Leitsatz Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (hier: Transfer einer großen Zahl von Kundendaten eines Bankkundenbetreuers auf seinen Privat- PC) kommt auch bei einem von der Arbeitspflicht bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB in Betracht. Die mangelnde Wiederholungsgefahr steht dem nicht entgegen, sie ist im Rahmen der Interessenabwägung einzubeziehen (im Anschluss an BAG Urteil vom 05. April 2001 - 2 AZR 217/00). Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 21. Dezember 2010, 4 Ca 5416/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2010 – 4 Ca 5416/10 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der im Jahre 1974 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit Oktober 2008 als Firmenkundenbetreuer bei der beklagten Bank, seit dem 01. April 2009 als Abteilungsdirektor mit Prokura beschäftigt. Sein monatliches Bruttogrundgehalt belief sich auf 6.000,00 € brutto. Randnummer 3 Am 11. und 16. Juni 2010 unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag, in dem sie u.a. vereinbarten: Randnummer 4 - die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010, Randnummer 5 - die unwiderrufliche Freistellung des Klägers von seiner Arbeitspflicht ab dem 01. Juli 2010, Randnummer 6 - die Weiterzahlung der Vergütung einschließlich des 13. Monatsgehalts, Randnummer 7 - für das Geschäftsjahr 2009/2010 eine fixierte variable Vergütung in Höhc von 16.000,00 € zuzüglich einer Sonderzahlung in Höhe von 2.500,00 € wegen der Vermittlung eines neuen Kunden, Randnummer 8 - die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 18.374,00 €, Randnummer 9 - die Möglichkeit einer früheren Beendigung durch den Kläger, wodurch sich die Abfindung um 50% der ansonsten bis zum 31. Dezember 2010 zu zahlenden Vergütung erhöht, Randnummer 10 - in § 7 Abs. 1 die Verpflichtung des Klägers, „spätestens zum Endtermin […] sämtliche der Bank gehörenden Daten und Unterlagen (einschließlich Adresslisten, Kundendateien etc.) […] vollständig an die Bank zurückzugeben“ Dasselbe sollte „für Kopien von Daten und Unterlagen der vorbezeichneten Art“ gelten. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrags wird auf Bl. 79 - 82 d.A. verwiesen. Randnummer 12 Am 29. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 19.01 Uhr und am 30. Juni 2010 von 11.41 Uhr bis 18.19 Uhr übermittelte der Kläger insgesamt 94 E-Mails mit ca. 622 MB in 1.660 Dateianhängen an sein privates E-Mail-Postfach bei gmx.de. Dabei handelte es sich unstreitig überwiegend um Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, darunter Randnummer 13 - Kontaktdaten der vom Kläger und anderen Personen betreuten Kunden, Randnummer 14 - Unterlagen für die Vorbereitung von Kundenbesuchen und Besuchsberichte, Randnummer 15 - so genannte Bankenspiegel (Dokumente, in denen die einem Unternehmen von verschiedenen Banken eingeräumten Kreditlinien bzw. in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet werden), Randnummer 16 - so genannte SWOT-Analysen (Analysen der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken eines Unternehmens in Form einer knappen, aber detaillierten Aufstellung, Randnummer 17 - Planungsunterlagen zur kundenseitigen Unternehmensplanung sowie Organigramme, Randnummer 18 - Kreditanträge und Kreditverträge. Randnummer 19 Wegen der gesamten Dateianhänge und ihrer Inhalte wird auf die von der Beklagen als Anlage KV 4 zur Klageerwiderung zu den Akten gereichte Aufstellung (Bl. 83 - 129 d.A.) verwiesen. Randnummer 20 Die Beklagte erhielt am 07. Juli 2010 durch die ermittelnde Datenschutzkommission Kenntnis von diesem Datentransfer. Ihr Vorstandsvorsitzender wurde bereits am 08. Juli 2010 hierüber informiert. Randnummer 21 Mit Schreiben vom 14. Juli 2010, ergänzt am 16. Juli 2010, hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung an. Wegen des Inhalts der Anhörungsschreiben wird auf Bl. 149 - 156 d.A. verwiesen. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 19. Juli 2010 zu. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 20. Juli 2010, wegen dessen Inhalt auf Bl. 4 d.A. Bezug genommen wird, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Dieser bot der Beklagten daraufhin an, die transferierten Daten unverzüglich in Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten zu löschen. Randnummer 23 Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 09. August 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Randnummer 24 Durch schriftliche Erklärung vom 02. September 2010 hat der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2010 beendet. Er arbeitet seitdem als Firmenkundenbetreuer für die Landesbank A. Randnummer 25 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ein Kündigungsgrund i.S.d. § 626 BGB läge nicht vor. Randnummer 26 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 27 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juli 2010 ausgesprochene Kündigung noch sonstwie aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Randnummer 28 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Sie hat die Meinung geäußert, der Kläger habe rechtswidrig und schuldhaft Daten entwendet, sich der Betriebsspionage schuldig gemacht, einen Arbeitszeitbetrug begangen, gegen das ausdrückliche Verbot zur privaten Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts sowie gegen § 5 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Deshalb sei es ihr auch unter Berücksichtigung der Freistellung des Klägers und des bereits geschlossenen Aufhebungsvertrags nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum vereinbarten Endtermin fortzusetzen. Randnummer 31 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass zwar ein wichtiger Grund an sich, der die Beklagte zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, vorliege, da der Kläger unstreitig unberechtigt Bankdaten auf sein privates E-Mail-Account transferiert hat. Im Rahmen der auf der zweiten Prüfungsstufe durchzuführenden Interessenabwägung erweise sich die Kündigung jedoch als unverhältnismäßig. Randnummer 32 Zum einen sei hier eine vorherige Abmahnung nicht entbehrlich gewesen, denn der Kläger habe zwar gegen Vorgaben zur IT-Sicherheit und gegen die Konzernbetriebsvereinbarung zur Nutzung privater E-Mail via Webmail verstoßen, darin erschöpfe sich aber sein Fehlverhalten, denn er habe die Daten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder sie ihnen auf andere Weise zugänglich gemacht, sondern sie lediglich an sein privates Account geschickt. Ausweislich § 7 Abs. 1 des Aufhebungsvertrags sei er auch erst zum Endtermin zur Herausgabe der Daten etc. verpflichtet gewesen. Für eine zweckwidrige Verwendung der Daten gebe es keine Anhaltspunkte, sondern nur Vermutungen der Beklagten. Soweit ein Arbeitszeitbetrug in Frage komme, habe dies die Beklagte nicht zum Gegenstand der Betriebsratsanhörung gemacht. Randnummer 33 Zum anderen sei das Kündigungsrecht maßgeblich vom Prognoseprinzip bestimmt. Eine Kündigung sei keine Sanktion, sondern zukunftsorientiert. Eine negative Prognose scheitere aber hier daran, dass angesichts der unwiderruflichen Freistellung des Klägers eine Wiederholung nahezu ausgeschlossen sei. Überdies sei eine Sperrung des Internet-Zugangs des Klägers das mildere Mittel gewesen. Randnummer 34 Gegen dieses Urteil vom 21. Dezember 2010 (Bl. 198 - 205 d.A.), auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer 35 Sie äußert die Auffassung, das Arbeitsgericht sei zwar angesichts der unstreitigen verbotswidrigen Übertragung sensibler Bank- und Kundendaten zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Kündigungsgrund an sich vorliegt. Es habe aber das Verhalten des Klägers nur verkürzt gewürdigt. Sein Fehlverhalten erschöpfe sich gerade nicht im Verstoß gegen betriebliche Anordnungen und Vereinbarungen. Vielmehr komme die Übertragung der Daten - ohne dass es auf die Verwirklichung eines konkreten Straftatbestandes ankomme - im kündigungsrechtlichen Sinne einem Diebstahl gleich. Auf § 7 Abs. 1 des Aufhebungsvertrags könne sich der Kläger nicht berufen, da dieser sich nur auf rechtmäßig erlangte Daten beziehe. Randnummer 36 Darüber hinaus habe sich der Kläger eines strafbaren Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Nr. 1a UWG (Betriebsspionage) schuldig gemacht und weiterhin einen Arbeitszeitbetrug begangen. Dies sei auch Gegenstand der Betriebsratsanhörung gewesen, in der die Beklagte das Verhalten des Klägers am 29. und 30. Juni 2010 ausführlich geschildert habe. Auf die Benutzung des Begriffs „Arbeitszeitbetrug“ selbst komme es danach nicht an. Randnummer 37 Schließlich stelle die Versendung vertraulicher Daten auch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 BDSG dar. Jedenfalls die Organigramme von Kunden enthielten personenbezogene Daten, die der Kl. unbefugt weitergegeben habe. Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund sei die durchgeführte Interessenabwägung fehlerhaft, weil sie u.a. die Intensität der Pflichtverletzung, die Gefahren eines Reputationsschadens der Beklagten, von Schadensersatzansprüchen betroffener Kunden und die unzumutbare Belastung durch die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger aus dem Aufhebungsvertrag nicht genügend berücksichtigt habe. Randnummer 39 Eine Abmahnung sei hier schon deshalb entbehrlich gewesen, weil es für den Kläger offensichtlich gewesen sei, dass die Beklagte sein Verhalten nicht hinnehmen würde. Die Einhaltung der hier verletzten Pflichten gehöre zum arbeitsvertraglichen Kernbereich gerade eines Firmenkundenvertreters. Es sei auch angesichts der Freistellung des Klägers kein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung ersichtlich. Die Sperrung des Internet-Zugangs habe zwar die zukünftige Entwendung von Daten verhindern, nicht aber den entstandenen Vertrauensverlust beheben können. Randnummer 40 Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: Randnummer 41 Die Klage wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2010 - 4 Ca 5416/10 - abgewiesen. Randnummer 42 Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Randnummer 43 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 26. April 2011 (Bl. 277 - 309 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 01. August 2011 (Bl. 317 - 327 d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 19. August 2011 (Bl. 342 - 355 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 I. Die nach der Art des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Randnummer 45 II. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 46 Die zulässige und auch rechtzeitig erhobene Klage ist unbegründet. Randnummer 47 Die außerordentliche Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien am 20. Juli 2010 aufgelöst, denn der Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund i.S.d. § 626 BGB nicht weiter zumutbar. Randnummer 48 Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem das Berufungsgericht folgt, in zwei aufeinander folgenden Schritten durchzuführen. Danach ist zunächst zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich vorliegt. Sodann ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war. Randnummer 49 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt aus folgenden Gründen zu dem eingangs genannten Ergebnis: Randnummer 50 1. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das unstreitige Verhalten des Klägers an seinen letzten beiden Arbeitstagen an sich als wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB geeignet war, das Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden. Denn er hat sich unstreitig über zwingend anzuwendende Verhaltensregelungen im Hause der Beklagten hinweggesetzt und in großem Umfang Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen, an seine private E-Mail-Anschrift transferiert, obwohl weder eine dienstliche Veranlassung noch eine Genehmigung eines solchen Verhaltens vorlag. Randnummer 51 Dem ist der Kläger auch im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Wenn er vorgetragen hat, dass er gelegentlich angewiesen worden sei, dienstliche Daten auf seinem Privatrechner zu verarbeiten, so ist das in keiner Weise mit dem unbefugten Transferieren großer Datenmengen ohne jegliche dienstliche Veranlassung zu vergleichen. Soweit er vorträgt, Verstöße gegen die einschlägige Konzernbetriebsvereinbarung würden ständig gebilligt, musste dieser unsubstanziierte Vortrag unberücksichtigt bleiben. Randnummer 52 2. Dem Arbeitsgericht ist aber nicht zu folgen, soweit es im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Beendigungstermin als zumutbar angesehen hat. Randnummer 53
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