diesem Arbeitsvertrag wie folgt: Randnummer 3 „Ihr Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter, gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G, Ausgabe C) einschließlich der für den A AG geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften…“. Randnummer 4 Vom 01. Oktober 2000 bis 30. November 2008 war er als so genannter Fäkalienfahrer
der Abteilung Flugzeugschlepper und sanitäre Dienste eingesetzt. Er war
die Entgeltgruppe E5 Stufe 6 TVÖD eingruppiert und erhielt ein Bruttoentgelt von 2.368,81 Euro. Die Beklagte ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV C), der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Randnummer 5 Am 22. April 2009 unterschrieb der Kläger einen von der Beklagten vorformulierten neuen Arbeitsvertrag. Darin heißt es auszugsweise wie folgt: Randnummer 6 „§ 2 Tarifgeltung Randnummer 7
ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese Bezugnahme gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber
ein anderes Tarifwerk wechseln sollte. Für die B AG gelten derzeit der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Darüber hinaus gilt der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber
den TVöD und zur Regelung des Übergansrechtes (TVÜ-VKA) vom
ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung…“ Randnummer 9 Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird verwiesen auf Bl. 11 – 12 d. A. Seit diesem Zeitpunkt war der Kläger als Ver- und Entsorgungsfahrer für die Beklagte tätig. Dabei hatte er zur Aufgabe, die Flugzeuge und Toilettenhäuschen auf dem Vorfeld mit Frischwasser zu versorgen sowie die Flugzeugtoiletten zu entsorgen. Hierbei hatte er die hygienischen Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Qualitätsstandards zu beachten. Bei Mängeln hatte er den Vorarbeiter oder die Stellenleitung zu
formieren. Er sollte die Behebung der festgestellten Sicherheits- und Hygienebestimmungen veranlassen bzw. im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst beheben. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Tätigkeit wird ergänzend Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Stellenbeschreibung Bl. 183 bis 186 d.A. Randnummer 10 Der Kläger erhielt unter anderem einen so genannten „Dauerzuschlag 44 F“ bis zum 31. Dezember 2009 gezahlt, zuletzt
Höhe von 161,00 Euro brutto. Die Beklagte zahlte diesen Zuschlag auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 BMT-G II vom 31 Januar 1962 sowie der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184. Randnummer 11 § 23 BMT-G II enthält folgende Regelung: Randnummer 12 „
der tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 vom 03. Dezember 1964, die zwischen dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksleitung C, geschlossen wurde, heißt es unter anderem wie folgt: Randnummer 20 „§ 1 Zusatzbestimmungen zum BMT-G Randnummer 21 Zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) werden folgende Zusatzbestimmungen zu § 23 BMT-G vereinbart: Randnummer 22 Zu § 23 BMT-G: Randnummer 23
der Anlage festgelegten Richtlinien (Beispiele) zuzuordnen…“ Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 wird auf Bl. 89 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 28
Umsetzung der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 vereinbarten die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung „6.1.10 Erschwerniszuschläge für Arbeiter/Arbeiterinnen“ (im Folgenden kurz: BV Erschwerniszuschläge). Die Betriebspartner definierten
der Anlage 1 - Zuschlagskatalog - zu der Betriebsvereinbarung, welche Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten als zuschlagspflichtig anzusehen seien. Unter der Zuschlagsgruppe IV war unter der Nummer 44 F auch das Fahren von Fäkalienfahrzeugen erfasst (Bl. 107 – 116 d. A.). Randnummer 29 Durch den Landesbezirkstarifvertrag Nr. 32/2008 vom
D für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 07. Februar 2006 heißt es unter anderem wie folgt: Randnummer 31 „§ 19 Erschwerniszuschläge Randnummer 32
dividuelle und abbaubare Besitzstandszulage. Zur Ermittlung des Besitzstandes werden folgende Beträge zu einer Gesamtsumme addiert: Randnummer 42 … Randnummer 43 b) die im Dezember 2009 zustehenden Dauererschwerniszuschläge einschließlich pauschalierter KFZ-Zuschläge nach der Betriebsvereinbarung Nr. 10… Randnummer 44 Der so ermittelte Betrag wird ab Januar 2010 monatlich als
dividueller Besitzstand gezahlt. Dieser Besitzstand bleibt bei der Ermittlung der Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) außer Ansatz. Randnummer 45
dem sich die
Monatsbeträgen festgelegten tariflichen Entgelte (Stammbezüge) erhöhen. Der über 3% hinausgehende Teil einer tariflichen Erhöhung der Stammbezüge reduziert den Besitzstand nicht…“ Randnummer 46 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der BV Zukunftsvertrag wird ergänzend Bezug genommen auf Bl. 101 – 106 d. A. Randnummer 47 Zwischen den Parteien herrscht auch Streit über die Bezahlung von Pausen bei Wechselschichteinsätzen.
