Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 4. November 2010, 3 Ca 10439/09, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2010 – 3 Ca 10439/09 – unter teilweiser Verwerfung und ansonsten Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.552,43 EUR (in Worten: Zweitausendfünfhundertzweiundfünfzig und 43/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 48,76 EUR (in Worten: Achtundvierzig und 76/100 Euro) brutto seit dem 01.06.2007, aus 132,43 EUR (in Worten: Hundertzweiunddreißig und 43/100 Euro) brutto seit dem 01.07.2007, aus 101,99 EUR (in Worten: Hunderteins und 99/100 Euro) brutto seit dem 01.08.2007, aus 109,19 EUR (in Worten: Hundertneun und 19/100 Euro) brutto seit dem 01.09.2007, aus 45,88 EUR (in Worten: Fünfundvierzig und 88/100 Euro) brutto seit dem 01.10.2007, aus 24,37 EUR (in Worten: Vierundzwanzig und 37/100 Euro) brutto seit dem 01.11.2007, aus 114,37 EUR (in Worten: Hundertvierzehn und 37/100 Euro) brutto seit dem 01.12.2007, aus 92,63 EUR (in Worten: Zweiundneunzig und 63/100 Euro) brutto seit dem 01.01.2008, aus 68,84 EUR (in Worten: Achtundsechzig und 84/100 Euro) brutto seit dem 01.03.2008, aus 91,48 EUR (in Worten: Einundneunzig und 48/100 Euro) brutto seit dem 01.04.2008, aus 51,10 EUR (in Worten: Einundfünfzig und 10/100 Euro) brutto seit dem 01.05.2008, aus 62,24 EUR (in Worten: Zweiundsechzig und 24/100 Euro) brutto seit dem 01.06.2008, aus 96,05 EUR (in Worten: Sechsundneunzig und 05/100 Euro) brutto seit dem 01.07.2008, aus 86,21 EUR (in Worten: Sechsundachtzig und 21/100 Euro) brutto seit dem 01.08.2008, aus 83,17 EUR (in Worten: Dreiundachtzig und 17/100 Euro) brutto seit dem 01.09.2008, aus 73,45 EUR (in Worten: Dreiundsiebzig und 45/100 Euro) brutto seit dem 01.10.2008, aus 133,17 EUR (in Worten: Hundertdreiunddreißig und 17/100 Euro) brutto seit dem 01.11.2008, aus 106,23 EUR (in Worten: Hundertsechs und 23/100 Euro) brutto seit dem 01.12.2008, aus 36,32 EUR (in Worten: Sechsunddreißig und 32/100 Euro) brutto seit dem 01.01.2009, aus 72,48 EUR (in Worten: Zweiundsiebzig und 48/100 Euro) brutto seit dem 01.02.2009, aus 73,19 EUR (in Worten: Dreiundsiebzig und 19/100 Euro) brutto seit dem 01.03.2009, aus 69,51 EUR (in Worten: Neunundsechzig und 51/100 Euro) brutto seit dem 01.04.2009, aus 122,97 EUR (in Worten: Hundertzweiundzwanzig und 97/100 Euro) brutto seit dem 01.05.2009, aus 121,39 EUR (in Worten: Hunderteinundzwanzig und 39/100 Euro) brutto seit dem 01.06.2009, aus 76,76 EUR (in Worten: Sechsundsiebzig und 76/100 Euro) brutto seit dem 01.07.2009, aus 116,13 EUR (in Worten: Hundertsechzehn und 13/100 Euro) brutto seit dem 01.08.2009, aus 127,29 EUR (in Worten: Hundertsiebenundzwanzig und 29/100 Euro) brutto seit dem 01.09.2009, aus 69,80 EUR (in Worten: Neunundsechzig und 80/100 Euro) brutto seit dem 01.10.2009, aus 23,38 EUR (in Worten: Dreiundzwanzig und 38/100 Euro) brutto seit dem 01.11.2009 und aus 121,64 EUR (in Worten: Hunderteinundzwanzig und 64/100 Euro) brutto seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger ebenfalls 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des pauschalen Abzugs unbezahlter Pausen, darüber, welcher Grundlohn der Berechnung der tariflichen Zeitzuschläge zugrunde zu legen ist, um die Berechnung tariflich geregelter Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sowie für alle Ansprüche um die Wahrung von Ausschlussfristen. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Beförderungsunternehmen mit Sitz in A, bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Sie war in dem von der Klage erfassten Zeitraum Mitglied des Landesverbandes Hessischer Omnibusunternehmer e.V. (LHO), B/C. Randnummer 3 Der 19XX geborene Kläger ist seit 02. Februar 1998 in einem befristeten, seit dem 02. August 1998 unbefristeten, Arbeitsverhältnis für die Beklagte als Omnibusfahrer tätig. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages vom 10. August 1998 und der Fortsetzungsvereinbarung vom 05. Oktober 1998 wird auf die Anlagen A 5 und A 6 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 64 - 70, 71 d.A.). Der Kläger ist der Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Randnummer 4 Zu einer Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers wurden keine Angaben gemacht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen, abgeschlossen zwischen dem LHO und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung - bzw. zuvor mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ötv), Bezirksverwaltung Hessen - Anwendung. Randnummer 5 So ist im Arbeitsvertrag vom 10. August 1998 (Anlage A 5 zur Klageschrift, Bl. 64 - 70 d.A.). u.a. geregelt: Randnummer 6 „§ 11. Arbeitszeiten und monatliche Vergütung Die regelmäßige monatliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die Vergütung ergeben sich aus den jeweils gültigen einschlägigen Tarifverträgen. (…) Randnummer 7 § 20. Tarifvertragliche Regelungen Randnummer 8 Das Arbeitsverhältnis unterliegt im Übrigen den für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Tarifverträge können im Personalbüro eingesehen werden. Das Unternehmen ist Mitglied im LHO (Landesverband Hessischer Omnibusunternehmer e.V.).“ Randnummer 9 Der Kläger arbeitete in dem von der Klage erfassten Zeitraum von März 2007 bis Oktober 2009 im Bereich des D Flughafens im Linienverkehr gem. §§ 42, 43 PBefG. Randnummer 10 Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass dem Kläger nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 14. Juli 2003, gültig ab 01. Juli 2003 (folgend: LTV 2003), eine Vergütung gem. § 3 LTV 2003 und der betriebsbezogenen Anlage 4, Lohngruppe L 1 A, zustand. Randnummer 11 Die Löhne der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV 2003 „Fa. E, A-F“ sind zuletzt mit Wirkung ab 01. Januar 2005 angehoben worden. Diese waren für den gesamten Klagezeitraum maßgeblich. Randnummer 12 Denn mit Wirkung ab 01. Oktober 2007 vereinbarten die Tarifvertragsparteien durch die „Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ u.a.: Randnummer 13 „(…) 2. Die betriebsbezogenen Anlagen Nr. 1 - 5 gem. § 3 Lohntarifvertrag vom 14. Juli 2003 in der Fassung vom 01. Januar 2005 für die Unternehmen (…) 4.) E (…) werden einvernehmlich zum 01. Oktober 2007 (…) aufgehoben. (…) 4. Für die am 30. September 2007 unter eine der in Ziffer 2 genannten Anlagen fallenden Beschäftigten wird im Bezug auf das jeweils individuell erreichte „Stundenentgelt gesamt“ Besitzstandwahrung (…) vereinbart. Eine Minderung des jeweils individuell erreichten „Stundenentgelts gesamt“ ist unzulässig. (…)“ Randnummer 14 Der LTV 2003 (Auszüge s. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. September 2010, Bl. 320 – 322 d.A.) bestimmte gem. § 3 in der für die Beklagte geltenden betriebsbezogenen Anlage 4, in Bezug auf die Mitarbeiter der Lohngruppe L 1 A, Stufe 4 „nach vollendetem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit“ für die Zeit ab dem 01. Januar 2005 (Bl. 322 d.A.): Stunden-lohn Zulage Betriebszu- gehörigkeit Zulage Ballungs- raum Zulage betriebs- intern Stunden- lohn gesamt im Monat € 9,66 € 0,38 € 0,40 € 0,80 € 11,23 € 1.965,90 Randnummer 15 Der Monatslohn von € 1.965,90 ergab sich, wenn man den „Stundenlohn gesamt“ von € 11,23 mit 175 Stunden multiplizierte. Randnummer 16 Dazu war in der Anlage 4 am Ende weiter bestimmt: Randnummer 17 „ Erklärung zur Berechnung des Bruttomonatslohnes: Randnummer 18 Bruttomonatslohn = 200 Dienststunden (abzüglich der Pausenzeiten) entspricht 175 Arbeitsstunden. Ändert sich der Pausenabzug gem. § 7 Abschnitt A, Ziffer 1, Punkt 4 Manteltarifvertrag LHO vom 01. März 1999, so sind die Bruttomonatslöhne entsprechend neu auszuweisen.“ Randnummer 19 Die Beklagte rechnete die Vergütung des Klägers monatlich mit einem Grundlohn von € 1.965,90 für 200 Dienststunden ab, wobei pauschal von 175 Arbeitstunden und 25 Stunden damit unbezahlter Pausen ausgegangen wurde. In den monatlichen Abrechnungen der Bezüge werden bei den „Lohnarten“, soweit sie in Stunden berechnet werden, Dienststunden angeführt. Bei der Abrechnung der zuschlagspflichtigen Stunden, dies sind Überstunden, Nachstunden, Sonntagsstunden und Feiertagsstunden, sind daher Dienststunden, nicht Arbeitsstunden, angegeben worden (vgl. exemplarisch: Abrechnung für Juni 2009, Anlage zur Klageschrift, Bl. 172 d.A.). Der Abzug von 1/8 (12,5%) für die anteiligen Pausen erfolgte über den „Faktor“. Randnummer 20 Die Beklagte war und ist der Auffassung, § 11 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (folgend: MTV, Anlage A 7 