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Hessisches Landesarbeitsgericht 7. Kammer 7 Sa 399/11 Urteil Stellt ein Arbeitnehmer, nachdem er vom Arbeitsgericht im Rahmen der Güteverhandlung über

Leitsatz Stellt ein Arbeitnehmer, nachdem er vom Arbeitsgericht im Rahmen der Güteverhandlung über ein Teilzeitbegehren i. S. d. § 8 TzBfG darauf hingewiesen wurde, dass sein befristeter Wunsch unzulässig sein dürfte, einen neuen unbefristeten Antrag, so steht diesem die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht entgegen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Offenbach,

  1. Februar 2011, 6 Ca 320/10, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom
  2. Februar 2011 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um ein Teilzeitbegehren. Randnummer 2 Die Beklagte produziert Backwaren, die sie in zahlreichen Filialgeschäften vertreibt. Der Kläger, der zwei Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren hat, ist seit dem
  3. Juli 1999 als Kommissionierer in der Abteilung „Froster“ mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden, die sich auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilen, beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom
  4. Juni 1999 (Bl. 18f d.A.) verwiesen. Randnummer 3 Unter dem
  5. Juli 2010 beantragte der Kläger die Verringerung seiner wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit von 38 Stunden auf 35 Stunden „ab dem 22.10.2010 für zunächst 2 Jahre“ und bat, die Arbeitszeit auf die Zeit zwischen 18.00 Uhr und 4.30 Uhr zu verteilen (Bl. 4 d.A.). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom
  6. September 2010 (Bl. 5 d.A.) ab. Randnummer 4 Mit der beim Arbeitsgericht am
  7. September 2010 eingegangenen, der Beklagten am
  8. September 2010 zugestellten Klage hat der Kläger sein Begehren gerichtlich weiterverfolgt. Randnummer 5 Nachdem der Kläger im Rahmen des Gütetermins vom
  9. Oktober 2010 durch die Vorsitzende darauf hingewiesen wurde, dass es in Anbetracht der Befristung des Teilzeitbegehrens an einem ordnungsgemäßen Antrag fehlen dürfte, beantragte der Kläger unter dem
  10. Oktober 2010 „vorsorglich nochmals“ die Verringerung seiner wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit - nunmehr auf Dauer. Wegen des Wortlauts dieses Schreibens wird auf Bl. 25 d.A. verwiesen. Randnummer 6 Mit seiner Klageerweiterung vom
  11. November 2010 macht der Kläger dieses Begehren als Hilfsantrag geltend. Randnummer 7 Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag am
  12. Dezember 2010 ab. Randnummer 8 Der Kläger hat die Auffassung geäußert, beide Antragsschreiben, jedenfalls aber das vom
  13. Oktober 2010 erfüllten die Anforderungen nach § 8 TzBfG. Wenn schon nicht vom Wortlaut her, so sei der Antrag vom
  14. Juli 2010 doch konkludent als unbefristeter Antrag auszulegen, da die Änderung der Arbeitszeit „zunächst“ für zwei Jahre gewünscht wurde. Randnummer 9 Der Antrag vom
  15. Oktober 2010 stünde auch nicht unter einer Bedingung, denn das Wort „vorsorglich“ stelle lediglich eine überflüssige Floskel im Hinblick auf den rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts dar. Randnummer 10 Schließlich stünde auch die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG dem erneuten Antrag nicht im Wege, da ein nicht wirksam gestellter Antrag diese Frist nicht auslösen könne. Randnummer 11 Der Kläger behauptet, betriebliche Gründe stünden seinem Teilzeitbegehren nicht entgegen. Er könne weiterhin in zwei Schichten abwechselnd eingesetzt werden. Im Übrigen werde das Schichtmodell der Beklagten auch keineswegs konsequent angewendet. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Klägers von 38 auf 35 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zwischen 18.00 Uhr und 4.30 Uhr (einschließlich einer halben Stunde Pause) von Montag bis Freitag zuzustimmen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit des Klägers von 38 auf 35 Stunden bei einer regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zwischen 18.00 Uhr und 4.30 Uhr (einschließlich einer halben Stunde Pause) von Montag bis Freitag ab dem
