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Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer 18 Sa 502/11 Urteil Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Mobbings gegenüber einem ehemaligen Vorgesetzte

Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,

  1. Januar 2011, 6 Ca 1204/10, Urteil Tenor Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
  2. Januar 2011 – 6 Ca 1204/10 – werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 78 %, der Beklagte 22 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Mobbings gegenüber einem ehemaligen Vorgesetzten. Er macht Verdienstausfall geltend. Der Beklagte fordert widerklagend Schadensersatz und Unterlassung. Randnummer 2 Der Kläger arbeitete auf Grund eines auf 24 Monate befristeten Vertrages seit
  3. April 2008 für die A B gegen eine Bruttomonatsvergütung von insgesamt € 6.205,00 als Vermessungsingenieur in B. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom
  4. Januar 2009 verhaltensbedingt zum
  5. März 2009 gekündigt. Der Kläger schloss in dem wegen dieser Kündigung bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingeleiteten Rechtsstreit (- 2 Ca 305/09 ) am
  6. Juli 2009 einen Vergleich. Danach hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der A B aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des
  7. März 2009 geendet. Dem Kläger wurde eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 21.200,00 brutto gezahlt (vgl. Bl. 87 der beigezogenen Akte - 2 Ca 305/09 -). Randnummer 3 Der Beklagte war zumindest 2008/2009 Area Manager der A B in B und als solcher Vorgesetzter des Klägers. Randnummer 4 Mit seiner am
  8. Juni 2010 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingereichten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm Schadensersatz. Die Kündigung, die ihm gegenüber durch die A B erklärt wurde, habe auf Mobbing und Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Beklagten beruht. Dieser habe Behauptungen des mittlerweile verstorbenen weiteren Vorgesetzten C ungeprüft übernommen und sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Kläger hat gemeint, der Beklagte müsse ihm deshalb für die Zeit von April 2009 bis Mitte Juli 2009 die Differenz zwischen dem Entgelt, welches er bei A B erzielt hätte, und seinem Arbeitslosengeld erstatten. Ab Juli 2009 bis Dezember 2009 sei der Schaden zu erstatten, der ihm dadurch entstanden sei, dass er als Vermessungsingenieur bei seinem neuen Arbeitgeber D in F monatlich € 1.346,66 weniger verdiente. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6
  9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.296,55 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; Randnummer 7
  10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 5.886,64 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  11. Oktober 2010 zu zahlen; Randnummer 8
  12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 4.039,98 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  13. Januar 2011 zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen, Randnummer 11 sowie widerklagend Randnummer 12
  14. den Kläger unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jede Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, folgende Behauptungen weiter zu verbreiten: „Der Beklagte hat gefordert, den Kläger ins nächste Flugzeug zu setzen“, „Der Beklagte hat Mobbinghandlungen des Herrn C (kritiklos) übernommen“, „Der Beklagte hat seine Aufsichtspflicht verletzt“, „Der Beklagte hat Mobbinghandlungen gegenüber dem Kläger begangen“; Randnummer 13
  15. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten den durch die unberechtigten Vorwürfe kausal entstandenen Schaden zu ersetzen; Randnummer 14
  16. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten wegen der nachhaltigen unberechtigten Behauptung der in Ziffer 1 genannten Vorwürfe eine Geldentschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und 500,00 EUR nicht unterschreiten sollte. Randnummer 15 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 16 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er hafte nicht. Er habe gegenüber dem Kläger keine Pflichtverletzungen begangen, die als Mobbing zu qualifizieren seien. Der Kläger bleibe auch Tatsachenvortrag schuldig. Er hat behauptet, er habe die Kündigungsentscheidung nicht getroffen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis zu der A B durch Vergleich beendet habe. Randnummer 18 Der Beklagte hat gemeint, der Kläger habe jedoch ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat dazu behauptet, er müsse als ehemaliger Vorgesetzter des Klägers die Vorwürfe gegenüber der Personalabteilung mitteilen und sich rechtfertigen. Die haltlosen aber nachhaltigen Vorwürfe des Klägers ließen ihn in einem schlechten Licht erscheinen. Die Behauptung des Klägers, er habe ihn gemobbt, ermögliche es dritten Personen außerhalb einer vertraulichen Beziehung die Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger müsse die Behauptungen zu seinen angeblichen Pflichtverstößen unterlassen. Randnummer 19 Der Kläger hat in Bezug auf die Widerklage geltend gemacht, dass er keine Behauptungen gegenüber Dritten verbreite, sondern nur innerhalb eines Rechtstreits gegen den Beklagten selbst vortrage. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage und die Widerklage durch Urteil vom
