Leitsatz Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 8210 KV-GKG entfällt nicht gemäß der Vorbemerkung 8 KV-GKG, wenn sich die Parteien nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils vergleichen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen,
- Juni 2011, 1 Ca 454/10, Beschluss Tenor Die Beschwerden der Klägerin und des beklagten Landes gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Gießen vom
- Juni 2011 und
- Juni 2011 - 1Ca 451/10 - werden zurückgewiesen. Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 I. Am
- März 2011 verkündete das Arbeitsgericht ein Urteil, das die Klage auf Kosten der Klägerin bei einem Gegenstandswert von 13.537,70 € abwies. Das Urteil wurde der Klägerin am
- April 2011 in vollständig abgesetzter Form zu¬gestellt. Am
- Mai 2011 kam ein Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu Stande, in dem ein Vergleich wie folgt festgestellt wurde: Randnummer 2 Die Klägerin erkennt an, dass auf ihr Arbeitsverhältnis seit dem
- Januar 2010 der TV-H Anwendung findet und die in § 28 a TVÜ-H enthaltene Regelung nicht altersdiskriminierend ist. Randnummer 3 Am
- Mai 2011 stellte der Kostenbeamte beim Arbeitsgericht beiden Parteien die Hälfte einer Gebühr von 484 € aus 13.537,70 €, also je 242 € in Rechnung. Hiergegen haben sowohl die Klägerin wie auch das beklagte Land Erinnerun¬gen eingelegt, denen weder der Kostenbeamte noch die Bezirksrevisorin abge¬holfen haben. Auch das Arbeitsgericht hat den Erinnerungen am
- bzw.
- Juni 2011 nicht abgeholfen. Den nach Zustellung am
- Juni bzw.
- Juli 2011 eingegangenen Beschwerden beider Parteien, eingegangen am
- bzw.
- Juli 201, hat das Arbeitsgericht am
- bzw.
- Juli 2011 wiederum nicht abgeholfen. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 4 Die Parteien berufen sich für ihre Beschwerden auf die Vorbem. 8 KV GKG, nach der bei Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gerichtlichen Ver¬gleich die für den betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr entfällt. Die Be¬zirksrevisorin und mit ihr das Arbeitsgericht sind der Ansicht gewesen, nach Sinn und Zweck der Vorbem. 8 könne dies nur für Vergleiche gelten, die vor einer Entscheidung des Gerichts, jedenfalls vor Zustellung des Urteils ge-schlossen werden. Randnummer 5 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. Randnummer 6 II. Die Beschwerden beider Parteien gegen die Gerichtskosten, den Kostenansatz, sind gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Min¬destbeschwerdewert von 200 € ist überschritten. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen(§ 66 Abs. 3 Satz 1 GKG). Randnummer 8 Die Beschwerden der Parteien sind unbegründet. Randnummer 9 Zu Recht hat der Kostenbeamte die Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 KV GKG aus dem unbezweifelten Gegenstandswert von 13.537,70 € in Höhe von 484 € festgesetzt und diese den Parteien je zur Hälfte zum Soll gestellt. Das Arbeits¬gericht hat den Erinnerungen der Parteien zu Recht nicht abgeholfen. Randnummer 10 Entgegen der Ansicht der Parteien entfällt die Verfahrensgebühr nicht, obwohl die Parteien am
- Mai 2011 einen Vergleich gerichtlich feststellen ließen. Randnummer 11 Die Vorbem. 8 KV GKG verlangt für den Wegfall der Verfahrensgebühr die "Be¬endigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich". Dies kann unbe¬zweifelt auch ein gerichtlich festgestellter Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sein (vergl. statt vieler Schleusener in GK- ArbGG, § 12 Rdz. 49). Im vor¬liegenden Falle handelt es sich bei dem Vergleich der Parteien vom
