(2)BetrVG zu übertragen.“ Randnummer 28 Der Beschluss des Betriebsrats H vom selben Tag hat folgenden Wortlaut: Randnummer 29 „Der Gesamtbetriebsrat G wird beauftragt, im Sinne von § 50 I BetrVG und § 50 II BetrVG alle Angelegenheiten betreffend Betriebsänderung N (Sozialplan, Gerichtsverhandlungen, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber) zu verhandeln.“ Randnummer 30 Der Betriebsrat J beschloss am
- Juni 2009 Folgendes: Randnummer 31 „Der BR-J überträgt dem GBR die Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Betriebsänderung stehen.“ Randnummer 32 Am
- Juli 2009 traf der Betriebsrat G folgende Entscheidung: Randnummer 33 „Es ergeht einstimmiger Beschluss per Handzeichen hinsichtlich der Zuständigkeitsübertragung an den GBR für alle Tätigkeiten betreffend Betriebsänderungen. Insofern überträgt der BR G die Zuständigkeit an den GBR nach § 50
(2)für alle Handlungen, die im Zusammenhang mit den OA Beschäftigten stehen, wie Ausarbeitung eines Interessenausgleich und Sozialplan und die entsprechenden Verhandlungen mit der Geschäftsleitung F bzw. A.“ Randnummer 34 Wegen der Einzelheiten der Niederschriften der Beschlüsse wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 28. Februar 2011 (Bl. 353, 356, 358 – 360 d. A.) Bezug genommen. Nach dem Vortrag der Beteiligten zu 4) bis 7) im Anhörungstermin vom 31. Mai 2011 war es die einheitliche Absicht aller Betriebsräte, die die Betriebsänderung betreffenden Beteiligungsrechte vollständig auf den Gesamtbetriebsrat zu übertragen. Am 30. September 2009 stellte die Arbeitgeberin den Flugbetrieb ein. Zum 02. Oktober 2009 beschloss das gemäß Ziffer 4 des Gesetzes Nr. 3710 zuständige A Berufungsgericht (Efeteio), das Sonderliquidationsverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin zu eröffnen und die Firma O zum Sonderliquidator zu bestellen. Wegen des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf die Anlage B 5 vom Schriftsatz vom 14. Mai 2010 (Bl. 230 – 236 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat bildeten eine Einigungsstelle, die in mehreren Sitzungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans anlässlich der Betriebsstilllegungen verhandelte. In der abschließenden Sitzung vom 04. Dezember 2009 stellte der Vorsitzende fest, dass die Verhandlung über einen Interessenausgleich gescheitert sei. Auf Grund der abschließenden Abstimmung beschloss die Einigungsstelle mit den Stimmen der Arbeitgeberseite und des Vorsitzenden durch Spruch einen Sozialplan. Dieser enthält hinsichtlich der Höhe der Entlassungsabfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer unter Ziffer II folgende Regelung: Randnummer 35 „1. Zur Milderung der durch die Betriebsstilllegung und den Personalabbau entstandenen wirtschaftlichen Nachteile erhalten die von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer Abfindungen nach Maßgabe dieses Sozialplans. Randnummer 36 2. Dieser Sozialplan wird gemäß § 123 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) mit einem Gesamtbetrag von zweieinhalb Bruttomonatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz– KSchG) der von einer Entlassung wegen der Betriebsstilllegung betroffenen Arbeitnehmer dotiert (Gesamtsozialplanvolumen). Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO beträgt der Dotierungsrahmen dabei höchstens ein Drittel der Masse. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.“ Randnummer 37 Wegen des vollständigen Inhalts des Protokolls und des Sozialplans vom 04. Dezember 2009 wird auf die Anlage A 8 zur Antragsschrift (Bl. 40 – 47 d. A.) Bezug genommen. Nach der sich aus Ziffer II des Sozialplans ergebenden Formel beträgt das Volumen des Sozialplans etwa 880.000 €. Nach den Forderungen des Gesamtbetriebsrats im Einigungsstellenverfahren hätte das Volumen zwischen 8 und 10 Millionen Euro betragen. Der Spruch wurde dem Gesamtbetriebsrat am 10. Dezember 2009 zugestellt. Mit einem beim Arbeitsgericht am 23. Dezember 2009 eingereichten Schriftsatz leitete der Gesamtbetriebsrat das vorliegende Anfechtungsverfahren ein. Parallel dazu kündigte die Arbeitgeberin die die M Niederlassungen betreffenden Arbeits-, Miet-, Leasing-, und Werkverträge. Die D Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitgeberin wurden zum 15. Dezember 2009 fristlos gekündigt. Randnummer 38 Der Gesamtbetriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen mit der Begrenzung der Sozialplandotierung auf den Rahmen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 3 InsO verletzt. Das Sonderliquidationsverfahren nach dem Gesetz Nr. 3710 sei kein Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO. Daher sei § 123 InsO