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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 TaBV 209/10 Beschluss § 9 BetrVG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 14. September 2010, 4 BV 167/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Septemb

§ 14AÜG Betriebsverfassung Nr. 56; BAG Beschluss vom 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - Ez

A BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 a der Gründe; BAG Beschluss vom

  1. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - EzA BetrVG 1972 § 9 Nr. 4, zu B II 1 b der Gründe). Für § 9 BetrVG i.d.F des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom
  2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt grundsätzlich nichts anderes (BAG
  3. April 2003 - 7 ABR 53/02- EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 a der Gründe). Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen und die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind (vgl. BAG Beschluss vom
  4. April 2003 - 7 ABR 53/02 - EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 a der Gründe; BAG Beschluss vom
  5. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 63, zu B II 1 a der Gründe; BAG Beschluss vom
  6. März 2000 - 7 ABR 34/98 - EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II a aa der Gründe; BAG Beschluss vom
  7. Jan. 1989 - 7 ABR 21/88 - EzA BetrVG 1972 § 9 Nr. 4, zu B II 1 b der Gründe). Diese Voraussetzungen erfüllen Leiharbeitnehmer nicht. Denn die Arbeitnehmerüberlassung ist gekennzeichnet durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Entleiher (BAG Beschluss vom
  8. Oktober 2000 - 7 ABR 487/99 - EzA AÜG § 10 Nr. 10, zu I 1 b der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom
  9. Febr. 2011 - 25 TaBV 2219/10– Juris; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom
  10. Juli 2009 - 4 TaBV 7/09– Juris; LAG Bremen Beschluss vom
  11. Nov. 2008 – 1 TaBV 27/08 – Juris). Die tatsächliche Eingliederung in die Betriebsorganisation allein begründet nicht die Betriebszugehörigkeit zum Entleiherbetrieb. Dies ist § 14 Abs. 1 AÜG zu entnehmen (BAG a.a.O.). Danach bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs. Der Gesetzgeber misst damit im Falle der bei einem Leiharbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher eintretenden Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der auf vertraglicher Grundlage beruhenden Rechtsbeziehung zum Verleiher ein größeres Gewicht bei als der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers (BAG
  12. Januar 1989 - 7 ABR 21/88– a.a.O). Der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Leiharbeitnehmern nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AÜG einzelne betriebsverfassungsrechtliche Rechte im Entleiherbetrieb zustehen. Eine vollständige Betriebszugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb ist dadurch jedoch nicht begründet (BAG Beschluss vom
  13. März 2000 - 7 ABR 34/98– a.a.O, zu B II 2 a cc der Gründe; BAG Beschluss vom
  14. Januar 1989 - 7 ABR 21/88– a.a.O, zu B II 1 b der Gründe). Randnummer 20 Im Hinblick auf die Wählbarkeit von Arbeitnehmern im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht seine st. Rspr. bestätigt, dass Arbeitnehmer des Betriebs nur diejenigen sind, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen und innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen (BAG Beschluss vom
  15. Febr. 2010 - 7 ABR 51/08 - EzA § 8 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom
  16. April 2005 - 7 ABR 20/04 - EzA AÜG § 14 Nr. 5). Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, der unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Status von Vertrags- und Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb entspreche den strukturellen Unterschieden, die typischerweise zwischen beiden Gruppen bestünden. Es sei sachlich gerechtfertigt, Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb anders zu behandeln als die dort beschäftigten Vertragsarbeitnehmer. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber trotz des Wegfalls der vormals in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG a.F. vorgesehenen Höchstüberlassungsdauer weiterhin typisierend davon ausgeht, dass Leiharbeitnehmer häufig nur vorübergehend und für relativ kurze Zeit im Entleiherbetrieb tätig seien (vgl. BAG
  17. März 2004 - 7 ABR 49/03–

§ 14AÜG Betriebsverfassung Nr.