die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet.“ Randnummer 51 Der KAV C und die Gewerkschaft ver.di haben einen Landesbezirksvertrag Nr. 34 datierend vom 15. November 2009 über Sonderegelungen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zum Erhalt der Bodenverkehrsdienste bei der B AG (Tarifvertrag „Zukunft B“) abgeschlossen. Darin heißt es auszugsweise: Randnummer 52 „§ 5 Wechselschichtarbeit / Schichtarbeit Randnummer 53 … Randnummer 54
krafttreten, Laufzeit Randnummer 57
Kraft…“ Randnummer 58 Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, dass dieser Tarifvertrag erst am 16. Dezember 2010 unterzeichnet wurde und mit Rückwirkung
Kraft gesetzt worden ist. Bezüglich der Einzelheiten dieses Landesbezirkstarifvertrages wird verwiesen auf Bl. 354 – 361 d. A. Die wesentlichen Punkte der Einigung waren zuvor
einem Eckpunktepapier vom 15. November 2009, auf das verwiesen wird (Bl. 431 bis 432 d.A.), festgehalten und auch
der Öffentlichkeit mittels einer Pressemitteilung verlautbart worden. Randnummer 59 Der Kläger erhielt bis zum 31. Dezember 2009 ferner eine Kraftfahrzeugpauschale
Höhe von 10,23 Euro gezahlt. Randnummer 60 Ab dem 01. Januar 2010 erhielt er 275,94 Euro als Besitzstandszulage gezahlt. Hierin war u.a. der KfZ-Zuschlag
Höhe von 10,23 Euro und der Dauerzuschlag 44 F
Höhe von 161 Euro mit eingerechnet. Nach einer Tariflohnerhöhung erhielt er mit Datum vom
Form von Zulagen zustünden. Mit seinem Klageantrag zu 3. begehrt Zahlung der Differenz aus der ursprünglich gezahlten Besitzstandszulage
Höhe von 275,54 Euro und der reduzierten Zulage
Höhe von zuletzt nur noch 243,66 Euro. Er hat gemeint, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die ihm zustehenden Zuschläge gemäß der BV Zukunftsvertrag
eine Besitzstandszulage umzuwandeln. Diese sei auf Tariferhöhungen anrechenbar, sodass ihm
absehbarer Zeit weniger Einkommen zur Verfügung stehen würde. Er habe weiterhin Anspruch auf die Erschwerniszulage 44 F. Der BMT-G II würde für ihn weiter gelten. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme
seinem Arbeitsvertrag. Er habe zwar am 22. April 2009 einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben mit einer geänderten Bezugnahmeregelung, diesen Arbeitsvertrag habe er allerdings wirksam angefochten. Er hat bestritten, dass der TVöD-F zur Anwendung gelange. Die Tarifvertragsparteien hätten sich
einer bezirklichen Vereinbarung darauf geeinigt, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 über den
tarifliche Ansprüche und
den Arbeitsvertrag ein. Der Tarifvorbehalt nach § 77 Abs. 3 BetrVG sei nicht beachtet worden. Der Anspruch sei jedenfalls auch kraft betrieblicher Übung entstanden. Randnummer 62 Der Kläger hat mit seinen Klageanträgen zu
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 161,00 Euro brutto seit
der jeweils geltenden Fassung als Zusatztarifvertrag zum BMT-G aufgrund landesbezirklicher Regelungen über den
den jeweils gültigen Fassungen auf das Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden. Randnummer 67 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 68 die Klage abzuweisen. Randnummer 69 Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Anträge zu
184 sei vorgesehen, dass die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten betrieblich zu vereinbaren seien. Die Betriebspartner könnten damit auch regeln, dass es keine zuschlagspflichtigen Arbeiten mehr gäbe.
