← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer 16 Sa 1779/10 Urteil Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine Objektzulag

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. September 2010, 10 Ca 1877/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. September 2010 – 10 Ca 1877/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine Objektzulage. Randnummer 2 Die tarifgebundene Beklagte übernimmt Dienstleistungen im Wach- und Sicherheitsdienst. Sie beschäftigt den Kläger als Sicherheitsmitarbeiter im Bewachungsobjekt A in F. Randnummer 3 Der Kläger war seit 01.09.2003 bei der P bei Anerkennung einer Betriebszugehörigkeit ab 03.12.2001 beschäftigt. Randnummer 4 Nr. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags enthält folgende Regelung: Randnummer 5 „Die Firma P ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.. Auf diesen Vertrag ist daher der jeweils gültige Landestarifvertrag ohne Einschränkung anwendbar.“ Randnummer 6 Nach Nr. 6 des schriftlichen Arbeitsvertrags erhält der Arbeitnehmer unter Anwendung der geltenden Bestimmungen des Tarifvertrages folgende Vergütung: Randnummer 7 „Der Arbeitnehmer erhält pro geleistete Stunde eine Vergütung in der Höhe von Euro 8,44 brutto. Die Regelung der Zahlung der Zuschläge erfolgt gemäß Vorvertrag. Tariferhöhungen beziehen sich grundsätzlich nur auf den Tariflohn, soweit darin vertraglich keine abweichende Regelung besteht.“ Randnummer 8 In einer Nebenabrede vom 20.08.2003 (Blatt 18 der Akten) werden Sonn- und Feiertagszuschläge geregelt. Randnummer 9 Nach erfolgtem Betriebsübergang auf die Beklagte wies diese die übertarifliche Vergütung als Objektzulage aus, ohne dass sich an der Höhe der Gesamtvergütung des Klägers (zunächst) etwas änderte. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: Randnummer 11 "Nach Umsetzung des Lohntarifvertrages beträgt ihr brutto Stundenlohn gemäß § 2 II.
  4. ab 1.10.2009: Tariflohn Tag/Nacht Euro 7,50 Objektzulage Euro 2,21 Gesamt Euro 9,71 Randnummer 12 Der Nachtzuschlag beträgt gemäß Tarifvertrag 25% des brutto Stundenlohnes. Auf die übertariflichen Verdienstbestandteile sind tariflich festgelegte Entgelterhöhungen -unabhängig von deren Grund und Art- anrechenbar." Randnummer 13 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung der Erhöhung des Tarifstundenlohns auf die übertarifliche Zulage sei nach § 8 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom 1.12.2006 gerechtfertigt. Nach dessen Nr. 1 S. 2 kann der Arbeitgeber freiwillig gewährte übertarifliche Leistungen mit Tarifentgeltsteigerungen verrechnen. Der Mantelrahmentarifvertrag vom 1.12.2006 gilt nach seinem § 1 räumlich für die Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Tatbestand Bezug genommen. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Eine Anrechnungsbefugnis der Beklagten ergebe sich bereits aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Im übrigen sprächen auch die sonstigen Umstände nicht dafür, dass mit der Objektzulage ein selbstständiger Vergütungsbestandteil gewährt werden sollte. Randnummer 16 Dieses Teilurteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25.10.2010 zugestellt. Sie hat dagegen mit einem am 22.11.2010 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25.01.2011 am 24.01.2011 begründet. Randnummer 17 Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der Objektzulage verkannt. Der Arbeitsvertrag des Klägers enthalte hierfür keine Rechtsgrundlage. Das Arbeitsgericht berücksichtige nicht, dass die Objektzulage speziell tätigkeits- und einsatzortbezogen von der Beklagten aufgrund ihres Bewachungsvertrags für das Objekt A gezahlt werde. Nr. 1 Arbeitsvertrag nehme nur auf den jeweils gültigen Landestarifvertrag Bezug. Der bundesweit geltende Mantelrahmentarifvertrag finde daher auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer betrieblichen Übung. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19
  5. unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  6. September 2010 -10 Ca 1877/10- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Euro 308,46 brutto nebst zugehörigen Zinsen aus Euro 41,05 seit 4.11.2009, aus Euro 47,61 seit 4.12.2009, und aus Euro 85,13 seit 4.1.2010, aus 81,67 seit 4.2.2010 und aus Euro 53 seit 4.3.2010 zu zahlen, Randnummer 20
