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Hessisches Landesarbeitsgericht 3. Kammer 3 Sa 1167/10 Urteil Die Parteien streiten zuletzt noch um Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. § 23

Obsah (6)§ 19§ 14§ 1§ 6§ 4§ 2

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 15. Juni 2010, 12 Ca 7963/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 – 12 Ca 7963/09 –

diesem Arbeitsvertrag wie folgt: Randnummer 3 „Ihr Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter, gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G, Ausgabe C) einschließlich der für den A AG geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften…“. Randnummer 4 Vom 01. Oktober 2000 bis 30. November 2008 war er als so genannter Fäkalienfahrer

der Abteilung Flugzeugschlepper und sanitäre Dienste eingesetzt. Er war

die Entgeltgruppe E5 Stufe 6 TVÖD eingruppiert und erhielt ein Bruttoentgelt von 2.368,81 Euro. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV C), der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Randnummer 5 Am 22. April 2009 unterschrieb der Kläger einen von der Beklagten vorformulierten neuen Arbeitsvertrag. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: Randnummer 6 „§ 2 Tarifgeltung Randnummer 7

(1)Das Arbeitsverhältnis richtet sich unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Beschäftigten nach den jeweils für den Arbeitgeber kraft eigenen Abschlusses oder kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband maßgeblichen Tarifverträgen

ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Bezugnahme gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber

ein anderes Tarifwerk wechseln sollte. Für die B AG gelten derzeit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Darüber hinaus gilt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber

den TVöD und zur Regelung des Übergansrechtes (TVÜ-VKA) vom

  1. September
  2. Randnummer 8 Weiterhin finden die betrieblichen Regelungen, Arbeits- und Verfahrensanweisungen

ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung…“ Randnummer 9 Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird verwiesen auf Bl. 11 – 12 d. A. Seit diesem Zeitpunkt war der Kläger als Ver- und Entsorgungsfahrer für die Beklagte tätig. Dabei hatte er zur Aufgabe, die Flugzeuge und Toilettenhäuschen auf dem Vorfeld mit Frischwasser zu versorgen sowie die Flugzeugtoiletten zu entsorgen. Hierbei hatte er die hygienischen Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Qualitätsstandards zu beachten. Bei Mängeln hatte er den Vorarbeiter oder die Stellenleitung zu

formieren. Er sollte die Behebung der festgestellten Sicherheits- und Hygienebestimmungen veranlassen bzw. im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst beheben. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Tätigkeit wird ergänzend Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Stellenbeschreibung Bl. 183 bis 186 d.A. Randnummer 10 Der Kläger erhielt unter anderem einen so genannten „Dauerzuschlag 44 F“ bis zum 31. Dezember 2009 gezahlt, zuletzt

Höhe von 161,00 Euro brutto. Die Beklagte zahlte diesen Zuschlag auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 BMT-G II vom 31 Januar 1962 sowie der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184. Randnummer 11 § 23 BMT-G II enthält folgende Regelung: Randnummer 12 „

(1)Für außergewöhnliche Arbeiten wird je nach dem Grad der Erschwernisse ein Lohnzuschlag gezahlt, wenn die Arbeit Randnummer 13
  1. a)den Körper oder die eigene Arbeitskleidung des Arbeiters außergewöhnlich beschmutzt Randnummer 14
  2. b)besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich ist, Randnummer 15
  3. c)die Körperkräfte außergewöhnlich beansprucht oder Randnummer 16
  4. d)unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss. Randnummer 17 Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigend anzusehen ist, soll vorher festgestellt werden… Randnummer 18
(3)Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden bezirklich vereinbart.“ Randnummer 19

der tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 vom 03. Dezember 1964, die zwischen dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksleitung C, geschlossen wurde, heißt es unter anderem wie folgt: Randnummer 20 „§ 1 Zusatzbestimmungen zum BMT-G Randnummer 21 Zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) werden folgende Zusatzbestimmungen zu § 23 BMT-G vereinbart: Randnummer 22 Zu § 23 BMT-G: Randnummer 23

(1)Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Zuordnung zu den Zuschlagsgruppen werden nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften betrieblich vereinbart, soweit Lohnzuschläge nicht durch Tarifvertrag vereinbart sind oder werden. Randnummer 24 … Randnummer 25
(4)Durch die betriebliche Vereinbarung können Zuschläge als Dauerzuschläge festgelegt werden; sie müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Die Dauerzuschläge werden dem Arbeiter ständig für bestimmte Arbeitsstunden (ggf. auch für die gesamte Dauer der Arbeitszeit) gezahlt, es seit denn dass der Arbeiter die zuschlagpflichtige Arbeit nicht mehr verrichtet. Im Falle einer vorübergehenden Unterbrechung wird der Dauerzuschlag bis zum Ende des laufenden Kalendermonats gezahlt… Randnummer 26
(5)Die zuschlagspflichtigen Arbeiten sind durch die betriebliche Vereinbarung zur Festlegung der Höhe der Zuschläge den Zuschlagsgruppen I bis VIII nach Maßgabe der

der Anlage festgelegten Richtlinien (Beispiele) zuzuordnen…“ Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 wird auf Bl. 89 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 28

Umsetzung der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 vereinbarten die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung „6.1.10 Erschwerniszuschläge für Arbeiter/Arbeiterinnen“ (im Folgenden kurz: BV Erschwerniszuschläge). Die Betriebspartner definierten

der Anlage 1 - Zuschlagskatalog - zu der Betriebsvereinbarung, welche Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten als zuschlagspflichtig anzusehen seien. Unter der Zuschlagsgruppe IV war unter der Nummer 44 F auch das Fahren von Fäkalienfahrzeugen erfasst (Bl. 107 – 116 d. A.). Randnummer 29 Durch den Landesbezirkstarifvertrag Nr. 32/2008 vom

  1. Dezember 2008 vereinbarte der KAV C und die Gewerkschaft ver.di, dass die tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 vom
  2. Dezember 1964 bis zum
  3. Dezember 2009 fort gelten sollte. Eine grundsätzliche Einigung unter Gremienvorbehalt, dass die tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 auch ab dem
  4. Januar 2010 fortgeführt werde, wurde zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem KAV C ausweislich des Schreibens vom
  5. Dezember 2009 (Bl. 142 d. A.) getroffen. Randnummer 30

§ 19der durchgeschriebenen Fassung des TVö

D für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 07. Februar 2006 heißt es unter anderem wie folgt: Randnummer 31 „§ 19 Erschwerniszuschläge Randnummer 32

