Verfahrensgang vorgehend ArbG Marburg, 12. August 2010, 1 Ca 104/10, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 12. August 2010 – 1 Ca 104/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines angeblichen Mobbings der Beklagten. Randnummer 2 Die am 06. September 1952 geborene Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24. September 1974 seit dem 01. Oktober 1974 aus Hauswirtschaftsleiterin bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten angestellt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Die Klägerin hat eine Stellenbeschreibung datierend vom 14. März 2005 zur Akte gereicht, bezüglich deren Einzelheiten auf Bl. 17 bis 18 d. A. verwiesen wird. Randnummer 3 Anfang Dezember 2006 fand ein Personalgespräch mit der Klägerin statt. Der neue Geschäftsführer der Beklagten, Herr A, stellte in Aussicht, dass die Klägerin eine Hilfestellung zur Optimierung der Dienstleistungen im Reinigungsbereich erhalten solle. Ihr sollten Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens B zur Verfügung gestellt werden. Durch eine Neuberechnung der zu reinigenden Flächen sollte die Reinigungsleistung kostenmäßig optimiert werden. Herr A betonte, dass er mit der Arbeitsleistung der Klägerin sehr zufrieden sei und dass nicht beabsichtigt sei, die Klägerin in ihren Kompetenzen einzuschränken. Randnummer 4 Im Januar 2007 fand ein weiteres Personalgespräch statt, zu dem etwa vier bis fünf Mitarbeiter der Firma B erschienen. Die Firma B stellte ein neues Reinigungskonzept vor. Auch die Klägerin erstellte ein neues Reinigungskonzept, welches sich allerdings nicht durchsetzen konnte. Randnummer 5 Etwa im Mai 2007 stellte sich bei der Klägerin Frau C, eine Mitarbeiterin der Firma B, vor. D arbeiteten die Klägerin und Frau C nach dem Willen der Beklagten zusammen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 06. Juni 2006 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass es im Rahmen einer Neustrukturierung des Reinigungsdienstes für notwendig erachtet werde, dass die Klägerin einen höheren Stellenanteil für den Bereich der Hauswirtschaftsleitung verwenden solle. Die bisherige Aufteilung, dass die Klägerin ca. 50 % ihrer Arbeitskraft auf die Hauswirtschaftsleitung, 25 % auf die Mitarbeit im Sachbedarf und 25 % auf die Tätigkeit in der Zentrale/Patientenaufnahme verwende, solle nicht beibehalten werden. Sie werde mit Wirkung vom 30. Juni 2007 von ihren Aufgaben im Bereich der Zentrale/Patientenaufnahme entbunden. Randnummer 7 Seit dem 29. Oktober 2007 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 06. Februar 2008 befand sie sich in psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn Dr. E. In dessen ärztlichen Befundbericht zum Rehabilitationsantrag der Rentenversicherung führte er unter dem 27. April 2008 unter anderem aus, dass sie an einem agitiert-depressiven Syndrom im Rahmen einer neurotischen Störung leide. Randnummer 8 Auf ärztliches Anraten unterzog sie sich einem Rehabilitations- Klinikaufenthalt in der F in G. Am 23. September 2008 stellte der für die Klinik arbeitende Sozialberater H bei der Beklagten einen Antrag auf Wiedereingliederung. Voraussichtlicher Entlassungstermin aus der Klinik sollt der 07. Oktober 2008 sein. Mit dem vorgesehenen Wiedereingliederungsplan erklärte sich die Beklagte grundsätzlich einverstanden, fügte auf dem Formular aber an, dass die bisher übliche Tätigkeit wie fernmündlich besprochen nicht möglich sei (Blatt 154 d. A.). Die Klägerin legte ein ärztliches Attest vom 13. Oktober 2008 vor, woraus die Beklagte Bedenken bezüglich der Wiedereingliederungsmaßnahme herleitete. Mit Schreiben vom 07. November 2008 forderte sie die Klägerin auf, im Rahmen „des betrieblichen Eingliederungsmanagements“ an einer arbeitsmedizinischen Untersuchung teilzunehmen (Bl. 106 d. A.). Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden. Randnummer 9 Mit beim Arbeitsgericht Marburg am 11. Dezember 2008 erhobener Klage hat die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung als Hauswirtschaftsleiterin geltend gemacht, sowie die Feststellung begehrt, dass die Aufforderung, sich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu stellen, gegenstandslos sei. Der Rechtsstreit wurde unter dem Az.: 1 Ca 419/08 geführt. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 07. Januar 2009 klärte die Beklagte eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus personenbedingten Gründen zum 30. September 2009. In dem Kündigungsschreiben wurde als Begründung angegeben, dass sie angesichts der Weigerung der Klägerin, sich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, von einer negativen Prognose ausgehen müsste. Die Klägerin hat daher mit bei Gericht am 12. Januar 2009 eingegangenem Schreiben Kündigungsschutzklage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Az.: 1 Ca 12/09 geführt. In dem Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien am 26. März 2009 einen gerichtlichen Vergleich. Darin einigten sie sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, krankheitsbedingter Beklagtenkündigung vom 07. Januar 2009 unter Berücksichtigung einer sozialen Auslauffrist mit Wirkung vom 30. September 2009 enden werde. Mit diesem Vergleich erledigen die Parteien auch den Rechtsstreit mit dem Az. 1 Ca 419/08. Bezüglich der Einzelheiten des Vergleichs wird verwiesen auf Bl. 23 und 24 d. A. Randnummer 11 In der Zeit vom 28. April 2008 bis 15. April 2009 erhielt die Klägerin täglich ein Krankengeld in Höhe von 55,90 Euro brutto. In dem Zeitraum vom 16. April 2009 bis 01. Oktober 2009 wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der Vereinbarung in dem gerichtlichen Vergleich abgerechnet. Ab dem 01. Oktober 2009 erhielt sie Leistungen von Arbeitslosengeld, die sich auf täglich 90,63 Euro brutto beliefen. Randnummer 12 Mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 13. Januar 2010 wurde bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Randnummer 13 Mit ihrer bei Gericht am 31. März 2010 eingegangener und der Beklagten am 14. April 2010 zugestellter Klageschrift hat die Klägerin Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Randnummer 14 Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie Opfer schikanöser Verhaltensweisen der Beklagten gewesen sei. Zunächst habe der neue Geschäftsführer A betont, dass man ihr mit der Firma B einen „Hilfestellung“ an die Hand geben wolle. Es habe sich mit der Zeit gezeigt, dass die Klägerin in Wirklichkeit nach und nach habe ersetzt werden sollen. Nachdem Frau C von der Firma B dagewesen sei, habe die Aufgabe der Klägerin nur noch darin bestanden, die neuen Pläne umzusetzen. Das neue Reinigungskonzept der Firma B sei nicht einzuhalten gewesen. Ihr eigenes Konzept sei einfach bei Seite gelassen worden. Auf der Grundlage des neuen Reinigungskonzeptes der Firma B hätten sich immer mehr Überstunden der betroffenen Reinigungskräfte aufgebaut. Frau C habe praktisch ihre Stelle eingenommen. Sie habe nur noch die Aufgabe gehabt, die Anweisung von Frau C an die Mitarbeiter weiterzugeben. Sie habe den Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass immer mehr Mitarbeiter krank würden und Überstunden machen müssten. Danach habe ein Gespräch unter Beteiligung der Klägerin stattfinden sollen. Das Gespräch wurde dann allerdings ohne sie durchgeführt. Im Anschluss daran habe der Geschäftsführer ihr jegliche Information vorenthalten und sie auch von Besprechungen ausgeschlossen. Ihr sei auch jegliche Mitwirkung an der Gestaltung der Arbeitspläne versagt worden. Sie habe sich in einer Drucksituation befunden, da die anderen Mitarbeiter erwartet hätten, dass sie sich schützend vor sie stellte. Anweisungen habe der Geschäftsführer A ihr nur noch über Dritte zukommen lassen. Sie habe dreimal erfolglos versucht, mit ihm ein Gespräch zu führen. Frau C habe sie stets im schroffen Ton behandelt. Frau C habe auch ein neues Dokumentationssystem eingeführt, obwohl sich das alte sehr bewährt habe. Das neue Dokumentationssystem sei sehr viel aufwendiger und sei letztlich als Schikane anzusehen. Aufgrund des Schreibens vom 06. Juni 2007 habe die Beklagte ihr eigenmächtig und ohne eine Änderungskündigung Teilaufgaben entzogen. Nach Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme habe der Geschäftsführer gesagt, dass es ihren alten Arbeitsplatz nicht mehr gebe, er habe im Frühjahr 2008 das Reinigungsunternehmen mit der Durchführung der Tätigkeiten betraut. Randnummer 15 Durch diese äußert schikanösen Verhaltensweisen sei sie sehr schwer erkrankt. Sie habe sich seit 30. Januar 2008 in psychotherapeutische Behandlung begeben müssen. Ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung des Dr. E vom 01. März 2009 habe sie aufgrund der Vorkommnisse am Arbeitsplatz eine schwere depressive protrahierte Belastungsstörung erlitten. Randnummer 16 Sie hat ferner gemeint, dass die Ansprüche auch nicht nach § 70 BAT verfallen seien. Die Schadensersatzansprüche seien nämlich noch gar nicht fällig. Die Fälligkeit trete erst ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar sei und der Anspruch geltend gemacht werden könne. Eine wenigstens annähernde Bezifferung müsste gewährleistet sein. Im vorliegenden Fall seien die Schäden und finanziellen Einbußen aber noch gar nicht zu ermitteln, da nicht absehbar sei, wie lange sie noch erkrankt sei. Randnummer 17 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.950,00 Euro an Schadensersatz für das ihr aufgrund der gesundheitsschädigenden Verhaltens der Beklagten entstandene Mindereinkommen in dem Zeitraum vom 28. April 2008 bis zum 31. März 2010 zu zahlen; Randnummer 19 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren über diesen Zeitpunkt hinausgehenden wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das gesundheitsschädigende Verhalten der Beklagten über diesen Zeitraum hinausgehend entstehen wird bis zum Eintritt ins Rentenalter; Randnummer 20 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den ihr aufgrund des gesundheitsschädigenden Verhaltens der Beklagten zukünftig entstehenden Schaden ab dem Eintritt ins Rentenalter zu ersetzen; Randnummer 21 4. die Beklagte zu verurteilen, ihr ein in das Ermessen des Gerichtes zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach jedoch nicht unter den Betrag von 20.000,00 Euro anzusetzen ist. Randnummer 22 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Sie hat vorgetragen, dass es keine schikanösen Verhaltensweisen und kein Mobbing gegeben habe. Mit dem Wechsel in der Geschäftsleitung habe der neue Geschäftsführer A alle Geschäftsbereiche durchleuchtet, um diese zu optimieren. Er habe sich entschieden, zur Optimierung des Arbeitsbereiches der Klägerin die externe Firma B, eine ausgewiesene Expertin im Bereich Reinigung und Hauswirtschaft, hinzuziehen. Da sie, die Beklagte, unter einem enormen Kostendruck gestanden habe, hätten Kosten eingespart werden müssen. Die Beklagte sei stets mit der Arbeitsleistung der Klägerin zufrieden gewesen, sie sei auch nie abgemahnt worden. Unrichtig sei, dass das Reinigungskonzept der Firma B nicht habe umgesetzt werden können. Bis heute würden aufgrund dieses Reinigungskonzeptes die Reinigungsarbeiten durchgeführt. Falsch sei auch, dass immer mehr Überstunden bei den Mitarbeitern anfielen. Frau C habe nicht die Position der Klägerin eingenommen. Richtig sei vielmehr, dass sie die Position der Klägerin gestärkt habe, indem sie dazu beigetragen habe, Arbeitsprozesse zu optimieren. Sie hat bestritten, dass die Klägerin aufgrund der in Streit stehenden Vorwürfe erkrankt sei. Eine Drucksituation am Arbeitsplatz habe es nie gegeben. Auch das ärztliche Attest vom 01. März 2009 könne nicht maßgeblich abgestellt werden. Der Arzt könne nur das wiedergeben, was ihm die Klägerin berichtet habe. Randnummer 25 Schließlich hat sie gemeint, dass die Ansprüche der Klägerin bereits nach § 70 BAT verfallen seien. Im Übrigen sei der Vortrag der Klägerin wegen des gleichlautenden Vortrags in den Vorverfahren 1 Ca 419/08 und 1 Ca 12/09 präkludiert. Auch dort seien die angeblichen Schikanen bereits Gegenstand der Rechtsstreite gewesen. Randnummer 26 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12. August 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes und eines Schmerzensgeldes nicht hinreichend konkret vorgetragen habe. Der Vortrag in dem Schriftsatz vom 27. Juni 2010 sei jedenfalls verspätet. Auf das ärztliche Attest vom 01. März 2009 könne nicht maßgeblich als Beweis eines angeblichen Mobbings abgestellt werden, da ein Arzt Diagnosen stelle, allerdings nicht über die Richtigkeit von berichteten Lebenssachverhalten beurteilen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Urteilsgründe Bezug genommen. Randnummer 27 Dieses Urteil ist der Klägerin am 28. September 2010 