GG statthaft. Der Kläger hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. Randnummer 23 In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, denn der Beklagte schuldet dem Kläger, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, den geltend gemachten Entschädigungsbetrag nicht. Als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch kommen allein die Urlaubsregelungen in § 8 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 04. Juli 2002 in der Fassung vom 20. August 2007 in Betracht. Diese Regelungen weichen
G von den entsprechenden Regelungen im Bundesurlaubsgesetz zulässigerweise ab und sind zudem für allgemeinverbindlich erklärt worden.
7 BRTV verfallen die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt.
8 BRTV hat danach der Arbeitnehmer nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche innerhalb eines weiteren Kalenderjahres - im vorliegenden Fall also bis 2010 - Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Die Berechnung der Urlaubsvergütung ist in § 8 Nr. 4 BRTV geregelt.
Dezember 2007 entstandenen Urlaub 14,25 % des Bruttolohns. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Kläger auf dieser Basis – Bruttolohn in Höhe von Euro 4.805,64 X 14,25 % - die Urlaubsvergütung erhalten hat. Randnummer 24 Ein höherer Entschädigungsanspruch steht dem Kläger nicht aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes der tariflichen Regelung gegen vorrangiges Recht zu. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Entscheidungsgründen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 09. März 2011 - 24 Sa 2315/10 -, welches unter anderem Folgendes ausgeführt hat: Randnummer 25 „Dies folgt hinsichtlich des den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigenden Urlaubsanteils…daraus, insoweit auch nach Inkrafttreten des EU-Reformvertrages vom 01.12.2009…die Urlaubsregelungen in § 8 BRTV-Bau unberührt bleiben. Randnummer 26 Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von 4 Wochen übersteigen, frei regeln…Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt…Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie bindet nur den von ihr gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen an die von den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Modalitäten… Randnummer 27 Hinsichtlich der Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs hat die Kammer nicht darüber zu befinden, ob die gesetzliche Tariföffnungsklausel in § 13 Abs. 2 BUrlG und die tariflichen Regelungen in § 8 BRTV-Bau die Zielvorgabe eines „bezahlten Mindesjahresurlaub von 4 Wochen“ in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ordnungsgemäß umsetzen. Randnummer 28 … Randnummer 29 Mit Urteil vom 17.11.2009 (9 AZR 844/08, NzA 2010, 1020) hat das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des EUGH und des BAG in einem Fall, in dem es um Abgeltungsansprüche aus der dem BRTV-Bau entsprechenden tariflichen Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern ging, ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie keine unmittelbare Wirkung gegenüber Privatrechtsubjekten zukomme. Richtlinien der Gemeinschaft wenden sich nach Art. 249 Abs. 3 EG an die Mitgliedsstaaten. Sie verpflichten die Mitgliedsstaaten, die von der Richtlinie verfolgten Ziele innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen. Richtlinien wirken daher nicht direkt zwischen Bürgern. Selbst eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, findet im Privatrechtsverhältnis nicht als solche unmittelbare Anwendung… Randnummer 30 Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung weiterhin ausgeführt, dass die Tariföffnungsklausel in § 13 BUrlG und die tariflichen Urlaubsregelungen im Baugewerbe nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden könnten. Randnummer 31 Das innerstaatliche Gericht muss das nationale Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 249 Abs. 3 EG zu genügen. Das heißt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts regelmäßig davon auszugehen haben, dass der Mitgliedstaat den Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, in vollem Umfang nachkommen wollte. Ermöglicht es das nationale Recht durch Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen…. Randnummer 32 Die Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung ist jedoch durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere durch den Grundsatz der Rechtssicherheit, beschränkt. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts „contra legem“ dienen…. Randnummer 33 Diese Grenze wäre überschritten, wenn das Gericht die Öffnungsklausel in § 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG und die Tarifbestimmungen dahin auslegte oder fortbildete, dass jeder in den Geltungsbereich der Tarifvorschrift fallende Arbeitnehmer während des Mindestjahresurlaubs Anspruch auf Fortzahlung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts ohne Minderung beispielsweise durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hat. Eine solche Auslegung oder Rechtsfortbildung widerspräche, wie das BAG im Urteil vom 17.11.2009 ausführlich dargelegt hat, Wortlaut, Systematik, Zweck und Gesetzesgeschichte der innerstaatlichen Regelungen.“ Randnummer 34 Da dem Kläger bereits dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, kann dahinstehen, ob der Entschädigungsanspruch der Höhe nach zutreffend berechnet wurde. Randnummer 35 Der Kläger trägt die Kosten seiner Berufung, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 36 Die Revision wird
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