(1)Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind. Randnummer 33 … Randnummer 34
(5)Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden landesbezirklich vereinbart...“ Randnummer 35 Am
  1. November 2009 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung unter dem Titel „Zukunftsvertrag 2018“ (im Folgenden kurz: BV Zukunftsvertrag) mit der Nummer 60.
  2. Darin heißt es unter anderem: Randnummer 36 „ § 2 Maßnahmen zur Kostenkonsolidierung Randnummer 37 … Randnummer 38
(2)Die Betriebsparteien stellen übereinstimmend fest, dass die bei der B AG vorkommenden Tätigkeiten weder nach § 19 TVöD noch nach den hessischen Zusatzbestimmungen zu § 23 BMT-G (Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 bzw. TV Frachtservice B) zuschlagspflichtig sind. Vor diesem Hintergrund wird mit Ablauf des 31. Dezember 2009 die Betriebsvereinbarung Nr. 10 (Erschwerniszuschläge, einschließlich pauschalierter KFZ-Zuschläge) einvernehmlich aufgehoben. Randnummer 39 … Randnummer 40 § 4 Besitzstandsregelung Randnummer 41
(1)Die Beschäftigten erhalten, beginnend mit Januar 2010 eine

dividuelle und abbaubare Besitzstandszulage. Zur Ermittlung des Besitzstandes werden folgende Beträge zu einer Gesamtsumme addiert: Randnummer 42 … Randnummer 43 b) die im Dezember 2009 zustehenden Dauererschwerniszuschläge einschließlich pauschalierter KFZ-Zuschläge nach der Betriebsvereinbarung Nr. 10… Randnummer 44 Der so ermittelte Betrag wird ab Januar 2010 monatlich als

dividueller Besitzstand gezahlt. Dieser Besitzstand bleibt bei der Ermittlung der Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) außer Ansatz. Randnummer 45

(2)Bei künftigen Tariferhöhungen (ab Januar 2010) wird der Besitzstand zum gleichen Zeitpunkt und im selben Maß reduziert,

dem sich die

Monatsbeträgen festgelegten tariflichen Entgelte (Stammbezüge) erhöhen. Der über 3% hinausgehende Teil einer tariflichen Erhöhung der Stammbezüge reduziert den Besitzstand nicht…“ Randnummer 46 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der BV Zukunftsvertrag wird ergänzend Bezug genommen auf Bl. 101 – 106 d. A. Randnummer 47 Zwischen den Parteien herrscht auch Streit über die Bezahlung von Pausen bei Wechselschichteinsätzen.

§ 14BMT-G II vom 31. Januar 1961 heißt es hierzu unter anderem wie folgt: Randnummer 48 „§ 14 regelmäßige Arbeitszeit Randnummer 49 … Randnummer 50

(5)Arbeitspausen werden, ausgenommen bei Wechselschichten,

die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet.“ Randnummer 51 Der KAV C und die Gewerkschaft ver.di haben einen Landesbezirksvertrag Nr. 34 datierend vom 15. November 2009 über Sonderegelungen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zum Erhalt der Bodenverkehrsdienste bei der B AG (Tarifvertrag „Zukunft B“) abgeschlossen. Darin heißt es auszugsweise: Randnummer 52 „§ 5 Wechselschichtarbeit / Schichtarbeit Randnummer 53 … Randnummer 54

(2)Für alle Beschäftigten, die eine Tätigkeit bei den Bodenverkehrsdiensten ausüben, findet § 6 Abs. Satz 2 TVöD (Bezahlung der Pausen bei Wechselschichtarbeit) keine Anwendung. Randnummer 55 … Randnummer 56 § 17

krafttreten, Laufzeit Randnummer 57

(1)Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Januar 2010

Kraft…“ Randnummer 58 Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, dass dieser Tarifvertrag erst am 16. Dezember 2010 unterzeichnet wurde und mit Rückwirkung

Kraft gesetzt worden ist. Bezüglich der Einzelheiten dieses Landesbezirkstarifvertrages wird verwiesen auf Bl. 354 – 361 d. A. Die wesentlichen Punkte der Einigung waren zuvor

einem Eckpunktepapier vom 15. November 2009, auf das verwiesen wird (Bl. 431 bis 432 d.A.), festgehalten und auch

der Öffentlichkeit mittels einer Pressemitteilung verlautbart worden. Randnummer 59 Der Kläger erhielt bis zum 31. Dezember 2009 ferner eine Kraftfahrzeugpauschale

Höhe von 10,23 Euro gezahlt. Randnummer 60 Ab dem 01. Januar 2010 erhielt er 275,94 Euro als Besitzstandszulage gezahlt. Hierin war u.a. der KfZ-Zuschlag

Höhe von 10,23 Euro und der Dauerzuschlag 44 F

Höhe von 161 Euro mit eingerechnet. Nach einer Tariflohnerhöhung erhielt er mit Datum vom

  1. April 2010 eine neue Festsetzung seiner Stammbezüge, wonach er nur noch eine Besitzstandszulage von 243,66 Euro erhielt. Randnummer 61 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ab
  2. Januar 2010 weitere Vergütungsansprüche

Form von Zulagen zustünden. Mit seinem Klageantrag zu 3. begehrt Zahlung der Differenz aus der ursprünglich gezahlten Besitzstandszulage

Höhe von 275,54 Euro und der reduzierten Zulage

Höhe von zuletzt nur noch 243,66 Euro. Er hat gemeint, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die ihm zustehenden Zuschläge gemäß der BV Zukunftsvertrag

eine Besitzstandszulage umzuwandeln. Diese sei auf Tariferhöhungen anrechenbar, sodass ihm

absehbarer Zeit weniger Einkommen zur Verfügung stehen würde. Er habe weiterhin Anspruch auf die Erschwerniszulage 44 F. Der BMT-G II würde für ihn weiter gelten. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme

seinem Arbeitsvertrag. Er habe zwar am 22. April 2009 einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben mit einer geänderten Bezugnahmeregelung, diesen Arbeitsvertrag habe er allerdings wirksam angefochten. Er hat bestritten, dass der TVöD-F zur Anwendung gelange. Die Tarifvertragsparteien hätten sich

einer bezirklichen Vereinbarung darauf geeinigt, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 über den

  1. Dezember 2009 hinaus gelten solle. Der KAV C habe gemäß dem Schreiben vom
  2. Dezember 2009 seine Zustimmung hierzu signalisiert. Richtig sei zwar, dass die BV Zukunftsvertrag die Betriebsvereinbarung 6.1.10 aufgehoben habe. Dies sei aber rechtlich nicht möglich. Die Betriebsvereinbarung greife unzulässigerweise

tarifliche Ansprüche und

den Arbeitsvertrag ein. Der Tarifvorbehalt nach § 77 Abs. 3 BetrVG sei nicht beachtet worden. Der Anspruch sei jedenfalls auch kraft betrieblicher Übung entstanden. Randnummer 62 Der Kläger hat mit seinen Klageanträgen zu