zugestellt worden. Mit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 30. September 2010 eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt. Diese hat sie mit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 29. November 2010 eingegangenen Schriftsatz auch begründet. Randnummer 28 Sie meint, dass sie nicht mit ihrem Vortrag aufgrund der Vorverfahren 1 Ca 419/08 und 1 Ca 12/09 ausgeschlossen sei. Die Streitgegenstände seien mit den hier geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzengeldansprüche nicht identisch. Das Arbeitsgericht habe auch zu Unrecht den Schriftsatz vom 27. Juni 2010 als verspätet behandelt. § 131 Abs. 1 ZPO sehe nur eine Soll-Vorschrift bezüglich der Beifügung von der erforderlichen Anzahl von Abschriften der Schriftsätze für die Gegenseite vor. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe das Arbeitsgericht verkannt, dass sie mit den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 27. Juni 2010 substantiiert ein Mobbing durch die Beklagte dargestellt habe. Unterlegt durch fachärztliche Stellungnahmen habe sie dargelegt, dass auf Grund der erlittenen Schikanehandlungen es zu schweren gesundheitsschädigenden Vorkommnissen gekommen sei. Sie ergänzt ihren Vortrag dahingehend, dass sie im Vorfeld der geplanten Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem Rehabilitationsaufenthalt auch angeboten habe, als Stellvertreterin im Bereich „Sachbedarf“, in der Telefonzentrale oder als Verwalterin des Personalwohnheims zu arbeiten. All dies sei allerdings mit einem schroffen „Nein“ abgelehnt worden. Sie habe sich auch zu keinem Zeitpunkt geweigert, bei der Feststellung, wann mit ihrer Wiedergenesung zu rechnen sei, mitzuwirken. Im Gegenteil habe sie eine Vielzahl von fachärztlichen Stellungnahmen bereit gestellt. Die Beklagte habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass sie sich einem Arzt der Wahl des Arbeitgebers zur Untersuchung stelle. Randnummer 29 Die Klägerin stellt die Anträge, Randnummer 30 1. das Urteil des Arbeitsgericht Marburg vom 12. August 2010, Az. 1 Ca 104/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.950,00 € an Schadensersatz für das ihr auf Grund des gesundheitsschädigenden Verhaltens der Beklagten entstandene Mindereinkommen in dem Zeitraum vom 28. April 2008 bis zum 31. März 2010 zu zahlen; Randnummer 31 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren über diesen Zeitpunkt hinaus gehenden wirtschaftlichen Schaden zu ersetzten, der ihr durch das gesundheitsschädigende Verhalten der Beklagten über diesen Zeitpunkt hinaus gehend entstehen wird bis zum Bezug von Altersrentenzahlungen; Randnummer 32 3. ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den ihr auf Grund des gesundheitsschädigenden Verhaltens der Beklagten zukünftig entstehenden Schaden ab dem Zeitpunkt des Bezugs von Altersrente zu ersetzten; Randnummer 33 4. die Beklagte des weiteren zu verurteilen, ihr ein in das Ermessen des Gerichtes zu stellendes Schmerzengeld zu zahlen, das der Höhe nach jedoch nicht unter den Betrag in Höhe von 20.000,00 € anzusetzen ist. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass das von der Firma B entwickelte Konzept sich auch in der Praxis als erfolgreich erwiesen habe. Der Geschäftsführer habe sich am 01. Juli 2007 entschlossen, die Stellenzuweisung der Klägerin auf 100 % Hauswirtschaftsleistung zu erhöhen. Die Zuweisung von 100 % Hauswirtschaftsleistung habe den Wunsch der Klägerin entsprochen und sollte eine zusätzliche Hilfestellung sein, damit diese sich voll und ganz auf ihre Tätigkeit habe konzentrieren können. Die Beklagte habe sich dabei fürsorglich gegenüber der Klägerin verhalten wollen, dies könne man schwerlich als Schikane ansehen. Die Klägerin sei Leiterin der Hauswirtschaft gewesen und daran habe auch die Mithilfe von Frau C nichts geändert. Unrichtig sei, dass Herr A nicht mit ihr geredet habe, nach einer Vereinbarung wäre natürlich eine Gespräch zwischen beiden möglich gewesen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Klägerin seit Oktober 2007 nicht mehr vor Ort bei der Beklagten gearbeitet habe. Nicht richtig sei, dass die Beklagte eine Widereingliederungsmaßnahme abgelehnt habe. Ab dem 15. Oktober 2008 sei eine Widereingliederungsmaßnahme in