Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 4. November 2010, 3 Ca 2717/09, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2010 – 3 Ca 2717/09 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2010 – 3 Ca 2717/09 – unter teilweiser Verwerfung und ansonsten Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.678,06 EUR (in Worten: Zweitausendsechshundertachtundsiebzig und 06/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 84,33 EUR (in Worten: Vierundachtzig und 33/100 Euro) brutto seit dem 01.01.2008, aus 182,72 EUR (in Worten: Hundertzweiundachtzig und 72/100 Euro) brutto seit dem 01.02.2008, aus 115,30 EUR (in Worten: Hundertfünfzehn und 30/100 Euro) brutto seit dem 01.03.2008, aus 84,61 EUR (in Worten: Vierundachtzig und 61/100 Euro) brutto seit dem 01.04.2008, aus 175,96 EUR (in Worten: Hundertfünfundsiebzig und 96/100 Euro) brutto seit dem 01.05.2008, aus 88,62 EUR (in Worten: Achtundachtzig und 62/100 Euro) brutto seit dem 01.06.2008, aus 50,64 EUR (in Worten: Fünfzig und 64/100 Euro) brutto seit dem 01.07.2008, aus 108,03 EUR (in Worten: Hundertacht und 03/100 Euro) brutto seit dem 01.08.2008, aus 107,20 EUR (in Worten: Hundertsieben und 20/100 Euro) brutto seit dem 01.09.2008, aus 120,98 EUR (in Worten: Hundertzwanzig und 98/100 Euro) brutto seit dem 01.11.2008, aus 187,31 EUR (in Worten: Hundertsiebenundachtzig und 31/100 Euro) brutto seit dem 01.12.2008, aus 73,08 EUR (in Worten: Dreiundsiebzig und 08/100 Euro) brutto seit dem 01.01.2009, aus 149,27 EUR (in Worten: Hundertneunundvierzig und 27/100 Euro) brutto seit dem 01.02.2009, aus 131,18 EUR (in Worten: Hunderteinunddreißig und 18/100 Euro) brutto seit dem 01.03.2009, aus 41,62 EUR (in Worten: Einundvierzig und 62/100 Euro) brutto seit dem 01.04.2009, aus 50,41 EUR (in Worten: Fünfzig und 41/100 Euro) brutto seit dem 01.05.2009, aus 115,85 EUR (in Worten: Hundertfünfzehn und 85/100 Euro) brutto seit dem 01.06.2009, aus 166,62 EUR (in Worten: Hundertsechsundsechzig und 62/100 Euro) brutto seit dem 01.07.2009, aus 66,70 EUR (in Worten: Sechsundsechzig und 70/100 Euro) brutto seit dem 01.08.2009, aus 127,62 EUR (in Worten: Hundertsiebenundzwanzig und 62/100 Euro) brutto seit dem 01.09.2009, aus 140,79 EUR (in Worten: Hundertvierzig und 79/100 Euro) brutto seit dem 01.10.2009, aus 123,87 EUR (in Worten: Hundertdreiundzwanzig und 87/100 Euro) brutto seit dem 01.11.2009 und aus 185,38 EUR (in Worten: Hundertfünfundachtzig und 38/100 Euro) brutto seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des pauschalen Abzugs unbezahlter Pausen, darüber, welcher Grundlohn der Berechnung der tariflichen Zeitzuschläge zugrunde zu legen ist, um die Berechnung tariflich geregelter Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sowie für alle Ansprüche um die Wahrung von Ausschlussfristen. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Beförderungsunternehmen mit Sitz in A, bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Sie war in dem von der Klage erfassten Zeitraum Mitglied des Landesverbandes Hessischer Omnibusunternehmer e.V. (LHO), B/C. Randnummer 3 Der 19XX geborene Kläger ist seit 17. Juli 1997 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis für die Beklagte als Omnibusfahrer tätig. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages vom 17. Juli 1997 wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 21 - 24 d.A.). Randnummer 4 Zu einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers wurden keine Angaben gemacht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen, abgeschlossen zwischen dem LHO und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung - bzw. zuvor mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ötv), Bezirksverwaltung Hessen - Anwendung. So ist im Arbeitsvertrag vom 17. Juli 1997 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 21 - 24 d.A.). u.a. geregelt: Randnummer 5 „10. Kollektivregelungen Das Arbeitsverhältnis unterliegt im übrigen den für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Tarifverträge können im Personalbüro eingesehen werden. Unser Unternehmen ist Mitglied im LHO (Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer e.V.).