nicht anwendbar. Der Gesamtbetriebsrat hat behauptet, im Rahmen der Sonderliquidation seien erhebliche Vermögenswerte realisiert worden, und die Auffassung vertreten, die bessere Absicherung der griechischem Recht unterliegenden Arbeitnehmer verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot. Randnummer 39 Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt, Randnummer 40 festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zum Thema „Verhandlung und Entscheidung über den Abschluss eines Sozialplanes und Interessenausgleichs anlässlich der Betriebsstilllegung im Oktober 2009 – Arbeitsgericht Frankfurt/Main – Az. 18 BV 477/09“ vom 04. Dezember 2009 unwirksam ist. Randnummer 41 Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Ansicht vertreten, die Begrenzungen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO seien von der Einigungsstelle zu beachten gewesen. Randnummer 42 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 281 – 287 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen nicht überschritten. Das Sonderliquidationsverfahren sei ein Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO, was die Geltung von § 123 Abs. 1, Abs. 2 InsO zur Folge habe. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II des angefochtenen Beschlusses (Bl. 287 – 294 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 43 Der Gesamtbetriebsrat hat gegen den am 26. Juli 2010 zugestellten Beschluss am 23. August 2010 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis 27. Oktober 2010 am 27. Oktober 2010 begründet. Er hält an seiner Ansicht fest, dass das Sonderliquidationsverfahren kein Gesamtverfahren und daher kein Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO sei, da es keine Überschuldung des Schuldners voraussetze. Der Gesamtbetriebsrat sei originär zuständig gewesen, da von der Betriebsänderung sämtliche Niederlassungen betroffen gewesen seien. Randnummer 44 Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Gesamtbetriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 27. Oktober und 14. Dezember 2010 sowie vom 28. Februar 2011 Bezug genommen. Randnummer 45 Der Gesamtbetriebsrat beantragt, Randnummer 46 den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 – 7 BV 877/09 – abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zum Thema „Verhandlung und Entscheidung über den Abschluss eines Sozialplans anlässlich der Betriebsstilllegung im Oktober 2009“ vom 04. Dezember 2009 unwirksam ist. Randnummer 47 Die Arbeitgeberin verteidigt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags die Würdigung des Arbeitsgerichts wie im Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 ersichtlich. Randnummer 48 II. Am vorliegenden Verfahren sind nicht nur die Beteiligten zu 1) und 2) als Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens zu beteiligen, sondern auch die Beteiligten zu 3) bis 7). Randnummer 49 Die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich danach, ob eine Person oder Stelle von dem Beschlussverfahren in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. In diesem Sinne betroffen ist ein Organ der Betriebsverfassung, wenn es materiellrechtlich ernsthaft als Inhaber des streitigen Rechts in Betracht kommen kann. Macht ein Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht geltend, sind auch die Einzelbetriebsräte zu beteiligen, wenn über deren Zuständigkeit gestritten wird oder wenn ernsthafte Zweifel an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bestehen können (BAG 28. März 2006 – 1 ABR 59/04– BAGE 117/337, zu B I 1, 2; 22. Juli 2008 – 1 ABR 40/07– BAGE 127/146, zu B II 1 c aa). Randnummer 50 Letzteres ist hier der Fall. Es steht nicht ernsthaft außer Zweifel, ob der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 BetrVG über seine Beteiligung am Einigungsstellenverfahren hinaus auch zur Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle befugt ist oder ob dieses Recht den Einzelbetriebsräten zusteht (siehe III 2 a). Daher sind letztere zu beteiligen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Entscheidung über diese ihre betriebsverfassungsrechtliche Position unmittelbar betreffende Frage zu geben. Randnummer 51 III. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Anfechtung des Spruchs vom 04. Dezember 2009 nicht begründet ist. Randnummer 52 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses und nicht dessen Aufhebung zu beantragen (vgl. nur BAG 15. März 2011 – 1 ABR 97/09– DB 2011/1698, zu B II). Randnummer 53 2. Der Antrag ist nicht begründet. Randnummer 54
- a)Der Gesamtbetriebsrat ist allerdings zur Ausübung des Anfechtungsrechts aktivlegitimiert.
