Maßgabe dieser Satzung eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Beteiligten (§ 11), den Mitarbeitern sowie darüber hinaus den Kirchenbeamten und Pfarrern auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. Sie ist keine im Wettbewerb stehende Einrichtung. Randnummer 7
Satz 1 und 2 werden in Durchführungsvorschriften oder Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit kann die Kasse Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Randnummer 8
den Grundsätzen des § 54 VAG so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität und angemessener Mischung und Streuung erreicht werden… Randnummer 25 …“ Randnummer 26 In den „Richtlinien über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ vom
Randnummer 32
sich hieran anschließender kurzer Arbeitslosigkeit absolvierte er im Jahre 2008 ein LL.M-Studium an der Universität A in Südafrika. Vom
seiner Rückkehr
Deutschland bewarb sich der Kläger in der Zeit von Januar bis Juni 2009 bundesweit auf für Volljuristen ausgeschriebene Stellen, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, wie viele Bewerbungen er versandt hat. Die Bewerbungen führten jedenfalls nicht zu seiner Einstellung. Wegen der Einzelheiten der Stellenausschreibungen und der Absagen auf seine Bewerbungen werden Bl. 114 - 129 d. A. und Bl. 163 - 181 d. A. in Bezug genommen. Randnummer 39 Ab dem 11. Februar 2009 schrieb die Beklagte bei der Bundesagentur für Arbeit über das Internet folgende Stelle aus: Randnummer 40 „… Randnummer 41 Für unsere Abteilung „Vorsorge und Leistungen“ suchen wir zum Randnummer 42 01.04.2009 oder früher eine/n Volljuristin/Volljuristen Randnummer 43 Vorsorge und Leistungen (Kennziffer 01/2009): Randnummer 44 Ihr Aufgabengebiet umfasst Randnummer 45 - die Betreuung unserer beteiligten Arbeitgeber, Randnummer 46 - die Beratung zur Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung beispielsweise im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen wie Ausgliederungen, Übernahmen oder Fusionen und Randnummer 47 - grundsätzliche Fragen zur Übertragung von Versorgungsanwartschaften. Randnummer 48 … Randnummer 49 Die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche ist Voraussetzung für die Einstellung. Randnummer 50 … Randnummer 51 Rahmenkonditionen Randnummer 52 Unbefristet; Arbeitszeiten : Vollzeit; 40,0 Wochenstunden, Vergütungsangebot:
Vereinbarung Randnummer 53 Informationen zum Arbeitgeber Randnummer 54 Betriebsgröße: zwischen 51 und 500 Randnummer 55 Branche : Sozialversicherung Randnummer 56 …“ Randnummer 57 Wegen des Stellenangebots wird im Übrigen auf Bl. 9 f. d. A. verwiesen. Randnummer 58 Mit Schreiben vom
einem weiteren Bescheid der Agentur für Arbeit B vom selben Tag (Bl. 111 d. A.) bezog der Kläger bereits in den Leistungszeiträumen
dem Glauben der Bewerber zu differenzieren. Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie bitten, mir eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zukommen zu lassen, die geeignet ist, für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu verhindern. Randnummer 76 Ferner mache ich gegen Sie Ansprüche wegen immaterieller Entschädigung
2 AGG geltend. Die Höhe der zu erwartenden monatlichen Vergütung ist mir nicht bekannt. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie einem Juristen zumindest EUR 3.000,00 im Monat gezahlt hätten. Als angemessen dürften hier drei Bruttomonatsgehälter zu betrachten sein, so dass ich eine immaterielle Entschädigung von EUR 9.000,- für die erlittene Benachteiligung geltend mache. Randnummer 77 …“ Randnummer 78 Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 (Bl. 15 d. A.) lehnte die Beklagte die Ansprüche des Klägers ab. Randnummer 79 Mit seiner am 29. September 2009 bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangenen und der Beklagten am 9. Oktober 2009 zugestellten Klage hat der Kläger eine Entschädigung
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und einen Unterlassungsanspruch wegen der Benachteiligung von Stellenbewerbern auf Grund ihrer Religion geltend gemacht. Er hat behauptet, er habe sich im Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 70 bis 80 Stellen beworben und auch an Vorstellungsgesprächen teilgenommen. Randnummer 80 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne von der Beklagten wegen der Benachteiligung auf Grund seiner Nichtzugehörigkeit zu einer christlichen Kirche eine Entschädigung