“ Randnummer 6 Der Kläger arbeitete in dem von der Klage erfassten Zeitraum von Oktober 2007 bis Oktober 2009 im Bereich des D Flughafens im Linienverkehr gem. §§ 42, 43 PBefG. Randnummer 7 Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass dem Kläger nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 14. Juli 2003, gültig ab 01. Juli 2003 (folgend: LTV 2003), eine Vergütung gem. § 3 LTV 2003 und der betriebsbezogenen Anlage 4, Lohngruppe L 1 A, zustand. Randnummer 8 Die Löhne der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV 2003 „Fa. E, A-F“ sind zuletzt mit Wirkung ab 01. Januar 2005 angehoben worden. Diese waren auch für den Klagezeitraum maßgeblich. Randnummer 9 Denn mit Wirkung ab 01. Oktober 2007 vereinbarten die Tarifvertragsparteien durch die „Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ u.a.: Randnummer 10 „(…) 2. Die betriebsbezogenen Anlagen Nr. 1 - 5 gem. § 3 Lohntarifvertrag vom 14. Juli 2003 in der Fassung vom 01. Januar 2005 für die Unternehmen (…) 4.) E (…) werden einvernehmlich zum 01. Oktober 2007 (…) aufgehoben. (…) Randnummer 11 4. Für die am 30. September 2007 unter eine der in Ziffer 2 genannten Anlagen fallenden Beschäftigten wird im Bezug auf das jeweils individuell erreichte „Stundenentgelt gesamt“ Besitzstandwahrung (…) vereinbart. Eine Minderung des jeweils individuell erreichten „Stundenentgelts gesamt“ ist unzulässig. (…)“ Randnummer 12 Der LTV 2003 (Auszüge s. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. September 2010, Bl. 492 - 494 d.A.) bestimmte gem. § 3 in der für die Beklagte geltenden betriebsbezogenen Anlage 4 in Bezug auf die Mitarbeiter der Lohngruppe L 1 A, Stufe 4 „nach vollendetem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit“, für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 (Bl. 494 d.A.): Stunden-lohn Zulage Betriebszu- gehörigkeit Zulage Ballungs- raum Zulage betriebs- intern Stunden- lohn gesamt im Monat € 9,66 € 0,38 € 0,40 € 0,80 € 11,23 € 1.965,90 Randnummer 13 Der Monatslohn von € 1.965,90 ergab sich, wenn man den „Stundenlohn gesamt“ von € 11,23 mit 175 Stunden multiplizierte. Randnummer 14 Dazu war in der Anlage 4 am Ende weiter geregelt: Randnummer 15 „ Erklärung zur Berechnung des Bruttomonatslohnes: Randnummer 16 Bruttomonatslohn = 200 Dienststunden (abzüglich der Pausenzeiten) entspricht 175 Arbeitsstunden. Ändert sich der Pausenabzug gem. § 7 Abschnitt A, Ziffer 1, Punkt 4 Manteltarifvertrag LHO vom 01. März 1999, so sind die Bruttomonatslöhne entsprechend neu auszuweisen.“ Randnummer 17 Die Beklagte rechnete die Vergütung des Klägers monatlich mit einem Grundlohn von € 1.965,90 für 200 Dienststunden ab, wobei pauschal von 175 Arbeitstunden und 25 Stunden damit unbezahlter Pausen ausgegangen wurde. In den monatlichen Abrechnungen der Bezüge werden bei den „Lohnarten“, soweit sie in Stunden berechnet werden, Dienststunden angeführt. Bei der Abrechnung der zuschlagspflichtigten Stunden, dies sind Überstunden, Nachstunden, Sonntagsstunden und Feiertagsstunden, sind daher Dienststunden, nicht Arbeitsstunden, angegeben worden (vgl. exemplarisch: Abrechnung für Dezember 2008, Anlage zur Klageschrift, Bl. 68 d.A.). Der Abzug von 1/8 (12,5%) für die anteiligen Pausen erfolgte über den „Faktor“. Randnummer 18 Die Beklagte war und ist der Auffassung, § 11 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (folgend: MTV, Anlage zum Schriftsatz der Beklagen vom 21. März 2011, Bl. 644 - 658 d.A) sei so zu verstehen, dass die Zeitzuschläge aus dem Stundenlohn von zuletzt € 9,66 (betriebsbezogene Anlage 4 zum LTV, Lohngruppe L 1 A, Stufe 4) zu berechnen seien, nicht aus dem „Stundenlohn gesamt“ in Höhe von € 11,23. Randnummer 19 § 11 MTV lautet, soweit erheblich: Randnummer 20 „§ 11 Zeitzuschläge Randnummer 21 1. Die Zeitzuschläge betragen: für Mehrarbeit 25% für Arbeit an Sonntagen 50% für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 100% für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25% Randnummer 22 des Stundenlohns. Randnummer 23 Die Berechnung des Zuschlages für geleistete Mitarbeit erfolgt ab der 41. Stunde. Eine monatliche Berechnung ab der 175. Stunde ist zulässig, wenn durch das Abrechnungsverfahren sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer nicht gegenüber der Wochenabrechnung benachteiligt wird. Randnummer 24 2. