Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 10. März 2011, 6 Ca 4/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 – AZ. 6 Ca 4/10 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Randnummer 2 Die Beklagte ist eine Gesellschaft zur Gestellung medizinischer Mitarbeiter für die als Eigenbetrieb des Landkreises A betriebenen Kreiskliniken in Groß-Umstadt. Sie beschäftigt weit mehr als 10 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet. Randnummer 3 Der am 18. Juli 1959 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und bewarb sich im Jahr 2009 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines Chefarztes zur Leitung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe. Randnummer 4 Nach erfolgreichen Vertragsverhandlungen unterzeichneten die Parteien am 22. Oktober 2009 den Dienstvertrag, wegen dL Inhalt auf Bl. 35 - 51 d.A. verwiesen wird. Danach begann das Arbeitsverhältnis am 01. November 2009 mit einer für die ersten beiden Jahre garantierten Jahresvergütung in Höhe von 220.000,00 € brutto. Der Vertragstext wurde am 28. Oktober 2009 in das digitale Vertragsarchiv der Beklagten eingestellt. Die von der Beklagten zu den Akten gereichte Fotokopie weist über den Unterschriften der Vertragspartner das handschriftlich eingesetzte Datum „01.11.2009“ auf (Bl. 51 d.A.). Randnummer 5 § 6 Nr. 8 des Vertrags lautet wie folgt: Randnummer 6 „Vorkommnisse von erheblicher oder grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere auch Untersuchungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, potenzielle Haftungsfälle, auftretende Schwierigkeiten oder Missstände in seiner Abteilung hat der Arzt unverzüglich dem Dienstvorgesetzten - in ärztlichen Angelegenheiten über den Leitenden Arzt der Kreiskliniken, im Übrigen auch über die Klinikleitung - mitzuteilen. Eine Korrespondenz mit Behörden, Versicherungen, Krankenkassen, MDK, Anspruchstellern, Presse und Rundfunk etc. findet ausschließlich über die Klinikleitung statt.“ Randnummer 7 Zuvor hatte die Mitarbeiterin B am 09. Oktober 2009 ein Anschreiben an den Kläger gefertigt, das der Personalleiter, Herr C unterzeichnete und mit dem der Kläger aufgefordert wurde, eine beigefügte Erklärung zu unterzeichnen und der Beklagten abzugeben. Wann dieser Brief dem Kläger zuging, ist unklar. Am 19. November 2009 wurde der Kläger an die Rückgabe der unterzeichneten Erklärung erinnert. Daraufhin unterzeichnete der Kläger sie, versah sie mit dem Datum des 30. Oktober 2009 und gab sie in der Personalabteilung der Beklagten ab. Diese „Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren“ (im Folgenden: „Erklärung“) lautet wie folgt: Randnummer 8 „Ich erkläre, dass ich über die vorstehenden Angaben hinaus nicht gerichtlich bestraft oder disziplinarisch belangt worden bin. Außerdem erkläre ich, dass gegen mich kein (weiteres) Strafverfahren, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder Disziplinarverfahren anhängig ist. Randnummer 9 Ich verpflichte mich, von jedem gegen mich eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren und jeder gerichtlichen Verurteilung Mitteilung zu machen.“ Randnummer 10 Der Kläger war im Jahre 2002 im Klinikum I beschäftigt. Eine Strafanzeige vom 25. November 2002 führte zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung eines Neugeborenen gegen ihn. Hintergrund war der Vorwurf, er habe bei einem Geburtsvorgang am 17. November 2002 die Sectio (Kaiserschnitt) zu spät eingeleitet. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde ein erstes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, das Prof. Dr. med. D (E-Krankenhaus, F=Ortsname) am 23. August 2005 erstattete. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 337 - 362 d.A. verwiesen. Danach stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren am 27. November 2005 gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Hierüber wurde der Kläger durch seinen Anwalt informiert. Randnummer 11 Auf Betreiben der Eltern des verstorbenen Kindes wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger jedoch wieder aufgenommen. Auf der Grundlage des Zweitgutachtens von Priv.