2 AGG mindestens in Höhe von zwei vermuteten Bruttomonatsgehältern verlangen. Eine Rechtfertigung seiner unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion
1 AGG scheide aus. Eine solche Rechfertigung sei nur möglich, wenn die zu besetzende Stelle dem „verkündungsnahen“ Bereich der Religionsgemeinschaft zuzuordnen sei. Die Tätigkeit als Volljurist, für die er sich beworben habe, stehe in keinem Zusammenhang mit der Verkündung der christlichen Heilsbotschaft durch die Kirche. Eine Unterscheidung zwischen „verkündungsnahem“ und „verkündungsfernem“ Bereich sei vorzunehmen, um den Vorgaben von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vom
2 AGG zu verlangen. Randnummer 87 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein solches Verhalten sei als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Im vorliegenden Fall fehle es an einer subjektiv ernsthaften Bewerbung. Die gesamte Ausrichtung des bisherigen Werdegangs des Klägers gehe auch an den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle vorbei, da der Schwerpunkt der zu besetzenden Stelle in der Abteilung „Vorsorge und Leistung“ gerade nicht im originär arbeitsrechtlichen Bereich gelegen habe, sondern im Versicherungs- und Steuerrecht sowie altersversorgungsspezifischen Fragen des Arbeitsrechts und bei der Beratung bilanzielle, versicherungsrechtliche und vertriebliche Fragen im Vordergrund gestanden hätten. Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers eine Benachteiligung auf Grundlage seiner Religionszugehörigkeit gewesen sei, so wäre diese jedenfalls auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 AGG rechtlich zulässig. Eine europarechtliche Interpretation des § 9 Abs. 2 AGG, sprich eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift im Sinne einer Differenzierung
verkündungsnahen und verkündungsferneren Positionen in der Organisation eines kirchlichen Arbeitgebers, sei weder geboten noch erforderlich. Mit der Einführung des AGG habe der deutsche Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nicht einschränken wollen. Die Beklagte sei als kirchlicher Arbeitgeber unstreitig Adressat der Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 1 AGG. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift („zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform“) und auch aus dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, welcher zur Bestimmung des Adressatenkreises auf Art. 140 GG iVm. Art. 136 ff. WRV verweise. Dass die Kirche
wie vor selbst festlegen könne, für welche Bereiche sie die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft fordere, ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 9 AGG, einer systematischen Betrachtung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erlaube
Wortlaut, Entstehungsgeschichte und primärrechtskonformen Verständnis der Mitgliedstaaten die Bewahrung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen
ihren nationalen Maßstäben und mache das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften zum zentralen Element des Rechtfertigungsmaßstabes. Inhaltlich erstrecke sich das Selbstbestimmungsrecht
3 WRV auf das „Ordnen und „Verwalten“ der „eigenen Angelegenheiten“. Das „Ordnen“ beziehe sich dabei auf den gesamten Bereich der Rechtssetzung von Religionsgemeinschaften in eigenen Angelegenheiten. Von ihrem Selbstbestimmungsrecht habe die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau mit der Aufstellung der „Richtlinien über das Erfordernis der Kirchenzugehörigkeit bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ vom