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Randnummer 25 (…)“ Randnummer 26 Die Beklagte hat damit Zeitzuschläge wie folgt berechnet: Sie setzte den seit 01. Januar 2005 maßgeblichen Stundenlohn gem. LTV, Anlage 4, in Höhe von € 9,66 für eine Dienststunde an und kürzte diesen um 1/8 (12,5%) auf 8,46 €. Diesen Basiswert von € 8,46 multiplizierte sie mit 125%, 150% oder 200%. Daraus ergaben sich die in den Monatsabrechnungen ausgewiesenen Faktoren bei der Abrechnung der Zeitzuschläge. Nachtstunden und Überstunden wurden mit dem Faktor 10,58 multipliziert, dies entspricht der Abrechnung einer Dienststunde als tarifliche Nachtarbeit oder Dienststunden über die 200. Stunde pro Monat hinaus mit € 10,58. Dienststunden an Sonntagen wurden mit dem Faktor 8,46 und dem zusätzlichen Faktor 4,25 (50%) abgerechnet, dies machte € 12,69 aus. An Feiertagen geleistete Dienststunden wurden zweifach mit dem Faktor 8,46 abgerechnet, das ergab € 16,92 pro Dienststunde. Randnummer 27 War der Kläger im Klagezeitraum arbeitsunfähig erkrankt oder befand er sich im Erholungsurlaub, rechnete die Beklagte auf der Basis des Monatsentgelts in Höhe von € 1.965,90 ab und zahlte auch „Spesen“, „Fahrgeld pauschal Fahrer“, „Anwesenheitsprämie“ und „Mankogeld Fahrer“ weiter, wie als Lohnarten 041, 053, 054 und 103 ausgewiesen. Eine Berücksichtigung von Zeitzuschlägen erfolgte nicht. Randnummer 28 Noch im Januar 2008 reichte der Kläger bei der Beklagten - wie ca. 80 weitere Kollegen - ein von ihm am 18. Januar 2008 unterzeichnetes Geltendmachungsschreiben ein. Dieses von dem Betriebsrat vorformulierte und zu ergänzende Schreiben hatte folgenden Wortlaut (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 25 d.A.): Randnummer 29 „ Geltendmachung Randnummer 30 Ich, G, geboren 24-07-1953 und als Busfahrer / bei der Firma E beschäftigt, mache hiermit meine Ansprüche auf ordnungsgemäße Bezahlung nach meinem Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag LHO und den gesetzlichen Bestimmungen geltend. Ich mache im Einzelnen meine Ansprüche auf Bezahlung des mir nach Tarifvertrag zustehenden Stundenlohnes geltend, ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung aller von mir geleisteten Arbeitsstunden geltend, ich mache meinen Anspruch auf Bezahlung der von mir geleisteten Arbeitszeiten ohne Abzug von 1/6 bzw. 1/8 der von mir gearbeiteten Arbeitszeit geltend. Ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung von Überstundenzuschlägen und sonstigen Zuschlägen (Feiertag, Nacht usw.) geltend. Dabei mache ich meinen Stundenlohn in Höhe von 11,23 geltend und mache geltend, dass die jeweiligen Zuschläge (von 25% bis 100%) auf diesen Stundenlohn in Höhe von 11,23 Euro zu zahlen sind. Ich mache geltend, dass die Zahlung von Überstunden/Wochenstunden, Feiertagsstunden und Nachtstunden ohne jegliche Abzüge erfolgt. Ich mache geltend, dass mein Krankenlohn bzw. Urlaubsentgelt ebenfalls auf der Basis der ordnungsgemäßen Vergütung nach dieser Geltendmachung zu erfolgen hat.“ Randnummer 31 Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 08. April 2009 zugestellten und später erweiterten Klage Vergütungsdifferenzen für die Zeitspanne von Oktober 2007 bis Oktober 2009 monatsweise berechnet und gefordert. Randnummer 32 Er hat dazu die Ansicht vertreten, der Abzug von 1/8 der Arbeitszeit für unbezahlte Pausen sei unzulässig. Die Beklagte dürfe nur solche Zeiten nicht vergüten, die als Pausen nach § 4 ArbZG gelten könnten. Der Abzug von 1/8 statt 1/6 der Arbeitszeit sei auch kollektivrechtlich unwirksam. Randnummer 33 Der Kläger hat weiter gemeint, dass die Zeitzuschläge aus dem „Stundenlohn gesamt“ in Höhe von € 11,23 zu zahlen seien und er damit ohne den unzulässigen Abzug für pauschal angesetzte Pausen für Mehr- und Nachtarbeit € 14,04 pro Stunde, für Sonntagsarbeit € 16,85 pro Stunde und für Feiertagsarbeit € 22,46 pro Stunde zu beanspruchen habe. Sein Stundenlohn sei der „Stundenlohn gesamt“. Randnummer 34 Außerdem hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm eine zu geringe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 12 MTV und zu wenig Urlaubsentgelt nach § 15 Abs. 11 MTV