Abstimmung mit dem Sozialdienst beabsichtigt gewesen. Unmittelbar vor Beginn der Maßnahme am 14. Oktober 2008 habe die Klägerin ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sie auch im Rahmen der Wiedereingliederung nicht arbeitsfähig gewesen sei. Darauf hin habe die Beklagte sie aufgefordert, sich arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, was die Klägerin verweigert habe. Die von der Klägerin behaupteten Mobbinghandlungen habe es nicht gegeben. Das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest sei ohne Aussagekraft, der Arzt habe nicht Kontakt zur Beklagten aufgenommen, um nachzuvollziehen, ob der ihm mitgeteilte Sachverhalt auch zutreffend sei. Randnummer 37 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften. Randnummer 38 Die Akten des Arbeitsgerichts Marburgs 1 Ca 12/09 sowie 1 Ca 419/08 sind beigezogen und teilweise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 40 A. Die Berufung ist zulässig. Sie begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken und ist daher statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative ArbGG), innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist und unter Berücksichtigung von § 222 Abs. 2 ZPO auch rechtszeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative ArbGG). Randnummer 41 B. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Randnummer 42 I. Die Klage ist zulässig. Randnummer 43 1. Sie ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Allerdings kann eine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sein, wenn mit ihr Ansprüche geltend gemacht werden, die bereits Gegenstand eines zuvor abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches gewesen sind. Zwar erwächst ein gerichtlicher Vergleich gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht in materielle Rechtskraft (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO). An dem Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches ist die Partei allerdings gem. § 242 BGB gebunden und kann deshalb die bereits in einem Vorprozess geltend gemachten Ansprüche nicht erneut geltend machen. Randnummer 44 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin in den Vorverfahren 1 Ca 12/09 und 1 Ca 419/08 prozessual jeweils andere Streitgegenstände geltend gemacht. Der Streitgegenstand im Zivilprozessrecht setzt sich aus dem dem Anspruch zu Grunde gelegten Sachverhalt und den hieraus abgeleiteten Rechtsfolgen zusammen. In dem Rechtsstreit 1 Ca 12/09 ging es um eine Kündigungsschutzklage sowie um einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin, in dem Rechtsstreit 1 Ca 419/08 ging es gleichfalls um die Weiterbeschäftigung der Klägerin unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen sowie um die Rechtsmäßigkeit der Aufforderung der Beklagten, dass sich die Klägerin arbeitsmedizinisch untersuchen lassen solle. In dem hier vorliegenden Rechtsstreit geht es hingegen um materielle Schadens- und Schmerzensgeldansprüche wegen angeblichen Mobbings. Randnummer 45 2. Für die Anträge zu 2. und 3. ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Für eine Feststellungsklage, die einer zukünftigen und noch ungewissen Schadensentwicklung Rechnung tragen soll, ist erforderlich, dass der Eintritt eines weiteren, noch in der Zukunft liegenden Schaden mindestens auf Grund konkreter Anhaltspunkte als möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall auf Grund des Sachvortrages der Klägerin erfüllt. Randnummer 46 II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht weder eine Schadensersatz- noch ein Schmerzensgeldanspruch zu. Randnummer 47 1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Zahlung von 16.950,00 € als Schadensersatz für ein ihr entstandenes Mindereinkommen in dem Zeitraum vom 28. April 2008 – 31. März 2010 verlangen. Die Klägerin begründet ihren Schadensersatzanspruch mit angeblich schikanösen Verhalten der Beklagten und möchte sich dabei erkennbar auf diejenigen Grundsätze stützen, die von der Rechtsprechung als so genanntes „Mobbing“ entwickelt wurden. Anspruchsgrundlage wären insoweit die §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, BGB i. V. m. § 249 ff BGB, Art. 2 Abs. 1 GG. Randnummer 48
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.