(1161)). Bloße Behauptungen sind regelmäßig allerdings nicht ausreichend. Vielmehr muss der Antragssteller – soweit möglich und zumutbar – seine Angaben belegen und dartun, wie er sie erforderlichenfalls zu beweisen gedenkt (vgl. MK-Motzer, ZPO, Rn 63, zitiert nach juris). Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung dann anzunehmen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragsstellers ausgehen wird (vgl. OVG 04. Februar 2005 – 1 O 388/04– Rn. 5, zitiert nach juris; auch OLG 01. März 2000 – 1 W 101/99– Rn. 2, zitiert nach juris). Randnummer 17 2. Nach diesen Maßstäben fehlt die erforderliche Erfolgsaussicht. Randnummer 18
- a)Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer wirksam vereinbarten Befristung (Antrag zu 1) sind bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Beklagte im Streitfall zur Klage keine Stellungnahme abgegeben hat, durfte das Arbeitsgericht die Genehmigung des Rechtsgeschäfts aus dem Sachvortrag der Beklagten im Verfahren 3 Ga 7/10 (Schriftsatz von 26. Oktober 2010) folgern. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht ist das Gericht nicht an den Vortrag der Parteien gebunden, sondern kann alle ihm bekannten Umstände würdigen, einschließlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragsstellers, die dem Gericht möglicherweise bereits aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. MK-Motzer, ZPO, § 114, Rn. 63; Zöller/Philippi ZPO, Rn. 26). Der wiederholt vorgebrachte Hinweis der Antragsstellerin auf ein Schriftformerfordernis ist unzutreffend. Zwar bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Demgegenüber kann aber eine von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht eine abgeschlossene Befristungsvereinbarung vom Vertretenen formlos und auch durch schlüssiges Verhalten genehmigt werden. Denn nach § 182 Abs. 2 BGB ist für die Zustimmung die für das Rechtsgeschäft vorgesehene Form gerade nicht erforderlich. Soweit sich die Klägerin zusätzlich auf § 177 BGB beruft, liegen ihre Ausführungen neben der Sache. Insbesondere der von ihr angesprochene Absatz 2 regelt den anders gelagerten Fall, dass der Vertretene zur Erklärung über die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgefordert wird. Darum geht es im Streitfall nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit sich die Klägerin mit der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung von Frau C befasst, übersieht sie, dass es darauf vor dem Hintergrund der Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Beklagte nicht mehr ankommt. Randnummer 19
- b)Da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet ist, besteht die erforderliche Erfolgsaussicht für die Anträge zu 3, 4, 5 und 7 ebenfalls nicht, da sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzen. Auch darauf hat das Arbeitsgericht bereits hingewiesen. Randnummer 20
- c)Da für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete Feststellung, aus der sich keinerlei Rechtsfolgen für die Zukunft mehr ergeben, kein Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO besteht (vgl. z.B. BAG 09. November 2010 – 1 ABR 76/09– Orientierungssatz 1, zitiert nach juris), ist der Antrag auf Feststellung, dass die Freistellung ab dem 24. September 2010 rechtswidrig ist (Antrag zu 2), unzulässig. Auswirkungen für die Zukunft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 21
- d)Für den Antrag auf Feststellung von Mobbinghandlungen und die Zahlung von Schmerzensgeld sowie einer Entschädigung für das Mobbing (Antrag zu 8) fehlt wiederum die notwendige Erfolgsaussicht, weil nicht ersichtlich ist, wie sich die Antragsstellerin eine Beweisführung vorstellt. Für ihren gesamten Sachvortrag hat sie kein einziges Beweismittel angeboten. Da sie die Beweislast zu tragen hat, wird der Rechtsstreit insoweit mit großer Wahrscheinlichkeit zu ihrem Nachteil ausgehen. Die von der Antragsstellerin angeführte Ausgrenzung durch ihre Kollegen hat die Beklagte in dem Verfahren 3 Ga 7/10 ausweislich des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2010 ebenso in Abrede gestellt wie die Behauptung eines Einbruchs in die Zweigstelle in E durch die Beklagte, um ihn der Antragsstellerin in die Schuhe zu schieben. Vor diesem Hintergrund kann und muss davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Rechtsstreit auch der übrige Sachvortrag der Antragstellerin von der Beklagten bestritten werden wird. Randnummer 22
- e)Für die begehrte Feststellung einer „besonderen Härte“ (Antrag zu 9) fehlt wiederum das notwendige Rechtsschutzbedürfnis im Sinne des § 256 Abs. 2 BGB und in der Sache selbst gibt es für das Klagebegehren keine Antragsgrundlage. Randnummer 23 3. Schließlich lag im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch die erforderliche Entscheidungsreife und nicht etwa eine „Überbeschleunigung“ vor (vgl. dazu Musielak/Fischer, ZPO, Rn. 19). Zweifel könnten zwar insoweit aufkommen, als das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung etwaige gerichtliche Auflagen anspricht. Sie waren im Streitfall aber schon deshalb nicht erforderlich, weil die Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe auf Drängen der Antragsstellerin erfolgt ist. Randnummer 24 C. Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Randnummer 25 D. Es besteht auch kein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 78 S. 3, 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003089