- aa)Es besteht keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Nach dieser Norm ist ein Gesamtbetriebsrat zuständig für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere von dessen Betrieben betreffen und die nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können. Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte gemäß § 111 ff BetrVG dem Gesamtbetriebsrat, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werden können (BAG 03. Mai 2006 – 1 ABR 15/05– BAGE 118/131, zu B III 1). Aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich folgt nicht notwendigerweise auch eine Zuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplans (BAG 03. Mai 2006 a. a. O., zu B III 1 a). Letztere setzt voraus, dass die Regelung des Ausgleichs oder der Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile ebenfalls zwingend unternehmenseinheitlich oder betriebsübergreifend durchgeführt werden muss. Dafür ist allein der Umstand, dass die für den Sozialplan erforderlichen Mittel von demselben Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, nicht ausreichend. Die Kostenwirksamkeit mitbestimmter Regelungen begründet nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Dieser ist allerdings zuständig, wenn ein mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs vereinbartes, das gesamte Unternehmen betreffendes Sanierungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (BAG 03. Mai 2006 a. a. O., zu B III 1 b). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsanspruch vermag die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht zur begründen (BAG 03. Mai 2006 a. a. O., zu B III 2 b cc). Dieser wirkt war überbetrieblich, aber nicht zuständigkeitsbegründend. Er begrenzt die Regelungsmacht der Betriebsparteien, beeinflusst aber nicht die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen (BAG 18. Mai 2010 – 1 ABR 96/08– AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 8, zu B III 2 b aa). Randnummer 55 Nach diesem Maßstab bestand keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Die Beteiligten haben auch nach dem Hinweis der erkennenden Kammer vom 09. November 2010 keine Gründe aufgezeigt, die eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung der Kompensation der Nachteile durch die Stilllegungen für die Belegschaft zwingend erforderlich gemacht haben. Die Beteiligten haben insbesondere nicht ein unternehmenseinheitliches Sanierungskonzept entwickelt. Die Regelung von Kompensationsmaßnahmen für die Betriebsstilllegungen war daher auf Betriebsebene ohne weiteres möglich. Die einheitliche Betroffenheit aller fünf Betriebe genügt für sich nach dem aufgezeigten Maßstab zur Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht. Randnummer 56
- bb)Der Gesamtbetriebsrat ist zu Durchführung des vorliegenden Anfechtungsverfahrens jedoch durch die Delegationsbeschlüsse der Beteiligten zu 3) bis 7) vom 26., 29. und 30. Juni 2009 sowie vom 03. Juli 2009 gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 BetrVG legitimiert. Da es sich bei diesen nicht nur um Verhandlungsdelegationen im Sinne von § 50 Abs. 2 S. 2 BetrVG handelte, begründeten sie jedenfalls das Recht des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung des gesamten Einigungsstellenverfahrens. Darüber hinaus legitimieren sie den Gesamtbetriebsrat auch zur Anfechtung des Einigungsstellenspruchs vom 04. Dezember 2010. Randnummer 57 Es ist allerdings zweifelhaft, ob eine Delegation nach § 50 Abs. 2 S. 1 BetrVG den Gesamtbetriebsrat regelmäßig auch zur Anfechtung eines Spruchs einer auf der Grundlage der Delegation tätig gewordenen Einigungsstelle legitimiert. Im Rahmen einer Delegation handelt der Gesamtbetriebsrat nicht aus eigenem Recht, sondern als Vertreter der Einzelbetriebsräte. Von ihm geschlossene Betriebsvereinbarungen sind nicht Gesamtbetriebsvereinbarungen, sondern eine Zusammenfassung von Einzelbetriebsvereinbarungen, über deren Fortbestand oder Beendigung nach dem Abschluss des Einigungsstellenverfahrens die Einzelbetriebsräte im Rahmen ihrer Zuständigkeit autonom entscheiden (vgl. etwa GK-BetrVG-Kreutz 9. Aufl. § 50 Rn. 69; HaKo-BetrVG-Tautphäus 3. Aufl. § 50 Rn. 46). Dementsprechend muss eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zum Führen eines Einigungsstellenverfahrens und zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht zwingend auch das Recht umfassen, eine durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommene Betriebsvereinbarung anzufechten. Allerdings sind die Einzelbetriebsräte durch § 50 Abs. 2 BetrVG berechtigt, den Gesamtbetriebsrat auch mit der Führung eines Anfechtungsverfahrens zu beauftragen. Dies kann ggf. vorsorglich bereits mit der Beauftragung zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens verbunden werden. Randnummer 58 Von einer solchen Fallgestaltung ist hier auszugehen. Besonders deutlich wird dies in den Beschlüssen der Betriebsräte I und H vom 29. Juni 2009, mit denen dem Gesamtbetriebsrat die Zuständigkeit für alle die Betriebsänderung betreffenden Maßnahmen einschließlich von Gerichtsverfahren übertragen wurde. Diese Übertragung ist umfassend formuliert und betrifft damit ihrer wörtlichen Bedeutung nach auch die gerichtliche Anfechtung eines einen Sozialplan aufstellenden Spruchs der Einigungsstelle. Ähnliches gilt für die Beschlüsse der Betriebsräte K vom 26. Juni 2009, J vom 30. Juni 2009 und G vom 03. Juli 2009, mit denen ebenfalls alle die Betriebsänderung betreffenden Zuständigkeiten auf den Gesamtbetriebsrat übertragen wurden. Auch diese Beschlüsse sind umfassend zu verstehen, obwohl eventuell erforderliche Beschlussverfahren in diesen Beschlüssen nicht explizit genannt wurden. Dass alle Delegationen auf Grund einer einheitlichen Willensbildung der Einzelbetriebsräte auch eventuelle Anfechtungsverfahren umfassen sollten, haben die Beteiligten zu 4) – 7) im Anhörungstermin vom 31. Mai 2011 übereinstimmend bestätigt. Dies war daher die gemeinsame Absicht aller Betriebsräte. Da diese in den Delegationsbeschlüssen hinreichend zum Ausdruck kam, ist der Gesamtbetriebsrat zur Durchführung des Anfechtungsverfahrens legitimiert. Randnummer 59
- b)Einer Wahrung der Frist von § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG bedurfte es nicht. Der Gesamtbetriebsrat rügt in erster Linie eine unzutreffende Anwendung von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO durch die Einigungsstelle. Damit wirft er der Einigungsstelle eine falsche Rechtsanwendung vor, was nicht der Frist von § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG unterliegt. Diese gilt nur für die Anfechtung eines Spruchs wegen einer falschen Ermessensentscheidung durch die Einigungsstelle (vgl. etwa BAG 27. Juni 1995 – 1 ABR 3/95– BAGE 80/222, zu B I). Unabhängig davon hat der Gesamtbetriebsrat den ihm am 10. Dezember 2009 zugestellten Spruch mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 23. Dezember 2009 eingereichten Antrag innerhalb der Frist von § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG angefochten. Randnummer 60
- c)Die Anfechtung ist nicht begründet. Der Spruch vom 04. Dezember 2009 ist wirksam. Randnummer 61 Ein Einigungsstellenspruch unterliegt im Anfechtungsverfahren einer uneingeschränkten Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte (vgl. etwa BAG 27. Juni 1995 a. a. O., zu B I; 25. Januar 2000 – 1 ABR 1/99– AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137, zu B I 1). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Einigungsstelle den ihr eingeräumten Gestaltungsrahmen eingehalten oder überschritten hat. Es ist zu untersuchen, ob der Spruch zu einem angemessenen Ausgleich der Belange des Betriebes und des Unternehmens auf der einen und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite führt (BAG 15. März 2011 a. a. O., zu B III 1). Nach diesem Maßstab ist der Spruch vom 04. Dezember 2009 nicht zu beanstanden. Randnummer 62
- aa)Die Einigungsstelle hat zu Recht angenommen, dass die Dotierung des Sozialplans die Grenzen von § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO nicht überschreiten durfte. Das über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnete Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des Gesetzes 34209/2005 der C ist ein Insolvenzverfahren im Sinne von § 123 InsO. Nach § 337 InsO unterliegen die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis bei Insolvenzverfahren mit internationalem Bezug dem Recht, das nach dem EGBGB für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist. Welche Verfahren Insolvenzverfahren sind, richtet sich innerhalb der Europäischen Union nach der EuInsVO. Insolvenzverfahren sind damit nach deren Art. 1 Abs. 1 Gesamtverfahren, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag durch den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Dies sind nach Art. 2 a EuInsVO die