zur Klageschrift, Bl. 72 – 86 d.A.) sei so zu verstehen, dass die Zeitzuschläge aus dem Stundenlohn von zuletzt € 9,66 (betriebsbezogene Anlage 4 zum LTV, Lohngruppe L 1 A, Stufe 4) zu berechnen seien, nicht aus dem „Stundenlohn gesamt“ in Höhe von € 11,23. Randnummer 21 § 11 MTV lautet, soweit erheblich: Randnummer 22 „§ 11 Zeitzuschläge 1. Die Zeitzuschläge betragen: für Mehrarbeit 25% für Arbeit an Sonntagen 50% für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 100% für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25% Randnummer 23 des Stundenlohns. Randnummer 24 Die Berechnung des Zuschlages für geleistete Mitarbeit erfolgt ab der 41. Stunde. Eine monatliche Berechnung ab der 175. Stunde ist zulässig, wenn durch das Abrechnungsverfahren sichergestellt ist, dass der Arbeitnehmer nicht gegenüber der Wochenabrechnung benachteiligt wird. Randnummer 25 2. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Randnummer 26 (…)“ Randnummer 27 Die Beklagte hat damit Zeitzuschläge wie folgt berechnet: Sie setzte den seit 01. Januar 2005 maßgeblichen Stundenlohn gem. LTV, Anlage 4, in Höhe von € 9,66 für eine Dienststunde an und kürzte diesen um 1/8 (12,5%) auf 8,46 €. Diesen Basiswert von € 8,46 multiplizierte sie mit 125%, 150% oder 200%. Daraus ergaben sich die in den Monatsabrechnungen ausgewiesenen Faktoren bei der Abrechnung der Zeitzuschläge. Nachtstunden und Überstunden wurden mit dem Faktor 10,58 multipliziert, dies entspricht der Abrechnung einer Dienststunde als tarifliche Nachtarbeit oder Dienststunden über die 200. Stunde pro Monat hinaus mit € 10,58. Dienststunden an Sonntagen wurden mit dem Faktor 8,46 und dem zusätzlichen Faktor 4,25 (50%) abgerechnet, dies machte € 12,69 aus. An Feiertagen geleistete Dienststunden wurden zweifach mit dem Faktor 8,46 abgerechnet, das ergab € 16,92 pro Dienststunde. Randnummer 28 War der Kläger im Klagezeitraum arbeitsunfähig erkrankt oder befand er sich im Erholungsurlaub, rechnete die Beklagte auf der Basis des Monatsentgelts in Höhe von € 1.965,90 ab und zahlte auch „Spesen“, „Fahrgeld pauschal Fahrer“, „Anwesenheitsprämie“ und „Mankogeld Fahrer“ weiter, wie als Lohnarten 041, 053, 054 und 103 ausgewiesen. Eine Berücksichtigung von Zeitzuschlägen erfolgte nicht. Randnummer 29 Mit Anwaltsschreiben vom 25. Mai 2007 und 25. Juni 2007 (Anlagen A 3 und A 4 zur Klageschrift; Bl. 57 - 59, 60 - 63 d.A.) forderte der Kläger von der Beklagten die Überprüfung seiner Lohnabrechnung für März 2007 und Nachzahlungen. In dem Schreiben vom 15. Juni 2007 führte der spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers auszugsweise an (Bl. 60 - 63 d.A.): Randnummer 30 „ (…) zunächst einmal mache ich noch einmal ausdrücklich und noch einmal Bezug nehmend auf § 21 des MTV die Ansprüche meines Mandanten auf ordnungsgemäße und tarifgemäße Zahlung geltend. Die Geltendmachung bezieht sich auf den Grundlohn, Stundenlohn, Zuschläge, Bezahlung von Spesen und Bezahlung Sonntagsstunden sowie Feiertagsstunden. Randnummer 31 Die Geltendmachung bezieht sich auf die Vergütungen für die Monate April, Mai und Juni 2007 und gilt auch für die Zukunft. Randnummer 32 (…) Randnummer 33 5. (…) Eine Überstunde muss aus diesseitiger Sicht vergütet werden mit einem Stundensatz von € 11,23 pro Stunden zuzüglich 25% Zuschlag. (…) Die Stundensätze für Überstunden sind somit nach diesseitiger Berechnung (€ 11,23 + 25%) € 14,04, die Stundensätze für Sonntagsstunden (€11,23 + 50%) € 16,85. Randnummer 34 (…).“ Randnummer 35 Zusätzlich reichte der Kläger im Januar 2008 bei der Beklagten - wie ca. 80 weitere Kollegen - ein von ihm am 16. Januar 2008 unterzeichnetes Geltendmachungsschreiben ein. Dieses hatte folgenden Wortlaut (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 18. März 2011, Bl. 397 d.A.): Randnummer 36 „ Geltendmachung Randnummer 37 Ich, G, geboren XX.XX.XX und als Busfahrer bei der Firma E beschäftigt, mache hiermit meine Ansprüche auf ordnungsgemäße Bezahlung nach meinem Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag LHO und den gesetzlichen Bestimmungen geltend. Ich mache im Einzelnen meine Ansprüche auf Bezahlung des mir nach Tarifvertrag zustehenden Stundenlohnes geltend, ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung aller von mir geleisteten Arbeitsstunden geltend, ich mache meinen Anspruch auf Bezahlung der von mir geleisteten Arbeitszeiten ohne Abzug von 1/6 bzw. 1/8 der von mir gearbeiteten Arbeitszeit geltend. Ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung von Überstundenzuschlägen und sonstigen Zuschlägen (Feiertag, Nacht usw.) geltend. Dabei mache ich meinen Stundenlohn in Höhe von 11,23 geltend und mache geltend, dass die jeweiligen Zuschläge (von 25% bis 100%) auf diesen Stundenlohn in Höhe von 11,23 Euro zu zahlen sind. Ich mache geltend, dass die Zahlung von Überstunden/Wochenstunden, Feiertagsstunden und Nachtstunden ohne jegliche Abzüge erfolgt. Ich mache geltend, dass mein Krankenlohn bzw. Urlaubsentgelt ebenfalls auf der Basis der ordnungsgemäßen Vergütung nach dieser Geltendmachung zu erfolgen hat.“ Randnummer 38 Vor dem hier zu entscheidenden Rechtstreit hatte der Kläger bereits mit einer am 03. März 2008 der Beklagten zugestellten Klage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main u.a. Vergütung für im Dezember 2007 geleistete Mehrarbeits-, Feiertags- und Sonntagsarbeit verlangt (- 3 Ca 1332/08 -). Auf die Berufung der Beklagten, welche zur Nachzahlung verpflichtet wurde, hat das Hessische Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 05. Oktober 2009 ( - 16/12 Sa 1289/08 - ) diese überwiegend zurückgewiesen und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von insgesamt € 105,50 für im Dezember 2007 verdiente Mehrarbeits-, Feiertags- und Nachtzuschläge bestätigt. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ( Bundesarbeitsgericht - 5 AZN 21/10 - ) blieb ohne Erfolg. Randnummer 39 Der Kläger hat dann mit seiner der Beklagten am 18. Dezember 2009 zugestellten Klage Vergütungsdifferenzen für eine Zeitspanne insgesamt von März 2007 bis Oktober 2009 monatsweise berechnet und gefordert. Wegen der einzelnen Berechnungen, welche auch in den Monat Dezember 2007 umfassen, wird auf die Klageschrift verwiesen, dort S. 16 bis 53 (Bl. 16 – 53 d.A.). Randnummer 40 Der Kläger hat dazu die Ansicht vertreten, der Abzug von 1/8 der Arbeitszeit für unbezahlte Pausen sei unzulässig. Die Beklagte dürfe nur solche Zeiten nicht vergüten, die als Pausen nach § 4 ArbZG gelten könnten. Der Abzug von 1/8 statt 1/6 der Arbeitszeit sei auch kollektivrechtlich unwirksam. Randnummer 41 Der Kläger hat weiter gemeint, dass die Zeitzuschläge aus dem „Stundenlohn gesamt“ in Höhe von € 11,23 zu zahlen seien und er damit ohne einen unzulässigen Abzug für pauschal angesetzte Pausen für Mehr- und Nachtarbeit € 14,04 pro Stunde, für Sonntagsarbeit € 16,85 pro Stunde und für Feiertagsarbeit € 22,46 pro Stunde zu beanspruchen habe. Sein Stundenlohn sei der „Stundenlohn gesamt“. Randnummer 42 Außerdem hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm eine zu geringe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 12 MTV und zu wenig Urlaubsentgelt nach § 15 Abs. 11 MTV gezahlt. Berechnungsgrundlage für beide Leistungen sei der Arbeitsverdienst der jeweils letzten 12 Monate. Diesen habe die Beklagte nicht zu Grunde gelegt. Randnummer 43 Die tariflichen Ausschlussfristen nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 MTV habe er durch die Geltendmachungsschreiben vom 25. Mai 2007, 25. Juni 2007 und 16. Januar 2008 gewahrt. Randnummer 44 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen Randnummer 45 1. an ihn für den Monat März 2007 € 786,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen; Randnummer 46 2. an ihn für den Monat April 2007 € 401,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen; Randnummer 47 3. an ihn für den Monat Mai 2007 € 721,45 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen; Randnummer 48 4. an ihn für den Monat Juni 2007 € 381,95brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen; Randnummer 49 5. an ihn für den Monat Juli 2007 € 373,01 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen; Randnummer 50 6. an ihn für den Monat August 2007 € 541,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen; Randnummer 51 7. an ihn für den Monat September 2007 € 494,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen; Randnummer 52 8. an ihn für den Monat Oktober 2007 € 424,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen; Randnummer 