Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,
- Januar 2011, 1 Ca 6557/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- Januar 2011 – 1 Ca 6557/10 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Höhe der der Klägerin zustehenden Betriebsrente. Randnummer 2 Die Klägerin ist am
- Mai 1950 geboren. Sie war bei der Beklagten vom
- Juli 1970 bis
- Dezember 2005 beschäftigt. Randnummer 3 Die Klägerin hat Ansprüche auf Versorgung gemäß der Betriebsvereinbarung vom
- Mai
- Diese lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 4 Versorgungsordnung … § 2 Art der Leistungen
(1)Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden folgende Leistungen gewährt: a. Altersrente b. vorgezogene Altersrente c. Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente d. Witwen-/Witwerrente e. Waisenrente
(2)Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit (§ 4) und dem ruhegeldfähigen Einkommen (§ 5). … Randnummer 5 § 3 Leistungsvoraussetzungen, Ende der Leistungen …
(2)Vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedene Arbeitnehmer erhalten Versorgungsleistungen nach Maßgabe des § 17. § 8 Berufsunfähigkeits- und Erwerbunfähigkeitsrente (Invalidenrenten) …
(3)Die Höhe der Invalidenrente bemisst sich nach den in § 2 Abs. 2 genannten Voraussetzungen. Zusätzlich zu der bei Eintritt des Versorgungsfalles abgeleisteten anrechnungsfähigen Dienstzeit wird die dem Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlende Dienstzeit hinzugerechnet. Randnummer 6 … Randnummer 7 § 17 Unverfallbare Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden …
(2)Die Höhe der Versorgungsleistungen wird aus der Leistung ermittelt, die dem Arbeitnehmer bzw. den Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustünde, wenn der Arbeitnehmer nicht vorzeitig ausgeschieden wäre. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente bezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres entspricht. Randnummer 8 … Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungsordnung wird auf die zu den Akten gereichte Abschrift Bl. 32 bis 44 und Bl. 107 bis 113 d. A. verwiesen. Randnummer 10 Der Versorgungsfall der Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ist bei der Klägerin nach ihrem Ausscheiden mit Wirkung zum
- November 2009 eingetreten. Die Beklagte hat die Altersrente der Klägerin, wie auch die Invalidenrente der Klägerin berechnet, bezogen auf eine Besitzstandsrente für die Betriebszugehörigkeit vom
- Juli 1970 bis zum
- März 1989 mit einem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,7918 und für Zuwächse ab dem
- März 1989 mit dem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,
- Der Unverfallbarkeitsfaktor ist dabei errechnet aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin im Verhältnis zu der Zeit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, d. h. bezogen auf die Zuwächse ab dem
- März 1989 aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit der Klägerin von 202 Monaten im Verhältnis zu der Zeit bis zur Vollendung des
- Lebensjahres von 314 Monaten. Die Besitzstandsrente (Teilleistung) beträgt für die Altersrente wie die Invalidenrente dabei 511,75 DM monatlich. Die Zuwächse für die Betriebszugehörigkeit der Klägerin ab dem
- März 1989 hat die Beklagte für die Altersrente mit 170,36 DM monatlich gerechnet und für die Invalidenrente mit 135,09 DM monatlich. Dies beanstandet die Klägerin. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom
- Januar 2011 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen betrieblichen Rentenzuschuss von monatlich 348,76 Euro brutto ab dem
- Dezember 2009 zu zahlen und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin den restlichen Rentenzuschuss für die Zeit vom
- Dezember 2009 bis zum
- November 2010 in Höhe von 216,00 Euro brutto nachzuzahlen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass die Klägerin Anspruch auf die ihr mit Rentenauskunft vom
- April 2005 mitgeteilte Altersrente in Höhe von 348,76 Euro brutto monatlich auch als Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente habe, da für die Invalidenrente eine Kürzungsmöglichkeit vergleichbar der Regelung in der Versorgungsordnung für den Bezug vorzeitiger Altersrente (§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Versorgungsordnung) fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens der Parteien erster Instanz, der dort gestellten Anträge und der Erwägungen des Arbeitsgerichts im Übrigen wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 12 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung vom
