Leitsatz ie Vermietung von mobilen Bühnen und Tribünen unterfällt dem Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Gerüstbauerhandwerks Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,
(2)Betrieblicher Geltungsbereich: Randnummer 28 Abschn. I Randnummer 29 Betriebe des Gerüstbauerhandwerks. Randnummer 30 Das sind alle Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen. Erfasst werden auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen. Als Gerüste gelten alle Arten von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten, Fahrgerüste und Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. … Randnummer 31 Abschn. II Randnummer 32 Betriebe, soweit in ihnen die unter Abschnitt I beschriebenen Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag … Randnummer 33 Abschnitt III Randnummer 34 Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden. Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Nicht erfasst werden Betriebe, die ausschließlich Hersteller oder Händler sind.“ Randnummer 35 Die Beklagte unterfiel im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des VTV, da sie gewerblich Gerüstmaterial bereitstellte. Randnummer 36 Die Beklagte war allerdings nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG an den VTV gebunden, da sie nicht Mitglied einer der tarifvertragschließenden Parteien des VTV war. Der VTV war aber im streitgegenständlichen Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt worden, weshalb die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 4 TVG erfassen. Randnummer 37 Es kann dahinstehen, ob die Tarifbindung der Beklagten sich entsprechend der Behauptung des Klägers daraus ergibt, dass die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Gerüste, Bühnen und Tribünen auf- und abgebaut haben. Dahinstehen kann das, da sich auch aus der Behauptung der Beklagten die Tarifbindung ergibt. Ausgehend von der Behauptung der Beklagten entwirft die Beklagte Bühnen und Tribünen für große Veranstaltungen und vermietet diese Tribünen an Dritte. Den Aufbau der Tribünen übernehmen dabei nach ihrer Darstellung Drittfirmen. Mit dieser Tätigkeit, dem Entwurf und der Vermietung von Bühnen und Tribünen wird die Beklagte vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, da es sich bei der Vermietung von Bühnen/Tribünen um die gewerbliche Bereitstellung von Gerüstmaterial handelt. Randnummer 38 Was die Tarifparteien unter Gerüstmaterial verstanden wissen wollen, haben sie im VTV näher definiert und weit gefasst. Als Gerüste gelten danach unter anderem auch alle Arten von Traggerüsten und alle Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist damit der Begriff des Gerüsts nicht eng gefasst und etwa begrenzt auf Baugerüste, die darauf beschränkt sind, einem unselbständigen Hilfszweck zu dienen. Mit den Traggerüsten sind Gerüste genannt, die nicht als unselbständige Hilfsmittel dem Arbeitseinsatz dienen. Die darüber hinaus aufgeführten Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik erweitern den Gerüstbegriff auf eine Vielzahl von Konstruktionen, die in Gerüstbautechnik erstellt werden. Randnummer 39 Allerdings sind im Tarifvertrag in erster Linie Gerüste, nicht jedoch Bühnen/Tribünen ausdrücklich genannt. Von daher ist der Tarifvertrag auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung folgt dabei die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können auch weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte und die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden (Erfurter Kommentar/Franzen § 1 TVG Rn 92). Randnummer 40 Der Begriff der Tribüne wird unter anderem definiert als „Gerüst mit Sitzplätzen für Zuschauer“ (Brockhaus Wahrig - Deutsches Wörterbuch 1984). Bereits an dieser Definition wird deutlich, dass Tribünen Gerüste sind, mag ihre Planung und Errichtung im Allgemeinen auch aufwendiger und komplizierter sein als die Planung und Errichtung von Arbeitsgerüsten. Randnummer 41 Im Übrigen sollen nach dem Wortlaut des VTV Betriebe des Gerüstbauerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich erfasst werden. Betriebe des Gerüstbauerhandwerks sind solche Betriebe, in denen Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausgeführt werden. Welche Tätigkeiten ein Gerüstbauer ausübt, ergibt sich unter anderem aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin vom
- August 2000 (BGBl. I 2778). Unter § 4 Ziff. 19.) ist hinsichtlich des Ausbildungsberufsbildes das „Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen“ genannt. Im Ausbildungsrahmenplan sind unter Ziffer 19 als Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind, unter anderem aufgeführt: „Zugänge und Treppen auf-, um- und abbauen“, „Vorschriften für den Bau und Betrieb von Bühnen und Tribünen anwenden“, „…Bühnen und Tribünen nach Bauarten und Verwendungszweck unterscheiden“ sowie „… Bühnen und Tribünen auf-, um- und abbauen, Verkehrssicherheit kontrollieren“. Randnummer 42 In der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gerüstbauerhandwerk (Gerüstbauermeisterverordnung) vom
- Dezember 2000 (BGBl. I 2000 1694) ist hinsichtlich des Meisterprüfungsberufsbildes in § 2 Abs. 2 unter anderem Folgendes geregelt: Randnummer 43 „
- Konstruktionen und Gerüstausführungen nach statischen Berechnungen oder fachlicher Erfahrung festlegen, entsprechende technische Zeichnungen und Ausführungspläne unter Beachtung der Grundlagen der Statik erstellen, sowie Montageanweisungen und Verwendungsanleitungen anfertigen, … Randnummer 44