zuweisen, dass kein Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot vorliege. Der Anspruch des Klägers sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil er rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem er als „AGG-Hopper“ nie vorgehabt habe, eine Stelle bei der Beklagten anzutreten. Die Auslegung des § 9 Abs. 1 AGG unter Beachtung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG führe zu dem Ergebnis, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers für die Position des „Jurist/in Vorsorge und Leistungen“ vom Ausnahmetatbestand in § 9 Abs. 1 AGG erfasst würde. Es sei eine richtlinienkonforme Auslegung durchzuführen, die zu dem Ergebnis führe, dass für eine Ungleichbehandlung wegen der Religion gemäß § 9 Abs. 1 AGG ein Tätigkeitsbezug vorhanden sein müsse. Da das Selbstverständnis der Kirchen auch nicht ohne Ausnahme die ausschließliche Beschäftigung von Mitgliedern der eigenen Gemeinschaft voraussetze, sei auch die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen gemäß Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV im Hinblick auf ihr Selbstverständnis kein zwingendes Argument. Zwar gehe das kirchliche Selbstverständnis vom Bild der „Christlichen Dienstgemeinschaft“ aus,
der alle Mitarbeiter mit Anstellungsverhältnis zur Kirche und Diakonie ungeachtet ihrer tatsächlichen Funktion in unterschiedlicher Weise dazu beitrügen, den kirchlichen Auftrag des Evangeliums in Wort und Tat zu bezeugen. Bei näherer Betrachtung ergebe sich jedoch, dass jedenfalls im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, deren Einstellungsrichtlinien die Beklagte zu Grunde lege, dieses Bild der Christlichen Dienstgemeinschaft nicht durchgehalten werde. Voraussetzung sei
den Einstellungsrichtlinien vom 26. März 1995 die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau oder in einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Konferenz Europäischer Kirchen oder des Ökumenischen Rates der Kirchen angehörenden Kirche. Mitglieder höchst unterschiedlicher Christlicher Vereinigungen bildeten demnach die Christliche Dienstgemeinschaft. Abgestellt werde dabei auf die formale Zugehörigkeit ohne Ansehung, ob diese Zugehörigkeit in irgendeiner Form praktiziert werde, oder warum jemand Kirchenmitglied sei oder nicht sei. Hinzu käme, dass
März 1995 noch nicht einmal die formale Zugehörigkeit in jedem Fall erforderlich sei, zB. dann nicht, wenn geeignete Bewerber mit Kirchenzugehörigkeit nicht gefunden werden könnten. Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers wegen dessen fehlender Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche sei mithin nicht durch § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Der Höhe
stehe dem Kläger ein Anspruch von zwei von ihm geschätzten Bruttomonatsgehältern zu. Er könne auch die Unterlassung künftiger Benachteiligungen gemäß § 1004 BGB verlangen, der neben § 15 AGG anwendbar sei. Randnummer 89 Gegen das Urteil vom
AGG nicht, weil seine Nichtberücksichtigung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens jedenfalls
Für einen Unterlassungsanspruch aus §§ 7, 15 AGG, § 1004, 823 BGB bestehe daher kein Raum. Ungeachtet der Frage, ob hier eine haftungsbegründende Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte gegenüber dem Kläger angenommen werden könne, habe er bisher nicht deutlich gemacht, unter welchem Gesichtspunkt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Tenorierung einer Unterlassungsverpflichtung bestehen sollte. Jedenfalls sei eine Verurteilung dahingehend, die Benachteiligung gegenüber jedermann zu unterlassen, nicht möglich. Randnummer 91 Die Beklagte beantragt , Randnummer 92 das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 4. Februar 2010 - 10 Ca 174/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 93 Der Kläger beantragt , Randnummer 94 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 95 Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, dass die Tatsache, dass ein Bewerber formal nicht einer Kirchengemeinschaft angehöre, nicht notwendigerweise beinhalte, dass sich dieser Bewerber mit den Inhalten der Kirchengemeinschaft nicht identifiziere. Umgekehrt beinhalte aber auch die Tatsache, dass ein Bewerber formal Mitglied der Glaubensgemeinschaft sei, nicht notwendigerweise, dass er sich mit den Werten der Glaubensgemeinschaft identifiziere und
