstaatliches Gesetz bindet die nationalen Gerichte bei der Rechtsanwendung. Allein durch ein solches Gesetz können subjektive Rechte und Pflichten einzelner begründet werden (BAG
- Dezember 1993 – 9 AZR 683/92– BAGE 75, 171 = AP BUrlG § 7 Nr. 15 =
§ 7Nr.
91, zu I 5 b der Gründe). Randnummer 80
- Der aufsummierte gesetzliche Mindesturlaubsanspruch der Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 60 Arbeitstagen ist von der Beklagten abzugelten. Für diesen Anspruch ist es nicht erheblich, ob die Klägerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig war oder nicht oder ob sie wegen voller Erwerbsminderungsrente die geschuldete Arbeitsleistung erbringen konnte oder nicht. Randnummer 81 Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom
- März 2009 (- 9 AZR 983/07 - ) die Surrogatstheorie aufgegeben. Dem folgt die erkennende Kammer. Die Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs setzt nicht voraus, dass bei einem hypothetisch fortbestehenden Arbeitsverhältnis der Urlaubsanspruch selbst noch erfüllbar wäre. Vielmehr gleicht der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs den Nachteil der fehlenden Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs aus und kapitalisiert den nicht zu verwirklichenden Freistellungsanspruch (BAG
- März 2010 – 9 AZR 128/09– AP SGB IX § 125 Nr. 3 =
§ 7Abgeltung Nr.
16, Rz 43). Der Urlaubsabgeltungsanspruch setzt nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Bestehen eines offenen Urlaubsanspruchs voraus (LAG Baden-Württemberg
- April 2010- 11 Sa 64/09– Rz 43 mwN., zitiert nach juris). Randnummer 82
- Die Klägerin hat auch die tariflichen Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs gewahrt. Insoweit kommt es allein auf die Frist aus § 21 Abs. 2 RTV-AVE 2006 an. Danach sind die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Entstehen des Anspruchs schriftlich geltend zu machen. Beginn der Verfallfrist ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil zu diesem Zeitpunkt der Abgeltungs- und Vergütungsanspruch der Klägerin entstanden und zugleich fällig geworden ist. Da die Klageschrift der Beklagten bereits am
- Juni 2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist gerechnet ab dem
- März 2009 eingehalten. Randnummer 83
- Der Urlaubsabgeltungsanspruch für den gesetzlichen Mindesturlaub der Jahre 2006 bis 2008 besteht auch in der vom Arbeitsgericht rechnerisch zutreffend ermittelten Höhe. Auf die Berechnungen wird verwiesen. Gegen die Berechnung der Höhe des Abgeltungsanspruchs insoweit haben die Parteien sich ersichtlich nicht gewandt. Randnummer 84
- Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des gesetzlichen Schwerbehindertenurlaubs der Jahre 2006 bis 2008 im Umfang von fünf Tagen verneint. Randnummer 85 Die Klägerin hat in den Jahren 2006 bis 2008 gemäß § 125 SGB IX einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 15 Tagen erworben. Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer, die an fünf Tagen pro Kalenderwoche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Der Zusatzurlaub ist für die Jahre 2006 bis 2008 jeweils in voller Höhe entstanden. Für den Zusatzurlaub sind die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (BAG
- März 2010 – 9 ARZ 128/09 –, Rn. 69, NZA 2010, 810 ). Randnummer 86 Der Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Zusatzurlaub besteht jedoch nur in Höhe von € 138,15 brutto pro Tag nebst Zinsen in beantragter Höhe. Auf die zutreffenden Berechnungen und Ausführungen des Arbeitsgerichts, die die Klägerin nicht angegriffen hat, wird verwiesen. Randnummer 87
- Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie den Abgeltungsanspruch für 30 Tage tariflichen Mehrurlaub der Jahre 2006 bis 2008 fordert. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf die vom Arbeitsgericht genannten differenzierenden Regelungen in § 19 RTV-AVE 2006 (und damit auch in § 23 RTV-AVE 2002) hat die Klägerin zweitinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, die im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geben. Zu ergänzen ist wegen der weitergehenden Berufungsbegründung nur Folgendes: Die Bezugnahmeklausel ist wirksam. Randnummer 88 Bei der Bezugnahmeklausel handelt es sich bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so dass die §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind. Bedenken gegen eine wirksame Einbeziehung eines anderen Regelungswerks folgen nicht aus einer unzureichenden Kenntnisnahmemöglichkeit des Arbeitnehmers. Die Bezugnahmeklausel ist nicht mehrdeutig. Deshalb greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht ein. Randnummer 89 Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das macht die Klägerin selbst nicht geltend. Andere Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Wirksamkeit der Vereinbarung der Parteien nicht entgegen. Die von den Parteien vereinbarte Geltung der Tarifvorschriften ist weder unklar noch unverständlich. Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH
- November 1994 - IV ZR 124/93 - BGHZ 128, 54 ff. ;
- November 2001 - III ZR 14/01 - BGHZ 149, 146; Stoffels AGB-Recht 2003 Rn. 567; Oetker JZ 2002, 337, 340). Randnummer 90 Eine Verweisung auf den jeweils gültigen Rahmentarifvertrag ist nicht unklar. Bezugnahmen entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und sind im Arbeitsrecht gebräuchlich. Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf nicht immer einfach zugängliche Tarifverträge werden darüber hinaus ausdrücklich in arbeitsrechtlichen Gesetzen erlaubt (vgl. § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB; § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG; § 7 Abs. 3 ArbZG; § 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG; § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG). Die Regelung ist nicht deswegen unverständlich, weil sie dynamisch ausgestaltet ist. Auch dynamische Bezugnahmeklauseln entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit von Arbeitsverhältnissen (vgl. BAG
- Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32;
- November 2002 - 5 AZR 330/01 - BAGE 103, 231; Thüsing/Lambrich NZA 2002, 1361, 1364; Oetker JZ 2002, 337, 339). Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend (Preis Der Arbeitsvertrag
- Aufl. II V 40 Rn. 58, 77). Das Bundesarbeitsgericht legt eine Bezugnahme auf einen genau bestimmten Tarifvertrag sogar ohne ausdrückliche Regelung als dynamische Bezugnahme aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende Absicht der Parteien bestehen (
- April 2006 - 4 AZR 390/05 - Rn. 43, AP AVR § 1 Diakonisches Werk Nr. 3 mwN). Randnummer 91 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Randnummer 92 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Randnummer 93 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003088