- Wetterschutzhallen, Einhausungen, Bühnen und Tribünen aufbauen, prüfen, beurteilen, übergeben, unterhalten, umbauen und abbauen, sowie die erforderliche Dokumentation erstellen…“ Randnummer 45 Anhand dieser Verordnungen wird deutlich, dass die Planung und Errichtung von Tribünen Aufgabe des Gerüstbauers und dem Gerüstbauerhandwerk zuzurechnen ist. Dementsprechend geht auch die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass Gerüstbauer/innen „Tribünen für Veranstaltungen und Feste … errichten“ können und führt weiter aus: Randnummer 46 „Solche Spezialgerüste müssen genau nach Maß hergestellt und an das jeweilige Bauwerk angepasst werden.“ (vgl. www.berufenet.de Gerüstbauer/in unter: „Aufgaben und Tätigkeiten (Beschreibung) Nicht nur Standard“). Randnummer 47 Soweit die Beklagte besonders herausstellt und darauf hinweist, dass die Planung von Tribünen gegenüber dem Planen und Aufstellen von Gerüsten einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweist und Tribünen besonderen Belastungen ausgesetzt sind, sind das keine Kriterien, die der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs entgegenstehen. Die Tarifparteien haben insbesondere mit dem Hinweis, dass auch Sonderkonstruktionen der Rüsttechnik vom Geltungsbereich erfasst werden, klargestellt, dass alle Arten von Gerüstkonstruktionen, gleich welchen Schwierigkeitsgrad sie aufweisen, unter den Geltungsbereich fallen. Randnummer 48 Auch der weitere Umstand, dass nach der Behauptung der Beklagten die Vermietung von Tribünen keinen jahreszeitlichen Schwankungen unterliegt und bei den von ihr beschäftigten Mitarbeitern keine erhöhe Fluktuation festzustellen ist, steht der Eröffnung des Geltungsbereichs nicht entgegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der VTV des Gerüstbauerhandwerks wie der insoweit vergleichbare VTV des Baugewerbes auch eine Reaktion auf erhöhte Fluktuation der Arbeitnehmer und saisonal unstetige Beschäftigung darstellt. Die Tarifparteien haben jedoch die Anwendbarkeit des Tarifvertrages weder von einem bestimmten Maß an Fluktuation, noch von saisonalen Schwankungen abhängig gemacht. Den Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Regelungsfolgen geht. Sie verfügen darüber hinaus über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der tariflichen Regelung (BAG
- Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - NZA 2011, 586, 589). Die Tarifvertragsparteien sind frei zu regeln, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen sie einen tarifvertraglichen Anspruch - vorliegend: den Auskunftsanspruch - abhängig machen wollen. Ein bestimmtes Ausmaß an Fluktuation oder saisonaler Schwankung im Betrieb ist keine Voraussetzung des Auskunftsanspruchs. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der Fluktuation der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem VTV-Bau festgestellt, dass es nicht auf die tatsächliche Fluktuation ankommt, solange die Tarifvertragsparteien das Ziel verfolgen, eine höhere Fluktuation der Arbeitnehmer zu ermöglichen (BAG
- Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - NZA 2005, 1188). Randnummer 49 Der weitere Umstand, dass beim Bau von Tribünen die „Richtlinien für den Bau und Betrieb fliegender Bauten“ und die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung zu beachten sind, steht der Einschätzung der Tribüne als Gerüst nicht entgegen. Randnummer 50 Der Betrieb der Beklagten wird nicht von einer der Ausnahmebestimmungen des VTV erfasst. Der Betrieb der Beklagten ist kein Betrieb des Baugewerbes. Im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom
- Dezember 1999 ist unter § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 3 geregelt, dass vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages Betriebe des Gerüstbauergewerbes nicht erfasst werden. Randnummer 51 Die Beklagte unterhielt auch keinen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks. Gemäß § 1 Abs. 8 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom
- März 1992 werden vom betrieblichen Geltungsbereich Betriebe des Gerüstbauergewerbes nicht erfasst. Randnummer 52 Die Beklagte ist nicht etwa deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen, weil sie Hersteller oder Händler von Gerüstmaterial ist bzw. den Herstellern und den Händlern gleichzustellen wäre. Die Tarifvertragsparteien haben ausdrücklich differenziert zwischen solchen Betrieben, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen, welche sie dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV zuordnen, und solchen Betrieben, die ausschließlich Gerüstmaterial herstellen oder als Händler veräußern, wozu die Beklagte ersichtlich nicht gehört. Randnummer 53 Dem Kläger steht die begehrte Entschädigungssumme gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu. Danach ist die Beklagte, sofern das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung ausspricht, auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Dabei ist die Entschädigung, wie von dem Kläger berechnet, in der Regel mit 80 % der zu erwartenden Beitragssumme zu berechnen (BAG
- Februar 2010 - 10 AZR 759/08 - AP Nr. 319 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Randnummer 54 Die Beklagte trägt die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 55 Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003119