Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 11. Mai 2011, 22 BV 743/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.05.2011 – 22 BV 743/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten über einen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats in Bezug auf vom Arbeitgeber geleistete Einmalzahlungen an Mitarbeiter. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin betreibt eine Kette von Möbelhäusern. Antragsteller ist der für den Betrieb W gewählte Betriebsrat. Randnummer 3 Der Betriebsrat hat behauptet, er sei von verschiedenen Arbeitnehmern darüber informiert worden, dass diese neben den regelmäßigen Zahlungen weitere (Einmal-) Zahlungen erhalten haben. Einmal sei eine Zahlung erfolgt, weil ein Mitarbeiter einen Diebstahl aufgedeckt habe, in einem weiteren Fall deshalb, weil sich ein Mitarbeiter bei krankheitsbedingten Ausfällen von Kollegen besonders eingesetzt habe. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er benötige die geforderte Information um zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe. Randnummer 4 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 5 der Arbeitgeberin aufzugeben, Randnummer 6 - den Betriebsrat darüber zu informieren, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit Januar 2009 Zusatzzahlungen/Einmalzahlungen erhalten haben, Randnummer 7 - die Höhe der Zahlungen jeweils mitzuteilen und Randnummer 8 - soweit die Arbeitgeberin Gründe für die Zahlung hat, diese ebenfalls mitzuteilen. Randnummer 9 Die Arbeitgeberin hat beantragt, Randnummer 10 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 11 Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag liege nicht vor. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, denn der Betriebsrat habe keine Tatsachen vorgetragen, die auf ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats schließen ließen. Es fehle an einem schlüssigen Tatsachenvortrag, der den Auskunftsanspruch begründen könnte. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich daraus, dass es sich um einen Leistungsantrag handele. Der Auskunftsanspruch sei nach § 80 Abs. 2 BetrVG begründet. Der Betriebsrat habe vorgetragen, dass er von diversen Arbeitnehmern darüber informiert worden sei, dass sie neben den regelmäßigen Gehaltszahlungen weitere Zahlungen erhalten hätten. Damit bestünde eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Betriebsratsaufgabe. Randnummer 13 Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Arbeitgeberin am 8.7.2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 15.7.2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 2.9.2011 begründet. Randnummer 14 Auch im Beschlussverfahren habe der antragstellende Betriebsrat Tatsachen vorzutragen. Daran fehle es hier. Der Betriebsrat habe lediglich nicht nachvollziehbare und damit nicht einlassungsfähige Behauptungen, die nicht geeignet seien den geltend gemachten Anspruch zu stützen, vorgetragen. Voraussetzung für das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Betriebsratsaufgabe sei das Vorliegen konkreter, nachvollziehbarer und einlassungsfähiger Tatsachen und nicht, wie das Arbeitsgericht meine, das Vorliegen einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Existenz von anspruchsbegründenden Tatsachen. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob überhaupt ein Aufgabenbezug in schlüssiger Weise dargelegt ist, insbesondere ob überhaupt ein kollektiver Tatbestand vorliege. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht Beweis erheben müssen, da die Arbeitgeberin die Behauptungen des Betriebsrats mit Nichtwissen bestritten hat. Schließlich sei der Beschluss zum Teil unbestimmt. Randnummer 15 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 16 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.5.2011 -22 BV 743/10- die Anträge des Betriebsrats zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 18 die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Randnummer 19 Der Betriebsrat verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Betriebsrat habe von einzelnen Arbeitnehmern erfahren, dass diese eine Sonderzahlung erhalten haben. Dies gebe ihm Anlass zur Prüfung, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bestehe. Erst wenn die Arbeitgeberin ihn wie beantragt informiert habe, könne er feststellen ob ein Beteiligungsrecht bestehe. Randnummer 20 Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Parteivernehmung der Betriebsratsvorsitzenden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Anhörungsprotokoll vom 17.10.2011 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle verwiesen. Randnummer 21 II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Randnummer 22 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Randnummer 23
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