-Doz. Dr. med. habil. G (H = Ortsname) vom 28. Juni 2006 (Bl. 281 - 299 d.A.) erfolgte am 09. Oktober 2006 die Anklageerhebung. Im Hinblick auf das parallel betriebene zivilrechtliche Verfahren setzte das Amtsgericht das Strafverfahren in analoger Anwendung des § 262 StPO aus. Randnummer 12 Dieses zivilrechtliche Verfahren gegen den Kläger und die Klinikum I GmbH als damalige Arbeitgeberin hatte das Ziel, Schadensersatz zu erlangen. Es nahm folgenden Verlauf: Der Mahnbescheid wurde dem Kläger am 17. November 2005 zugestellt. Auf Grund eines Beschlusses des Landgerichts I vom 18. Oktober 2006 wurde das Gutachten des Prof. Dr. med. J (K-Krankenhaus L=Ortsname) vom 08. November 2007 erstattet, wegen d L Inhalt auf Bl. 314 - 336 d.A. verwiesen wird. Am 20. August 2008 fand die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht I statt, die zu einem weiteren Gutachten führte, das Prof. Dr. med. M am 02. Juli 2009 erstattete (Bl. 300 - 313 d.A.). Die Fortsetzungsverhandlung, an der der Kläger nach seinen Angaben nicht teilnahm, fand am 23. September 2009 statt. Am 14. Oktober 2009 wurde das Urteil des Landgerichts I verkündet, mit dem der Kläger und die Klinikum I GmbH als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.000,00 € Schmerzensgeld an die Eltern des verstorbenen Kindes verurteilt wurde. Dieses Urteil, wegen d L Inhalt auf Bl. 214 - 223 d.A. verwiesen wird, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in jenem Verfahren, Herrn Rechtsanwalt N, am 19. Oktober 2009 zugestellt. Auf die Berufung der klagenden Eltern wurde dieses Urteil durch das OLG O nach mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 2010 am 16. Juni 2010 teilweise abgeändert. Der Kläger und die Klinikum I GmbH wurden nun als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.000,00 € an den Vater und von 5.000,00 € an die Mutter des verstorbenen Kindes verurteilt (Bl. 279f d.A.). Randnummer 13 Nach der erstinstanzlichen zivilrechtlichen Verurteilung des Klägers nahm das Amtsgericht Anfang 2010 das Strafverfahren wieder auf und beschloss am 26. März 2020 die Eröffnung der Hauptverhandlung. Hiervon erfuhr der Kläger spätestens mit der Ladung im Mai 2010, woraufhin er sich mit seinem Verteidiger in Verbindung setzte. Randnummer 14 Die Hauptverhandlung, an der der Kläger teilnahm, fand am 20. Juli 2010, 06. August 2010 und 20. August 2010 statt. An deren Ende wurde ein Urteil verkündet, mit dem der Kläger wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (= 13.500,00 €) verurteilt wurde. Randnummer 15 Der Kläger informierte die Beklagte weder über das zivilrechtliche noch über das strafrechtliche Verfahren. Sowohl der Landrat des Landkreises A als auch die Beklagte wurden noch am 20. August 2010 durch Nachfragen der „Neuen I Zeitung“, die über den Prozess u.a. im Internet berichtet hatte, auf das Verfahren aufmerksam. Randnummer 16 Daraufhin suspendierte der Landrat den Kläger mit sofortiger Wirkung vom Dienst und informierte die Presse mit einer Pressemitteilung vom selben Tag (Bl. 121 d.A.). Mit Schreiben vom 23. August 2010 informierte der Kläger die Beklagte über die Einzelheiten des Zivil- und Strafverfahrens. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 30. August 2010, wegen d L Inhalt auf Bl. 64 - 66 d.A. verwiesen wird, hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung an. Dieser stimmte der beabsichtigten Maßnahme mit Schreiben vom 31. August 2010 zu. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 02. September 2010 (Bl. 11 - 13 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Randnummer 19 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 03. September 2010 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 10. September 2010 zugestellten Klage. Randnummer 20 Der Kläger hat die Auffassung geäußert, die Kündigung sei weder als fristlose noch als fristgemäße wirksam. Ihm könne allenfalls ein Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht vorgeworfen werden, der keine Kündigung, sondern nur eine Abmahnung rechtfertige. Er hat behauptet, er habe zu keiner Zeit den Vorsatz gehabt, irgendetwas zu verheimlichen. Als er Mitte Mai 2010 die Ladung zur Hauptverhandlung in der Strafsache erhielt, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er davon Mitteilung machen musste. Infolge der rechtlichen Beurteilung durch seinen Strafverteidiger und der starken beruflichen Beanspruchung habe er das Verfahren auf die leichte Schulter genommen. Ihm sei völlig unklar gewesen, dass es noch ein öffentliches Interesse an acht Jahren zurückliegenden Vorgängen geben könnte. Die verspätete Information habe sich auch nicht auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt. Die Beklagte hätte sich auch noch nach dem 20. August 2010 schützend vor ihn stellen können. Sie hätte insbesondere vor ihrer Stellungnahme gegenüber den Medien zunächst mit dem Kläger sprechen und dL Stellungnahme abwarten können. Dann wäre die Situation mit derjenigen identisch gewesen, die im Falle einer früheren Information durch den Kläger bestanden hätte. Randnummer 21 Der Kläger hat