  1. und zu
  2. die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis auf der Basis seines alten Arbeitsvertrages vom
  3. Oktober 1983 fortbestünde sowie hilfsweise die Feststellung, dass § 2 des Arbeitsvertrages vom
  4. April 2009 unwirksam sei. Randnummer 63 Soweit für dieses Schlussurteil von Belang, hat er zuletzt beantragt, Randnummer 64
  5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 483,00 Euro brutto nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 161,00 Euro brutto seit

  1. Februar 2010, aus 161,00 Euro brutto seit
  2. März 2010 und aus 161,00 Euro brutto seit
  3. April 2010 zu zahlen. Randnummer 65
  4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn den ihm zustehenden Dauerzuschlag gemäß Tarifvertraglicher Regelung Nr. 184

der jeweils geltenden Fassung als Zusatztarifvertrag zum BMT-G aufgrund landesbezirklicher Regelungen über den

  1. Januar 2010 hinaus ungekürzt weiter zu zahlen; Randnummer 66
  2. höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den BMT-G Ausgabe C sowie den Zusatztarifvertrag Nr. 184

den jeweils gültigen Fassungen auf das Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden. Randnummer 67 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 68 die Klage abzuweisen. Randnummer 69 Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Anträge zu

  1. und zu
  2. bereits unzulässig seien. Der Kläger könne keinen Anspruch auf Zahlung des Dauerzuschlages gemäß Tarifvertraglicher Regelung Nr. 184 über den
  3. Januar 2010 hinaus geltend machen. Auf das Arbeitsverhältnis würde der TVöD-F Anwendung finden, nicht der BMT-G II.

§ 1der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr.

184 sei vorgesehen, dass die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten betrieblich zu vereinbaren seien. Die Betriebspartner könnten damit auch regeln, dass es keine zuschlagspflichtigen Arbeiten mehr gäbe.

der BV Zukunftsvertrag hätten die Betriebsparteien die BV Erschwerniszuschlag aufgehoben. Nur aufgrund dieser alten Betriebsvereinbarung sei der „Dauerzuschlag 44 F“

der Vergangenheit gezahlt worden. Eine andere Rechtsgrundlage für die Zahlung würde nicht existieren. Im Übrigen habe der Kläger den Zuschlag

Form der Besitzstandswahrung bereits erhalten. Ab

  1. Januar 2010 habe die Beklagte nämlich 275,54 Euro gezahlt, darin sei auch der Dauerzuschlag 44 F mit enthalten gewesen. Bezüglich der Berechnung der Besitzstandszulage hat die Beklagte eine Mitteilung vom
  2. Januar 2010 an den Kläger vorgelegt, bezüglich deren Einzelheiten auf Bl. 179 d. A. verwiesen wird. Da der Anspruch nur aufgrund der Betriebsvereinbarung gewährt worden sei, könne sich der Kläger auch nicht auf eine betriebliche Übung stützen. Er habe aber auch materiell-rechtlich keinen Anspruch auf die Erschwerniszulage. Unter Bezugnahme auf die als Anlage B6 überreichte Stellenbeschreibung (Bl. 180 – 186 d. A.) hat sie die Auffassung vertreten, dass die Arbeit als Fäkalienfahrer keine außergewöhnliche Arbeit sei, die den Körper oder die eigene Arbeitskleidung außergewöhnlich beschmutze. Randnummer 70 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
  3. Juni 2010 die Klage bezüglich der Klageanträge
  4. bis
  5. abgewiesen. Der Antrag zu
  6. gerichtet auf Zahlung von 483,00 Euro sei unbegründet, da dem Kläger

Form der Besitzstandszulage monatlich 161,00 Euro bereits gezahlt worden sei. Der Hilfsantrag zu 4. sei bereits unzulässig. Es handele sich hierbei um einen Antrag, der auf eine zukünftige Leistung gerichtet sei. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO habe der Kläger nicht dargelegt. Sein hilfsweise gestellter Feststellungsantrag, dass die Beklagte verpflichtet sei, den BMT-G Ausgabe C sowie den Zusatztarifvertrag Nr. 184

der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden, sei bereits teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Es fehle das Feststellungsinteresse, da zwischen den Parteien gar nicht streitig sei, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 auf das Arbeitsverhältnis weiterhin zur Anwendung gelange. Der BMT-G, Ausgabe C, fände auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr, da er gem. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ- VKA mit Wirkung vom

  1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen auf Bl. 192 – 208 d. A. Randnummer 71 Dieses Urteil ist dem Berufungskläger am
  2. Juli 2010 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am
  3. August 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  4. Oktober am
  5. September 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 72 Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis der BMT-G, Ausgabe C, zur Anwendung gelangen müsse. Dies ergebe sich aus der Bezugnahmeregelung

dem alten Arbeitsvertrag. Es ginge letztlich um eine Konkurrenz des BMT-G und des TVöD,

soweit müsse das Günstigkeitsprinzip gelten. Er meint, dass die Betriebsparteien

der BV Zukunftsvertrag den Erschwerniszuschlag nicht haben aufheben können. Die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 gebe den Betriebsparteien nur einen sehr eingeschränkten Spielraum vor. Hieraus würde sich ergeben, dass die Betriebsparteien zuschlagspflichtige Tätigkeiten und den entsprechenden Katalog betrieblich feststellen müssten. Bei den ihm ab 01. Januar 2010 gezahlten Zuschlägen handele es sich nicht um eine Besitzstandszulage, sondern um feste Entgeltbestandteile seiner Stammbezüge. Wegen der nach einer Tariflohnerhöhung erfolgten Absenkung der Besitzstandszulage würde sich hochgerechnet ein Schaden bis zum Rentenalter

Höhe von 25.417,00 Euro ergeben. Die BV Zukunftsvertrag greife unzulässigerweise

die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 sowie den Arbeitsvertrag ein. Zudem zahle die Beklagte den Altersteilzeitbeschäftigten eine ungekürzte dynamische Erschwerniszulage weiter. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung gäbe es nicht. Er könne auch materiell-rechtlich verlangen, den Erschwerniszuschlag weiter zu erhalten. Er erbringe als Ver- und Entsorgungsfahrer die Tätigkeit eines Fäkalienfahrer, wenn auch nicht mehr ausschließlich. Er könne den Dauerzuschlag auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangen. Auch der Antrag zu