der BV Zukunftsvertrag hätten die Betriebsparteien die BV Erschwerniszuschlag aufgehoben. Nur aufgrund dieser alten Betriebsvereinbarung sei der „Dauerzuschlag 44 F“
der Vergangenheit gezahlt worden. Eine andere Rechtsgrundlage für die Zahlung würde nicht existieren. Im Übrigen habe der Kläger den Zuschlag
Form der Besitzstandswahrung bereits erhalten. Ab
Form der Besitzstandszulage monatlich 161,00 Euro bereits gezahlt worden sei. Der Hilfsantrag zu 4. sei bereits unzulässig. Es handele sich hierbei um einen Antrag, der auf eine zukünftige Leistung gerichtet sei. Die Voraussetzungen des § 259 ZPO habe der Kläger nicht dargelegt. Sein hilfsweise gestellter Feststellungsantrag, dass die Beklagte verpflichtet sei, den BMT-G Ausgabe C sowie den Zusatztarifvertrag Nr. 184
der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden, sei bereits teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Es fehle das Feststellungsinteresse, da zwischen den Parteien gar nicht streitig sei, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 auf das Arbeitsverhältnis weiterhin zur Anwendung gelange. Der BMT-G, Ausgabe C, fände auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr, da er gem. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ- VKA mit Wirkung vom
dem alten Arbeitsvertrag. Es ginge letztlich um eine Konkurrenz des BMT-G und des TVöD,
soweit müsse das Günstigkeitsprinzip gelten. Er meint, dass die Betriebsparteien
der BV Zukunftsvertrag den Erschwerniszuschlag nicht haben aufheben können. Die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 gebe den Betriebsparteien nur einen sehr eingeschränkten Spielraum vor. Hieraus würde sich ergeben, dass die Betriebsparteien zuschlagspflichtige Tätigkeiten und den entsprechenden Katalog betrieblich feststellen müssten. Bei den ihm ab 01. Januar 2010 gezahlten Zuschlägen handele es sich nicht um eine Besitzstandszulage, sondern um feste Entgeltbestandteile seiner Stammbezüge. Wegen der nach einer Tariflohnerhöhung erfolgten Absenkung der Besitzstandszulage würde sich hochgerechnet ein Schaden bis zum Rentenalter
Höhe von 25.417,00 Euro ergeben. Die BV Zukunftsvertrag greife unzulässigerweise
die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 sowie den Arbeitsvertrag ein. Zudem zahle die Beklagte den Altersteilzeitbeschäftigten eine ungekürzte dynamische Erschwerniszulage weiter. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung gäbe es nicht. Er könne auch materiell-rechtlich verlangen, den Erschwerniszuschlag weiter zu erhalten. Er erbringe als Ver- und Entsorgungsfahrer die Tätigkeit eines Fäkalienfahrer, wenn auch nicht mehr ausschließlich. Er könne den Dauerzuschlag auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangen. Auch der Antrag zu
dem Landesbezirkstarifvertrag Nr. 34/2009 wirksam abgewichen seien. Er bestreitet ferner, dass die Tarifvertragsparteien diesen Tarifvertrag am
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 31,88 Euro brutto jeweils seit
den Folgejahren zu berücksichtigen; Randnummer 78 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Tarifvertrag BMT-G Ausgabe C sowie den Zusatztarifvertrag Nr. 184
der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden; Randnummer 79
die Arbeitszeit einzurechnen und entsprechend zu vergüten; Randnummer 80 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den arbeitsvertraglichen Anspruch auf Kraftfahrzeugzuschlag
Höhe von 10,23 Euro ungekürzt monatlich fortlaufend ab dem
Höhe von 161,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit gem. Tarifvertraglicher Regelung 184 i. V. m. der Betriebsvereinbarung 60.1.10 und dem entsprechenden nachfolgenden Landesbezirksvertrag 60/210 über den 01. Januar 2010 monatlich fortlaufend ungekürzt und statisch weiterzuzahlen sowie den ungekürzten statischen Dauerzuschlag bei der Sonderzahlung 2010 und
den Folgejahren zu berücksichtigen; Randnummer 82 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den ihm zustehenden Dauerzuschlag 44 F
