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Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer 9 SaGa 1147/11 Urteil Die Rücknahme einer einzelnen Tarifklausel aus einem komplexen Tarifvertrag, dessen Ab

Obsah (4)Art 9§ 1§ 4§ 99

Leitsatz Die Rücknahme einer einzelnen Tarifklausel aus einem komplexen Tarifvertrag, dessen Abschluss die Streikforderung ist, mit Schreiben des Vorstandes oder Erklärung zu Protokoll des Gerichts be

Art 9GG Arbeitskampf Nr.

94; BAG Urteil vom 5. März 1985 - 1 AZR 468/83 - AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf =

Art 9GG Arbeitskampf Nr.

57; BAG Urteil vom 21. Dezember 1982 - 1 AZR 411/80 -

§ 1TVG Friedenspflicht Nr. 1; Hess. LAG Urteil vom 17. Sept. 2008 – 9 Sa

Ga 1442/08 -; Hess. LAG Urteil vom

  1. Juli 2004 – 9 SaGa 593/04 -; Hess. LAG Urteil vom
  2. Mai 2003 - 9 SaGa 638/03 - BB 2003,1229 = NZA 2003,679; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom
  3. Dezember 1996 - 6 Sa 581/96 - NZA-RR 1997, 401). Randnummer 32 Eine Verletzung der Friedenspflicht ergibt sich nicht aus der ursprünglich geforderten Ergänzung des § 2 Abs. 1 um den Satz: „Als vorübergehend im Sinne von Satz 1 gilt eine Zeitspanne von 6 Monaten“, wohingegen nach § 19 MTV ein Anspruch auf Höhergruppierung für Mitarbeiter, denen eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wurde, erst nach 24 Monaten entsteht. Diese Forderung sowie die Forderung nach einer rückwirkenden Berücksichtigung der Einmalzahlung hat der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom
  4. Aug. 2011 nicht aufrechterhalten. Er hat darin erklärt, diese Forderungen seien nicht mehr Gegenstand des Tarifkonflikts und des angekündigten Arbeitskampfes. Streikforderung ist und bleibt neben den Forderungen zur Vergütungsrunde der Abschluss des ETV-E. Diese Mitteilung erfolgte durch den Bundesvorstand des Verfügungsbeklagten. Eine erneute Urabstimmung war nicht erforderlich. Zum einen ist die Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen ohne das Vorliegen einer satzungsmäßigen Urabstimmung als verbandsintern anzusehen und ohne Außenwirkung (Kissel, Arbeitskampfrecht, § 40 Rz. 19). Zum anderen ist bei der Tarifforderung eines komplexen Regelungswerkes wie einem Eingruppierungstarifvertrag nicht bei jedem Fallenlassen einer einzelnen Klausel vor einem Streik erneut das Scheitern der Verhandlungen festzustellen. Die Verfügungsklägerin war jederzeit in der Lage, die eingeschränkte Forderung anzunehmen. Randnummer 33 Die Friedenspflicht wird auch nicht im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 Satz 4 MTV verletzt, weil die Streichung der leistungsabhängigen Vergütung nicht Gegenstand einer Tarifforderung ist. Nach dieser Tarifnorm haben bestimmte Beschäftigungsgruppen (Supervisor FVK, Senior WL, Supervisor FDB und Wachleiter/innen FB) neben dem Anspruch auf eine Vergütung, bestehend aus einem Grundbetrag und ggf. festen monatlichen Zulagen, Anspruch auf eine leistungsabhängige Vergütung. Durch die Forderung in § 4 Abs. 3 ETV-E auf Höhergruppierung von Führungskräften ist die Streichung der leistungsabhängigen Vergütung nicht gleichzeitig Streikforderung geworden. Maßgeblich für den Inhalt der mit dem Streik verfolgten Ziele sind die dem Gegner in Form des getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen. Sonstige Verlautbarungen sind zur Bestimmung des Streikziels aus Gründen der Rechtssicherheit unmaßgeblich (BAG Urteil vom
  5. April 2007 – 1 AZR 252/06 -

Art 9GG Arbeitskampf Nr.

