Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 6. Januar 2009, 10/8 Ca 3950/07, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 – 10/8 Ca 3950/07 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie seit Oktober 2007 nicht mehr von dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) erfasst wird. Randnummer 2 Die Beklagte ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Klägerin ist seit dem 29. Dezember 2006 Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V. (HDH) . Ihr Betrieb ist beim Gewerbeamt A mit den Gegenständen „Maler- und Lackiererarbeiten aller Art, Trocken- und Akustikbau“ eingetragen. Sie bietet individuelle Innenausbauten auch für größere Objekte und hat bis einschließlich September 2007 am Sozialkassenverfahren teilgenommen. Randnummer 3 Die Klägerin hat mit ihrer am 14. Dezember 2007 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingereichten Klage die Feststellung begehrt, als Betrieb zur Herstellung der in Anhang 1 Nr. 4, 5 (holz- und kunststoffverarbeitende Industrie) der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 aufgeführten Produkte sei sie seit Begründung der Mitgliedschaft im HDH nicht mehr an den VTV gebunden. Sie hat behauptet, zu ca. 70% der Gesamtarbeitszeit würden Elemente für besondere Decken- und Wandausbauten wie Deckensegel, gebogene Wandverkleidungen, Heiz- und Kühlelemente für Decken, Wände und Böden, Lichtsysteme, Lichtvouten und -decken, individuelle Beleuchtungen, Brandschutzverkleidungen, Akustikelemente, Stahlrahmenverglasungen, Türen, Möbel und Fertigbäder auftragsbezogen im Betrieb hergestellt und dann vor Ort eingebaut. Auf den Herstellungsprozess entfalle dabei ein Arbeitszeitanteil von 20% bis 33%. Sie kaufe Platten, Profile und Schrauben und fertige daraus die individuellen Inneneinrichtungen und Einrichtungselemente. Die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit gelte für alle Mitglieder des HDH und nicht nur für Industriebetriebe. Tatsächlich führe sie aber auch einen Industrie- und nicht einen Handwerksbetrieb. Sie hat dazu weiter behauptet, sie beschäftige 65 gewerbliche Arbeitnehmer und 11 Angestellte, habe 18 Lastkraftwagen und weise ein Vorratsvermögen von 270.000,00 Euro sowie ein langfristiges Anlagevermögen mit einem Bilanzwert von 1,1 Mio. Euro auf. Bei einem Jahresumsatz von 3,7 Mio. Euro investiere sie jährlich ca. 280.000,00 Euro. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 06. Januar 2009 abgewiesen (Bl. 140 - 150 d.A.). Randnummer 5 Auf die Berufung der Klägerin hat die erkennende Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abgeändert und durch Urteil vom 30. September 2009 (- 18 Sa 242/09 -) festgestellt, der Betrieb der Klägerin habe den Auskunfts- und Beitragspflichten nach §§ 18, 19 und 21 VTV ab dem 01. Oktober 2007 nicht mehr unterlegen. Es genüge, dass die Klägerin Mitglied des HDH sei. Die Einschränkungsklausel nach Abschn. I Abs. 1 der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 15. Mai 2008 ( BAnz. Nr. 104 vom 15. Juli 2008 S. 2540 ) gelte auch für herstellende Betriebe, die nicht Industriebetriebe seien (vgl. Bl. 341 – 352 d.A.). Randnummer 6 Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 13. April 2011 (- 10 AZR 838/09 -) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Betrieb der Klägerin unterfalle nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Die Klägerin habe die überwiegende Verrichtung von Trocken- und Montagebauarbeiten vorgetragen. Auch die Beklagte gehe vom Überwiegen solcher Arbeiten aus. Der Betrieb der Klägerin sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich ausgenommen. Ob ihr Betrieb von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 erfasst werde, sei davon abhängig, ob es sich um einen Industriebetrieb handele, denn die Einschränkungsklausel sei so auszulegen, dass sie nur für Industriebetriebe greife. Zur Wiedergabe der vollständigen Gründe wird auf das Urteil vom 13. April 2011 (- 10 AZR 838/09 -) verwiesen (Bl. 359 – 365 d.A.). Randnummer 7 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und den von ihnen gestellten Anträgen in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden und im ersten Berufungsverfahren wird auf das aufgehobene Urteil der Kammer vom 30. September 