diesen Werten handelte. Bei der Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen könne es daher nicht auf den formalen Status der Zugehörigkeit zu einer Glaubengemeinschaft ankommen. Das Selbstverständnis der Kirchen bzw. der Beklagten wäre gerade im vorliegenden Fall ohnehin nicht durch die Einstellung eines Bewerbers tangiert, der nicht der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre. Die von der Beklagten vorgelegten Einstellungsrichtlinien vom 26. März 1995 zeigten, dass Mitglieder höchst unterschiedlicher Glaubensrichtungen zu der Christlichen Dienstgemeinschaft gehörten. Jedenfalls nehme es die Beklagte mit ihrem „Selbstverständnis“ nicht so genau, wenn geeignete Bewerber nicht gefunden werden könnten. Denn in diesem Fall werde nicht einmal die formale Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche gefordert. Es mute widersprüchlich an, wenn die Beklagte ihr „Selbstverständnis“ einerseits bei der Rechtfertigung derart hoch hänge, dann aber andererseits auf die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft verzichte, wenn sie die Arbeitsmarktlage hierzu zwinge. Der Unterlassungsantrag sei auch in der allgemeinen Form zulässig, da Sinn und Zweck des AGG im Arbeitsrecht sei, gegenüber diskriminierenden Arbeitgebern eine abschreckende Wirkung zu erzielen und diese von Diskriminierungen abzuhalten. Ein Unterlassungsbegehren nur ihm gegenüber käme diesem Gesetzeszweck nicht
und wäre kein effizientes Mittel zur Verhinderung von Diskriminierungen. Randnummer 96 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 97 Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. In der Sache ist die Berufung zum Teil begründet. Der Unterlassungsantrag des Klägers (Klageantrag zu 1.) ist bereits unzulässig. Dem Kläger steht dem Grunde
aber ein Entschädigungsanspruch
Sd. § 9 Abs. 1 AGG zugeordnete Einrichtung handelt. Auf die Berufung der Beklagten ist der Entschädigungsanspruch der Höhe
jedoch zu reduzieren. Im Einzelnen: Randnummer 98 I. Der Unterlassungsantrag (Klageantrag zu 1.) ist unzulässig. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, Stellenbewerber im Auswahlverfahren für eine Stelle als Volljurist wegen ihrer Religion zu benachteiligen. Der Antrag ist weder bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO noch ist der Kläger prozessführungsbefugt. Randnummer 99 1. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Diskriminierung von Stellenbewerbern im Auswahlverfahren für eine Volljuristenstelle. Mit diesem Inhalt ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 100 a)
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt (§ 308 ZPO), Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits in dem Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH
Absatz 1 Satz 1 liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Absatz 2 liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Die Frage, ob ein vom Kläger beanstandetes Verhalten der Beklagten wie beispielsweise das Stellen einer Frage in einem Vorstellungsgespräch in einem Auswahlverfahren eine Benachteiligung im vorstehenden Sinne darstellt, würde allein durch einen Vollstreckungstitel der den abstrakten Gesetzeswortlaut wiedergibt, aber nicht beantwortet werden. Denn dies bedürfte als Zwischenschritt noch einer weiteren rechtlichen Prüfung. Es bliebe mithin dem Vollstreckungsverfahren überantwortet, zu klären, ob ein konkretes Verhalten der Beklagten in einem Auswahlverfahren eine Benachteiligung iSd. AGG darstellte und mit einem strafbewehrten Unterlassungsanspruch belegt ist oder nicht. Randnummer 102 2. Selbst wenn der Antrag nicht unbestimmt wäre, so wäre der Kläger jedenfalls nicht prozessführungsbefugt. Der Kläger ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Randnummer 103 a) Der Kläger macht mit dem Unterlassungsantrag nicht seine eigenen Interessen, sondern kollektive Interessen, nämlich die Interessen aller durch die Beklagte Benachteiligter bei der Besetzung einer Volljuristenstelle geltend. Er hat in der Berufung die Auffassung vertreten, der Unterlassungsantrag sei in allgemeiner Form zulässig, da Sinn und Zweck des AGG sei, eine abschreckende Wirkung gegenüber diskriminierenden Arbeitgebern zu erzielen und diese von weiteren Diskriminierungen abzuhalten. Ein Unterlassungsbegehren nur ihm gegenüber käme diesem Gesetzeszweck nicht