- Juli 2011 verwiesen. Randnummer 13 Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht sei von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- August 2001 – 3 AZR 649/00– abgewichen. Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Klägerin meint, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des HessLAG vom
- März 2004 – 8 Sa 509/03 -, dass die Versorgungsordnung vorliegend abweichend von § 2 BetrAVG eine Kürzung der Betriebsrente wegen vorzeitigen Ausscheidens nicht vorsehe. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2b ArbGG), außerdem frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 46 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten ist auch in der Sache erfolgreich. Die Klägerin übersieht § 17 Abs. 2 der Versorgungsordnung. Der vor Eintritt des Versorgungsfalles ausscheidende Arbeitnehmer hat nämlich nach der vorliegenden Versorgungsordnung der Beklagten vom
- Mai 1989 einen Anspruch auf Betriebsrente in Form von Altersrente, wie auch von Invalidenrente nicht nach § 3 der Versorgungsordnung, sondern nach § 17 der Versorgungsordnung. In § 17 Abs. 2 der Versorgungsordnung ist aber ausdrücklich geregelt, dass die Höhe der Betriebsrente dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit bis Vollendung des
- Lebensjahres entspricht. Demgemäß hat die Klägerin für die Zuwächse ab dem
- März 1989 einen Anspruch auf Altersrente von 170,36 DM, dies sind 64,33 % der Altersrente, die die Klägerin erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum
- Lebensjahr fortbestanden hätte (Unverfallbarkeitsfaktor m/n 202 Monate tatsächliche Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zu 314 Monaten bis Vollendung des
- Lebensjahres). Diesen Unverfallbarkeitsfaktor hat die Beklagte in gleicher Weise bei der Berechnung der Invalidenrente zugrunde gelegt (vgl. die Rentenberechnung von Mercer Bl. 51, 51 und Bl. 120, 121 d.A.). Dies ist nach der Versorgungsordnung der Beklagten so auch zulässig, weil dort ausdrücklich geregelt. Insoweit wird auch nicht zu Ungunsten der Klägerin von § 2 BetrAVG abgewichen. Der Umstand, dass die Invalidenrente der Klägerin geringer ausfällt als die Altersrente, liegt nicht darin begründet, dass die Klägerin mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente vor Antritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, sondern hat ihren Grund alleine darin, dass sich die Betriebsrenten nach der vorliegenden Versorgungsordnung, insbesondere auch die Invalidenrente, unter anderem nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit bemessen. Die Invalidenrente fällt aber in der Regel geringer aus als die Altersrente, wenn ein Faktor für die Rentenberechnung in der anrechnungsfähigen Dienstzeit besteht, weil in der Regel der Eintritt der Invalidität vor Vollendung des
- Lebensjahres eintritt, so dass die anrechnungsfähige Dienstzeit entsprechend kürzer ist. Im Streitfall beträgt die anrechnungsfähige Dienstzeit für die Zuwächse ab dem
- März 1989 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles 249 Monate, während die anrechnungsfähige Dienstzeit für die Altersrente bis Vollendung des
- Lebensjahres für die Zuwächse ab dem
- März 1989 314 Monate beträgt. Dementsprechend geringer ist auch die Invalidenrente, von der die Klägerin aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens gemäß dem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,6433 nur den erdienten Anteil erhält. Die Invalidenrente ist bei einer Differenz der anrechnungsfähigen Dienstzeit von 249 zu 314 Monaten demgemäß 79,3 % geringer. Dies entspricht dem Verhältnis von 170,36 DM Anteil der Altersrente für die Beschäftigungszeit ab dem
- März 1989 zu 135,09 DM. Es bestehen also auch keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlung der Höhe der Invalidenrente. Zu Recht verweist die Beklagte auch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom
- August 2001 – 3 AZR 649/00– AP Nr. 36 zu § 2 BetrAVG. Hier hat das Bundesarbeitsgericht zu Recht entschieden, dass die fehlende Betriebstreue des vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmers bei Erwerbsunfähigkeit auch zweifach anspruchsmindernd berücksichtigt werden kann. Andere Gründe aus denen die Klägerin die Invalidenrente in Höhe der Altersrente unter Berücksichtigung einer anrechnungsfähigen Dienstzeit bis Vollendung des
- Lebensjahres beanspruchen kann sind auch nicht ersichtlich. In dem erstinstanzlich angeführten Vergleich der Parteien vom
- Januar 2005 (Bl. 8 und Bl. 53 d.A.) hat sich die Beklagte lediglich dazu verpflichtet, bei vorgezogener Altersrente auf den versicherungsmathematischen Abschlag gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 zu verzichten. Randnummer 21 Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 22 Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003168