  16. Januar 2011 zuzustimmen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Beklagte hat die Auffassung geäußert, beide Anträge seien unwirksam, da unter einer Bedingung gestellt. Während der erste Antrag befristet gelten sollte, sei der zweite Antrag nur „vorsorglich“, und damit erneut bedingt gestellt. Randnummer 17 Außerdem sei der Antrag gemäß § 8 Abs. 6 TzBfG ausgeschlossen. Randnummer 18 Die Beklagte hat behauptet, betriebliche Gründe stünden dem Antrag entgegen. Die Mitarbeiter in der Abteilung Froster arbeiteten in einem wöchentlich roulierenden Schichtsystem mit 5 Schichten. Damit seien die vom Kl. gewünschten festen Arbeitszeiten nicht vereinbar. Randnummer 19 Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 50 - 52 d.A.) verwiesen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen, dem Hilfsantrag aber stattgegeben und dies - kurz zusammengefasst - wie folgt begründet: Randnummer 21 Im Gegensatz zum - befristeten - Teilzeitbegehren vom
  17. Juli 2010 sei der Antrag mit Schreiben vom
  18. Oktober 2010 wirksam gestellt worden, denn der Zusatz „vorsorglich“ sei keine Bedingung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf § 8 Abs. 6 TzBfG berufen. Ebenso wenig wie bei einem unbestimmten Verringerungsverlangen gelte diese Rechtsfolge bei einem Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Verringerung, da an beide Fälle nicht die Rechtswirkungen des § 8 Abs. 3 bis 5 TzBfG geknüpft seien. Randnummer 22 Hinsichtlich der betrieblichen Gründe, die die Beklagte aufgeführt hat, sei nicht substantiiert vorgetragen, weswegen ein Einsatz des Klägers lediglich in den Schichten 3 und 4 bei gleichzeitiger Beibehaltung des rollierenden Systems im Übrigen nicht erfolgen könne. Schließlich sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte ihr 5-Schicht-System selbst nicht strikt durchhält. Randnummer 23 Der Umstand, dass der Einsatz des Klägers nach seinen Wünschen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöse, sei ebenfalls nicht geeignet, einen betrieblichen Grund i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG darzustellen. Randnummer 24 Gegen dieses Urteil vom
  19. Februar 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer 25 Die Beklagte äußert die Auffassung, das Arbeitsgericht hätte die Klage schon deshalb abweisen müssen, weil der Kläger in seinem Klageantrag mehr verlangt habe als im Antrag vom
  20. Oktober 2010 ihr gegenüber. In letzterem sei die Verteilung der Arbeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag nicht enthalten gewesen. Randnummer 26 Darüber hinaus sei auch der Antrag des Klägers vom
  21. Oktober 2010 aus mehreren Gründen unwirksam. Indem er diesen Antrag nur „vorsorglich“ gestellt hat, habe er ihn mit einer Bedingung verknüpft, was mit § 8 TzBfG nicht vereinbar sei, da sie diesen Antrag nicht mit einem einfachen „Ja“ annehmen könne. Randnummer 27 Weiterhin sei die erneute Antragstellung gem. § 8 Abs. 6 TzBfG ausgeschlossen, da sie seinen Antrag vom
  22. Juli 2010 zu Recht abgelehnt habe. Im Gegensatz zum unbestimmten Antrag, für den das Bundesarbeitsgericht die Rechtsfolge des § 8 Abs. 6 TzBfG verneint hat, handele es sich beim befristeten Antrag um ein Angebot i.S.d. § 145 BGB, das sie durch ein einfaches „Ja“ hätte annehmen können. Darüber hinaus bedürfe es auch in einem solchen Falle derselben Planungssicherheit wie bei einem wirksamen Antrag. Randnummer 28 Hinsichtlich der vorgetragenen betrieblichen Gründe nimmt die Beklagte Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom
  23. Februar 2011, Az. 6 Ca 320/10, insoweit abzuändern, als es die Beklagte verurteilt hat, dem Antrag des Klägers vom
  24. Oktober 2010 auf Verringerung der Wochenarbeitszeit von 38 Stunden auf 35 Stunden bei einer regelmäßigen Arbeitszeit zwischen 18.00 Uhr und 4.30 Uhr von Montag bis Freitag ab dem
  25. Januar 2011 zuzustimmen, und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 31 Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Randnummer 32 Insbesondere äußert er die Auffassung, das Arbeitsgericht habe ihm keineswegs mehr zugesprochen, als er im Antrag vom
  26. Oktober 2010 verlangt hatte, da die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag bereits zuvor Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrags war. Randnummer 33 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom
  27. Mai 2011 (Bl. 78 - 83 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom
  28. Juni 2011 (Bl. 92 - 96 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 I. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Randnummer 35 II. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht hinsichtlich des Hilfsantrages stattgegeben. Randnummer 36 Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgender Ergänzung: Randnummer 37
  29. Der Klageantrag stellt kein unzulässiges Abweichen vom Verringerungsantrag des Klägers vom
  30. Oktober 2010 dar, vielmehr ist die ergänzende Angabe, dass die Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag verteilt werden soll, lediglich eine Wiederholung der bereits im Arbeitsvertrag erfolgten Festlegung. Die begehrte Verteilung der Arbeitszeit erlaubt auch durchaus wie bisher betrieblich notwendige Abweichungen, insbesondere im zulässigen Rahmen auch Wochenendarbeit, da ausdrücklich lediglich die regelmäßige Arbeitszeitverteilung von der umstrittenen Neuregelung betroffen ist und daher Ausnahmen auch zukünftig möglich sein werden. Randnummer 38
  31. Die Bezeichnung des Antrags als „vorsorglich“ stellt keine unzulässige Bedingung dar, vielmehr ist dem Arbeitsgericht dahin gehend zu folgen, dass es sich hierbei lediglich um einen Hinweis auf die besondere Prozesssituation handelte. Es entspricht dies der allgemeinen Praxis, im Falle einer gegen eine ausgesprochene Kündigung erhobenen Klage eine weitere Kündigung „vorsorglich“ auszusprechen. Auch dadurch wird aus einer etwaigen weiteren Kündigung keine solche unter einer unzulässigen Bedingung. Randnummer 39
  32. Dem erneuten Antrag des Klägers auf Arbeitszeitverringerung stand auch die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht entgegen, denn die Ablehnung des befristeten Antrags vom
  33. Juli 2010 ist nicht als berechtigt abgelehnter Antrag im Sinne dieser gesetzlichen Regelung anzusehen. Randnummer 40 Zu Recht hat das Arbeitsgericht hier dieselben Rechtsfolgen angewandt, die das Bundesarbeitsgericht an den Fall geknüpft hat, dass ein Arbeitnehmer zunächst einen unbestimmten Antrag gestellt hat und diesen dann mit einem bestimmten Verringerungswunsch wiederholt. Randnummer 41 Das Arbeitsgericht hat auch völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass sich beide Fälle dadurch unterscheiden, dass im Falle des unbestimmten Antrags überhaupt kein Antrag i.S.d. § 145 BGB gegeben ist, den der Arbeitgeber durch ein einfaches „Ja“ annehmen könnte, während dies bei dem mit einer Fristbestimmung versehenen Verringerungswunsch der Fall ist. Es ist jedoch auch nach den Entscheidungsgründen des zitierten Urteils ( BAG Urteil vom
