Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 2. März 2009, 2 Ca 6846/08, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 2. März 2009 – 2 Ca 6846/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer hilfsweise ausgesprochenen verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der Beklagte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 1.09. 2009 zum Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A (in der Folge: Schuldnerin) eingesetzt. Die Schuldnerin hatte ihren Sitz in B und unterhielt in C eine Zweigstelle. Der am D geborene, verheiratete und für ein Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 1.04.1981 im Technik Center der Niederlassung C der Schuldnerin als 1. Verkäufer beschäftigt. Er verdiente zuletzt € 2.325,00 brutto monatlich. In der Niederlassung C bestand ein Betriebsrat, dem der Kläger bis zur Betriebsratswahl am 2.09. 2008 angehörte. Nach dieser Wahl war er nur noch Ersatzmitglied des Betriebsrats. Bei den vorangegangenen Betriebsratswahlen am 27.04. 2002, 27.03.2006 und am 21.04.2006 war der Kläger jeweils Mitglied des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl. Randnummer 3 Kurz vor der Betriebsratswahl vom 2.09.2008 äußerte der Kläger auf Befragen von Mitgliedern des Wahlvorstands sowie der Geschäftsleitung, dass nach seiner Ansicht im vereinfachten Wahlverfahren im Kleinbetrieb die Einreichung von Stützunterschriften nicht notwendig sei. Auf Nachfragen schränkte er ein, dass er sich dessen nicht sicher sei. Nur einen Tag nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses wandte der Kläger sich mit schriftlichem Einspruch vom 3.09.2008 an den Wahlvorstand, rügte – nachdem er sich sicherheitshalber noch mal sachkundig gemacht habe - den fehlerhaften Ablauf der Betriebsratswahl, forderte den Wahlvorstand auf, die Wahl für ungültig zu erklären und äußerte abschließend, „andererseits muss es ein Wahlanfechtungsverfahren geben“. Er führte in seinem Schreiben insgesamt sechs Verfahrensmängel auf, u.a. auch das Fehlen von Stützunterschriften. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 53, 54 d.A. Bezug genommen. Am 12.09.2008 verteilte der Kläger im Betrieb ein Schreiben mit der Überschrift „Wahlvorstand führt „Mauschelwahl“ (Bl. 56 d.A.). Darin führte er dieselben Vorwürfe wieder auf und informierte darüber, dass wegen der Fehler im Wahlverfahren derzeit geprüft werde, ob die Wahl für nichtig erklärt werden kann. Randnummer 4 Die Schuldnerin hörte mit Schreiben vom 10.09.2008 den Kläger zum Verdacht der bewussten Falschinformation des Wahlvorstands hinsichtlich der Notwendigkeit von Stützunterschriften und damit zur Manipulation der Betriebsratswahl an (Bl. 57 – 60 d.A.). Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 15.09.2008 (Bl. 61 d.A.). Mit zwei Schreiben vom 16.09.2008 (Bl. 62 – 67) hörte die Schuldnerin den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen sowie einer ordentlichen Kündigung an. Der Betriebsrat teilte am 17.09.2008 jeweils mit, dass gegen die Kündigung keine Bedenken vorliegen. Darauf sprach die Schuldnerin mit Schreiben vom 18.09.2008, zugegangen am 19.09.2008, die außerordentliche Kündigung und mit weiterem Schreiben vom selben Tage, zugegangen am 30.09.2008, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 30.04.2009 aus. Der Kläger hat gegen beide Kündigungen fristgerecht Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Frankfurt erhoben. Randnummer 5 Das Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 2 Ca 6846/08) hat mit Urteil vom 2.03.2009 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Verdachtskündigung daran scheitere, dass aus objektiver Sicht kein Verdacht einer schuldhaften Pflichtverletzung oder gar strafbaren Handlung gegeben sei und für die Tatkündigung aus dem Parteivortrag keine Tatsachen für einen Manipulationsvorsatz zu ersehen seien. Randnummer 6 Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge, sowie der Erwägungen des Arbeitsgerichts im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 85 – 89 d. A.). Randnummer 7 Die Schuldnerin hat gegen das ihr am 18.03.2009 zugestellte Urteil am 7.04.2009 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsschrift bis zum 18.07.22009 - am 17.07.2009 begründet. Randnummer 8 Der