56). Schließlich würden durch den Ausschluss der Wählbarkeit überlassener Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb andernfalls mögliche, mit Schwierigkeiten verbundene Doppelmitgliedschaften in den Betriebsräten sowohl des Entleiher- als auch des Verleiherbetriebs vermieden. Durch die 2001 mit der Einfügung des § 7 Satz 2 BetrVG vorgenommene Einräumung des aktiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb sei deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung im Übrigen nicht verändert worden. Randnummer 21 In der Instanzrechtsprechung wurde zwar angenommen, an privatwirtschaftlich organisierte Tochtergesellschaften des öffentlichen Dienstes langfristig gestellte Arbeitnehmer zählten bei der Betriebsratsgröße mit (vgl. LAG Schleswig-Holstein Beschlüsse vom

  1. April 2011 – 3 TaBV 36/10– Juris, Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 37/11; vom
  2. April 2011 – 2 TaBV 35/10– Juris, Rechtsbeschwerde eingelegt unter 7 ABR 37/11; – und vom
  3. März 2011 – 3 TaBV 31/10– Juris, Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 33/11; vgl. auch Dörner „Leiharbeitnehmer in der Betriebsverfassung“, Festschrift für Wißmann, S. 286, 291 ff., 299 ff.). Dies betrifft jedoch die in § 5 Abs 1 Satz 3 BetrVG genannten drei Personengruppen - Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes -, die nach den zitierten Entscheidungen nicht nur das aktive Wahlrecht haben, sondern auch zum Betriebsrat wählbar sind und bei den Schwellenwerten für die Ermittlung der Betriebsratsgröße in ihrem Einsatzbetrieb mitzählen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der im privatrechtlich organisierten Unternehmen eingesetzten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes setzt keinen Arbeitsvertrag zum Einsatzbetrieb voraus. Randnummer 22 Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings in seiner Entscheidung vom
  4. März 2004 (- 7 ABR 49/03–

§ 14AÜG Betriebsverfassung Nr.

56) ausgeführt, eine längerfristige Überlassung führe nicht dazu, dass die überlassenen Arbeitnehmer zu Betriebsangehörigen des Entleiherbetriebs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes würden, sofern sichergestellt sei, dass die Arbeitnehmer nicht auf Dauer überlassen würden. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Das Arbeitsgericht, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, hat zutreffend ausgeführt, dass die vorgetragenen Zahlen belegten, dass die Beteiligte zu 1) Leiharbeitnehmer nicht unerheblich zum Auffangen saisonaler Schwankungen einsetze, aber nicht 50 Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen einsetze. Nach der vom Beteiligten zu 2) selbst vorgelegten Einsatzliste (Bl. 80 ff. d. A.) gab es relativ wenig Leiharbeitnehmer, die 2009 nahezu ganzjährig eingesetzt waren: C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, das sind 16 (nach Angabe der Beteiligten zu 1): 13) von knapp 155 Leiharbeitnehmern. Die übrigen Leiharbeitnehmer waren zwischen einem und elf Monaten beschäftigt, waren aber auch nicht an allen Arbeitstagen eingesetzt. Dass in zahlreichen Monaten, insbesondere in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 über 50 Leiharbeitnehmer eingesetzt waren, führt vor diesem Hintergrund nicht zu einer berechtigten Prognose des Wahlvorstandes, es sei im Hinblick auf die Betriebsratsgröße in der Regel von mehr als 200 Arbeitnehmern auszugehen. Die vom Betriebsrat vorgelegten Meldeformulare über die Arbeitszeit für Januar und Februar 2009 sowie März 2010 (Bl. 219 ff. d. A.) belegen, dass manche Leiharbeitnehmer nur an einem Tag eingesetzt waren, einige wenige Tage, einige 2 bis 3 Wochen und einige durchgängig im Monat eingesetzt waren. Die Einsatzlisten belegen ein Kontingent von 155 Leiharbeitnehmern. Dies ist die typische Arbeitnehmerüberlassungssituation, von der das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung ausgeht und keine Dauerüberlassung auf Dauerarbeitsplätzen oder eine der längerfristigen Personalgestellung vergleichbare Situation. Randnummer 23 Auch die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) aus § 3 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung vom 7. März 1994 (Bl. 77 ff. d. A.) führt nicht zur Überschreitung des Schwellenwertes des § 9 BetrVG. Die Beteiligte zu 1) ist ihrer Verpflichtung unter Missachtung dieser Vorschrift nicht nachgekommen, so dass es sich – wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat – um rein virtuelle Belegschaftsmitglieder handelt, aber nicht um real vom Wahlvorstand bei seiner Prognose zu berücksichtigende Arbeitnehmer. Randnummer 24 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG. Randnummer 25 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG, nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG Beschluss vom 17. Febr. 2010 - 7 ABR 51/08– a.a.O.) die Berechtigung der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Vertrags- und Leiharbeitnehmern bestätigt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003166

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