  7. unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21.9.2010 -10 Ca 1877/10- festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger ab dem Abrechnungsmonat März 2010 für den Dienst am Bewachungsobjekt A in F als Standard- Guard einen Bruttostundenlohn von 9,89 und als Senior Guard einen Bruttostundenlohn von 10,35 € jeweils zzgl. Nachtzuschlag von 25%, Sonntagszuschlag von 50% und Feiertagszuschlag von 125% zu zahlen hat. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Anwendbarkeit des Mantelrahmentarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebe sich jedenfalls aus betrieblicher Übung. Die Beklagte behauptet, sie habe den Mantelrahmentarifvertrag auf die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter angewandt. Dies habe sich beispielsweise in der Gewährung von Freistellungen nach § 9 Mantelrahmentarifvertrag gezeigt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. Randnummer 26 II. Die Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte war nach § 8 Nr. 1 S. 2 Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, die Tariferhöhungen auf die Objektzulage anzurechnen. Deshalb sind sowohl der Zahlungs- als auch der (zulässige) Feststellungsantrag unbegründet. Es kann dahinstehen, ob -was zwischen den Parteien streitig ist- die Regelung in Nr. 1 Abs. 1 S. 2 Arbeitsvertrag, wonach auf das Arbeitsverhältnis der jeweils gültigen Landestarifvertrag ohne Einschränkung anwendbar ist- dahingehend auszulegen ist, dass damit auch auf den (später in Kraft getretenen) Mantelrahmentarifvertrag verwiesen wird. Legt man mit der Klägervertreterin Nr. 1 Abs. 1 S. 2 Arbeitsvertrag dahin aus, dass hierdurch ausschließlich auf den jeweils gültigen Landestarifvertrag verwiesen wird, findet der Manteltarifvertrag aufgrund betrieblicher Übung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Randnummer 27 Ob eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf eine übertarifliche Vergütung angerechnet werden kann, hängt von der zu Grunde liegenden Vergütungsabrede ab. Haben die Arbeitsvertragsparteien dazu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, gilt diese. Anderenfalls ist aus den Umständen zu ermitteln, ob eine Befugnis zur Anrechnung besteht (Bundesarbeitsgericht 23.9.2009 -5 AZR 973/08- Randnummer 21; 27.8.2008 -5 AZR 820/07- Rn. 12). Hieraus folgt, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine vertragliche Anrechnungsvereinbarung vorliegt. Ist dies der Fall, kann eine Tariflohnerhöhung individualrechtlich auf die übertarifliche Vergütung unabhängig davon, wie diese bezeichnet und welcher Zweck mit ihr verfolgt wird, angerechnet werden. Nur wenn eine vertragliche Anrechnungsvereinbarung nicht geschlossen wurde, ist weitergehend zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer ein selbstständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf den Entscheidungen des LAG Köln (16.9.2009-3 Sa 721/09; 18.9.2008-7 Sa 547/08), denn dort war ein vertraglicher Anrechnungsvorbehalt -im Gegensatz zum vorliegenden Fall- nicht vereinbart. Randnummer 28 Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (151 BGB) erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (BAG 24.6.2003 -9 AZR 302/02 -BAGE 106, 345, Rn. 33). Durch betriebliche Übung kann auch die Bezugnahme auf ein Tarifwerk erfolgen. Dies hat zur Folge, dass ebenso wie die Vorteile einer bestehenden betrieblichen Übung den Arbeitnehmern zugute kommen, der Arbeitnehmer ebenso für ihn ungünstige Regelungen der betrieblichen Übung gegen sich gelten lassen muss (Bundesarbeitsgericht 17.4.2002-5 AZR 89/01-BAGE 101,75, Randnummer 18). Randnummer 29 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass im Betrieb der Beklagten der Mantelrahmentarifvertrag auf alle Mitarbeiter angewandt wird. Dies gilt auch in Bezug auf die Mitarbeiter, die -wie der Kläger- schon vor Inkrafttreten des Mantelrahmentarifvertrages im Betrieb beschäftigt wurden. Die Anwendung des Mantelrahmentarifvertrages zeigte sich für die Mitarbeiter der Beklagten insbesondere bei der Gewährung von Freistellungen bei Arbeitsverhinderung gemäß § 9 Mantelrahmentarifvertrag. Dies haben die Zeuginnen U und C ausgesagt. Die Zeuginnen sind glaubwürdig. Zwar stehen sie in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, ihre Aussagen von vornherein als wertloses Beweismittel anzusehen. Ihre Aussagen sind auch glaubhaft, da sie in sich widerspruchsfrei sind. Randnummer 30 Ist damit der Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe vom
  8. Dezember 2006 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, konnte die Beklagte nach dessen § 8 Nr. 1 S. 2 die Objektzulage mit der Tarifentgeltsteigerung verrechnen. Bei der gewährten Objektzulage handelt es sich auch um eine freiwillig gewährte übertarifliche Leistungen, da in dem Tarifvertrag die Zahlung einer Objektzulage nicht vorgesehen ist. Randnummer 31 Der Kläger kann auch nicht die Erhöhung der Positionszulage von Euro 0,51 auf Euro 0,53 verlangen. Dem Kläger war im Hinblick auf seine Funktion als Senior Guard eine Positionszulage in Höhe von Euro 0,51 zugesagt. Ein Anspruch auf eine Erhöhung ergibt sich nicht aus dem Entgelttarifvertrag. Die Zahlung einer Positionszulage ist dort nicht vorgesehen. Dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung der Wachführerzulage erfüllt (§ 4 Nr. 1 Entgelttarifvertrag), hat er nicht im einzelnen vorgetragen. Randnummer 32 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Randnummer 33 IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003227

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.