Verfahren, die in der Anlage A zur EuInsVO aufgeführt sind. Da dies auf das D Sonderliquidationsverfahren zutrifft, ist dieses entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats als Insolvenzverfahren zu behandeln. Die Aufnahme eines Verfahrens in die Anlage A EuInsVO wirkt konstitutiv. Randnummer 63 Dagegen greift der Einwand des Gesamtbetriebsrats nicht durch, dass das mit dem Gesetz Nr. 3710 im Jahr 2008 geschaffene spezielle Sonderliquidationsverfahren bei Inkrafttreten der EuInsVO noch nicht galt. Bei diesem Verfahren handelt es sich lediglich um eine spezielle Variante der Sonderliquidation, die im D Insolvenzrecht schon lange vor dem Inkrafttreten der EuInsVO bestand und die über die Anlage A EuInsVO in deren Regelungsbereich einbezogen wurde. Art. 2 a EuInsVO in Verbindung mit der Anlage A verweisen allein auf die Grundformen der in den nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Insolvenzverfahren. Deren spätere Modifikation beseitigt nicht ihren Charakter als Insolvenzverfahren im Sinne der EuInsVO. Andernfalls müsste die Anlage A EuInsVO regelmäßig aktualisiert werden. Randnummer 64 Unabhängig davon handelt es sich bei dem mit dem Gesetz Nr. 3710 geregelten Verfahren um ein Gesamtverfahren im Sinne der Definition von Art. 1 Abs. 1 EuInsVO. Entgegen der Ansicht des Gesamtbetriebsrats verlangt Art. 14 A Nr. 1 a nichts anderes als eine speziell definierte Zahlungsunfähigkeit des betroffenen Unternehmens. Die Verfahrenseröffnung führt nach Art. 14 A Nr. 4 zu einem vollständigen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner und zu Bestellung eines Verwalters, nämlich des Liquidators. Dieser führt zunächst die Geschäfte des Unternehmens weiter, verwaltet und vertritt dieses und liquidiert es schließlich, nachdem die Gläubiger auf der Grundlage des Teilungsplans anteilig befriedigt wurden. Damit handelt es sich um ein typisches Insolvenzverfahren. Randnummer 65 Ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Sonderinsolvenzverfahrens vom A Efeteio zutreffend bejaht wurden, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Gemäß Art. 17 EuInsVO bindet allein die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Anerkennungsstaat die Gerichte der anderen Anerkennungsstaaten (vgl. Hessisches LAG 15. Februar 2011 – 13 Sa 767/10– ZIP 2011/683 L, Tz. 35, 36, m. w. N.). Zudem hat der Gesamtbetriebsrat das Vorliegend der Eröffnungsvoraussetzungen auch nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 66 Damit ist für die Bestimmung des in Zusammenhang mit dem Sonderliquidationsverfahren geltenden Rechts § 337 InsO heranzuziehen. Dies bedeutet für das Betriebsverfassungsrecht die Geltung des Territorialitätsprinzips. Das M Betriebsverfassungsgesetz gilt danach räumlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle im Inland liegenden Betriebe, und zwar auch für die Betriebe ausländischer Unternehmen (BAG 22. März 2000 – 7 ABR 34/98– BAGE 94/144, zu B II 3 a ee, m. w. N.). Im Fall der Insolvenz gelten die § 111 ff InsO einschließlich von § 123 InsO als das Betriebsverfassungsgesetz ergänzende betriebsverfassungsrechtliche Regelungen daher auch für die in F liegenden Betriebe eines ausländischen Unternehmens (FK-InsO-Wenner/Schuster 6. Aufl. § 137 Rn. 9; Gottwald Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. § 131 Rn. 57; Göpfert/Müller NZA 2009/1057, 1061). Aus diesem Grund hat die Einigungsstelle zu Recht angenommen, dass sie an die Begrenzung des Dotierungsrahmens durch § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO gebunden war. Randnummer 67
- bb)Aus demselben Grund kann der Einigungsstelle unabhängig vom Umfang und dem Wert der verwertbaren Vermögensgegenstände der Arbeitgeberin keine fehlerhafte Ermessensausübung zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer vorgeworfen werden. Sie hat mit den Regelungen in Ziffer II des Sozialplans den nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, S. 3 InsO zulässigen Höchstbetrag als Dotierungsrahmen herangezogen. Eine höhere Dotierung war daher gesetzlich ausgeschlossen. Randnummer 68
- cc)Schließlich rügt der Betriebsrat zu Unrecht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entgegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Zur Gleichbehandlung verpflichtet ist grundsätzlich nur derselbe Rechtsträger (BAG 04. Oktober 1994 – 3 AZR 110/93 – BAGE 78/87, zu B II 3; 19. Juni 2007 – 1 AZR 454/06– BAGE 123/152, zu II 2 a bb