und sei kein effizientes Mittel. Dem Kläger geht es mithin darum einen Unterlassungsanspruch für einen über die Benachteiligung wegen der Religion hinaus nicht weiter begrenzten Personenkreis durchzusetzen. Er macht damit fremde Rechte im eigenen Namen geltend. Randnummer 104 b) Wird ein fremdes Recht in eigenem Namen eingeklagt, ist zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft zu unterscheiden. Bei der gesetzlichen Prozessstandschaft erfolgt die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, bei der gewillkürten Prozessstandschaft erfolgt die Geltendmachung fremder Rechte auf Grundlage einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber (Musielak/Weth 7. Aufl. § 51 ZPO Rn. 16) . Dem Kläger wird weder durch das AGG noch durch ein sonstiges Gesetz das Recht eingeräumt, zur Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen im Sinne des AGG fremde Rechte geltend zu machen. Selbst Antidiskriminierungsverbände sind
2 und 3 AGG nur befugt, als Beistände aufzutreten und fremde Ansprüche in fremden Namen geltend zu machen (vgl. Bauer/Göpfert/Krieger
2 Satz 1 AGG verlangen. Bei der Beklagten handelt es sich um keine einer Religionsgemeinschaft zugeordnete Einrichtung iSd. § 9 Abs. 1 AGG. Die Entschädigung ist mit € 2.500,00 der Höhe
angemessen. Randnummer 106 1. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger ist berechtigt, die Höhe der Entschädigung
2 AGG in das Ermessen des Gerichts zu stellen, dem bei dieser Entscheidung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird ( BAG
2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wenn keine andere tarifliche Regelung besteht, was vorliegend nicht der Fall ist.
4 Satz 2 AGG beginnt die Frist im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit Zugang der Ablehnung.
GG muss eine Klage auf Entschädigung
AGG innerhalb von drei Monaten,
dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Randnummer 110
2 Satz 1 AGG liegen vor.
1, 1 AGG dürfen Arbeitgeber Beschäftigte ua. nicht wegen ihrer Religion benachteiligen.
1 Satz 2 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des AGG, da er als Beschäftigter gilt und die Beklagte Arbeitgeberin ist. Randnummer 112 aa) Die Stellenausschreibung der Beklagten ab dem 11. Februar 2009 bei der Bundesagentur für Arbeit lässt eine Benachteiligung des Klägers auf Grund der Religion vermuten. Die Beklagte hat in der Stellenausschreibung ausdrücklich die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Einstellungsvoraussetzung benannt.
1 AGG ausgeschrieben werden. Randnummer 113 Die Verletzung der Verpflichtung, einen Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG auszuschreiben, kann die Vermutung begründen, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten verbotenen Merkmals erfolgt (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - EzA AGG § 15 Nr. 10) . Da die Beklagte nicht vorgetragen hat, einen Bewerber eingestellt zu haben, der keiner christlichen Kirche angehört, liegen Tatsachen iSv. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Liegt eine Vermutung für die Benachteiligung vor, trägt
AGG die andere Seite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Randnummer 114 bb) Die Beklagte hat keine substantiierten Tatsachen dafür vorgetragen, dass der Kläger objektiv nicht für die Besetzung der Stelle geeignet gewesen wäre. Insbesondere fehlt es nicht an seiner objektiven Eignung wegen eines Mangels an der erforderlichen Ernsthaftigkeit der Bewerbung. Randnummer 115
wie vor der Einheitsjurist. Über diese allgemeine Grundausbildung hinaus hat der Kläger im Bereich des Arbeitsrechts einen fachlichen Schwerpunkt gesetzt. In der Zeit von August 2002 war er als freier Mitarbeiter in einer Kanzlei beschäftigt und dort neben dem Strafrecht mit Arbeitsrecht befasst. Auch der Schwerpunkt seines LL.M-Studiums im Jahr 2008 lag im Arbeitsrecht. Vom