gezahlt. Berechnungsgrundlage für beide Leistungen sei der Arbeitsverdienst der jeweils letzten 12 Monate. Diesen habe die Beklagte nicht zu Grunde gelegt. Randnummer 35 Die tariflichen Ausschlussfristen nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 MTV habe er durch das Geltendmachungsschreiben vom 18. Januar 2008 gewahrt. Randnummer 36 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 37 1. an ihn für den Monat Oktober 2007 € 537,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen; Randnummer 38 2. an ihn für den Monat November 2007 € 565,37 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen; Randnummer 39 3. an ihn für den Monat Dezember 2007 € 431,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen; Randnummer 40 4. an ihn für den Monat Januar 2008 € 312,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen; Randnummer 41 5. an ihn für den Monat Februar 2008 € 338,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen; Randnummer 42 6. an ihn für den Monat März 2008 € 627,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen; Randnummer 43 7. an ihn für den Monat April 2008 € 331,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen; Randnummer 44 8. an ihn für den Monat Mai 2008 € 1.136,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen; Randnummer 45 9. an ihn für den Monat Juni 2008 € 495,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen; Randnummer 46 10. an ihn für den Monat Juli 2008 € 591,81 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen; Randnummer 47 11. an ihn für den Monat August 2008 € 1.078,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen; Randnummer 48 12. an ihn für den Monat September 2008 € 474,69 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen; Randnummer 49 13. an ihn für den Monat Oktober 2008 € 393,58 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen; Randnummer 50 14. an ihn für den Monat November 2008 € 595,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen; Randnummer 51 15. an ihn für den Monat Dezember 2008 € 335,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen; Randnummer 52 16. an ihn für den Monat Januar 2009 € 301,75 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen; Randnummer 53 17. an ihn für den Monat Februar 2009 € 324,75 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen; Randnummer 54 18. an ihn für den Monat März 2009 € 695,79 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen; Randnummer 55 19. an ihn für den Monat April 2009 € 579,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen; Randnummer 56 20. an ihn für den Monat Mai 2009 € 179,41 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen; Randnummer 57 21. an ihn für den Monat Juni 2009 € 672,63 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen; Randnummer 58 22. an ihn für den Monat Juli 2009 € 316,02 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen; Randnummer 59 23. an ihn für den Monat August 2009 € 301,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen; Randnummer 60 24. an ihn für den Monat September 2009 € 293,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen und Randnummer 61 25. an ihn für den Monat Oktober 2009 € 301,51 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Randnummer 62 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 63 die Klage abzuweisen. Randnummer 64 Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne sich nicht allein auf § 4 ArbZG beziehen, wenn er sich gegen die Pauschalisierung unbezahlter Pausen wende. Durch § 7 A. I. MTV sei eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG zulässige tarifliche Regelung der einzuhaltenden Ruhepausen für den Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG getroffen worden. Die Tätigkeit des Klägers falle unter § 7 A. I. Nr. 4 MTV, da der Haltestellenabstand durchschnittlich nicht mehr als 3 km betrage. Dies sei eine vergütungsrechtliche Regelung. Sie nehme nur einen Abzug von 1/8 statt 1/6 vor, dafür sei die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich. Randnummer 65 In Bezug auf die Berechnung der Zeitzuschläge hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 1 MTV eindeutig auf den „Stundenlohn“ verweise. Dies werde durch den LTV und die zu § 3 LTV ergangenen Anlagen bestätigt. Dort werde der Begriff „Stundenlohn“ nur in der dritten Tabellenspalte von links verwendet, Zulagen seien in den Tabellenspalten separat aufgeführt. Dem entspreche auch die Regelung in § 10 Abs. 5 MTV, in der zwischen „Lohnsatz“ und „Zuschlägen“ unterschieden werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass Tariferhöhungen – dies ist unstreitig – sich auf den „Stundenlohn“ und nicht den „Stundenlohn gesamt“ bezogen hätten. Weiter sei erheblich, dass erst ab 2002 im LTV ein „Stundenlohn gesamt“ vereinbart wurde. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien wegen der schon existierenden Regelung in § 11 Abs. 1 MTV eine andere Formulierung benutzt hätten als „Stundenlohn gesamt“, wenn es ihre Absicht gewesen wäre, die Zeitzuschläge auch aus Zulagen zu berechnen. Weiter sei nicht einleuchtend, dass Zeitzuschläge aus einer Ballungsraumzulage oder einer Zulage für Betriebszugehörigkeit zu berechnen seien, durch die andere Beschwernisse oder Verdienste abgegolten würden. Ein sachlicher Grund sei nicht erkennbar. Randnummer 66 Die Beklagte meint außerdem, sie habe die Krankenbezüge und das Urlaubsentgelt des Klägers ordnungsgemäß berechnet. Der Kläger ziehe entgegen dem Tarifwortlaut bei der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes Krankheitstage und Freistellungstage nicht ab. Er missachte auch, dass sich § 12 MTV und § 15 Abs. 11 MTV unterschieden, der Urlaubslohn sei höher. Randnummer 67 Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass der Kläger mit dem Schreiben vom 18. Januar 2008 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 25 d.A.) vor allen Dingen die tariflichen Ausschlussfristen nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 MTV nicht gewahrt habe. Eine Geltendmachung von Zeitzuschlägen gem. § 21 Abs. 2 MTV könne wirksam erst nach Fälligkeit dieser Ansprüche erfolgen. Die vom Kläger geforderten Zeitzuschläge seien aber gem. § 10 Abs. 3 S. 1 MTV erst jeweils am Zehnten des Folgemonats entstanden. Eine vorzeitige Geltendmachung sei nicht möglich, da unklar sei, ob, wann und in welchem Umfang überhaupt Zahlungsverpflichtungen wegen zuschlagspflichtiger Zeiten entstehen würden. Des Weiteren genüge eine einmalige Geltendmachung für bereits entstandene und fällige Ansprüche nicht, um die Ausschlussfrist – ebenso nach § 21 Abs. 3 MTV– auch für künftig entstehende und fällige Ansprüche zu wahren. § 21 MTV enthalte keine § 70 S. 2 BAT entsprechende Vereinfachung. Randnummer 68 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Urteil vom 04. November 2010 - 3 Ca 2717/09 – in Höhe von € 1.058,55 nebst Zinsen teilweise stattgegeben. Randnummer 69 Der Kläger habe mit dem Schreiben vom 18. Januar 2008 die tarifliche Ausschlussfrist gem. § 21 MTV nicht gewahrt. Nur in Bezug auf die Monate ab Januar 2009 seien durch die Klageerhebung Ausschlussfristen eingehalten worden. Dem Kläger seien daher für diese Monate Zeitzuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit sowie Überstunden zu zahlen. Ansprüche wegen des pauschalen Abzugs von 1/8 der Beschäftigungszeit als unbezahlte Pausen sowie auf zusätzliche Kranken- und Urlaubsvergütung beständen nicht. Randnummer 70 Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe und des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug im Übrigen wird auf das Urteil (Bl. 557 – 579 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Randnummer 71 Gegen das ihm am 21. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Januar 2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag vom 17. Februar 2011 hin bis zum 21. März 2011 mit am 18. März 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 72 Die Beklagte hat gegen das ihr ebenfalls am 21. Dezember 2010 zugestellte Urteil mit einem am 29. Dezember 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese Berufung wurde von ihr mit einem am 21. März 2011 eingereichten Schriftsatz begründet, nachdem ihr zuvor auf den am 21. Februar 2011 eingegangenen Antrag die Frist zur Begründung der Berufung bis 21. März 2011 verlängert worden war. Randnummer 73 Der Kläger wiederholt seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er