Höhe von 50% von 161,00 Euro also 80,50 Euro, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit gem. Tarifvertraglicher Regelungen 184 i. V. m. der Betriebsvereinbarung 60.1.10 und dem entsprechenden nachfolgenden Landesbezirkstarifvertrag 60/2010 über den 01. Januar 2010 monatlich fortlaufend ungekürzt und statisch weiterzuzahlen sowie den ungekürzten statischen Dauerzuschlag bei der Sonderzahlung 2010 und
den Folgejahren zu berücksichtigen. Randnummer 83 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 84 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 85 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der BMT-G II fände auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr. Der BMT-G II, Ausgabe C, sei kein eigenständiger Tarifvertrag, hiermit sei nur die tarifliche Textsammlung für C bezeichnet worden. Der BMT-G II habe keine vollständige Regelung zu den Erschwerniszuschlägen vorgesehen. Den hierdurch vorgegebenen Rahmen habe die bezirkliche Tarifliche Vereinbarung Nr. 184 ausgefüllt. Anspruchsgrundlage für die Erschwerniszuschläge sei die alte Betriebsvereinbarung BV Erschwerniszuschläge gewesen. Die Betriebspartner seien auch nicht verpflichtet gewesen, für Ver- und Entsorgungsfahrer eine Erschwerniszulage zu regeln. Dies ergebe sich auch nicht aus der Anlage zu der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er den Zuschlag auch dann noch gezahlt erhalten müsse, wenn er nicht mehr allein als Fäkalienfahrer tätig sei. Da die Besitzstandszulage nach der BV Zukunftsvertrag ausgezahlt werde, kämen letztendlich die Tariferhöhungen aus 2010 für die Arbeitnehmer nicht zum Tragen. Der Kläger könne auch nicht die Erschwerniszuschläge aus dem Gesichtspunkt einer Ungleichbehandlung verlangen. Für Altersteilzeitkräfte gelte die Sonderregelung
3 der BV Zukunftsvertrag. Randnummer 86 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine bezahlte Wechselschichtpause. Ursprünglich sei
5 BMT-G II geregelt worden, dass bei Wechselschicht die Pause bezahlt werde. Diese Regelung sei identisch mit der
D-F vorgesehenen Regelung. § 6 Abs. 1.1 TVöD-F sehe aber eine bezirkliche Öffnungsklausel vor. Diese sei durch den Landestarifvertrag Nr. 34/2009 ausgefüllt worden. Die Tarifvertragsparteien hätten sich
einem „Eckpunktepapier“ im November 2009 bereits auf den Wegfall der Bezahlung der Pausen bei Wechselschicht geeinigt. Richtig sei, dass der Tarifvertrag erst im Jahre 2010 unterzeichnet worden sei. Er sei mit Rückwirkung zum 01. Januar 2010
Kraft gesetzt worden. Die Einigung sei der Belegschaft im Vorfeld aber bekannt gemacht worden. Sie sei auf einer
formationsveranstaltung am 30. November 2009 über die geplanten Änderungen
formiert worden (Bl. 411 – 417 d. A.). Ferner sei eine Pressemitteilung vom
eine Besitzstandszulage umgewandelt worden. Randnummer 88 Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis auf der Basis des alten Arbeitsvertrages vom
der Berufungsinstanz geltend gemacht. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Teilurteil vom
Leere ginge. Die unter § 2 dieses neuen Arbeitsvertrages vorgesehene große dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Tarifverträge sei wirksam. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Teilurteils wird verwiesen auf Bl. 453 – 465 d. A. Randnummer 89 Bezüglich der sonstigen Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften. Entscheidungsgründe Randnummer 90 Die Berufung ist, soweit sie die Klageanträge zu
nerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum
soweit zulässig und die Klageänderung
der Berufungsinstanz gem. §§ 533, 263 ZPO zulässig. Bereits erstinstanzlich hat sich der Kläger gegen die Kürzung des Erschwerniszuschlages gewandt. Es erscheint sachdienlich, sämtliche
diesem Zusammenhang anstehenden Fragen
der Berufungsinstanz mit abzuhandeln. Die wesentlichen Tatsachen wurden bereits nach § 533 Nr. 2 ZPO
der ersten
stanz vorgetragen. Randnummer 95 2.