  17. Januar 2011 abgewiesen. Der Kläger habe keine Mobbinghandlungen konkret vorgetragen. Es fehle auch an einer Kausalität zwischen den behaupteten Mobbinghandlungen und dem eingetretenen Schaden. Der Kläger habe in dem Kündigungsrechtsstreit – 2 Ca 305/09 – auf den Nachweis, dass er keine Pflichtverletzungen begangen habe, verzichtet und einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt. Der Beklagte habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen des Klägers, selbst wenn man unterstelle, dass sie unwahr seien. Diese seien nicht leichtfertig in einem gerichtlichen Verfahren zur berechtigen Rechtsverfolgung erhoben worden. Der Kläger dürfe die streitigen Behauptungen im Rahmen des von ihm geführten Verfahrens aufstellen. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beklagten, der so schwer sei, dass ein Ausgleich durch eine materielle Entschädigung erfolgen müsse, könne nicht festgestellt werden. Randnummer 21 Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung sowie auch des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 70 - 76 d.A.). Randnummer 22 Gegen das Urteil, welches dem Kläger am
  18. März 2011 und dem Beklagten am
  19. März 2011 zugestellt wurde, hat der Kläger mit am
  20. April 2011 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am
  21. Mai 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Berufung des Beklagten – die Berufungsbegründung enthaltend – ist am
  22. April 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 23 Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, das Arbeitsgericht keinen Beweis erhoben habe. Wäre er von dem Beklagten korrekt behandelt worden, wäre es nicht zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Dem Vergleich vor dem Arbeitsgericht habe er aus finanziellen Gründen zustimmen müssen. Randnummer 24 Die Widerklage sei zu Recht abgewiesen worden, sein Recht auf Rechtsverfolgung in einem Prozess gegen den Beklagten dürfe nicht beschränkt werden. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom
  23. Januar 2011 - 6 Ca 1204/10 – teilweise abzuändern und Randnummer 27
  24. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.296,55 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; Randnummer 28
  25. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 5.886,64 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  26. Oktober 2010 zu zahlen; Randnummer 29
  27. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 4.039,98 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  28. Januar 2011 zu zahlen. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie Randnummer 32 das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom
  29. Januar 2011 - 6 Ca 1204/10 – teilweise abzuändern und Randnummer 33
  30. den Kläger unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jede Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, folgende Behauptungen weiter zu verbreiten: „Der Beklagte hat gefordert, den Kläger ins nächste Flugzeug zu setzen“, „Der Beklagte hat Mobbinghandlungen des Herrn C (kritiklos) übernommen“, „Der Beklagte hat seine Aufsichtspflicht verletzt“, „Der Beklagte hat Mobbinghandlungen gegenüber dem Kläger begangen“; Randnummer 34
  31. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten den durch die unberechtigten Vorwürfe kausal entstandenen Schaden zu ersetzen; Randnummer 35
  32. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten wegen der nachhaltigen unberechtigten Behauptung der in Ziffer 1 genannten Vorwürfe eine Geldentschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und € 500,00 nicht unterschreiten sollte. Randnummer 36 Der Kläger beantragt, Randnummer 37 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 38 Der Beklagte verteidigt die Abweisung der Klage unter Bezugnahme auf seinen Vortrag aus erster Instanz. Die Widerklage sei jedoch berechtigt, der Kläger habe die Grenzen der Wahrnehmung berechtigter Interessen überschritten. Die Behauptung, der Kläger sei durch den Beklagten gemobbt worden, sei leichtfertig aufgestellt worden, da der Kläger keine Tatsachenbehauptungen dazu vortrage. Hierdurch werde er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Randnummer 39 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
  33. Oktober 2011 (Bl. 125 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 40 Die Akte des von dem Kläger vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden geführten Kündigungsschutzverfahrens – 2 Ca 305/ 09 - ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am
  34. Januar 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Gießen sind zulässig. Die Rechtsmittel sind gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG. Auch für die Berufung des Klägers liegt die Beschwer gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG über € 600,