dem AGG, kann als wahr unterstellt werden, ohne dass er dem Entschädigungsanspruch des Klägers entgegenstünde. In der mehrfachen Erhebung von Entschädigungsklagen liegt allein noch kein ausreichendes Indiz für eine nicht ernsthafte Bewerbung. Denn ein Bewerber ist nicht daran gehindert, aus seiner Sicht bestehende Rechte auszuüben (BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - AP SGB IX § 82 Nr. 1) . Es sind auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die von der Beklagten behauptete Vielzahl von Entschädigungsklagen des Klägers allein der Erzielung einer Entschädigung diente. Schon sein Lebenslauf verdeutlicht, dass der Kläger in der Vergangenheit immer wieder Anstrengungen unternommen hat, um die Zeiten der Beschäftigungslosigkeit zeitnah zu überbrücken. So hat er im Jahr 2008 ein LL.M-Studium in Südafrika aufgenommen,
dem er
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Rechtsschutzversicherung keine Anschlussbeschäftigung fand. In der Folgezeit nahm er vom
einer dauerhaften Beschäftigung verstanden werden, die sich bei AGG-widrigen Anforderungsprofilen für die hiervon ausgeschlossenen Arbeitnehmer deutlich erschwert. Randnummer 121 cc) Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die Benachteiligung des Klägers nicht durch § 9 Abs. 1 AGG gerechtfertigt ist. Es kann im vorliegenden Fall allerdings dahin stehen, ob es § 9 AGG bei einer richtlinienkonformen Auslegung erfordert, zwischen Verkündungsauftrag der Religionsgemeinschaft betreffenden Positionen (sog. „verkündungsnaher“ Bereich) und Tätigkeiten, die keine Berührung mit der Verkündung der Religionsgemeinschaft haben (sog. „verkündigungsferner“ Bereich), zu differenzieren. Selbst wenn man mit der Beklagten unterstellt, mit der Einführung des AGG habe der deutsche Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nicht einschränken wollen, handelte es sich bei ihr nicht um eine einer Religionsgemeinschaft zugeordnete Einrichtung. Randnummer 122
dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. Juni 2006 zu § 9 Abs. 1 AGG (BT-Drucksache 16/1780, S. 35) darf grundsätzlich wegen der Religionszugehörigkeit
den §§ 1 und 7 Abs. 1 AGG keine unterschiedliche Behandlung erfolgen. Die Richtlinie 2000/78/EG ermögliche es aber den Mitgliedstaaten, bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beizubehalten, wonach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung einer Person keine Benachteiligung darstelle, wenn die Religion oder die Weltanschauung einer Person
der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation eine wesentliche und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle. In der Gesetzesbegründung wird sodann klargestellt, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werde und auf Art. 140 GG iVm. Art. 136 ff. WRV verwiesen. Hieran schließt sich eine Bezugnahme auf die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1968, vom 11. Oktober 1977 und vom 4. Juni 1985 (- 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236, 246 f ; - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73 ff. und - 2 BvR 1703/83 -, - 2 BvR 1718/83 -, - 2 BvR 856/84 - BVerfGE 70, 138 ff. ) an, die dahingehend zusammengefasst werden, dass
geltender Rechtsprechung der Kirche die Regelungs- und Verwaltungsbefugnis
3 WRV nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisationen und ihrer Ämter zustehe, sondern auch hinsichtlich ihrer „Vereinigungen, die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass, der Zweck der Vereinigung gerade auf die Erreichung eines solchen Zieles gerichtet ist. Das gilt ohne weiteres für organisatorisch und institutionell mit Kirchen verbundene Vereinigungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber auch für andere selbständige oder unselbständige Vereinigungen, wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Ausmaß der institutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein.“ Randnummer 124 Die Gesetzesbegründung spricht danach für die Auffassung der Beklagten, der deutsche Gesetzgeber habe an der geltenden Rechtslage nichts ändern wollen. Randnummer 125
der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Der Begriff der „zugeordneten Einrichtung“ ist Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 140 GG iVm. Art 137 Abs. 3 WRV, welche für die bisherige Rechtslage maßgeblich war. Danach kommt die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie der Kirchen in Art. 140 GG iVm. Art 137 Abs. 3 WRV nicht nur den verfassten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie
kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG
1 der Satzung der Beklagten vom
ihrer Satzung stellt sich die Beklagte nicht als Einrichtung der Wesens- und Lebensäußerung der Kirche dar. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es grundsätzlich den verfassten Kirchen selbst überlassen bleibt, verbindlich zu bestimmen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert. Die Frage, ob die Beklagte
kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen ist, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen, ist indes einer rechtlichen Kontrolle durch die staatlichen Gerichte zugänglich. Grundlage für die Beurteilung der Zuordnung ist die in den Statuten festgeschriebene Zweckbestimmung und die Struktur der Einrichtung (vgl. BVerfG 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 - BVerfGE 53, 366, 394; BAG 5. Dezember 2007 - 7 ABR 72/06 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 82) . Randnummer 134
ihrer Satzung besteht der Zweck der Einrichtung in der Gewährung betrieblicher Altersversorgungsleistungen. § 1 KZVKG spricht bezüglich des Errichtungsaktes der Beklagten allerdings von der Wahrnehmung sozialer Fürsorge gegenüber ihren privaten und öffentlichenrechtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
1 ihrer Satzung handelt es sich zudem um keine im Wettbewerb stehende Einrichtung. § 53 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass das Kassenvermögen ausschließlich zur Deckung der satzungsmäßigen Leistungen und der Verwaltungskosten der Kasse dient. Hieraus folgt bei einer Gesamtbetrachtung jedoch nicht, dass es sich bei der Beklagten um eine einer Religionsgemeinschaft zugehörige Einrichtung handelt. Randnummer 135 Für die Kammer ist hierbei zunächst der Grad der Übereinstimmung des Zwecks der Beklagten mit dem Auftrag der Kirche entscheidend.
dem Grundartikel der Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom
1 Satz 2 KO a.F. ist die Gemeinde dafür verantwortlich, dass das Evangelium in ihrer Mitte gemäß dem Grundartikel recht verkündigt wird und in allen ihren Lebenskreisen Gehör und Gehorsam finden kann. Über ihre eigenen Grenzen hinaus weckt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen in Familie, Beruf und öffentlichen Leben. Zusammen mit den anderen Gemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit. Die Kirchengemeinde hat die für diese Aufgaben erforderlichen Dienste zu ordnen, insbesondere den Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, der Seelsorge und Zucht, der Unterweisung, der Liebestätigkeit, der Leistung und Verwaltung. Darüber hinaus unterstützt und fördert sie die übergemeindlichen Dienste und Einrichtungen, durch die die Gemeindemitglieder für ihre Aufgabe an der Welt und ihr Zeugnis an der Gesellschaft aufgerüstet werden, Art. 2 Abs. 3 KO a.F. In der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wird zu diakonischem Handeln ausgeführt: Randnummer 136 „… Randnummer 137 Ein wesentliches Kennzeichen der christlichen Gemeinde ist die Diakonie… Randnummer 138 Die Verkündigung des Wortes Gottes und diakonisches Handeln sind untrennbare Bestandteile der biblischen Versöhnungsbotschaft. Die Botschaft von der Liebe Gottes öffnet die Augen für offene und versteckte Not in der Gesellschaft und in der Welt. Deswegen haben Gemeinde und Kirche die Aufgabe, Menschen in Not, Behinderten und Kranken, Flüchtlingen, Arbeitslosen, und Benachteiligten Hilfe und Unterstützung anzubieten…“ Randnummer 139 Das Kirchengesetz über die Diakonie in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 27. März 1988, in der Fassung vom 29. April 2001 enthält auszugsweise die folgenden Bestimmungen: Randnummer 140 „ § 1. Auftrag zur Diakonie. Diakonie ist eine Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi. Sie hat den Auftrag Gottes Liebe allen Menschen zu bezeugen. Diakonische Arbeit unterstützt Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen. Sie ist angewiesen auf soziales Engagement und richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft, der Religion oder der Zugehörigkeit zu Minderheiten. Diakonie arbeitet mit an der Überwindung von Armut, Benachteiligung und Ungerechtigkeit. Randnummer 141 § 2. Diakonie in der Kirche.