der Sache kann der Kläger nicht die Zahlung von jeweils 31,88 Euro für die Monate Januar bis August 2010,
sgesamt 255,04 Euro, verlangen. Mit diesem Antrag wendet sich der Kläger gegen die Kürzung der Besitzstandszulage um 31,88 Euro. Er geht hierbei ersichtlich davon aus, dass er den ursprünglich gezahlten Erschwerniszuschlag „Dauerzuschlag 44 F“ weiter beanspruch könne und dass dieser Anspruch nicht durch eine Tarifanrechnung geschmälert werden könne. Dies ist unzutreffend. Randnummer 96
2 der BV Zukunftsvertrag vorgesehene Anrechnung auf Tariflohnerhöhungen ist wirksam. Anrechnugsklauseln bei einer Tariferhöhung sind nach ständiger Rspr. des BAG zulässig ( vgl. BAG 01.03.2006 - 5 AZR 363/05 - BAGE 117, 155) . Eine AGB-Kontrolle findet nach § 310 Abs. 4 S. 1 BGB nicht statt. Randnummer 98 c) Die Anrechnungsklausel ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie sich auf eine nicht freiwillige Leistung bezieht. Der Vorbehalt einer Anrechnung auf eine Tariferhöhung bei einer Leistung, auf die der Arbeitnehmer
jedem Falle aus einem anderen Rechtsgrund einen Anspruch hat, geht
s Leere. Die Erschwerniszulage, die dem Kläger zuletzt als „Dauerzuschlag 44 F“ gezahlt wurde, steht dem Kläger jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Randnummer 99 aa) Als Anspruchsgrundlage kommt nicht § 23 Abs. 1 BMT-G II
Frage. Denn mit dieser tariflichen Regelung haben die Tarifvertragsparteien keinen Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage geregelt. Ein solcher Anspruch kann sich nur aus der entsprechenden Umsetzung durch eine bezirkliche tarifvertragliche Regelung ergeben ( BAG 16.09. 1987 – 4 AZR 236/86 – Juris ).
soweit kommt es, anders als dies der Kläger meint, auch nicht darauf an, ob § 23 BMT-G II kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel
seinem alten Arbeitsvertrag zur Anwendung kommt oder ob sich das Arbeitsverhältnis gem. § 2 des neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages nach dem TVöD richtet. Es geht daher auch nicht um eine Konkurrenz zwischen zwei Tarifverträgen, die wie der Kläger meint, durch das Günstigkeitsprinzip aufzulösen sei (vgl. BAG 29.08.2007 – 4 AZR 765/06– Juris). Randnummer 100 bb) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 vom 03. Dezember 1964. Randnummer 101
Kraft gesetzt worden sei. Unterschriften der Tarifvertragsparteien finden sich
der Vereinbarung nicht. Gem. dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des KAV C vom 22. Dezember 2009 spricht allerdings viel dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien zumindest dem Grunde nach auf eine Fortführung der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 geeinigt hätten. Hiervon wird zu Gunsten des Klägers im Folgenden ausgegangen. Randnummer 102
dem Regelungswerk einen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt ( ständige Rspr., vgl. BAG 14.12.2010 – 9 AZR 686/09– ZTR 2011, 375 ; BAG 22. November 2005 – 1 AZR 458/04– AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972 ). Randnummer 104 (b)
1 der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 haben die Tarifvertragsparteien vorgesehen, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Zuordnung zu den Zuschlaggruppen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften „betrieblich vereinbart…“ werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien deutlich gemacht, dass eigentliche Grundlage der Erschwerniszuschläge eine betriebliche Vereinbarung sein soll. Auch § 1 Abs. 4 der Tarifvertraglichen Vereinbarung spricht davon, dass durch die betriebliche Vereinbarung Zuschläge als Dauerzuschläge festgelegt werden können. Die Betriebspartner, die einen besseren Einblick
die Geschehensabläufe im Betrieb haben als die Tarifvertragsparteien, sollten dafür verantwortlich sein, für bestimmte Tätigkeiten Erschwerniszuschläge vorzusehen.
