Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 26. Oktober 2010, 18 Ca 2655/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 26.10.2010 – 18 Ca 2655/10
§ 16Nr.
45 – ständige Rechtsprechung). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen (vgl. BAG vom 23.1.2001 – 3 AZR 287/00– zu 2. c) aa) der Gründe,
§ 16Nr.
46). Für die angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 Buchstabe A HGB in der bis zum
- Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital und die Kapitalrücklage), sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- Verlustvorträge und Jahresüberschuss – Jahresfehlbetrag sowie jedenfalls unter den Bedingungen des § 10 Kreditwesengesetz auch stille Einlagen. Randnummer 26
- Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt dabei einheitlich 2 % (vgl. BAG v.
- Mai 2000 – 3 AZR 146/99– zu II 2 c) aa der Gründe, a.a.O.). Diese Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG a.a.O.). Randnummer 27
- Die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers setzt eine langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose voraus. Dabei ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag zugrunde zu legen, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens 3 Jahren ausgewertet werden (BAG v. 30.11.2010 a.a.O.). Auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken, in dem sie seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften kann (BAG v.
- Mai 2000- 3 AZR83/99- zu II 2 a der Gründe,
§ 16Nr. 43; vom 25. April 2006 – 3 AZR 50/05–Ez
A BetrAVG § 16 Nr. 49). Das gilt aber nur, wenn die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG v.
- Mai 2000 a.a.O; vom 30.11.2010 a.a.O.). Unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden. Randnummer 28 II.
- Nach den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hat die Beklagte im Jahre 2006 bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 10.200 Mio. EUR ein Jahresergebnis von 506 Mio. EUR erzielt. Daraus ergibt sich eine Eigenkapitalrendite von 5 %. Bei einer Umlaufrendite von Anleihen der öffentlichen Hand für die Jahre 2006 von 3,7% und dem Risikozuschlag liegt die für 2006 erzielte Eigenkapitalrendite unter einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Randnummer 29
- Im Jahre 2007 erzielte die Beklagte bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 10.371 Mio. EUR einen Jahresüberschuss von 826 Mio. EUR und damit einer Eigenkapitalrentabilität von 8 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung bei einem Risikozuschlag von 2 % betrug für 2007 6,26 %. Für 2007 hat die Beklagte somit eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt. Randnummer 30
- Im Jahr 2008 betrug das durchschnittliche Eigenkapital 14.178 Mio. EUR. Darin ist die zum Ende des Jahres 2008 geflossene stille Einlage des Finanzmarkt-stabilisierungsfonds (SoFFin) von 8.200 Mio. EUR enthalten. Diese stille Einlage ist dem Eigenkapital zuzurechnen. Auf sie erfolgt eine Zinszahlung nur im Fall eines Bilanzgewinnes und sie nimmt am Bilanzverlust teil. Sie ist zu 100 % als Kernkapital im Sinne des § 10 Kreditwesengesetz angerechnet worden. Im Jahr 2008 erlitt die Beklagte einen Verlust von 1.171 Mio. EUR und damit eine negative Eigenkapitalrendite von minus 8,30 % bei einer angemessenen Eigenkapitalrendite von 6,04 %. Randnummer 31
- Nach dem Jahresabschluss für das Jahr 2009 ergab sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 20.284 Mio. EUR – einschließlich der weiteren stillen Einlage des Finanzmarktstabilisierungsfonds von über 8.200 Mio. EUR ein Jahresfehlbetrag von 7.824 Mio. EUR und damit eine massive negative Eigenkapitalrendite. Nach dem Jahresabschluss für das Jahr 2009 ergab sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 20.284 Millionen EUR – einschließlich der weiteren stillen Einlage des Finanzmarktstabilisierungsfonds von über 8.200 Millionen EUR ein Jahresfehlbetrag von 7,824 Millionen EUR. Hierbei müssen allerdings die außergewöhnlichen Aufwendungen in Höhe von 4.830 Millionen EUR aus dem Verschmelzungsverlust der A und dem Restrukturierungsaufwand berücksichtigt werden. Auch wenn diese berücksichtigt werden, verbleibt es bei einem Jahresfehlbetrag von 3.699 Millionen EUR und damit bei einer deutlich negativen Eigenkapitalrendite. Randnummer 32 Soweit der Kläger meint, dass weitere Werte als Einmaleffekte herauszurechnen seien, kann dem nicht gefolgt werden. Randnummer 33 Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die testierten Jahresabschlüsse der Beklagten geben keine Anhaltspunkte dafür, dass darin unrealistische Werte enthalten wären, die eine Prognose nicht zugrunde gelegt werden könnten. Angesichts der Entwicklung der Finanzmärkte konnte auch nicht angenommen werden, dass mit den bereits vorgenommenen Abschreibungen alle Risiken beseitigt wären und zukünftiger Abschreibungsbedarf für die Beklagte nicht entstehen würde. Die Entwicklung der Jahre 2010 und 2011 hat das Gegenteil gezeigt. Randnummer 34
- Die wirtschaftliche Entwicklung der vergangenen drei Jahre ließ den Schluss zu, dass die Beklagte auch in Zukunft, jedenfalls bis zum nächsten Anpassungsstichtag keine angemessene Eigenkapitalrendite würde erwirtschaften können. Soweit die Beklagte in die Lage gekommen ist oder in die Lage kommt, die stillen Einlagen zurückzuführen, muss die Beklage um die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Kapitalausstattung aufrecht zu erhalten das Eigenkapital auf andere Art und Weise aufbauen, sei es durch Gewinnrücklagen, sei es durch Kapitalerhöhungen. Insoweit kann die vom Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin gewährte stille Einlage zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Beklagten verglichen werden mit einer aus zusätzlichen Einlagen eines Gesellschafters gebildeten Kapitalrücklage. Erst wenn diese stillen Einlagen durch Eigenkapital der Beklagte ersetzt sind, entfällt ihre im Falle eines Bilanzgewinnes anfallende Verzinsung mit 9 % und erst dann hat die Beklagte wieder ein Eigenkapital aus eigenen Mitteln erreicht. Die Beklagte muss nicht darauf verzichten, diese stille Einlage zurückzuführen, um die Betriebsrenten erhöhen zu können. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklage eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielt, so lange sie im Falle eines Gewinns nach HGB für über 16.000 Mio. EUR Zinsen von 9 % aufbringen muss. Randnummer 35 Dass die Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 eine einzigartige und vorübergehende Erscheinung gewesen wäre, konnte zum Anpassungsstichtag nicht ausgegangen werden. Insbesondere konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die daraus entstandenen Belastungen schon innerhalb der nächsten drei Jahre gänzlich verkraftet haben würde. Randnummer 36 III. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb. Randnummer 37 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick darauf zuzulassen, dass eine Vielzahl von Gerichten mit den Anpassungsentscheidungen der Beklagten befasst sind und widersprechende Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden können. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003236