139). Es existiert zwar eine Präsentation vom

  1. März 2011, in der es heißt: „Abschaffung Bonus im Führungsbereich“ sowie ein Artikel in der Mitgliederzeitschrift 2011/03 „Fluch des Bonus ?“. Die Streikforderungen in Gestalt des vollständigen ETE-V wurden der Verfügungsklägerin jedoch erst am
  2. Mai 2011 zugeleitet und enthalten diese Forderung nicht. Frühere Präsentationen und Artikel in Mitgliederzeitschriften sind nicht geeignet, zusätzliche Tarifforderungen zu denen, die dem Tarifgegner offiziell zugeleitet worden sind, aufzustellen. Dies geht schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht. Dass dies keine Tarifforderung ist, hat das Vorstandsmitglied Tarif und Recht A zu Protokoll des Arbeitsgerichts nochmals klargestellt. Er hat eidesstattlich versichert, es sei zwar die langfristige Intention des Verfügungsbeklagten, das Bonussystem abzuschaffen, dies sei aber nicht Forderung in der Tarifrunde gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung von Dr. B. Randnummer 34 Eine Friedenspflichtverletzung ergibt sich auch nicht hinsichtlich § 29 Abs. 1 MTV. Die Forderung zu § 2 Abs. 4 ETV-E zur Schaffung einer „Rückkehrerregelung“ hat der Verfügungsbeklagte in der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht durch Erklärung zur Sitzungsniederschrift zurückgenommen. Er hat durch seine Vertreter erklären lassen, dass er die Forderung gemäß § 2 Abs. 4 ETV-E, nämlich dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen wegen Elternzeit, Mutterschutz oder anerkannter Pflegezeiten oder aus anderen Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, ihre EBG neu erwerben müssen, ihre bisherige Eingruppierung und Stufe behalten sollen, unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes nicht länger aufrecht erhält und nicht zum Gegenstand eines Arbeitskampfes machen wird. Diese Rücknahme der geforderten Tarifklausel wurde in Anwesenheit des Bundesvorsitzenden des Verfügungsbeklagten und einem Geschäftsführungsmitglied der Verfügungsklägerin zu Protokoll des Arbeitsgerichtes erklärt. Sie ist damit förmlich zugegangen. Auch insoweit gilt, dass bei Fallenlassen einer Klausel aus einem Tarifvertrag nicht erneut das Scheitern der Verhandlungen festgestellt werden muss. Daran, dass die Verhandlungen gescheitert sind, hat sich durch das Fallenlassen einzelner Klauseln aus einem komplexen Tarifvertragsentwurf nichts geändert. Randnummer 35 Ein Friedenspflichtverstoß ergibt sich schließlich auch nicht hinsichtlich § 17 Abs. 4 MTV, denn diese Tarifnorm wird durch die geforderten Eingruppierungsregeln nicht verdrängt. Randnummer 36 Die Besetzungsklauseln rechtfertigen die Untersagung des angekündigten Arbeitskampfes ebenfalls nicht. § 3 Abs. 2 ETV-E: Randnummer 37 „Eine Stelle ist grundsätzlich mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu besetzen, der die tariflich festgelegten Merkmale wie Qualifikation, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt und den entsprechenden Grad der Verantwortung zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung übernehmen kann.“ Randnummer 38 beinhaltet eine qualitative Besetzungsregelung. Qualitative Besetzungsregelungen sind als Tarifforderung zulässig. Sie verstoßen nicht gegen das Recht auf freie Berufswahl und nicht gegen das Recht auf freie Berufswahl der Arbeitgeber. Sie dienen dem Beschäftigtenschutz und dem Schutz der Mitarbeiter vor Überforderung (so BAG Beschluss vom
  3. April 1990 – 1 ABR 84/87–

§ 4TVG Druckindustrie Nr.