der Anlage zu der Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 184 haben die Tarifvertragsparteien ferner einen bestimmten Zuschlagskatalog vorgesehen. Als Vorbemerkung findet sich unter A Nr. 1, dass die dort aufgeführten Beispiele für die Betriebspartner Richtschnur für die Anforderungen, die an die Zuweisung der einzelnen Zuschlagsgruppen zu stellen seien, sein sollten. Auch damit wird noch einmal untermauert, dass den Betriebsparteien ein eigener, nicht unerheblicher Spielraum zustehen sollte. Hätten die Tarifvertriebsparteien gewollt, dass durch den Tarifvertrag selbst anspruchsbegründende Voraussetzungen geschaffen werden sollten, so hätten sie den Katalog der zuschlagspflichtigen Tätigkeiten selbst abschließend bestimmen können. Dies haben sie aber unter Rücksichtnahme auf die Betriebspartner vor Ort bewusst nicht getan. Randnummer 105 Es kommt hinzu, dass es anerkannt ist, dass § 23 BMT-G II selbst keine Anspruchsgrundlage für die Erschwerniszuschläge darstellt. § 23 Abs. 3 BMT-G II sieht lediglich vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge bezirklich vereinbart werden sollten. Einen vergleichbaren Regelungsmodus haben die Tarifvertragsparteien
der bezirklichen Vereinbarung Nr. 184 gewählt. Sie haben selbst nicht die Erschwerniszuschläge abschließend geregelt, sondern dies den Betriebsparteien übertragen. Randnummer 106 cc) Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Betriebsvereinbarung 6.1.10 (BV Erschwerniszuschläge). Ursprünglich war diese Betriebsvereinbarung Grundlage der Zahlung der Erschwerniszuschläge. Durch die BV Zukunftsvertrag haben die Parteien
2 übereinstimmend festgestellt, dass im Betrieb keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten verrichtet werden. Vor diesem Hintergrund haben sie die BV Erschwerniszuschläge einvernehmlich aufgehoben. Diese Regelung ist wirksam, sodass als Anspruchsgrundlage nicht mehr die BV Erschwerniszuschläge dienen kann. Randnummer 107
diesem Zusammenhang keine Anwendung ( Fitting,
diesem Zusammenhang muss bedacht werden, dass der Erschwerniszuschlag nicht ersatzlos wegfallen sollte. Nach § 4 Abs. 1 BV Zukunftsvertrag wurde die Erschwerniszulage zunächst im Rahmen der Besitzstandsregelung den Arbeitnehmern weiter gewährt, allerdings mit der Einschränkung, dass die Besitzstandszulage auf zukünftige Tariflohnerhöhungen anrechenbar sein sollte. Randnummer 108
VG unwirksam. Die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 ist, wie bereits oben ausgeführt, so auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien keine Anspruchsgrundlage für die Erschwerniszuschläge selbst geregelt haben. Die Feststellung, welche Arbeiten zuschlagspflichtig sein sollten und wie diese zu vergüten seien, sollte den Betriebsparteien überlassen werden. Bei Ausübung des durch die Tarifvertragsparteien eingeräumten Ermessens der Betriebspartner war es auch möglich, dass die Betriebspartner feststellten, dass im Betrieb nur wenige oder, wie hier geschehen, gar keine zuschlagspflichtigen Arbeiten mehr anfielen. Randnummer 109
diesem Zusammenhang hat sich der Kläger darauf berufen, dass Arbeitnehmern
Altersteilzeit der Zuschlag unverändert fortgezahlt werde. Ob dies der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wäre die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Randnummer 111 Die Betriebspartner haben im § 6 Abs. 3 der BV Zukunftsvertrag hierzu eine Sonderregelung getroffen. Danach werden die im Dezember 2009 zustehenden Dauererschwerniszuschläge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu jeweils 50%
der Arbeits- und Freistellungsphase statisch weiter gezahlt. Dies entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dem Wesen der Altersteilzeit im Blockmodell, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase diejenigen Vergütungsbestandteile anspart, die ihm später