  1. mit dem er die Zahlung des Dauerzuschlags für die Zukunft sicherstellen wolle, sei begründet. Die Voraussetzung des § 259 ZPO seien gegeben. Auch sei das Feststellungsinteresse bezüglich des Antrages zu
  2. gegeben. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht einfach davon ausgegangen, dass der TVöD durch den BMT-G abgelöst worden sei. Randnummer 73 Er könne auch weiterhin eine bezahlte Wechselschichtpause verlangen. Er bestreitet, dass die Tarifvertragsparteien von der alten Regelung

dem Landesbezirkstarifvertrag Nr. 34/2009 wirksam abgewichen seien. Er bestreitet ferner, dass die Tarifvertragsparteien diesen Tarifvertrag am

  1. November 2009 unterschrieben haben. Randnummer 74 Schließlich könne er auch die Kraftfahrzeugpauschale weiter geltend machen. Diese sei ihm nur bis zum
  2. Dezember 2009 gezahlt worden und danach nicht mehr. Randnummer 75 Soweit für dieses Schlussurteil von Belang, stellt der Kläger die Anträge, Randnummer 76
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 255,04 Euro brutto nebst Zinsen

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31,88 Euro brutto jeweils seit

  1. Januar 2010, seit dem
  2. Februar 2010, seit dem
  3. März 2010, seit dem
  4. April 2010, seit dem
  5. Mai 2010, seit dem
  6. Juni 2010, seit dem
  7. Juli 2010 sowie seit dem
  8. August 2010 zu zahlen; Randnummer 77
  9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den ihm zustehenden Dauerzuschlag 44 F gem. Tarifvertraglicher Regelung Nr. 184 i. V. m. mit der Betriebsvereinbarung 60.1.10 und den entsprechenden nachfolgenden Landesbezirkstarifvertrag über den
  10. Januar 2010 monatlich fortlaufend ungekürzt und dynamisiert weiter zu zahlen sowie den ungekürzten dynamisierten Dauerzuschlag bei der Sonderzahlung 2010 sowie

den Folgejahren zu berücksichtigen; Randnummer 78 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Tarifvertrag BMT-G Ausgabe C sowie den Zusatztarifvertrag Nr. 184

der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden; Randnummer 79

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem
  2. Januar 2010 die Wechselschichtpause auf der Basis einer 39-Stundenwoche arbeitstäglich

die Arbeitszeit einzurechnen und entsprechend zu vergüten; Randnummer 80 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den arbeitsvertraglichen Anspruch auf Kraftfahrzeugzuschlag

Höhe von 10,23 Euro ungekürzt monatlich fortlaufend ab dem

  1. Januar 2010 zu zahlen; Randnummer 81
  2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den ihm zustehenden Dauerzuschlag 44 F

Höhe von 161,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit gem. Tarifvertraglicher Regelung 184 i. V. m. der Betriebsvereinbarung 60.1.10 und dem entsprechenden nachfolgenden Landesbezirksvertrag 60/210 über den 01. Januar 2010 monatlich fortlaufend ungekürzt und statisch weiterzuzahlen sowie den ungekürzten statischen Dauerzuschlag bei der Sonderzahlung 2010 und

den Folgejahren zu berücksichtigen; Randnummer 82 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den ihm zustehenden Dauerzuschlag 44 F

Höhe von 50% von 161,00 Euro also 80,50 Euro, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit gem. Tarifvertraglicher Regelungen 184 i. V. m. der Betriebsvereinbarung 60.1.10 und dem entsprechenden nachfolgenden Landesbezirkstarifvertrag 60/2010 über den 01. Januar 2010 monatlich fortlaufend ungekürzt und statisch weiterzuzahlen sowie den ungekürzten statischen Dauerzuschlag bei der Sonderzahlung 2010 und

den Folgejahren zu berücksichtigen. Randnummer 83 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 84 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 85 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der BMT-G II fände auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr. Der BMT-G II, Ausgabe C, sei kein eigenständiger Tarifvertrag, hiermit sei nur die tarifliche Textsammlung für C bezeichnet worden. Der BMT-G II habe keine vollständige Regelung zu den Erschwerniszuschlägen vorgesehen. Den hierdurch vorgegebenen Rahmen habe die bezirkliche Tarifliche Vereinbarung Nr. 184 ausgefüllt. Anspruchsgrundlage für die Erschwerniszuschläge sei die alte Betriebsvereinbarung BV Erschwerniszuschläge gewesen. Die Betriebspartner seien auch nicht verpflichtet gewesen, für Ver- und Entsorgungsfahrer eine Erschwerniszulage zu regeln. Dies ergebe sich auch nicht aus der Anlage zu der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er den Zuschlag auch dann noch gezahlt erhalten müsse, wenn er nicht mehr allein als Fäkalienfahrer tätig sei. Da die Besitzstandszulage nach der BV Zukunftsvertrag ausgezahlt werde, kämen letztendlich die Tariferhöhungen aus 2010 für die Arbeitnehmer nicht zum Tragen. Der Kläger könne auch nicht die Erschwerniszuschläge aus dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung verlangen. Für Altersteilzeitkräfte gelte die Sonderregelung

§ 6Abs.

3 der BV Zukunftsvertrag. Randnummer 86 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine bezahlte Wechselschichtpause. Ursprünglich sei

§ 14Abs.

5 BMT-G II geregelt worden, dass bei Wechselschicht die Pause bezahlt werde. Diese Regelung sei identisch mit der

§ 6TVö

D-F vorgesehenen Regelung. § 6 Abs. 1.1 TVöD-F sehe aber eine bezirkliche Öffnungsklausel vor. Diese sei durch den Landestarifvertrag Nr. 34/2009 ausgefüllt worden. Die Tarifvertragsparteien hätten sich

einem „Eckpunktepapier“ im November 2009 bereits auf den Wegfall der Bezahlung der Pausen bei Wechselschicht geeinigt. Richtig sei, dass der Tarifvertrag erst im Jahre 2010 unterzeichnet worden sei. Er sei mit Rückwirkung zum 01. Januar 2010