  35. Randnummer 42 Die Berufungen haben beide keinen Erfolg. Randnummer 43 I. Der Beklagte schuldet dem Kläger keinen Schadenersatz wegen seit
  36. April 2009 entgangenen Verdienstes. Randnummer 44 Zunächst kann gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts dazu verwiesen werden, dass der Kläger keine einem Beweisantritt zugänglichen Tatsachen vorgetragen hat, die ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren des Klägers durch den Beklagten erkennen lassen. Nicht jeder Konflikt in einem Arbeitsverhältnis über die Berechtigung des Vorwurfs einer Pflichtverletzung, den Inhalt einer Abmahnung oder der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, die sich als unberechtigt erweist, führen zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Begriff des Mobbing ist zur Umschreibung von Verhaltens-weisen geeignet die das Persönlichkeitsrecht verletzten. Der Begriff ersetzt aber nicht den Sachvortrag, welches systematische Verhalten zu einer Rechtsverletzung geführt hat. Randnummer 45 Über diese Erwägungen des Arbeitsgerichts hinaus hat das Begehren des Klägers auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der vom Kläger geltend gemachte Schaden, die Minderung seines Arbeitsverdienstes, nicht in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts fällt. Randnummer 46 Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand zu keinem Zeitpunkt eine Vertragsbeziehung. Der Kläger kann gegen den Beklagten als ehemaligem Vorgesetzten allenfalls Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend machen. In Betracht könnte daher nur ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB kommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, muss es sich bei einem geltend gemachten Schaden aber um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Notwendig ist also ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung einerseits und dem Schaden andererseits. Randnummer 47 Hieran fehlt es. Der Kläger macht nämlich keinen Schmerzensgeldanspruch wegen einer erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend, sondern allein einen Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und der dadurch hervorgerufenen Minderung seines Erwerbseinkommens. Derartige Schäden gehören nicht zum Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts ( BAG Urteil vom
  37. Mai 2007 – 8 AZR 709/06– NZA 2007; 1154; BAG Urteil vom
  38. Januar 2007 – 8 AZR 234/06– NZA 2007, 1167; BAG Urteil vom
  39. Juni 1998 – 8 AZR 786/96– NZA 1998, 1117 ). Randnummer 48 II. Auch die Anträge des Beklagten sind zu Recht abgewiesen worden. Randnummer 49 Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwurf, er habe Mobbinghandlungen begangen und damit pflichtwidrig den Arbeitsplatzverlust des Klägers herbeigeführt, nur in einen gegen den Beklagten selbst geführten Rechtsstreit aufgestellt hat. Randnummer 50 Wie in der Verhandlung vom
  40. Oktober 2011 mit den Parteivertretern erörtert, ist über Vorwürfe des Klägers gegenüber dem Beklagten, die dieser außerhalb dieses Rechtstreits erhoben hat, nichts bekannt. Allein der Beklagte hat seine Arbeitgeberin auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung über das Verfahren und die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe informiert. Die Kenntnis der Arbeitgeberin von den Vorwürfen beruht auf der Stellung des Beklagten als ehemaligem Vorgesetzten und ist von diesem hinzunehmen. Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung eines Rechtsstreits, um zu verhindern, dass eine eigene Informationsobliegenheit gegenüber der Arbeitgeberin entsteht. Das Persönlichkeitsrecht des Beklagten wird nicht dadurch verletzt, dass er sich für Handlungen gegenüber Untergebenen in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter mit allein betrieblichen Bezug gegebenenfalls rechtfertigen muss. Dies gilt auch dann, wenn die Vorwürfe leichtfertig und ohne Tatsachengehalt erhoben worden sein sollten, wie der Beklagte geltend macht. Randnummer 51 Die Behauptungen und Wertungen des Klägers halten sich in dem Rahmen, der zur Wahrnehmung der eigenen Interessen in einem Rechtsstreit zugebilligt werden muss. Der Beklagte begeht im Ergebnis die Unterlassung des Rechtstreits, da der Kläger nur Erfolg haben könnte, wenn er eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts darlegt und gegegenfalls beweist. Die Untersagung von Behauptungen und Wertungen innerhalb des Verfahrens scheidet jedoch aus. Anhaltspunkte dafür, dass diese nach Abschluss des Verfahrens in persönlichkeitsrechtsverletzender Weise fortgesetzt werden, bestehen nicht. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat bei der Quotelung die Bewertung der Klageanträge durch das Arbeitsgericht übernommen. Randnummer 53 Zur Zulassung der Revision besteht kein gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003255

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