Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen, 30. November 2010, 5 Ca 234/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. November 2010 – 5 Ca 234/10 – wird auf s
§§ 22, 23 Nr.
310; BAG
- Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; BAG
- Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Randnummer 120 bb) Danach muss der Kläger zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 erfüllen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, obwohl der Beruf des Rettungsassistenten nicht in den Richtbeispielen des Eingruppierungskatalogs genannt wird. Randnummer 121 Die Entgeltgruppe 6 setzt die Übertragung von Tätigkeiten mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben voraus, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen. Nach der Anmerkung 5 zu Entgeltgruppe 6 setzen die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben dieser Entgeltgruppe mindestens erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten voraus, die in der Regel durch eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden. Randnummer 122 Die Ausbildung des Rettungsassistenten besteht zwar nur aus einem zwölfmonatigen theoretischen Lehrgang und einer sich hieran anschließenden zwölfmonatigen praktischen Tätigkeit, vgl. §§ 4, 7 RettAssG. Die AVR gehen aber selbst nicht von einer formal zwingenden Voraussetzung aus, da es dort heißt, dass es sich um Fähigkeiten und Kenntnisse handele, die in der Regel durch eine zweijährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Nach § 3 RettAssG entspricht es der Aufgabenstellung des Rettungsassistenten als Helfer des Arztes, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen am Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftigen Personen unter sachgerechter Betreuung zu befördern. Solche Tätigkeiten übt der Kläger als Rettungsassistent bei dem Beklagten nach dem jedenfalls insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien des Rechtsstreits und der Stellenbeschreibung – Stand
- Januar 2008 – langjährig aus. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits steht auch nicht in Streit, dass die Ausübung der Tätigkeit des Rettungsassistenten erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben im nichtärztlichen medizinischen Dienst voraussetzen. Da eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 nach Anmerkung 4 der Anlage 1 in der Regel eine einjährigen Ausbildung voraussetzt, der Kläger aber eine zweijährige Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und die Teilnahme an Fortbildungen vorweisen kann, steht für die Kammer außer Zweifel, dass er einer Tätigkeit im nichtärztlichen medizinischen Dienst iSd. Entgeltgruppe 6 nachgeht. Eine pauschale Prüfung ist vorliegend ausreichend, weil die Tätigkeiten des Klägers zwischen den Parteien bezüglich der Entgeltgruppe 6 nicht in Streit stehen und die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6, auf der die Entgeltgruppen 7 und 8 aufbauen als erfüllt angesehen haben (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei Aufbaufallgruppen BAG
- Mai 2010 - 4 AZR 912/
§§ 22, 23 Nr.
314; BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/
§§ 22, 23 Nr.
311;
- Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - AP BAT-O § 27 Nr. 4) . Randnummer 123 cc) Liegen nach pauschaler Prüfung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 vor, ist es sodann Sache des Klägers einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn wie vorliegend von dem Kläger ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Klägers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 AVR – DW EKD entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 7 oder 8 begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (BAG
- Oktober 1993 - 4 AZR 47/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG
- Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - nv.; BAG
- Februar 2009 - 4 AZR 20/
§§ 22, 23 Nr.
310) . Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers schon nicht für die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 AVR – DW EKD gerecht. Sein Vorbringen in der Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Randnummer 124
(1)Nach Anmerkung 6 zu den Entgeltgruppen 7 und 8 setzen die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben dieser Entgeltgruppen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die in der Regel durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet nach Anmerkung 6, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten nach der Anmerkung Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. Randnummer 125
(2)Der Kläger hat zur Begründung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8, hilfsweise Entgeltgruppe 7 vorgetragen, der überwiegende Teil seiner Tätigkeiten verlange eine eigenmächtige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, die eigene Entscheidungen auf Grund des erworbenen und regelmäßig vertieften Wissens abverlangten. Der überwiegende Anteil der Einsätze in seinem Rettungsdienstbereich werde von Rettungsassistenten in eigener Verantwortung durchgeführt. Bei jährlich rund 35.000 Einsätzen seien nur etwa 7.700 solche mit Notarztbeteiligung und die übrigen Einsätze verteilten sich auf Rettungseinsätze und qualifizierte Krankentransporte, wobei die Zahl der Notfalleinsätze doppelt so hoch sei wie die der qualifizierten Krankentransporte. Der Anteil eigenverantwortlicher Tätigkeit liege bei fast 80% des Arbeitsaufkommens. Damit sei von einem ausreichenden Gepräge eigenverantwortlicher und eigenständiger Tätigkeit auszugehen. Insbesondere im Umgang mit Notfallpatienten müsse der Rettungsassistent über ein hohes Maß an Belastbarkeit und sozialer Kompetenz verfügen. Der Rettungsassistent arbeite auch nicht einfache Handlungsalgorithmen ab, sondern müsse aufgrund seines erlernten Wissens und seiner Fertigkeiten vor Ort eine Diagnose durch Befunderhebung stellen und das Krankheits- bzw. Verletzungsbild auf der Grundlage der festgestellten Symptome behandeln. Auch die sog. „Notkompetenz“ gehöre zwingend zu seiner Tätigkeit. Die Fälle, in denen der Rettungsassistent lediglich als Assistent des Notarztes tätig werde, stellten den geringsten Anteil seiner Tätigkeit dar, zum überwiegenden Teil verlangten die Tätigkeiten eine eigenständige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, die eigene Entscheidungen aufgrund des erworbenen und regelmäßig vertieften Wissens abverlangten. Rettungsassistent und Notarzt bildeten eine Versorgungseinheit, die gemeinsam in verzahnter Zusammenarbeit die notfallmedizinische Versorgung der Patienten gewährleiste. Er sei im Notfalleinsatz verpflichtet, Tätigkeiten durchzuführen, die üblicherweise einem Arzt nach einer mindestens sechsjährigen akademischen Ausbildung vorbehalten seien. Seine Assistenztätigkeiten im Beisein eines Arztes seien denen vergleichbar, die ein Anästhesiepfleger der Entgeltgruppe 8 ebenfalls nach einer sechsjährigen Ausbildung im Rahmen seiner Tätigkeit erfülle. Randnummer 126
(3)Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess. Der Kläger behauptet pauschal, der überwiegende Teil seiner Tätigkeiten verlange eine eigenmächtige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben, die eigene Entscheidungen auf Grund des erworbenen und regelmäßig vertieften Wissens abverlangten. Die von ihm genannte Zahl von 80 % eigenverantwortlicher Tätigkeit wird nicht durch substantiierten Vortrag belegt. Soweit sich der Kläger auf jährlich rund 35.000 Einsätze beruft, von denen nur etwa 7.700 solche mit Notarztbeteiligung seien, so bezieht sich dieses Zahlenwerk erkennbar nicht auf die von ihm gefahrenen Einsätze, sondern auf den Rettungsdienstbereich des B. Aus diesem Grund hat auch die Behauptung für die Tätigkeit des Klägers keine Aussagekraft, die übrigen Einsätze verteilten sich auf Rettungseinsätze und qualifizierte Krankentransporte, wobei die Zahl der Notfalleinsätze doppelt so hoch sei wie die der qualifizierten Krankentransporte. Der Kläger stellt die Tätigkeit eines Rettungsassistenten an sich, im Allgemeinen dar, nicht aber die von ihm selbst wahrgenommenen Tätigkeiten. Um den Gehalt und die Wertigkeit der von ihm verrichteten Tätigkeiten überprüfen zu können, wäre es erforderlich gewesen, vorzutragen, zu welchen Zeitanteilen, er welche ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt und woraus sich ergibt, dass diese prägend, mithin unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm behauptete „Notkompetenz“. Letztlich schildert er aus seinen Einsatztätigkeiten mit der Entbindung des Kindes einer Hochschwangeren nur einen Vorfall aus dem Jahr 2010, der bei entsprechender Prägung des Tätigkeitsbildes geeignet wäre, eine höhere Eingruppierung zu begründen. Da zwischen den Parteien aber außer Streit steht, dass der Kläger ebenso mit rein unterstützenden Tätigkeiten betraut ist, wie die Überprüfung der medizinischen Ausstattung des Fahrzeugs und die Funktionsfähigkeit der Geräte sowie dem Auffüllen von Verbrauchsmaterial und einer Nachbereitung der Einsätze, lässt sich auf Grund seines Vortrags nicht erkennen, dass die ausgeübten Tätigkeiten die für die Entgeltgruppen 7 und 8 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern. Randnummer 127 Dass weiterer Vortrag erforderlich ist, konnte der Kläger infolge des eingehenden Beklagtenvortrags erfassen. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 18. November 2010 (Bl. 299 f. d. A.) unter Verweis auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerügt, dass es im Rahmen einer schlüssigen Eingruppierungsfeststellungsklage nicht ausreichend sei, lediglich allgemein den Beruf des Rettungsassistenten zu umschreiben und die Person des Klägers im Wesentlichen in einem einzigen Einsatz wiedergegeben werde. Eines weitergehenden Hinweises bedurfte es daher nicht. Denn ein gerichtlicher Hinweis ist dann entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05 - NJW-RR 2008, 581 f.; BGH 22. November 2006 - VIII ZR 72/06 - WM 2007, 984 ff.; BGH 24. September 1987 - III ZR 188/86 - NJW 1988, 696 f.; BGH 2. Oktober 1979 - VI ZR 245/78, NJW 1980, 223 f.) . Randnummer 128 Soweit sich der Kläger zur Substantiierung seines Vorbringens auf Zeugenbeweise beruft, handelt es sich vor dem Hintergrund seines nicht hinreichenden Vortrages um Ausforschungsbeweise, deren Erhebung dem Gericht versagt ist (vgl. BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 112/02 - AP EntgeltFG § 5 Nr. 8) . Randnummer 129
(4)Ungeachtet dessen und für die Kammer hier selbständig tragend hat das Arbeitsgericht im Übrigen zutreffend angenommen, dass die Eingruppierungssystematik der Anlage 1 der AVR – DW EKD bereits anhand der Richtbeispiele erkennen lasse, dass die Entgeltgruppe 6 im nichtärztlichen Dienst einfachere und durchschnittliche Assistententätigkeiten mit selbständigem Handeln und begrenztem Entscheidungsspielraum beinhalten, während die Entgeltgruppen 7 und 8 qualifizierte spezifische Facharbeiten mit selbständigem Handeln vorsehen, die mit dem Bewältigen schwieriger Aufgaben einhergehen. Es hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass aus den Anmerkungen der Anlage 1 darüber hinaus hervorgeht, dass für diese Tätigkeiten in der Regel eine dreijährige Fachschulausbildung vorausgesetzt wird, das Fachwissen und die Fähigkeiten aber auch anderweitig erworben werden können. Randnummer 130 Der Kläger verfügt weder über eine derartige Ausbildung noch hat er hinreichend vorgetragen, dass er das Fachwissen und die Fähigkeiten anderweitig erworben habe. Der Vortrag zu jährlichen Fortbildungen genügt diesen Anforderungen nicht. Randnummer 131 Der Beruf des Rettungsassistenten ist kein nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannter Ausbildungsberuf (BAG
- März 2008 - 4 AZR 616/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 18) . Die Ausbildung ist deshalb nicht mit den in der Entgeltgruppe 7 genannten Richtbeispielen vergleichbar. Soweit der Kläger erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, er sei am ehestens mit einem Gesundheitspfleger im OP-Dienst vergleichbar, trägt dies nicht, auch wenn er bei Abwesenheit eines Arztes im Notfalleinsatz Tätigkeiten von enormer Wichtigkeit und Tragweite auszuüben hat. Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpfleger schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, § 4 KrPflG. Sie setzt in der Regel den Realschulabschluss voraus, der aber auch durch den Hauptschulabschluss zusammen mit einer mindestens zweijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung oder mit einer Erlaubnis als Krankenpflegehelfer ersetzt werden kann (§ 5 KrPflG). Für die Ausbildung zum Rettungsassistenten dagegen genügt nach § 5 Nr. 2 RettAssG der Hauptschulabschluss und die Ausbildungsdauer beträgt 1.200 Stunden, die in Vollzeit innerhalb eines Jahres absolviert werden können (§ 4 Satz 1 RettAssG) und an die sich eine praktische Tätigkeit von zwölf Monaten (§ 7 RettAssG) anschließt. Gesundheitspfleger und Rettungsassistenten sind deshalb nicht vergleichbar (vgl. für Krankenpfleger BAG
- Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - AP TVG § 1 Tarifverträge Chemie Nr. 20) . Randnummer 132 Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass er zur Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeit benötigt, die denen nach einer dreijährigen Fachschulausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichbar sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die nur kurze Ausbildung des Rettungsassistenten durch die Teilnahme an jährlichen Fortbildungen kompensiert wird. Randnummer 133 Da bereits die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 vom Kläger nicht dargelegt sind, unterliegt die Klage sowohl in Haupt- und Hilfsantrag der Abweisung. Randnummer 134 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 135 Für die Zulassung der Revision gibt es keinen gesetzlichen Grund nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003175