Kraft gesetzt worden. Die Einigung sei der Belegschaft im Vorfeld aber bekannt gemacht worden. Sie sei auf einer

formationsveranstaltung am 30. November 2009 über die geplanten Änderungen

formiert worden (Bl. 411 – 417 d. A.). Ferner sei eine Pressemitteilung vom

  1. November 2009 herausgegeben worden (Bl. 418 d. A.). Randnummer 87 Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf die Kraftfahrzeugpauschale. Weder der BMT-G II noch die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 hätten eine Zulage für Kraftfahrer vorgesehen. Sie sei allein aufgrund der Betriebsvereinbarung 10/05 vom
  2. September 1980 gezahlt worden. Durch die BV Zukunftsvertrag sei die Zulage ebenfalls

eine Besitzstandszulage umgewandelt worden. Randnummer 88 Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis auf der Basis des alten Arbeitsvertrages vom

  1. Oktober 1983 fortbestünde, sowie den Antrag auf Feststellung, dass § 2 des neuen Arbeitsvertrages vom
  2. April 2009 unwirksam sei, auch

der Berufungsinstanz geltend gemacht. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Teilurteil vom

  1. Februar 2011 über die geltend gemachten Klageanträge zu
  2. und
  3. entschieden. Es hat dabei festgestellt, dass die Anfechtung des vom Kläger am
  4. April 2009 unterzeichneten Arbeitsvertrages

Leere ginge. Die unter § 2 dieses neuen Arbeitsvertrages vorgesehene große dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge sei wirksam. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Teilurteils wird verwiesen auf Bl. 453 – 465 d. A. Randnummer 89 Bezüglich der sonstigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe Randnummer 90 Die Berufung ist, soweit sie die Klageanträge zu

  1. bis
  2. betrifft, zulässig, aber unbegründet. Randnummer 91 A. Die Berufung ist zulässig. Sie begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keine Bedenken und ist daher statthaft (§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht (§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 und 5 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1,
  3. Alternative ArbGG) eingelegt und

nerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum

  1. Oktober 2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1,
  2. Alternative, Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Randnummer 92 B. Die Berufung ist bezüglich der Klageanträge zu
  3. bis
  4. aber unbegründet. Randnummer 93 I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 255,04 Euro brutto zu. Randnummer 94
  5. Die Klage ist

soweit zulässig und die Klageänderung

der Berufungsinstanz gem. §§ 533, 263 ZPO zulässig. Bereits erstinstanzlich hat sich der Kläger gegen die Kürzung des Erschwerniszuschlages gewandt. Es erscheint sachdienlich, sämtliche

diesem Zusammenhang anstehenden Fragen

der Berufungsinstanz mit abzuhandeln. Die wesentlichen Tatsachen wurden bereits nach § 533 Nr. 2 ZPO

der ersten

stanz vorgetragen. Randnummer 95 2.

der Sache kann der Kläger nicht die Zahlung von jeweils 31,88 Euro für die Monate Januar bis August 2010,

sgesamt 255,04 Euro, verlangen. Mit diesem Antrag wendet sich der Kläger gegen die Kürzung der Besitzstandszulage um 31,88 Euro. Er geht hierbei ersichtlich davon aus, dass er den ursprünglich gezahlten Erschwerniszuschlag „Dauerzuschlag 44 F“ weiter beanspruch könne und dass dieser Anspruch nicht durch eine Tarifanrechnung geschmälert werden könne. Dies ist unzutreffend. Randnummer 96

  1. a)Zum 01. Januar 2010 erhielt der Kläger eine Besitzstandszulage auf der Grundlage von § 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 66.1 „Zukunftsvertrag 2018“ (BV Zukunftsvertrag) gezahlt. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2010 mitgeteilt. Danach belief sich sein monatlicher Besitzstand zunächst auf 275,54 Euro. Eingerechnet war dort der ursprünglich gezahlte Dauerzuschlag 44 F mit 161 Euro. Seit April 2010 erhielt der Kläger eine reduzierte Besitzstandszulage von nur noch 243,66 Euro. Die Kürzung hat die Beklagte anlässlich einer Tariflohnerhöhung vorgenommen. Nach § 4 Abs. 2 der BV Zukunftsvertrag war die Besitzstandszulage auf Tariflohnerhöhungen anrechenbar. Dass bei der Anrechnung ein rechnerischer Fehler unterlaufen sein soll, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Randnummer 97
  2. b)Die

§ 4Abs.

2 der BV Zukunftsvertrag vorgesehene Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen ist wirksam. Anrechnugsklauseln bei einer Tariferhöhung sind nach ständiger Rspr. des BAG zulässig ( vgl. BAG 01.03.2006 - 5 AZR 363/05 - BAGE 117, 155) . Eine AGB-Kontrolle findet nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht statt. Randnummer 98 c) Die Anrechnungsklausel ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie sich auf eine nicht freiwillige Leistung bezieht. Der Vorbehalt einer Anrechnung auf eine Tariferhöhung bei einer Leistung, auf die der Arbeitnehmer

jedem Falle aus einem anderen Rechtsgrund einen Anspruch hat, geht

s Leere. Die Erschwerniszulage, die dem Kläger zuletzt als „Dauerzuschlag 44 F“ gezahlt wurde, steht dem Kläger jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Randnummer 99 aa) Als Anspruchsgrundlage kommt nicht § 23 Abs. 1 BMT-G II

Frage. Denn mit dieser tariflichen Regelung haben die Tarifvertragsparteien keinen Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage geregelt. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus der entsprechenden Umsetzung durch eine bezirkliche tarifvertragliche Regelung ergeben ( BAG 16.09. 1987 – 4 AZR 236/86 – Juris ).

soweit kommt es, anders als dies der Kläger meint, auch nicht darauf an, ob § 23 BMT-G II kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

seinem alten Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt oder ob sich das Arbeitsverhältnis gem. § 2 des neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages nach dem TVöD richtet. Es geht daher auch nicht um eine Konkurrenz zwischen zwei Tarifverträgen, die wie der Kläger meint, durch das Günstigkeitsprinzip aufzulösen sei (vgl. BAG 29.08.2007 – 4 AZR 765/06– Juris). Randnummer 100 bb) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 vom 03. Dezember 1964. Randnummer 101

(1)Es steht nicht fest, ob diese Tarifvertragliche Vereinbarung im vorliegenden Fall überhaupt noch Wirksamkeit entfaltet oder nicht. Ursprünglich war durch Landesbezirkstarifvertrag Nr. 32/2008 vom
  1. Dezember 2008 vorgesehen, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 ebenfalls bis zum
  2. Dezember 2009 fort gelte. Der Kläger hat mit der Anlage B 19 einen Landesbezirkstarifvertrag datierend vom
  3. Juni 2010 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt hätten, die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 bis zum
  4. Februar 2012 vorzuführen. Die Beklagte hat allerdings bestritten, dass dieser Tarifvertrag bereits

Kraft gesetzt worden sei. Unterschriften der Tarifvertragsparteien finden sich

der Vereinbarung nicht. Gem. dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des KAV C vom 22. Dezember 2009 spricht allerdings viel dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien zumindest dem Grunde nach auf eine Fortführung der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 geeinigt hätten. Hiervon wird zu Gunsten des Klägers im Folgenden ausgegangen. Randnummer 102

(2)Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage nach der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 zu, weil auch dieser Tarifvertrag keine konkrete Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers aufweist. Dies ergibt eine Auslegung des Tarifvertrags. Randnummer 103 (a) Tarifverträge sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Zusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er

dem Regelungswerk einen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt ( ständige Rspr., vgl. BAG 14.12.2010 – 9 AZR 686/09– ZTR 2011, 375 ; BAG 22. November 2005 – 1 AZR 458/04– AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972 ). Randnummer 104 (b)

§ 1Abs.