den Grundsätzen des § 54 VAG so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität und angemessener Mischung und Streuung erreicht werden. Eine Vorgabe in sozial engagierte Projekte zu investieren und bestimmte Kapitalanlagen zu meiden, enthält die Satzung nicht. § 1 Abs. 2 Satz 3 der Satzung berechtigt die Beklagte zudem, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit Unternehmen zu gründen oder sich an Unternehmen zu beteiligen. Der Umstand, dass die Beklagte nicht in Konkurrenz zu anderen Versorgungskassen steht, spricht ebenfalls nicht dagegen, dass es sich bei ihr um keine Einrichtung zur Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder der Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder handelt. Auch Satzungen der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes enthalten inhaltsgleiche Bestimmungen (vgl. nur § 2 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; § 2 Abs. 1 Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe; § 1 Abs. 1 Satzung der Zusatzversorgungskasse Thüringen). In der Beschränkung des Zugangs zu der beklagten Zusatzversorgungskasse auf kirchliche und diakonische Arbeitgeber liegt keine Wesens- oder Lebensäußerung der Kirche. Auch private Arbeitgeber haben die Wahl, selbst eine Pensionskasse zu gründen, die dann ebenfalls nicht in Wettbewerb steht, oder einer ggf.
Industriezweigen differenzierenden oder allen Arbeitgebern offen stehenden Pensionskasse beizutreten. Randnummer 145 Die Kammer verkennt schließlich nicht, dass eine von der Verfassung anerkannte, dem kirchlichen Selbstverständnis entsprechende Aufgabe und Funktion nicht dadurch beeinflusst wird, dass andere Einrichtungen, anders ausgerichtete Träger, ähnliche Zwecke verfolgen, rein äußerlich gesehen, "Gleiches" erzielen wollen, aus kirchlicher Sicht aber nur einer begrenzten Aufgabe ohne religiöse Dimension dienen (BVerfG
Auffassung der Kammer aber um keine Einrichtung iSd. § 9 Abs. 1 AGG (vgl. zum umstrittenen Begriff der zugeordneten Einrichtung bei Dienstleistung und wirtschaftlicher Betätigung auch Wendeling-Schröder/Stein § 9 AGG Rn. 18; Schiek/Schmidt § 9 AGG Rn. 17; MünchKommBGB/Thüsing 5. Aufl. § 9 AGG Rn. 18; Thüsing, S. 44) . Randnummer 147 dd) Der Kläger kann
2 Satz 1 AGG eine Entschädigung von € 2.500,00 verlangen. Dies ist der Höhe
angemessen, weil kein schwerwiegender Fall einer Benachteiligung vorliegt. Randnummer 148 a)
2 Satz 2 AGG darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. In diesem Fall ist vom Gericht zunächst die Höhe einer angemessenen und der Höhe
nicht begrenzten Entschädigung zu ermitteln und diese dann, wenn sie drei Monatsentgelte übersteigen sollte, zu kappen (BAG
dieser Richtlinien hat sie sich zunächst um Bewerber zu bemühen, welche Mitglieder einer der dort genannten Kirchen sind. Die Beklagte kam danach den aus ihrer Sicht für sie verbindlichen Regelungen
. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Frage umstritten ist, ob es die Auslegung von § 9 Abs. 1 AGG im Lichte von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gebietet, dass die Religion auch unter Beachtung des Selbstverständnisses der Kirche nur dann eine „gerechtfertigte berufliche Anforderung“ sein kann, wenn die auszuübende Tätigkeit dem sog. „verkündungsnahen“ Bereich zuzurechnen ist. Anders als ein Arbeitgeber, der beispielsweise eine beiden Geschlechtern zugängliche Stelle, nur für Frauen oder Männer ausschreibt und offensichtlich gegen das AGG verstößt, musste sich die Beklagte im Gegensatz hierzu lediglich darüber bewusst sein, dass sie sich mit ihrer Vorgehensweise wegen der noch nicht abschließend geklärten Rechtfragen in einem juristischen Grenzbereich bewegt. Die von ihr zu leistende Entschädigungsleistung darf allerdings nicht nur symbolischer Natur sein, da auch dem Sanktionszweck in § 15 Abs. 2 AGG Rechnung getragen werden muss. Randnummer 151 c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 152 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen anteilig zu tragen. Randnummer 153 Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003170
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