20). Die Entscheidung vom 18. März 2008 – 1 ABR 81/06–

§ 99Betr

VG 2001 Einstellung Nr. 9 betrifft dagegen keine qualitativen Besetzungsregelungen. Randnummer 39 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die vom Verfügungsbeklagten geforderten Merkmale dienten weder dem Schutz von Fachkräften noch dem Überforderungsschutz und verletzten Art. 12 GG (unternehmerische Entscheidungsfreiheit, Berufsfreiheit), den allgemeinen Gleichheitssatz und verstießen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Nach Auffassung der Verfügungsklägerin seien in zahlreichen Fällen die geforderten Merkmale nicht erforderlich und erschwerten ohne sachlichen Grund die Stellenbesetzung. In vielen Fällen stellten die geforderten Merkmale eine Abschottung der Mitarbeiter der Flugverkehrskontrolle gegen Fremdeinfluss dar, insbesondere im Hinblick auf einschlägige Berufserfahrungen von mindestens 15 oder 20 Jahren. Heute würden in der Einsatz- und Schichtplanung überwiegend Mitarbeiter ohne Berufserfahrung in der Flugverkehrskontrolle eingesetzt. Warum z.B. eine Chefsekretärin 15 Berufsjahre benötige, davon 10 im Sekretariat oder in Assistenz, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich um eine unnötige Verschärfung der Anforderungen für nicht-operative Stellen. Das Fehlen der geforderten Merkmale habe in der Vergangenheit zu keinen Problemen geführt. Streikforderungen der Gewerkschaft, deren Gegenstand grundsätzlich tariflich regelbar ist wie qualitative Besetzungsregelungen, unterliegen keiner gerichtlichen Übermaßkontrolle (BAG Urteil vom 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 -

Art 9GG Arbeitskampf Nr.

139). Eine solche Kontrolle verstößt gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften und stellt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Frage (BAG a.a.O.). Eine gerichtliche Kontrolle des Übermaßes von Streikforderungen beschränkt die Koalitionsbetätigungsfreiheit von Gewerkschaften unverhältnismäßig (BAG a.a.O.). Der Umfang einer Streikforderung ist keine rechtlich bedeutsame Größe. Die Aussicht auf eine uneingeschränkte Umsetzung eines Streikziels besteht typischerweise nicht (BAG a.a.O.). Eine Streikforderung geht regelmäßig über dasjenige Maß hinaus, bei dessen Erreichen die Gewerkschaft zum Tarifabschluss bereit ist. Mit der Rechtskontrolle des Umfangs der Streikforderung würde eine potentielle Norm in Unkenntnis ihrer späteren Konkretisierung auf eine mögliche Grundrechtswidrigkeit überprüft. Möglicherweise lassen sich die Tätigkeiten auch mit wenigen Berufsjahren ausführen (vgl. die eidesstattlichen Versicherungen C, D, E, F, G, H, D usw.). Dies unterliegt jedoch als Streikforderung wie ausgeführt nicht der Kontrolle durch die Arbeitsgerichte im Hinblick auf ihre Durchsetzung durch einen Arbeitskampf. Randnummer 40 Die als Qualifizierungsmerkmale verlangten Berufsjahre lassen auch nicht mit hinreichender Sicherheit, die ein Streikverbot rechtfertigte, einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 AGG erkennen. Der Verfügungsbeklagte begründet seine Forderungen damit, ihm stünde für die geforderten Besetzungsklauseln ein legitimes Ziel zur Seite, nämlich die Sicherstellung des Luftverkehrs und damit auch die Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit der Passagiere und der von evtl. Unfällen betroffenen Menschen am Boden, der Überforderungsschutz und die Erhaltung der Arbeitsqualität. Die Frage, ob dies eine ausreichende Rechtfertigung im Sinne der §§ 10 Satz 1, 8 Abs. 1 AGG für eine evtl. mittelbare Diskriminierung durch qualitative Besetzungsregeln darstellt, bedarf einer nicht *) eingehenden Abwägung, führt jedoch zu einer ein Streikverbot rechtfertigenden offenkundigen Rechtswidrigkeit der Streikforderung. Randnummer 41 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG nicht gegeben. Randnummer 42 *) Berichtigt gem. Beschluss vom 15.09.2011. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003203

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