die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten. Er hat die Meinung geäußert, die Beklagte habe den Betriebsrat falsch informiert, sodass dieser davon ausgegangen sei, der Kläger habe vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Randnummer 22 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 23 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02. September 2010 noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst ist. Randnummer 24 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte hat die Auffassung geäußert, die Kündigung sei wirksam, insbesondere läge ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB vor, da der Kläger auf Grund § 6 Nr. 8 des Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen sei, die Beklagte über Straf- und Zivilverfahren auf dem Laufenden zu halten. Spätestens seit der Eröffnung des Hauptverfahrens in der Strafsache habe eine Offenbarungspflicht des Klägers bestanden. Durch die Nichtinformation sei ihr die Möglichkeit genommen worden, die Darstellung in der Presse zu beeinflussen und in die richtige Bahn zu lenken. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei ihr Image so schwerwiegend beschädigt worden, dass sie am Arbeitsverhältnis nicht festhalten könne. Randnummer 27 Sie habe auch den bei ihr gebildeten Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Außer der schriftlichen Information mit Schreiben vom 30. August 2010 und den darin genannten Anlagen habe auch ein ausführliches Informationsgespräch stattgefunden, in dem der Betriebsrat weitere Fragen stellen konnte. Randnummer 28 Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen sowie des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 162 - 165 d.A.) verwiesen. Randnummer 29 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies - kurz gefasst - damit begründet, dass weder ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung noch ein verhaltensbedingter Grund i.S.d. § 1 KSchG vorliege. Zwar habe der Kläger seine Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB mindestens fahrlässig dadurch verletzt, dass er die Beklagte nicht zeitnah nach Ladung zur Hauptverhandlung über das Strafverfahren informierte. Auf Grund der besonderen Umstände stelle dies aber keine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt gewesen sei. So habe er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnahmen davon ausgehen können, dass kein Strafverfahren mehr gegen ihn anhängig sei. Auf die Frage der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats komme es deshalb nicht an. Randnummer 30 Gegen dieses Urteil vom 10. März 2011, auf dL Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Randnummer 31 Die Beklagte äußert die Auffassung, die ausgesprochene außerordentliche Kündigung sei begründet, da der Kläger bereits in der auf den 20. Oktober 2009 datierten Erklärung objektiv wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Entgegen dem Vortrag des Klägers habe er Kenntnis sowohl von der Anklageerhebung als auch von der Aussetzung des Verfahrens gehabt. Es sei davon auszugehen, dass sein damaliger Prozessbevollmächtigter ihn pflichtgemäß über den Verlauf sowohl des Zivilprozesses als auch des Strafverfahrens informiert habe. Dadurch, dass der Kläger sie auch in der Folgezeit nicht über den Fortgang des Strafverfahrens unterrichtete, habe er massiv gegen die aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Loyalitäts-, Treue- und Informationspflichten verstoßen. Randnummer 32 Ein weiterer Kündigungsgrund sei die Tatsache, dass der Kläger am 20. Juli 2010 während seiner normalen Arbeitszeit an der Hauptverhandlung teilgenommen habe, ohne sich hierfür Urlaub einzutragen oder die Geschäftsleitung über sein Fernbleiben zu informieren. Dies stelle ein betrügerisches Verhalten zu Lasten der Beklagten dar. Randnummer 33 Dem Kläger sei sowohl aus den Einstellungsgesprächen als auch seiner eigenen Tätigkeit zur Imageförderung bekannt gewesen, wie wichtig der Beklagten das Renommee der Klinik ist und dass es ihr neben der fachlichen Qualifikation auf den makellosen Ruf des Klägers angekommen sei. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Auffassung vertritt, der Kläger habe sich die Einstellung durch arglistiges Verschweigen der Gerichtsverfahren erschlichen, behauptet sie, im Falle einer frühzeitigen Information hätte noch ein Krisenmanagement eingeleitet werden können, das den nun eingetretenen Renommeeverlust hätte vermeiden können. Dieser sei insbesondere deshalb eingetreten, weil die Beklagte zugeben musste, dass sie von den Verfahren nichts wusste. Randnummer 34 Durch dieses Verhalten des Klägers sei ihr Vertrauen in ihn irreversibel zerstört. Randnummer 35 Schließlich müsse nach dem Inhalt der Urteile und insbesondere der in den Verfahren herangezogenen Sachverständigengutachten dem Kläger die fachliche Qualifikation abgesprochen werden. Daher sei die ordentliche Kündigung auch aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Randnummer 36 Zur Frage der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung vertritt die Beklagte die Auffassung, diese sei ohnehin nur vorsorglich erfolgt, weil der Kläger als leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfalle. Die Anhörung sei aber auch ordnungsgemäß durchgeführt worden, denn in zahlreichen Gesprächen, die der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Betriebsratsvorsitzenden geführt habe, sei der gesamte Sachverhalt erörtert worden, zuletzt am 31. August 2010 zwischen 09.00 Uhr und 09.45 Uhr. Vorsorglich sei der Betriebsrat zusätzlich mit dem Schreiben vom 30. August 2010 schriftlich angehört worden. Randnummer 37 Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen: Randnummer 38 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011, Az. 6 Ca 4/10, abgeändert. Randnummer 39 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 40 Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Randnummer 41 Er äußert insbesondere die Meinung, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, im Rahmen der Einstellungsgespräche auf die Gerichtsverfahren hinzuweisen. Im Übrigen habe die Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten, dass er von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens erst durch die Ladung zur Hauptverhandlung erfahren habe. Insofern sei das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine minder schwere Pflichtverletzung handelte, wenn er danach die Beklagte nicht informierte. Randnummer 42 Er behauptet, die Beklagte sei von seiner Abwesenheit am 20. Juli 2010 informiert gewesen, er habe deshalb an diesem Tage nicht widerrechtlich gefehlt. Randnummer 43 Schließlich sei die Kündigung auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte in der Anhörung des Betriebsrats wahrheitswidrig das Datum des Vertragsschlusses mit dem 01. November 2009 angegeben habe. Diese falsche Information, die sowohl gegenüber dem Kreistag als auch erstinstanzlich gegenüber dem Arbeitsgericht gegeben wurde, habe dem Betriebsrat suggeriert, dass der Arbeitsvertrag erst nach Unterzeichnung der Erklärung zu Strafen und Disziplinarmaßnehmen unterzeichnet worden sei. Die Anhörung des Betriebsrats sei auch erforderlich gewesen, da er kein leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Randnummer 44 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 22. Juni 2011 (Bl. 189 - 211 d.A.) und den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 28. November 2011 (Bl. 492 - 500 d.A.) sowie die Berufungsbeantwortung vom 26. September 2011 (Bl. 454 - 484 d.A.) - jeweils einschließlich der zahlreichen beigefügten Anlagen - verwiesen. Randnummer 45 Inzwischen hat die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juni 2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen arglistiger Täuschung angefochten und vorsorglich erneut eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2011 ausgesprochen. Entscheidungsgründe Randnummer 46 I. Die nach der Art des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. Randnummer 47 II. Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 48 Die zulässige Klage ist unbegründet, denn das Arbeitsverhältnis wurde durch die außerordentliche Kündigung vom 02. September 2010 wirksam beendet. Randnummer 49 1. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der zwischenzeitlich ausgesprochenen, vom Kläger ebenfalls gerichtlich angegriffenen Anfechtung des Arbeitsverhältnisses ist nicht erforderlich, weil die diesbezügliche Entscheidung gegenüber der hier zu treffenden nicht vorgreiflich ist. Weil die Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses wegen der bis zu ihrer Erklärung bereits ausgetauschten Leistungen ebenso wie eine außerordentliche Kündigung nicht ex tunc, sondern ex nunc wirkt, kann die am 16. Juni 2011 erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrags diesen nicht früher als die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung beenden. Randnummer 50 2. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02. September 2010 ist wirksam, weil der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde nicht mehr zumutbar war, § 626 BGB. Randnummer 51
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