ist der Auffassung, sein Geltendmachungsschreiben vom 18. Januar 2008 sei ausreichend gewesen, die tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu wahren. Das Arbeitsgericht habe zu hohe Anforderungen gestellt. Entsprechend der Entscheidung des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2011 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen - 15 Sa 1214/09 - sei durch das formularmäßige Schreiben die Frist zumindest für die Zeitzuschläge gewahrt worden. Aus diesem folge mit ausreichender Klarheit, dass ein Grundlohn von € 11,23 und die Berechnung der Zeitzuschläge aus diesem Grundlohn gefordert wurde. Randnummer 74 Der Kläger beantragt, Randnummer 75 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 04. November 2010 – 3 Ca 2717/09 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 76 1. an ihn für den Monat Oktober 2007 € 537,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen; Randnummer 77 2. an ihn für den Monat November 2007 € 565,37 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen; Randnummer 78 3. an ihn für den Monat Dezember 2007 € 431,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen; Randnummer 79 4. an ihn für den Monat Januar 2008 € 312,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen; Randnummer 80 5. an ihn für den Monat Februar 2008 € 338,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen; Randnummer 81 6. an ihn für den Monat März 2008 € 627,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen; Randnummer 82 7. an ihn für den Monat April 2008 € 331,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen; Randnummer 83 8. an ihn für den Monat Mai 2008 € 1.136,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen; Randnummer 84 9. an ihn für den Monat Juni 2008 € 495,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen; Randnummer 85 10. an ihn für den Monat Juli 2008 € 591,81 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen; Randnummer 86 11. an ihn für den Monat August 2008 € 1.078,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen; Randnummer 87 12. an ihn für den Monat September 2008 € 474,69 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen; Randnummer 88 13. an ihn für den Monat Oktober 2008 € 393,58 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen; Randnummer 89 14. an ihn für den Monat November 2008 € 595,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen; Randnummer 90 15. an ihn für den Monat Dezember 2008 € 335,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen; Randnummer 91 16. an ihn für den Monat Januar 2009 € 280,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen; Randnummer 92 17. an ihn für den Monat Februar 2009 € 216,01 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen; Randnummer 93 18. an ihn für den Monat März 2009 € 490,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen; Randnummer 94 19. an ihn für den Monat April 2009 € 266,50 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen; Randnummer 95 20. an ihn für den Monat Mai 2009 € 57,49 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen; Randnummer 96 21. an ihn für den Monat Juni 2009 € 606,28 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen; Randnummer 97 22. an ihn für den Monat Juli 2009 € 200,46 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen; Randnummer 98 23. an ihn für den Monat August 2009 € 194,76 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen; Randnummer 99 24. an ihn für den Monat September 2009 € 293,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen und Randnummer 100 25. an ihn für den Monat Oktober 2009 € 301,51 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Randnummer 101 Die Beklagte beantragt, Randnummer 102 die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 04. November 2010 – 3 Ca 2717/09 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen Randnummer 103 Der Kläger beantragt, Randnummer 104 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen Randnummer 105 Die Beklagte verteidigt die Würdigung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main zur Wahrung der Ausschlussfristen nach § 21 MTV und vertieft vorsorglich ihren Vortrag. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass bei der gebotenen Auslegung des MTV sowie des LTV und seiner Anlagen unter Berücksichtigung des Tarifwortlauts, des Willens der Tarifvertragsparteien und des Sinn und Zwecks der Regelungen zur Berechnung der Zeitzuschläge gem. § 11 Abs. 1 MTV das in § 3 Anlage 4 LTV als „Stundenlohn“ bezeichnete tarifliche Stundenentgelt von € 9,66 zugrunde zu legen sei. Insbesondere der Wortlaut sei eindeutig und schließe eine abweichende Auslegung aus. Randnummer 106 Der Abzug von 1/8 der Dienstzeit als nicht zu vergütende Pausen werde von § 7 A. I. Nr. 4 MTV gedeckt. Aus § 4 ArbZG folgten keine Vergütungsansprüche. Die Berechnung der Krankenbezüge und des Urlaubsentgelts durch den Kläger sei weiterhin nicht schlüssig. Randnummer 107 Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung, dass Ansprüche des Klägers teilweise verfallen seien. Mit dem Schreiben vom 18. Januar 2008 habe der Kläger weder die ungefähre Höhe der von ihm geltend gemachten Forderungen mitgeteilt, noch für welche Zeiträume er Zahlung fordere. Es handele sich nur um eine allgemeine Aufforderung zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Bezifferung sei nicht entbehrlich gewesen, da eine zeitliche Eingrenzung der Forderung nicht vorgenommen worden sei. Randnummer 108 Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. August 2011 (Bl. 706 f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 109 Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2010 – 3 Ca 2717/09 – sind zulässig. Die Berufungen sind statthaft gem. den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 ZPO). Randnummer 110 Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich, die Berufung der Beklagten führt zu keiner Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Randnummer 111 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung höherer Zeitzuschläge für in der Zeitspanne von November 2007 bis Oktober 2009 erbrachte Mehr-, Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit nach Ziff. 4 der „Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ iVm. §§ 11 MTV, 3 LTV 2003 und der Anlage 4 in der ab 10. Januar 2005 geltenden Fassung zu. Die Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 2 MTV ist für die mit dieser Klage geforderten Zeitzuschläge – mit Ausnahme der im Oktober 2007 erarbeiteten – entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts gewahrt worden. Ansprüche des Klägers auf Bezahlung bisher pauschal als Pausen nicht vergüteter Dienstzeiten bestehen dagegen nicht. Ebenso kann der Kläger nicht erfolgreich ein höheres Entgelt für Urlaubs- und Krankheitstage fordern. Randnummer 112 I. Dem Kläger steht keine weitere Vergütung für bisher pauschal als Pausen bewertete Zeiten zu. Für einen solchen Anspruch besteht keine Anspruchsgrundlage. Randnummer 113 1. Aus § 4 ArbZG lässt sich nicht herleiten, dass ein Arbeitgeber solche Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten hat, die keine Ruhepausen iSd. Norm sind. Zwar kann eine als Arbeitszeit zu bewertende Zeit nicht gleichzeitig eine nach § 4 ArbZG zu gewährende Ruhepause sein. Die öffentlich-rechtliche Bewertung einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit oder Ruhepause bestimmt aber nicht, ob für diesen Zeitraum ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers besteht. Nicht jede Anwesenheit des Arbeitnehmers während der Dienstzeit, die Arbeitszeit im öffentlich-rechtlichen Sinn ist, löst einen Entgeltanspruch aus. Ebenso ist ein Entgeltanspruch für eine Ruhezeit nicht zwingend ausgeschlossen, denn die Tarifvertragsparteien können z.B. vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch während einer Pause, die den durch § 4 ArbZG gestellten Anforderungen entspricht, Anspruch auf Vergütung hat ( vgl. BAG Urteil vom 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08– NZA-RR 2010, 623). Randnummer 114 2. Es kann auch dahinstehen, ob die Regelung in § 7 A. I. MTV, insb. Nr. 4, nur eine arbeitszeitrechtliche Bedeutung haben oder auch eine Vergütungsregelung treffen. Die Beklagte zieht ohnehin nicht 1/6, sondern nur 1/8 der Dienstzeit pauschal als nicht zu vergütende Pause ab. Randnummer 115
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.