53 9. an ihn für den Monat November 2007 € 393,81 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen; Randnummer 54 10. an ihn für den Monat Dezember 2007 € 80,09 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen; Randnummer 55 11. an ihn für den Monat Januar 2008 € 303,91 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen; Randnummer 56 12. an ihn für den Monat Februar 2008 € 119,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen; Randnummer 57 13. an ihn für den Monat März 2008 € 501,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen; Randnummer 58 14. an ihn für den Monat April 2008 € 256,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen; Randnummer 59 15. an ihn für den Monat Mai 2008 € 337,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen; Randnummer 60 16. an ihn für den Monat Juni 2008 € 327,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen; Randnummer 61 17. an ihn für den Monat Juli 2008 € 311,09 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen; Randnummer 62 18. an ihn für den Monat August 2008 € 462,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen; Randnummer 63 19. an ihn für den Monat September 2008 € 360,05 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen; Randnummer 64 20. an ihn für den Monat Oktober 2008 € 331,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen; Randnummer 65 21. an ihn für den Monat November 2008 € 170,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen; Randnummer 66 22. an ihn für den Monat Dezember 2008 € 335,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen; Randnummer 67 23. an ihn für den Monat Januar 2009 € 302,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen; Randnummer 68 24. an ihn für den Monat Februar 2009 € 253,23 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen; Randnummer 69 25. an ihn für den Monat März 2009 € 354,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen; Randnummer 70 26. an ihn für den Monat April 2009 € 333,89 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen; Randnummer 71 27. an ihn für den Monat Mai 2009 € 320,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen; Randnummer 72 28. an ihn für den Monat Juni 2009 € 234,87 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen; Randnummer 73 29. an ihn für den Monat Juli 2009 € 292,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen; Randnummer 74 30. an ihn für den Monat August 2009 € 141,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen; Randnummer 75 31. an ihn für den Monat September 2009 € 715,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen und Randnummer 76 32. an ihn für den Monat Oktober 2009 € 404,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Randnummer 77 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 78 die Klage abzuweisen. Randnummer 79 Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne sich nicht allein auf § 4 ArbZG beziehen, wenn er sich gegen die Pauschalisierung unbezahlter Pausen wende. Durch § 7 A. I. MTV sei eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG zulässige tarifliche Regelung der einzuhaltenden Ruhepausen für den Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG getroffen worden. Die Tätigkeit des Klägers falle unter § 7 A. I. Nr. 4 MTV, da der Haltestellenabstand durchschnittlich nicht mehr als 3 km betrage. Dies sei eine vergütungsrechtliche Regelung. Sie nehme nur einen Abzug von 1/8 statt 1/6 vor, dafür sei die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich. Randnummer 80 In Bezug auf die Berechnung der Zeitzuschläge hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Wortlaut des § 11 Abs. 1 MTV eindeutig auf den „Stundenlohn“ verweise. Dies werde durch den LTV und die zu § 3 LTV ergangenen Anlagen bestätigt. Dort werde der Begriff „Stundenlohn“ nur in der dritten Tabellenspalte von links verwendet, Zulagen seien in den Tabellenspalten separat aufgeführt. Dem entspreche auch die Regelung in § 10 Abs. 5 MTV, in der zwischen „Lohnsatz“ und „Zuschlägen“ unterschieden werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass Tariferhöhungen – dies ist unstreitig – sich auf den „Stundenlohn“ und nicht den „Stundenlohn gesamt“ bezogen hätten. Weiter sei erheblich, dass erst ab 2002 im LTV ein „Stundenlohn gesamt“ vereinbart wurde. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien wegen schon existierenden Regelungen in § 11 Abs. 1 MTV eine andere Formulierung benutzt hätten als „Stundenlohn gesamt“, wenn es ihre Absicht gewesen wäre, die Zeitzuschläge auch aus Zulagen zu berechnen. Weiter sei nicht einleuchtend, dass Zeitzuschläge aus einer Ballungsraumzulage oder einer Zulage für Betriebszugehörigkeit zu berechnen seien, durch die andere Beschwernisse oder Verdienste abgegolten würden. Ein sachlicher Grund sei nicht erkennbar. Randnummer 81 Die Beklagte meint außerdem, sie habe die Krankenbezüge und das Urlaubsentgelt des Klägers ordnungsgemäß berechnet. Der Kläger ziehe entgegen dem Tarifwortlaut bei der Ermittlung des Durchschnittsverdienstes Krankheitstage und Freistellungstage nicht ab und missachte, dass sich § 12 MTV und § 15 Abs. 11 MTV unterschieden, der Urlaubslohn sei höher. Randnummer 82 Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass der Kläger weder mit dem Schreiben vom 16. Januar 2008 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 18. März 2011, Bl. 397 d.A.) noch mit den Anwaltschreiben aus dem Jahr 2007 (Anlagen A 3 und A 4 zur Klageschrift; Bl. 57 - 59, 60 - 63 d.A.) die tariflichen Ausschlussfristen nach § 21 Abs. 2 und Abs. 3 MTV gewahrt habe. Sie meint, eine Geltendmachung von Zeitzuschlägen gem. § 21 Abs. 2 MTV könne wirksam erst nach Fälligkeit dieser Ansprüche erfolgen. Die vom Kläger geforderten Zeitzuschläge seien aber gem. § 10 Abs. 3 S. 1 MTV erst jeweils am Zehnten des Folgemonats entstanden. Eine vorzeitige Geltendmachung sei nicht möglich, da unklar sei, ob, wann und in welchem Umfang überhaupt Zahlungsverpflichtungen wegen zuschlagspflichtiger Zeiten entstehen würden. Des Weiteren genüge eine einmalige Geltendmachung für bereits entstandene und fällige Ansprüche nicht, um die Ausschlussfrist – auch nach § 21 Abs. 3 MTV– auch für künftig entstehende und fällige Ansprüche zu wahren. § 21 MTV enthalte keine § 70 S. 2 BAT entsprechende Vereinfachung. Randnummer 83 Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Urteil vom 04. November 2010 - 3 Ca 10439/09 - nur in geringem Umfang stattgegeben. Der Kläger habe mit den Schreiben vom 25. Mai 2007 und 25. Juni 2007 und der Geltendmachung vom 16. Januar 2008 die tarifliche Ausschlussfrist gem. § 21 MTV nicht gewahrt. Nur in Bezug auf Monate September 2009 und Oktober 2009 sei durch die Klageerhebung die Ausschlussfrist eingehalten worden. Dem Kläger seien daher für diese Monate Zeitzuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit sowie Überstunden von insgesamt € 75,72 nebst Zinsen zu zahlen. Ansprüche wegen des pauschalen Abzugs von 1/8 der Beschäftigungszeit als unbezahlte Pausen sowie auf zusätzliche Urlaubsvergütung beständen nicht. Randnummer 84 Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe und des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug im Übrigen wird auf das Urteil (Bl. 331 – 359 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Randnummer 85 Gegen das ihm am 21. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Januar 2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag vom 17. Februar 2011 bis zum 21. März 2011 mit am 18. März 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 86 Der Kläger wiederholt seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Er ist der Auffassung, seine Forderungsschreiben vom 25. Mai 2007 und vom 25. Juni 2007 sowie die Geltendmachung vom 16. Januar 2008 seien ausreichend gewesen, die tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu wahren. Das Arbeitsgericht habe zu hohe Anforderungen gestellt. Entsprechend der Entscheidung des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2011 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen - 15 Sa 1214/09 - sei durch das formularmäßige Schreiben die Frist zumindest für die Zeitzuschläge gewahrt worden. Aus dem Schreiben folge mit ausreichender Klarheit, dass ein Grundlohn von € 11,23 und die Berechnung der Zeitzuschläge aus diesem Grundlohn gefordert worden sei. Randnummer 87 Der Kläger beantragt, Randnummer 88 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 04. November 2010 – 3 Ca 10439/09 