VG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 29, Rz. 54,55). Randnummer 34 Eine Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG besteht ebenfalls nicht, da es sich um eine freiwillige Betriebsvereinbarung im Sinne des § 88 BetrVG handelte. Ein zwingendes Mitbestimmungsrecht ergibt sich weder aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG noch aus C Anhang Druck II. Die tarifvertraglichen Besetzungsregelungen stellen eine abschließende Regelung dar. Nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG besteht in diesem Fall kein Mitbestimmungsrecht. Die Besetzungsregelungen enthalten zwar an einigen Stellen Öffnungsklauseln, nicht jedoch für den hier zu entscheidenden Fall. Randnummer 35 Das Arbeitsgericht hat C Anhang Druck II. Bogendruck Ziff. 2 Abs. 1 und 2 sowie die Protokollnotiz richtig ausgelegt. Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist wie bei der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Regelungen des Tarifvertrages ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG Beschluss vom 9. Febr. 1984 - 6 ABR 10/81 -
VG 1972 Nr. 13; Hess. LAG Beschluss vom
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103). Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Wertung der fachkundigen Tarifvertragsparteien zu akzeptieren sei, wenn diese bei Maschinen mit besonderer technischer Ausstattung von einer geringeren Schutzwürdigkeit vor fachlicher Überforderung und Unterbesetzung ausgegangen sind. Eine gelebte Praxis der Tarifvertragsparteien als Auslegungskriterium ergibt sich nicht aus den langjährigen betrieblichen Regelungen, denn dies ist die betriebliche Praxis in einem konkreten Einzelfall, nicht die allgemein gelebte tarifliche Praxis. Die nach Abschluss der Verhandlungen über den Anhang in den Verlautbarungen der Tarifvertragsparteien geführten Auseinandersetzungen führen nicht weiter, denn dort wurde ja kein bestimmtes Ergebnis unstreitig gestellt. Der Bundesverband gibt stattdessen den Inhalt der Protokollnotiz („abweichende betriebliche Regelungen“) wieder und widerspricht damit dem Betriebsrat. Randnummer 37 Das Arbeitsgericht hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass kein Beteiligungsrecht bezüglich der Besetzung mit Hilfskräften besteht. Auf die Begründung auf Seite 10 der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden (Urteil vom 17. Juni 1999 – 2 AZR 456/98–
G Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103), dass Bezugspunkt der Regelung nur der Drucker als Fachkraft, nicht die Hilfskraft ist, weshalb eine geringere Zahl von Fachkräften automatisch zu einer geringeren Zahl an Hilfskräften führt. Randnummer 38 Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 39 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Auslegung eines bundesweit geltenden Tarifvertrages) geboten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003165
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.