der Freistellungsphase hälftig ausgezahlt werden ( so genannte Spiegeltheorie, vgl. BAG 19.12.2006 - 9 AZR 230/06 - AP Nr. 19 zu § 3 ATG ). Haben die Arbeitnehmer
Altersteilzeit während der Arbeitsphase im Jahre 2009 sich einen Anspruch auf hälftige Auszahlung des Erschwerniszuschlages
der zukünftigen Freistellungsphase erarbeitet, so muss dieser bei der Konstruktion des Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell später
der Freistellungsphase auch zur Auszahlung gelangen. Die Betriebspartner haben damit im Grunde lediglich das nach gebildet, was durch die Rspr. des BAG vorgezeichnet war. Randnummer 112 ff) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 sowie der § 23 BMT-G II ein bestimmtes Regelungsniveau vorgeben würden, von dem die Betriebspartner nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abweichen dürften, würde sich am Ergebnis allerdings nichts ändern. Zwar stünde
soweit ein Verstoß gegen § 77 Abs. 3 BetrVG im Raum, die Betriebspartner konnten jedoch für den Fall des Klägers jedenfalls deshalb etwas anderes bestimmen, weil die Tätigkeit des Klägers ab
nerhalb der Abteilung Flugzeugschlepper und sanitäre Dienste tätig. Er war damit nicht mehr ausschließlich als Fäkalienfahrer tätig. Seine Aufgabe bestand auch darin, Flugzeuge mit Frischwasser zu versorgen. Randnummer 114 § 23 BMT-G II sieht
Absatz 1 vor, dass ein Erschwerniszuschlag dann gezahlt wird, wenn die Arbeit den Körper oder die eigene Arbeitskleidung des Arbeiters außergewöhnlich beschmutzt oder besonders gefährlich, ekelerregend oder gesundheitsschädlich ist. Beides ist hier nicht erkennbar. Randnummer 115
den Richtlinien für die Zuweisung zu den einzelnen Zuschlagsgruppen der Tariflichen Vereinbarung Nr. 184
der Zuschlagsgruppe ist unter Nr. 16 das Reinigen von öffentlich zugänglichen Toilettenanlagen geregelt, wenn diese nicht ständig gewartet werden. Diese Alternative ist für den Kläger erkennbar nicht einschlägig. Flugzeugtoiletten sind zwar öffentlich, werden aber regelmäßig gewartet. Im Übrigen hatte der Kläger zur Aufgabe, die
der Toilette produzierten Fäkalien abzutransportieren, nicht allerdings die sanitären Einrichtungen zu reinigen. Randnummer 116
dem Zuschlagskatalog der BV Erschwerniszuschläge ist unter 44 F geregelt, dass Fahrer von Fäkalienfahrzeugen der Zuschlagsgruppe IV zugeordnet werden.
der Zuschlagsgruppe IV der Richtlinien zu der Tariflichvertraglichen Vereinbarungen Nr. 184 findet sich keine Alternative, die auf die Arbeit des Klägers zutrifft.
sbesondere ist der Kläger nicht etwa mit Reinigungsarbeiten
der Seuchenschlachthalle oder
der Kuttelei befasst (vgl. Nr. 6 der Zuschlagsgruppe IV).
der Zuschlagsgruppe I Nr. 8 der Richtlinien ist die Wartung von Bedürfnisanstalten vorgesehen. Auch darum geht es bei der Tätigkeit des Klägers als Fäkalien- und Entsorgungsfahrer nicht. Unter der Wartung einer Anlage versteht man die Überprüfung derselben auf ihre Funktionsfähigkeit und die Behebung eventueller Schäden ( Brockhaus, 1984, Bn. 20, S. 662 ) bzw. das Ausführen von Arbeiten an einer Anlage, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit derselben von Zeit zu Zeit anfallen ( Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., S. 1779 ). Als Fäkalien- und Entsorgungsfahrer hatte der Kläger die Flugzeugtoiletten der Luftfahrzeuge zu entsorgen, dies zu dokumentieren und Fäkalien abzutransportieren. Daneben hatte er das Brauchwasser abzutransportieren und Frischwasser anzuliefern. Die Toiletten waren von ihm aber nicht
technischer Hinsicht zu warten, das heißt nicht auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und ggf.