1 der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 haben die Tarifvertragsparteien vorgesehen, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Zuordnung zu den Zuschlaggruppen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften „betrieblich vereinbart…“ werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass eigentliche Grundlage der Erschwerniszuschläge eine betriebliche Vereinbarung sein soll. Auch § 1 Abs. 4 der Tarifvertraglichen Vereinbarung spricht davon, dass durch die betriebliche Vereinbarung Zuschläge als Dauerzuschläge festgelegt werden können. Die Betriebspartner, die einen besseren Einblick

die Geschehensabläufe im Betrieb haben als die Tarifvertragsparteien, sollten dafür verantwortlich sein, für bestimmte Tätigkeiten Erschwerniszuschläge vorzusehen.

der Anlage zu der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 haben die Tarifvertragsparteien ferner einen bestimmten Zuschlagskatalog vorgesehen. Als Vorbemerkung findet sich unter A Nr. 1, dass die dort aufgeführten Beispiele für die Betriebspartner Richtschnur für die Anforderungen, die an die Zuweisung der einzelnen Zuschlagsgruppen zu stellen seien, sein sollten. Auch damit wird noch einmal untermauert, dass den Betriebsparteien ein eigener, nicht unerheblicher Spielraum zustehen sollte. Hätten die Tarifvertriebsparteien gewollt, dass durch den Tarifvertrag selbst anspruchsbegründende Voraussetzungen geschaffen werden sollten, so hätten sie den Katalog der zuschlagspflichtigen Tätigkeiten selbst abschließend bestimmen können. Dies haben sie aber unter Rücksichtnahme auf die Betriebspartner vor Ort bewusst nicht getan. Randnummer 105 Es kommt hinzu, dass es anerkannt ist, dass § 23 BMT-G II selbst keine Anspruchsgrundlage für die Erschwerniszuschläge darstellt. § 23 Abs. 3 BMT-G II sieht lediglich vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge bezirklich vereinbart werden sollten. Einen vergleichbaren Regelungsmodus haben die Tarifvertragsparteien

der bezirklichen Vereinbarung Nr. 184 gewählt. Sie haben selbst nicht die Erschwerniszuschläge abschließend geregelt, sondern dies den Betriebsparteien übertragen. Randnummer 106 cc) Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Betriebsvereinbarung 6.1.10 (BV Erschwerniszuschläge). Ursprünglich war diese Betriebsvereinbarung Grundlage der Zahlung der Erschwerniszuschläge. Durch die BV Zukunftsvertrag haben die Parteien

§ 2Abs.

2 übereinstimmend festgestellt, dass im Betrieb keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten verrichtet werden. Vor diesem Hintergrund haben sie die BV Erschwerniszuschläge einvernehmlich aufgehoben. Diese Regelung ist wirksam, sodass als Anspruchsgrundlage nicht mehr die BV Erschwerniszuschläge dienen kann. Randnummer 107

(1)Im Verhältnis zweier Betriebsvereinbarungen gilt der Grundsatz, dass die zeitliche jüngere die ältere Betriebsvereinbarung ablöst. Das Günstigkeitsprinzip findet

diesem Zusammenhang keine Anwendung ( Fitting,

  1. Auflage, § 77 Rz. 192 m.w.N.; ErfK/Kania,
  2. Auflage, § 77 Rz. 64 ). Dies gilt selbst dann, wenn durch die neue Betriebsvereinbarung Ansprüche verschlechtert werden ( BAG 15.11.2000 – 5 AZR 310/99– AP Nr. 84 zu § 77 BetrVG 1972 ). Die Regelung erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Denn

diesem Zusammenhang muss bedacht werden, dass der Erschwerniszuschlag nicht ersatzlos wegfallen sollte. Nach § 4 Abs. 1 BV Zukunftsvertrag wurde die Erschwerniszulage zunächst im Rahmen der Besitzstandsregelung den Arbeitnehmern weiter gewährt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Besitzstandszulage auf zukünftige Tariflohnerhöhungen anrechenbar sein sollte. Randnummer 108

(2)Die Regelung

§ 2Abs. 2 BV Zukunftsvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Tarifvorbehalt nach § 77 Abs. 3 Betr

VG unwirksam. Die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 ist, wie bereits oben ausgeführt, so auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien keine Anspruchsgrundlage für die Erschwerniszuschläge selbst geregelt haben. Die Feststellung, welche Arbeiten zuschlagspflichtig sein sollten und wie diese zu vergüten seien, sollte den Betriebsparteien überlassen werden. Bei Ausübung des durch die Tarifvertragsparteien eingeräumten Ermessens der Betriebspartner war es auch möglich, dass die Betriebspartner feststellten, dass im Betrieb nur wenige oder, wie hier geschehen, gar keine zuschlagspflichtigen Arbeiten mehr anfielen. Randnummer 109

  1. dd)Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer betrieblichen Übung. Dem steht entgegen, dass die Beklagte erkennbar bis zum 01. Januar 2010 der alten BV Erschwerniszuschläge nachgekommen ist. Will der Arbeitgeber nur eine, wenn auch nur vermeintlich bestehende Verpflichtung aus einem Kolletivvertrag erfüllen, ist für die Annahme einer betrieblichen Übunge kein Raum. Randnummer 110
  2. ee)Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

diesem Zusammenhang hat sich der Kläger darauf berufen, dass Arbeitnehmern

Altersteilzeit der Zuschlag unverändert fortgezahlt werde. Ob dies der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wäre die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Randnummer 111 Die Betriebspartner haben im § 6 Abs. 3 der BV Zukunftsvertrag hierzu eine Sonderregelung getroffen. Danach werden die im Dezember 2009 zustehenden Dauererschwerniszuschläge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu jeweils 50%

der Arbeits- und Freistellungsphase statisch weiter gezahlt. Dies entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dem Wesen der Altersteilzeit im Blockmodell, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase diejenigen Vergütungsbestandteile anspart, die ihm später

der Freistellungsphase hälftig ausgezahlt werden ( so genannte Spiegeltheorie, vgl. BAG 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 - AP Nr. 19 zu § 3 ATG ). Haben die Arbeitnehmer