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 89 1. an ihn für den Monat März 2007 € 786,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 zu zahlen; Randnummer 90 2. an ihn für den Monat April 2007 € 401,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen; Randnummer 91 3. an ihn für den Monat Mai 2007 € 721,45 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen; Randnummer 92 4. an ihn für den Monat Juni 2007 € 381,95brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen; Randnummer 93 5. an ihn für den Monat Juli 2007 € 373,01 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen; Randnummer 94 6. an ihn für den Monat August 2007 € 541,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2007 zu zahlen; Randnummer 95 7. an ihn für den Monat September 2007 € 494,36 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 zu zahlen; Randnummer 96 8. an ihn für den Monat Oktober 2007 € 424,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2007 zu zahlen; Randnummer 97 9. an ihn für den Monat November 2007 € 393,81 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 zu zahlen; Randnummer 98 10. an ihn für den Monat Dezember 2007 € 80,09 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen; Randnummer 99 11. an ihn für den Monat Januar 2008 € 303,91 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen; Randnummer 100 12. an ihn für den Monat Februar 2008 € 119,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2008 zu zahlen; Randnummer 101 13. an ihn für den Monat März 2008 € 501,78 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2008 zu zahlen; Randnummer 102 14. an ihn für den Monat April 2008 € 256,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2008 zu zahlen; Randnummer 103 15. an ihn für den Monat Mai 2008 € 337,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen; Randnummer 104 16. an ihn für den Monat Juni 2008 € 327,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen; Randnummer 105 17. an ihn für den Monat Juli 2008 € 311,09 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zu zahlen; Randnummer 106 18. an ihn für den Monat August 2008 € 462,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen; Randnummer 107 19. an ihn für den Monat September 2008 € 360,05 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen; Randnummer 108 20. an ihn für den Monat Oktober 2008 € 331,42 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen; Randnummer 109 21. an ihn für den Monat November 2008 € 170,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen; Randnummer 110 22. an ihn für den Monat Dezember 2008 € 335,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen; Randnummer 111 23. an ihn für den Monat Januar 2009 € 302,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2009 zu zahlen; Randnummer 112 24. an ihn für den Monat Februar 2009 € 253,23 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen; Randnummer 113 25. an ihn für den Monat März 2009 € 354,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2009 zu zahlen; Randnummer 114 26. an ihn für den Monat April 2009 € 333,89 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen; Randnummer 115 27. an ihn für den Monat Mai 2009 € 320,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen; Randnummer 116 28. an ihn für den Monat Juni 2009 € 234,87 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen; Randnummer 117 29. an ihn für den Monat Juli 2009 € 292,14 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2009 zu zahlen; Randnummer 118 30. an ihn für den Monat August 2009 € 141,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 zu zahlen; Randnummer 119 31. an ihn für den Monat September 2009 € 700,15 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2009 zu zahlen und Randnummer 120 32. an ihn für den Monat Oktober 2009 € 344,30 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen. Randnummer 121 Die Beklagte beantragt, Randnummer 122 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 123 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft vorsorglich ihren Vortrag. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass bei der gebotenen Auslegung des MTV sowie des LTV und seiner Anlagen unter Berücksichtigung des Tarifwortlauts, des Willens der Tarifvertragsparteien und des Sinn und Zwecks der Regelungen zur Berechnung der Zeitzuschläge gem. § 11 Abs. 1 MTV das in § 3 Anlage 4 LTV als „Stundenlohn“ bezeichnete tarifliche Stundenentgelt von € 9,66 zugrunde zu legen sei. Insbesondere der Wortlaut sei eindeutig und schließe eine abweichende Auslegung aus. Randnummer 124 Der Abzug von 1/8 der Dienstzeit als nicht zu vergütende Pausen werde von § 7 A. I. Nr. 4 MTV gedeckt. Aus § 4 ArbZG folgten keine Vergütungsansprüche. Die Berechnung der Krankenbezüge und des Urlaubsentgelts durch den Kläger sei weiterhin nicht schlüssig. Randnummer 125 Die Beklagte wiederholt ihre Auffassung, dass Ansprüche des Klägers teilweise verfallen seien. Mit dem Schreiben vom 16. Januar 2008 habe der Kläger weder die ungefähre Höhe der von ihm geltend gemachten Forderungen mitgeteilt, noch für welche Zeiträume er Zahlung fordere. Es handele sich nur um eine allgemeine Aufforderung zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung. Eine Bezifferung sei nicht entbehrlich gewesen, da eine zeitliche Eingrenzung der Forderung nicht vorgenommen worden sei. Mit dem Schreiben vom 25. Mai 2007 (Anlage A 3 zur Klageschrift; Bl. 57 - 59 d.A.) sei nur um Erklärung der Abrechnung für März 2007 gebeten worden. Das Schreiben vom 25. Juni 2007 (Anlage A 4 zur Klageschrift; Bl. 60 - 63 d.A.) sei lediglich als allgemeine Aufforderung zur Zahlung der vertragsgemäßen Vergütung zu qualifizieren. Randnummer 126 Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den Inhalt der Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. August 2011 (Bl. 416 f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 127 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. November 2010 – 3 Ca 10439/09 – ist zulässig. Die Berufung ist statthaft gem. den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 ZPO). Randnummer 128 Die Berufung ist teilweise erfolgreich. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung höherer Zeitzuschläge für in der Zeitspanne von April 2007 bis Oktober 2009 erbrachte Mehr-, Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit nach Ziff. 4 der „Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ iVm. §§ 11 MTV, 3 LTV 2003 und der Anlage 4 in der ab 10. Januar 2005 geltenden Fassung zu. Die Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 2 MTV ist für mit dieser Klage geforderten Zeitzuschläge – mit Ausnahme der im März 2007 erarbeiteten – entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts gewahrt worden. Ansprüche des Klägers auf Vergütung bisher pauschal als Pausen nicht vergüteter Dienstzeiten bestehen dagegen nicht. Ebenso kann der Kläger nicht erfolgreich ein höheres Entgelt für Urlaubs- und Krankheitstage fordern. Randnummer 129 I. Dem Kläger steht keine weitere Vergütung für bisher pauschal als Pausen bewertete Zeiten zu. Für einen solchen Anspruch besteht keine Anspruchsgrundlage. Randnummer 130 1. Aus § 4 ArbZG lässt sich nicht herleiten, dass ein Arbeitgeber solche Zeiten als Arbeitszeiten zu vergüten hat, die keine Ruhepausen iSd. Norm sind. Zwar kann eine als Arbeitszeit zu bewertende Zeit nicht gleichzeitig eine nach § 4 ArbZG zu gewährende Ruhepause sein. Die öffentlich-rechtliche Bewertung einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit oder Ruhepause bestimmt allerdings nicht, ob für diesen Zeitraum ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers besteht. Nicht jede Anwesenheit des Arbeitnehmers während der Dienstzeit, die Arbeitszeit im öffentlich-rechtlichen Sinn ist, löst einen Entgeltanspruch aus. Ebenso ist ein Entgeltanspruch für eine Ruhezeit nicht zwingend ausgeschlossen, denn die Tarifvertragsparteien können z.B. vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch während einer Pause, die den durch § 4 ArbZG gestellten Anforderungen entspricht, Anspruch auf Vergütung hat (BAG Urteil vom 13. Oktober 2009 - 9 AZR 139/08– NZA-RR 2010, 623). Randnummer 131 2. Es kann außerdem dahinstehen, ob die Regelungen in § 7 A. I. MTV, insb. Nr. 4, nur eine arbeitszeitrechtliche Bedeutung haben oder auch eine Vergütungsregelung treffen. Die Beklagte zieht ohnehin nicht 1/6, sondern nur 1/8 der Dienstzeit pauschal als nicht zu vergütende Pause ab. Randnummer 132
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