  34. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - BAGE 124, 219 - 228 ) nicht nur auf diesen Aspekt, sondern auch auf die Systematik des § 8 TzBfG und den Zweck der Veränderungssperre abzustellen ( BAG a.a.O. Rn. 19 ). Randnummer 42 Aus der Systematik des § 8 TzBfG folgt, dass der Arbeitgeber auch bei einem mit einer Befristung versehenen Teilzeitbegehren nicht innerhalb der in § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG genannten Frist durch Annahme oder Ablehnung reagieren muss, um eine sonst kraft Gesetzes eintretende Änderung des Arbeitsvertrags zu vermeiden, denn der befristete Verringerungswunsch stellt keinen wirksamen Antrag i.S.d. 8 TzBfG dar. Wenn der Arbeitgeber diesen Wunsch dennoch akzeptiert, handelt es sich um einen völlig normalen Änderungsvertrag, auf den sich die Parteien eines Arbeitsverhältnisses jederzeit einvernehmlich einigen können, nicht jedoch um eine den speziellen Regelungen des § 8 TzBfG unterliegende Arbeitszeitverringerung, für die nach dem systematischen Aufbau des Gesetzes allein § 8 Abs. 6 TzBfG gelten soll. Wenn es sich bei dem vorausgegangenen Antrag schon nicht um einen wirksamen Antrag i.S.d. § 8 Abs. 2 TzBfG handelte, kann der Arbeitgeber auch nicht materiell „berechtigt“ i.S.v. § 8 Abs. 6 TzBfG von den gesetzlichen Ablehnungsgründen des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG Gebrauch machen. Randnummer 43 Insoweit folgt die Kammer der Auffassung von Bayreuther , der eine zeitlich unbegrenzte Antragsmöglichkeit auch dann annimmt, wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch abgelehnt hat und der Arbeitnehmer im Neuantrag auf die vom Arbeitgeber vorgebrachten Bedenken gegenüber dem ersten Wunsch eingeht ( Bayreuther, BeckOK TzBfG § 8 Rn. 70 m.w.N. ). Damit ist der vorliegende Fall auch durchaus vergleichbar, denn hier hat sich der Kläger zwar nicht die vom Arbeitgeber vorgebrachten, aber doch die vom Arbeitsgericht im Rahmen der Güteverhandlung über seinen ersten Antrag gemachten Hinweise zu eigen gemacht und den Antrag entsprechend modifiziert. Randnummer 44 Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
  35. Juni 2008 ( 9 AZR 514/07 - BAGE 127, 95 - 101 ) steht dem nicht entgegen, denn dort hatte der Arbeitnehmer nach wirksamer Ablehnung seines Wunsches durch den Arbeitgeber den Verteilungswunsch inhaltlich geändert, was nach den Erkenntnissen des BAG innerhalb der Ausschlussfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG nicht zulässig war. Randnummer 45 Schließlich ist dem Arbeitsgericht auch dahingehend zu folgen, dass betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG dem Antrag nicht entgegenstehen. Den in den Entscheidungsgründen genannten Argumenten ist die Beklagte in der Berufung nicht entgegengetreten, sie hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vom
  36. Oktober 2011 bestätigt, dass sie entgegen ihrem ursprünglichen erstinstanzlichen Vortrag das dargestellte Schichtmodell nicht starr anwendet, sondern flexibel sowohl auf die betrieblichen Notwendigkeiten als auch auf die Interessen der beschäftigten Arbeitnehmer reagiert. Daher hätte es ergänzenden Vortrags bedurft, warum ein eingeschränkter Einsatz, wie ihn der Kläger wünscht, damit nicht vereinbar sein soll. Randnummer 46 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Randnummer 47 Die Revision war zuzulassen, da der Frage, ob auch ein wegen einer Befristung unwirksam gestellter Verringerungsantrag die Rechtsfolge des § 8 Abs. 6 TzBfG auslöst, von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190003265

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