- Mai 2011 auch um einen Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB. Das dort verlangte gegenseitige Nachgeben mag hier, wie das Arbeitsgericht meint, in der Haupt¬sache nicht erkennbar sein. Die Parteien haben aber die Kosten des Rechts-streits in Abweichung von der entsprechenden Verurteilung in dem Urteil vom
- März 2011 durch bewusste Nichtregelung gemäß § 98 ZPO gegeneinander aufgehoben. Das genügt, um einen Vergleich im Rechtssinne zu Stande kommen zu lassen (Hessisches LAG vom
- Februar 2004 - 13 Ta 13/04 -, m.w.N.; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG,
- Aufl. 2009, § Rdz. 24). Randnummer 12 Die Verfahrensgebühr kann dennoch nicht entfallen, weil die Parteien den Ver¬gleich erst nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils während des Laufs der Berufungsfrist "zwischen den Instanzen" geschlossen haben. In diesem Zeitraum ist der Abschluss eines Vergleichs zwar möglich, häufig sogar gebo¬ten. Eine kostenrechtliche Privilegierung gemäß Vorbem. 8 KV GKG kann er aber nicht mehr erfahren. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Landesarbeits-gerichts Hamm, auf das sich die Parteien stützen (Beschlüsse vom
- Dezem¬ber 2010, NZA-RR 2011, 272 und vom
- Juli 1974, AP Nr. 21 zu § ArbGG 1953) aus Wortlaut und Sinn der Vorbem. 8 KV GKG. Randnummer 13 Das vorliegende Verfahren wurde i.S.d. Vorbem. 8 KV GKG nicht durch Ver¬gleich, sondern durch Urteil beendet. Kostenrechtlich ist damit die Instanz be¬endet gewesen, nicht erst mit Zustellung des Urteils oder gar dessen Rechts¬kraft. Dies folgt aus § 6 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Danach sind die Gebühren und Auslagen fällig, "wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist". Eine Zustellung des Urteils oder gar dessen Rechtskraft ist nicht nötig (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmemann, GKG-JVEG, 2007, § 9 GKG Rdz. 4; LAG München vom
- Dezember 1975,KostRspr § 12 ArbGG- GebVerz Nr. 1). Randnummer 14 Vorbem. 8 KV GKG soll den Abschluss eines Vergleichs kostenrechtlich privile¬gieren, wenn dem Gericht dadurch Arbeit erspart wird. Das ist nach Verkün¬dung und Abfassung des Urteils nicht mehr der Fall. Alle für das Gericht in Be¬tracht kommenden Tätigkeiten sind dann bereits erbracht (ebenso schon LAG Frankfurt vom
- Februar 1962, KostRspr ArbGG § 12 Nr. 1; LAG Düsseldorf vom
- Februar 1995, KostRspr ArbGG-GebVerz § 12 Nr. 7; LAG Köln vom
- August 1985, KostRspr ArbGG-GebVerz Nr. 6; Schleusener, a.a.O., § 12 Rdz. 53; Germelmann/.../, a.a.O. § 12 Rdz. 33; Grunsky, ArbGG,
- Aufl. 1995, § 12 Rdz. 18). Randnummer 15 Auch die Erwägungen des beklagten Landes zu Nr. 8211 KV-GKG überzeugen demgegenüber nicht. Die dort geregelte Gebührenermäßigung auf 0,4 kommt zwar tatsächlich nur in Betracht, wenn zuvor kein … Urteil ergangen ist. Daraus folgt aber nicht, dass umgekehrt bei Wegfall der Gebühr nach Vergleich gem. Vorbem. 8 KV-GKG ein Urteil vorausgegangen sein darf. Dieser Umkehrschluss ist nicht zwingend und berücksichtigt die o.a. ratio der Vorbem. 8 KV GKG nicht. Randnummer 16 Der Kostenansatz vom
- Mai 2011 ist somit rechtlich und rechnerisch zutref¬fend. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Danach ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003217