Beklagte wiederholt das erstinstanzliche Vorbringen zu den Kündigungsvorwürfen. Der Kläger habe durch seine falschen Auskünfte gegenüber dem Wahlvorstand die Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Betriebsratswahl verursacht. Zumindest habe er darauf gehofft, im Falle der fehlerhaften Wahl eine erneute Wahl fordern zu können. Er sei überzeugt, dass die Manipulation der Wahl mit dem Ziel der Erhaltung seines Sonderkündigungsschutzes erfolgt sei. Der Kläger habe damit rechnen können, dass die Kollegen seinen Angaben vertrauten; denn aufgrund seiner Tätigkeit als Wahlvorstand in der Vergangenheit sahen sie ihn als Fachmann an. Eine Befragung des Gesamtbetriebsrats sei unterblieben, weil der Wahlvorstand keinen Grund gesehen habe, den Hinweisen des Klägers zu misstrauen. Angesichts des ihm entgegengebrachten Vertrauens sei es für die Beurteilung des Falles auch ohne Bedeutung, dass der Kläger seinen Hinweisen hinzufügte, er sei sich nicht sicher. Auch erscheine als höchst unwahrscheinlich, dass der Kläger seine im Schreiben an den Wahlvorstand vom 3.09.2008 ausgebreiteten Erkenntnisse alle erst in dem kurzen Zeitraum nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Vortage gewonnen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er diese Erkenntnisse dem Wahlvorstand auch schon vor der Betriebsratswahl hätte mitteilen können. Das alles führe dazu, dass zumindest der dringende Verdacht eines Verstoßes gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vorliege. Der Beklagte behauptet, dass die Personalabteilung von den Vorfällen erst am 8.09.2008 durch die Niederlassungsleiterin, Frau E, erfahren habe. Randnummer 9 Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 16.07.2009 (Bl. 113 – 118 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 2.03.2009, Az.: 2 Ca 6846/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Zu den die Kündigung auslösenden Vorwürfen ist er der Ansicht, dass eine irgendwie geartete Pflichtverletzung ausscheide, weil er kein Jurist sei und auf seine Zweifel hingewiesen habe. Angesichts dieser Umstände hätte der Wahlvorstand sich selbst um juristischen Beistand bemühen müssen. Der Kläger behauptet, er habe nach der Wahl nochmals Rat eingeholt. Bei seiner Antwort auf die Anfrage des Wahlvorstands und der Geschäftsleitung sei das nicht möglich gewesen. Seine Äußerungen nach der Wahl, insbesondere in dem am 12.09.2008 verteilten Flugblatt, sieht er von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Randnummer 15 Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungserwiderung vom 23.12.2010 (Bl. 140 – 143 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung ist nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, 2 c ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO). Randnummer 17 Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die außerordentliche sowie die ordentliche Kündigung der Schuldnerin, beide datierend vom 18.09.2008 und auf denselben Sachverhalt gestützt, sind sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigungen unwirksam und haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Randnummer 18 1. Die außerordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 18.09.2008 ist unwirksam, da es ihr an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB fehlt. Randnummer 19 Die Prüfung des wichtigen Grundes vollzieht sich in zwei voneinander zu trennenden Schritten. Zunächst muss ein bestimmter Sachverhalt festgestellt werden, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Dann ist wertend zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, weil dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG 17.5. 1984 EzA zu § 626 BGB Nr.90; 28.08.2008 – 2 AZR 15/07, juris). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt zudem, dass bei jeder Kündigung, die auf ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, das Abmahnungserfordernis zu prüfen ist, solange eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG 4.6.1997 EzA zu § 626 BGB Nr. 168; 10.2.1999 EzA zu § 15 KSchG n.F. Nr. 47). Ausgehend von diesen Grundsätzen scheitern die außerordentliche Tat- sowie die Verdachtskündigung bereits auf der ersten Stufe. Randnummer 20
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