2009 Bezug genommen (Bl 341 – 352 d.A.). Randnummer 8 Die Klägerin hat nach der Zurückverweisung im Wesentlichen ihren bereits gehaltenen Vortrag, dass sie als Industriebetrieb anzusehen sei, wiederholt und erweitert. Sie behauptet, bei dem schon angegebenen Umsatz von 3,7 Mio. € im Jahr 2007 habe die Investitionsquote 9% betragen. Das Vorratsvermögen habe 270.000,00 € ausgemacht, dies seien 17% der Bilanzsumme gewesen. Ihr Anlagevermögen habe 2007 einen Bilanzwert von 1,1 Mio. € gehabt. Randnummer 9 Sie habe im Jahr 2007 insgesamt 65 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 54 Arbeitnehmer in Produktion und Montage und 11 Arbeitnehmer in der Verwaltung. Die Arbeitnehmer in Produktion und Montage seien keine Gesellen, sondern Trockenbaumonteure oder zu 60% angelernte Kräfte. Sie fertige individuell auftragsbezogen, jedoch auch in geringem Umfang auf Vorrat. Es handele sich dabei um nicht auftragsbezogene Halbfertigwaren, nämlich um Standardprodukte für den Akustikbau und zur Verkleidung von Säulen und Vorsprüngen. Diese wurden lagermäßig vorgehalten und bei Bedarf eingebaut. Randnummer 10 Die Klägerin behauptet, sie fertige aufgrund der Auftragsgröße Bauteile in hoher Stückzahl in Serie. Sie besitze eine eigene Fertigungsstraße aus Zuschnitt- sowie Format-, Fräs- und Falzanlagen. Dazu parallel stelle sie Rahmen in der Metallwerkstatt her, in ihrer eigenen Lackiererei erfolge eine Oberflächenbehandlung von Panels durch Beschichtung und Lackierung. Die Größe der Aufträge erfordere eine Fertigungsplanung und ein hohes projektorganisatorisches Know-how. Die Arbeitskräfte würden arbeitsteilig eingesetzt. Die durchschnittliche Auftragsgröße betrage ca. 200.00,00 €. Die 18 Lastkraftwagen würden benötigt, um ständig vorgefertigte Teile auszuliefern. Randnummer 11 Die Klägerin erneuert unter Rücknahme des Hilfsantrags ihren Antrag, Randnummer 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Januar 2009 - 10/8 Ca 3950/07 - abzuändern und festzustellen, dass sie für Zeiträume ab 01. Oktober 2007 der Beklagten nicht zur Erteilung von Auskünften - weder über die Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, über angefallene Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge für diese Arbeitnehmer noch über die Anzahl der Angestellten, die eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben - und auch nicht zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet ist. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt erneut, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Auch die Beklagte nimmt Bezug auf ihren bisherigen Vortrag im Berufungsverfahren. Sie ist der Ansicht, der Vortrag der Klägerin beschreibe keinen Industriebetrieb, sondern einen großen Ausbaubetrieb. Diese habe nicht Produktionsstufen dargelegt, sondern die notwendige Reihenfolge der Auftragsbearbeitung in einem handwerklich geprägten Betrieb beschrieben. Eine Standardisierung einzelner Arbeitsschritte aus Gründen der Rationalisierung mache noch keine industrielle Produktion aus. Die Weiterverarbeitung von zugeschnittenen Teilen durch eine Freiform Fräs- und Sägemaschine spreche für eine maschinelle Unterstützung handwerklicher Tätigkeiten. Es gebe bei der Klägerin keine industrielle Fertigungsstraße. Die Klägerin habe im Jahr 2007 nur 45 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, davon 38 ausschließlich in der Montage. Randnummer 16 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien nach der Rückverweisung auf die Revision der Beklagten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze ab dem 07. Oktober 2011 und folgend sowie auf die Niederschrift über die Verhandlung vom 14. Dezember 2011 (Bl. 435 – 439 d.A.) verwiesen. Randnummer 17 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, C und D. Zur Wiedergabe des Beweisbeschlusses und der Aussagen der Zeugen wird ebenfalls auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 2011 Bezug genommen (Bl. 435 – 439 d.A.). Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) weiterhin keinen Bedenken. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 19 Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil bleibt nunmehr erfolglos. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin ab Oktober 2007 nicht mehr den Auskunfts- und Beitragspflichten nach §§ 18,19 und § 21 VTV unterlag. Sie ist nicht als Industriebetrieb der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie zu qualifizieren. Randnummer 20 I. Die auf Feststellung des Nichtbestehens eines - durch den allgemeinverbindlichen VTV begründeten - Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist zulässig, wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten (negativen) Feststellung liegt vor, da die Beklagte die Klägerin zu Beitragszahlungen heranziehen will. Randnummer 21 II. Ein Industriebetrieb unterscheidet sich von einem Handwerksbetrieb nach der durch das vorhergehende Revisionsurteil bestätigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG Urteil vom 13. April 2011 - 10 AZR 8385/09 - veröffentlicht in juris, mwNachw.; Bl. 359 – 365 d.A.) regelmäßig durch seine Größe, die Anzahl seiner Beschäftigten sowie als Folge der Anlagenintensität durch einen größeren Kapitalbedarf. Ein Industriebetrieb ist durch Produktionsanlagen und -stufen gekennzeichnet und wird durch standardisierte Produktionsprozesse geprägt. Ein Handwerksbetrieb ist dagegen regelmäßig kleiner und weniger technisiert. Die Arbeiten werden überwiegend mit der Hand nach den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für solche Betriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden. Randnummer 22 Zur wertenden Abgrenzung zwischen einem großen Handwerksbetrieb mit einer Vielzahl von Mitarbeitern und einem hohen Kapitaleinsatz einerseits und einem Industriebetrieb andererseits kann auch zu berücksichtigen sein, ob auf Vorrat oder auftragsbezogen gefertigt wird und ob die Produktion in Stufen gegliedert und im Rahmen standardisierter Prozesse organisiert ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Indizien, die auf einen Industriebetrieb schließen lassen, liegt bei der Klägerin, die sich darauf beruft, dass sie von der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst wird ( BAG Urteil vom 13. April 2011 - 10 AZR 8385/09 - veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 02. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - DB 2009, 798 ). Randnummer 23 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin im Jahr 2007 kein Industriebetrieb gewesen und auch derzeit nicht als Industriebetrieb zu qualifizieren. Randnummer 24 1. Die vorstehend nach der Revisionsentscheidung zitierten Kriterien für die Abgrenzung zwischen einem Industrie- und einem Handwerksbetrieb müssen erfüllt sein. Das Bundesarbeitgericht vertritt nicht die Auffassung der Klägerin, aus der Art der in der Anlage 1 der Allgemeinverbindlicherklärung vom 15. Mai 2008 für die Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie als Regelbeispiel angeführten Betriebe lasse sich schließen, dass weder eine voll industrialisierte oder gar eine auftragsunabhängige Fertigung vorausgesetzt werde. Die Kriterien für eine Abgrenzung zwischen einem Industrie- und einem Handwerksbetrieb sind in der Revisionsentscheidung generell wiederholt und bekräftigt worden, auf eine besondere Abgrenzung für Industrie- und Handwerksbetriebe, welche Holz und Kunststoff verarbeiten, ist verzichtet worden. Randnummer 25 2. Die Behauptungen der Klägerin zu ihrem Umsatz im Jahr 2007, dem bilanzierten Vorratsvermögen, dem Anlagevermögen sowie zur Investitionsquote im Jahr 2007 sind durch den Zeugen B, dem Steuerberater der Klägerin, bestätigt worden. Der Zeuge hat außerdem angegeben, dass die Klägerin im Jahr 2007 durchschnittlich 58 Arbeitnehmer beschäftigte, davon 49 gewerbliche Arbeitnehmer. Die Höchstzahl der Beschäftigten erreichte die Klägerin nach der Aussage des Zeugen B im Oktober 2007 mit 66 Arbeitnehmern, davon 51 gewerblichen Arbeitnehmern. Randnummer 26 Die Kammer bewertet die durch den Zeugen bestätigte Betriebsgröße, den Umsatz und den Bilanzwert des Betriebs sowie die Zahl der Beschäftigten als untypisch für einen Handwerksbetrieb. Randnummer 27 Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme jedoch keine weiteren Kriterien bestätigt, nach denen die Klägerin als Industriebetrieb angesehen werden müsste. Die Aussagen der Zeugen C und D waren für die Klägerin nicht ergiebig. Randnummer 28
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