Altersteilzeit während der Arbeitsphase im Jahre 2009 sich einen Anspruch auf hälftige Auszahlung des Erschwerniszuschlages

der zukünftigen Freistellungsphase erarbeitet, so muss dieser bei der Konstruktion des Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell später

der Freistellungsphase auch zur Auszahlung gelangen. Die Betriebspartner haben damit im Grunde lediglich das nach gebildet, was durch die Rspr. des BAG vorgezeichnet war. Randnummer 112 ff) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 sowie der § 23 BMT-G II ein bestimmtes Regelungsniveau vorgeben würden, von dem die Betriebspartner nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abweichen dürften, würde sich am Ergebnis allerdings nichts ändern. Zwar stünde

soweit ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG im Raum, die Betriebspartner konnten jedoch für den Fall des Klägers jedenfalls deshalb etwas anderes bestimmen, weil die Tätigkeit des Klägers ab

  1. Januar 2010 nach den tarifvertraglichen Vorgaben und Rahmenbestimmungen nicht zwingend mit einem Erschwerniszuschlag bedacht werden musste. Randnummer 113 Der Kläger war zuletzt gemäß dem Arbeitsvertrag vom
  2. April 2009 als Ver- und Entsorgungsfahrer

nerhalb der Abteilung Flugzeugschlepper und sanitäre Dienste tätig. Er war damit nicht mehr ausschließlich als Fäkalienfahrer tätig. Seine Aufgabe bestand auch darin, Flugzeuge mit Frischwasser zu versorgen. Randnummer 114 § 23 BMT-G II sieht

Absatz 1 vor, dass ein Erschwerniszuschlag dann gezahlt wird, wenn die Arbeit den Körper oder die eigene Arbeitskleidung des Arbeiters außergewöhnlich beschmutzt oder besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich ist. Beides ist hier nicht erkennbar. Randnummer 115

den Richtlinien für die Zuweisung zu den einzelnen Zuschlagsgruppen der Tariflichen Vereinbarung Nr. 184

der Zuschlagsgruppe ist unter Nr. 16 das Reinigen von öffentlich zugänglichen Toilettenanlagen geregelt, wenn diese nicht ständig gewartet werden. Diese Alternative ist für den Kläger erkennbar nicht einschlägig. Flugzeugtoiletten sind zwar öffentlich, werden aber regelmäßig gewartet. Im Übrigen hatte der Kläger zur Aufgabe, die

der Toilette produzierten Fäkalien abzutransportieren, nicht allerdings die sanitären Einrichtungen zu reinigen. Randnummer 116

dem Zuschlagskatalog der BV Erschwerniszuschläge ist unter 44 F geregelt, dass Fahrer von Fäkalienfahrzeugen der Zuschlagsgruppe IV zugeordnet werden.

der Zuschlagsgruppe IV der Richtlinien zu der Tariflichvertraglichen Vereinbarungen Nr. 184 findet sich keine Alternative, die auf die Arbeit des Klägers zutrifft.

sbesondere ist der Kläger nicht etwa mit Reinigungsarbeiten

der Seuchenschlachthalle oder

der Kuttelei befasst (vgl. Nr. 6 der Zuschlagsgruppe IV).

der Zuschlagsgruppe I Nr. 8 der Richtlinien ist die Wartung von Bedürfnisanstalten vorgesehen. Auch darum geht es bei der Tätigkeit des Klägers als Fäkalien- und Entsorgungsfahrer nicht. Unter der Wartung einer Anlage versteht man die Überprüfung derselben auf ihre Funktionsfähigkeit und die Behebung eventueller Schäden ( Brockhaus, 1984, Bn. 20, S. 662 ) bzw. das Ausführen von Arbeiten an einer Anlage, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit derselben von Zeit zu Zeit anfallen ( Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., S. 1779 ). Als Fäkalien- und Entsorgungsfahrer hatte der Kläger die Flugzeugtoiletten der Luftfahrzeuge zu entsorgen, dies zu dokumentieren und Fäkalien abzutransportieren. Daneben hatte er das Brauchwasser abzutransportieren und Frischwasser anzuliefern. Die Toiletten waren von ihm aber nicht

technischer Hinsicht zu warten, das heißt nicht auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und ggf.

Stand zu setzen. Bei festgestellten Mängeln war

erster Linie der Vorgesetzte zu benachrichtigen. Eine technische Qualifikation war ausweislich der Stellenbeschreibung keine Voraussetzung der Tätigkeit. Randnummer 117 II. Der Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Dauerzuschlag 44 F weiter über den

  1. Januar 2010 monatlich fortlaufend und ungekürzt sowie dynamisiert weiter zu zahlen, ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 118
  2. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob der Kläger ab
  3. Januar 2010 den Erschwerniszuschlag weiter verlangen kann. Der Vorrang der Leistungsklage vor einer Feststellungsklage gilt hier nicht. Denn dem Kläger geht es nicht nur um die Zahlung des Zuschlages für einzelne Monate

der Vergangenheit, er will vielmehr eine grundsätzliche Klärung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Zuschlages auch für die Zukunft herbeiführen. Randnummer 119 2. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Dem Kläger steht der Erschwerniszuschlag, wie oben ausgeführt, nicht mehr zu. Randnummer 120 III. Der Feststellungsantrag, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Tarifvertrag BMT-G Ausgabe C sowie den Zusatztarifvertrag Nr. 184

den jeweils gültigen Fassungen auf das Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden, ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Randnummer 121 1. Der Antrag ist nur zum Teil zulässig. Randnummer 122 a) Soweit der Feststellungsantrag darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 weiter anzuwenden sei, fehlt dem Kläger, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte stellt nämlich grundsätzlich nicht

Abrede, dass diese Tarifliche Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Sie hat allerdings Zweifel an der Wirksamkeit der Verlängerung der Geltung dieses Tarifvertrages über den

  1. Dezember 2009 hinaus angemeldet, weil der durch den Kläger vorgelegte neue Tarifvertrag nicht die Unterschrift der Tarifvertragsparteien trägt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche konkrete Frage hierdurch entschieden werden soll. Mit seinem Berufungsantrag zu
  2. ging es dem Kläger um Klärung der Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung der Erschwerniszulage. Ob ein solcher Anspruch besteht oder nicht, ist Gegenstand dieses Antrages. Weshalb darüber hinaus abstrakt die Rechtsfrage entschieden werden soll, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 weiter Anwendung findet, ist unklar. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, ein reines Rechtsgutachten zu erstellen. Randnummer 123 b) Sofern der Kläger die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis der BMT-G, Ausgabe C, Anwendung findet, ist das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Der Kläger vertritt generell die Auffassung, dass auf das Arbeitsverhältnis noch der BMT-G kraft der

bezugnahmeklausel im alten Arbeitsvertrag Anwendung findet. Die Beklagte meint hingegen, dass der TVöD-F auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Randnummer 124

  1. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Der BMT-G II wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA mit Wirkung vom
  2. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt.