Stand zu setzen. Bei festgestellten Mängeln war
erster Linie der Vorgesetzte zu benachrichtigen. Eine technische Qualifikation war ausweislich der Stellenbeschreibung keine Voraussetzung der Tätigkeit. Randnummer 117 II. Der Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Dauerzuschlag 44 F weiter über den
der Vergangenheit, er will vielmehr eine grundsätzliche Klärung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Zuschlages auch für die Zukunft herbeiführen. Randnummer 119 2. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Dem Kläger steht der Erschwerniszuschlag, wie oben ausgeführt, nicht mehr zu. Randnummer 120 III. Der Feststellungsantrag, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Tarifvertrag BMT-G Ausgabe C sowie den Zusatztarifvertrag Nr. 184
den jeweils gültigen Fassungen auf das Arbeitsverhältnis weiter anzuwenden, ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Randnummer 121 1. Der Antrag ist nur zum Teil zulässig. Randnummer 122 a) Soweit der Feststellungsantrag darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 184 weiter anzuwenden sei, fehlt dem Kläger, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte stellt nämlich grundsätzlich nicht
Abrede, dass diese Tarifliche Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Sie hat allerdings Zweifel an der Wirksamkeit der Verlängerung der Geltung dieses Tarifvertrages über den
bezugnahmeklausel im alten Arbeitsvertrag Anwendung findet. Die Beklagte meint hingegen, dass der TVöD-F auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Randnummer 124
2 TVÜ-VKA ist zwar festgehalten, dass einzelne landesbezirkliche Tarifverträge weiter gelten, dies gilt aber nicht für den BMT-G II
sgesamt. Auch dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Randnummer 125 Auf die Bezugnahmeklausel
seinem alten Arbeitsvertrag kann sich der Kläger auch nicht berufen. Denn diese Bezugnahmeklausel ist durch die neue Bezugnahmeklausel
April 2009 abgelöst worden. Dass die Anfechtung des neuen Arbeitsvertrages
s Leere geht, hat das Hessische Landesarbeitsgericht bereits durch Teilurteil vom
Kraft gesetzt werden. Randnummer 127 1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-F Anwendung. Dies ist der für Flughäfen einschlägige Tarifvertrag im öffentlichen Dienst.
D-F ist grundsätzlich vorgesehen, dass bei Wechselschicht die Pause gesondert zu zahlen ist. Randnummer 128 2. § 6 Abs. 1 Punkt 1 TVöD-F sieht aber eine bezirkliche Öffnungsklausel vor. Hiervon haben die Tarifvertragsparteien
dem Landesbezirkstarifvertrag Nr. 34/2009 Gebrauch gemacht. Nach § 5 Abs. 2 dieses Tarifvertrages fällt die Bezahlung der Pausen bei Wechselschicht weg. Randnummer 129 a) Dieser Tarifvertrag ist allerdings mit einer Rückwirkung
Kraft gesetzt worden. Er gilt ausweislich § 17 Abs. 1 zum
einem Eckpunktepapier am
Kraft gesetzt wurde. Randnummer 131 b) Die Grundsätze über eine rückwirkende
kraftsetzung einer Tarifnorm sind hier nicht verletzt worden. Randnummer 132 aa) Bei einer Rückwirkung eines Tarifvertrages gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Rückwirkung von Gesetzen. Grundsätzlich ist eine echte Rückwirkung aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässig. Sie liegt dann vor, wenn nachträglich regelnd
bereits abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird ( BAG 24.02.2010 – 4 AZR 691/08– AP Nr. 75 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag ). Zulässig ist die Rückwirkung jedoch dann, wenn die Normunterworfenen mit einer Rückwirkung rechnen mussten ( vgl. auch BAG 21.08.2007 – 3 AZR 102/06– AP Nr. 69 zu § 1 BetrVG Zusatzversorgungskassen ). Randnummer 133 bb) Im vorliegenden Fall war die Rückwirkung deshalb zulässig, weil die Normunterworfenen mit ihr rechnen mussten. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Tarifvertragsparteien
ihren Stellungnahmen steht fest, dass das Ergebnis der Einigung
dem Eckpunktepapier am 15. November 2009
der betrieblichen Öffentlichkeit kommuniziert wurde. Ausweislich der vorgelegten Pressemitteilung vom
Dezember 2009 die Betriebsvereinbarung Nr. 10 (Erschwerniszuschläge, einschließlich pauschalierter KFZ-Zuschläge) aufgehoben werde. Auch
soweit haben die Betriebspartner den KFZ-Zuschlag nach § 4 dieser Betriebsvereinbarung
eine Besitzstandszulage umgewandelt. Diese Vorgehensweise begegnet keinen Bedenken. Konkrete Rügen hat der Kläger
diesem Zusammenhang auch nicht erhoben. Randnummer 135 VI. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die hilfsweise sowie äußerst hilfsweise geltend gemachten Feststellungsanträge zu 8. und 9. im Bezug auf den Dauerzuschlag 44 F unbegründet sind.
soweit kann auch auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Randnummer 136 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO
sgesamt die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 137 Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003127
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