§ 2Abs.

2 TVÜ-VKA ist zwar festgehalten, dass einzelne landesbezirkliche Tarifverträge weiter gelten, dies gilt aber nicht für den BMT-G II

sgesamt. Auch dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Randnummer 125 Auf die Bezugnahmeklausel

seinem alten Arbeitsvertrag kann sich der Kläger auch nicht berufen. Denn diese Bezugnahmeklausel ist durch die neue Bezugnahmeklausel

§ 2des Arbeitsvertrages vom 22.

April 2009 abgelöst worden. Dass die Anfechtung des neuen Arbeitsvertrages

s Leere geht, hat das Hessische Landesarbeitsgericht bereits durch Teilurteil vom

  1. Februar 2011 festgestellt. Randnummer 126 IV. Die Feststellungsklage, dass festgestellt werden soll, dass dem Kläger ab dem
  2. Januar 2010 eine Wechselschichtpause auf der Basis von einer 39-Stunden-Woche zustehe, ist unbegründet. Die Tarifvertragsparteien haben landesbezirklich eine abweichende Regelung getroffen. Diese konnte auch mit Rückwirkung

Kraft gesetzt werden. Randnummer 127 1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-F Anwendung. Dies ist der für Flughäfen einschlägige Tarifvertrag im öffentlichen Dienst.

§ 6Abs. 1 TVö

D-F ist grundsätzlich vorgesehen, dass bei Wechselschicht die Pause gesondert zu zahlen ist. Randnummer 128 2. § 6 Abs. 1 Punkt 1 TVöD-F sieht aber eine bezirkliche Öffnungsklausel vor. Hiervon haben die Tarifvertragsparteien

dem Landesbezirkstarifvertrag Nr. 34/2009 Gebrauch gemacht. Nach § 5 Abs. 2 dieses Tarifvertrages fällt die Bezahlung der Pausen bei Wechselschicht weg. Randnummer 129 a) Dieser Tarifvertrag ist allerdings mit einer Rückwirkung

Kraft gesetzt worden. Er gilt ausweislich § 17 Abs. 1 zum

  1. Januar
  2. Randnummer 130 Im Verlaufe des Rechtsstreites ist klargeworden, dass die tarifvertragliche Regelung erst im Jahre 2010 unterschrieben worden ist. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat eine Stellungnahme der Beteiligten der Tarifvertragsparteien gem. § 293 ZPO eingeholt. Alle Seiten haben im Kern übereinstimmend angegeben, dass bereits die wesentlichen Punkte und so auch der Wegfall der Wechselschichtpause

einem Eckpunktepapier am

  1. November 2009 festgehalten worden sei. Die Unterzeichnung des Tarifvertrages sei von Seiten der Gewerkschaft zwischen dem
  2. Oktober und
  3. November 2010 erfolgt. Die B AG habe am
  4. Dezember 2010 und der KAV C am
  5. Dezember 2010 unterschrieben. Damit steht fest, dass der Tarifvertrag mit Rückwirkung zum
  6. Januar 2010

Kraft gesetzt wurde. Randnummer 131 b) Die Grundsätze über eine rückwirkende

kraftsetzung einer Tarifnorm sind hier nicht verletzt worden. Randnummer 132 aa) Bei einer Rückwirkung eines Tarifvertrages gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Rückwirkung von Gesetzen. Grundsätzlich ist eine echte Rückwirkung aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig. Sie liegt dann vor, wenn nachträglich regelnd

bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird ( BAG 24.02.2010 – 4 AZR 691/08– AP Nr. 75 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag ). Zulässig ist die Rückwirkung jedoch dann, wenn die Normunterworfenen mit einer Rückwirkung rechnen mussten ( vgl. auch BAG 21.08.2007 – 3 AZR 102/06– AP Nr. 69 zu § 1 BetrVG Zusatzversorgungskassen ). Randnummer 133 bb) Im vorliegenden Fall war die Rückwirkung deshalb zulässig, weil die Normunterworfenen mit ihr rechnen mussten. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Tarifvertragsparteien

ihren Stellungnahmen steht fest, dass das Ergebnis der Einigung

dem Eckpunktepapier am 15. November 2009

der betrieblichen Öffentlichkeit kommuniziert wurde. Ausweislich der vorgelegten Pressemitteilung vom

  1. November 2009 war auch mitgeteilt, dass eine wirtschaftliche Neuregelung der Wechselschichtregularien beabsichtigt gewesen sei. Damit ist im vorliegenden Fall dem Vertrauensschutzgedanken ausreichend Rechnung getragen. Randnummer 134 V. Der Kläger kann nicht verlangen, dass festgestellt werde, dass er die Kraftfahrzeugpauschale weiter gezahlt erhalte. Grundlage der Zahlung war ursprünglich die Betriebsvereinbarung 10/5 vom
  2. September
  3. Diese Betriebsvereinbarung ist durch die BV Zukunftsvertrag abgelöst worden.

§ 2dieser Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass mit Ablauf des 31.

Dezember 2009 die Betriebsvereinbarung Nr. 10 (Erschwerniszuschläge, einschließlich pauschalierter KFZ-Zuschläge) aufgehoben werde. Auch

soweit haben die Betriebspartner den KFZ-Zuschlag nach § 4 dieser Betriebsvereinbarung

eine Besitzstandszulage umgewandelt. Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Konkrete Rügen hat der Kläger

diesem Zusammenhang auch nicht erhoben. Randnummer 135 VI. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die hilfsweise sowie äußerst hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge zu 8. und 9. im Bezug auf den Dauerzuschlag 44 F unbegründet sind.

soweit kann auch auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Randnummer 136 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO

sgesamt die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 137 Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003127

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